Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat unserem Kollegen, Rechtsanwalt Christian Krauße, LL.M. Eur., die Befugnis verliehen, die Bezeichnung

„Fachanwalt für Strafrecht“

zu führen.

In der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte sind neben Rechtsanwalt Christian Krauße bereits Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph und Rechtsanwältin Franziska Fladerer als Fachanwälte für Strafrecht tätig.

Gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) verfügt Rechtsanwalt Christian Krauße als Fachanwalt für Strafrecht über besondere Qualifikationen auf diesem Rechtsgebiet. Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ war, dass Rechtsanwalt Christian Krauße besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts nachweisen musste. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachgebiet Strafrecht das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Wir gratulieren unserem Kollegen recht herzlich und freuen uns sehr mit ihm.

 

Franziska Fladerer

 

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat unserer Kollegin, Rechtsanwältin Franziska Fladerer, mit Urkunde vom 03.02.2016 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung

„Fachanwältin für Strafrecht“

zu führen.

 

Als Fachanwältin für Strafrecht verfügt sie über eine besondere Qualifikation im Strafrecht gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO). Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ war, dass Frau Rechtsanwältin Fladerer besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts nachweisen musste. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachgebiet Strafrecht das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse hat Rechtsanwältin Fladerer im Jahr 2012 in einem mehrwöchigen Lehrgang erworben. Insbesondere erwarb sie vertiefte Kenntnisse im Bereich des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts. Ihre besonderen praktischen Erfahrungen hat sie gegenüber dem Fachprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Nürnberg nachgewiesen. Der Fokus der von Frau Fladerer bearbeiteten Fälle lag dabei im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

Wir freuen uns sehr mit unserer Kollegin und gratulieren ihr recht herzlich.

Derzeit sind beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig (Aktenzeichen II R 41/14 und II R 42/14, bei denen es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung von Vermögen zwischen nahen Familienangehörigen schenkungssteuerpflichtig ist. Im Kern geht es dabei um die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis gestellt werden, wenn die Beteiligten sich auf interne zivilrechtliche Absprachen berufen, die von der formalen Gestaltung abweichen.

1) Vermögensübertragungen zwischen Familienangehörigen

Nachdem in den letzten Jahren durch die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Mitarbeitern Schweizer Banken Datenträger erworben wurden, auf denen sich die Daten von „Steuerflüchtlingen“ in der Schweiz befanden (sogenannte „Steuer-CD’s“), kam es zu der Einleitung einer Vielzahl von Steuerstrafverfahren. Die meisten davon sind inzwischen strafrechtlich abgearbeitet – in der Regel durch den Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellung gegen Geldauflage. In einigen der Fälle wurden jedoch steuerrechtliche, insbesondere schenkungssteuerrechtliche Fragen aufgeworfen, die vom höchsten deutschen Finanzgericht, Bundesfinanzhof in München, zu klären sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen mehrere Familienangehörige Inhaber eines Schweizer Bankkontos waren bzw. bei denen es zu Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen kam.

In der Folge des Ankaufs der Schweizer Daten-CDs kam es darüber hinaus in den letzten Jahren zu einer Vielzahl steuerlicher Selbstanzeigen. Diese wurden ebenfalls in der Regel von Personen abgegeben, die als „Altersvorsorge“ ein Konto im Ausland, beispielsweise in der Schweiz, unterhalten hatten. Bei der Anfertigung von Selbstanzeigen stellt sich aus Sicht der Berater häufig das Problem, dass es nicht ganz einfach ist, zu ermitteln, wer überhaupt verantwortlicher Inhaber von im Ausland angelegten Vermögen ist.

2) Selbstanzeige bei Schenkungssteuer

Eine professionell gestaltete Selbstanzeige ist so anzufertigen, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, aus dem vollständig mitgeteilten Sachverhalt die Steuern ohne weitere Nachforschungen festzusetzen. Lücken, Fehler oder Unklarheiten bei der Darstellung eines Lebenssachverhalts führen zur Unwirksamkeit einer Selbstanzeige – mit der Folge, dass gegen die Betroffenen ein Strafverfahren eingeleitet und in der Regel auch eine Strafe verhängt wird.

Demgegenüber führen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt nicht zur Unwirksamkeit einer Selbstanzeige. Es bleibt daher unbenommen, einen Sachverhalt, der im Rahmen einer steuerlichen Selbstanzeige dem Finanzamt mitgeteilt wird, in einem anschließenden Einspruchs- und/oder finanzgerichtlichen Verfahren in rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Regel nicht, Selbstanzeigen lediglich in der Form ausgefüllter Steuerformulare abzugeben. Vielmehr sollte juristisch klar zwischen Lebenssachverhalt und Rechtsauffassung getrennt werden – was eher die Aufgabe eines Rechtsanwalts als diejenige eines Steuerberaters ist.

Im Rahmen einer Selbstanzeige, die für mehrere Personen erstellt wird, muss in ertragssteuerlicher Hinsicht (Einkommenssteuer) deutlich werden, wem und in welcher Höhe die steuerpflichtigen Kapitalerträge zuzurechnen sind. Diese Frage ist nicht immer ganz einfach zu beantworten, wenn beispielsweise mehrere Personen an einem Konto beteiligt sind, aber keine ausdrücklichen Absprachen gemacht wurden, wer mit welchem Prozentsatz wirtschaftlich berechtigt sein soll, über das Geld zu verfügen.

Bei der Anfertigung einer Selbstanzeige ist auch auf etwaige Schenkungssteuer Rücksicht zu nehmen – die manchmal übersehen wird. Eine Besonderheit bei der Schenkungssteuer ist, dass die – in der Regel zehnjährige Frist der steuerlichen Festsetzungsverjährung (vgl. § 169 Absatz II S. 2 Abgabenordnung) – gemäß § 170 Absatz V Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Die strafrechtliche Verjährung für Steuerhinterziehungen beträgt in der Regel fünf Jahre, kann aber, da schnell hohe Beträge zusammenkommen, sich gemäß § 376 der Abgabenordnung in besonders schweren Fällen auch auf zehn Jahre erstrecken. Nach der Neufassung der Selbstanzeige im Jahr 2015 sind in jedem Fall mindestens die letzten 10 Jahre im Blick zu behalten, in der Praxis regelmäßig sogar mehr.

3) Die Tücken von Gemeinschaftskonten

Die rechtlichen Probleme im Bereich des Schenkungssteuerrechts tun sich auf, weil das im Ausland angelegten Vermögen oft über viele Jahre dort lagert und von Generation zu Generation weitergegeben wird.

Ausländische Banken – dazu gehören auch Schweizer Großbanken, wie etwa die Credit Suisse oder die UBS – haben sich in der Vergangenheit nicht immer viele Gedanken darüber gemacht, welche steuerrechtlichen, insbesondere schenkungssteuerrechtlichen Konsequenzen die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden haben.

Insbesondere Eheleuten äußerten in der Vergangenheit gegenüber Schweizer Banken regelmäßig den Wunsch, dass das angelegte Geld demjenigen Ehegatten zur Verfügung stehen soll, der den anderen überlebt. Außerdem sollten die Erben, in der Regel die Kinder, Zugriff auf das im Ausland angelegte Geld haben sollen, wenn beide Eheleute gestorben sind.

Da man davon ausging, dass das Geld ohnehin dauerhaft vor den Augen des Deutschen Fiskus verborgen bleibt, wurden Gestaltungen gewählt, bei denen beispielsweise die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich sein sollte. Den Kunden wurden durch die Banken oft empfohlen, zu diesem Zweck ein Formular zu unterschreiben, in welchem beide Eheleute als Mitinhaber des Kontos ausgewiesen werden. Nicht selten wurden auch Kinder als weitere Mit-Inhaber des Kontos geführt. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Kinder ohne bürokratische Hürden nach dem Tod der Eltern Zugriff auf das Auslandsvermögen haben. Denn wenn ein Inhaber eines Gemeinschaftskontos stirbt, so wächst das übrige Vermögen in der Regel den überlebenden Mit-Inhabern zu.

Die Mit-Inhaberschaft führt nach deutschem Zivilrecht gemäß der Vermutung des § 430 BGB bei Gemeinschaftskonten dazu, dass jeder Mitinhaber zu gleichen Teilen berechtigt ist. Dies bedeutet, dass, wenn beispielsweise eine Millionen Euro, die von dem Ehemann stammen, auf ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute angelegt werden, eine Vermögensübertragung in Höhe von 500.000,00 Euro an die Ehefrau stattfindet. Wenn neben der Ehefrau auch noch zwei Kinder als Mitinhaber des Kontos eingetragen sind, erhält jedes Familienmitglied bei dem Vorgang 250.000,00 Euro. Sofern die schenkungssteuerlichen Freibeträge überschritten sind (diese betragen gemäß § 16 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes aktuell bei Ehegatten 500.000,000 Euro und bei Kindern 400.000,00 Euro; in der Vergangenheit waren die Freibeträge niedriger), löst die Übertragung von Vermögenswerten Schenkungssteuer aus, und zwar am Wohnsitz der Betroffenen, d.h. in Deutschland.

Die Schenkungssteuer wird in der Regel auch dann fällig, wenn das Konto von einem Inhaber auf einen anderen umgeschrieben wird. Nicht selten kam es bei „Schwarzgeld-Konten“ vor, dass Vermögen, welches beispielsweise nach einer Erbschaft ausschließlich auf den Namen der Mutter lief, auf ein Konto umgeschrieben wurde, welches auf den Namen eines der Kinder angelegt war. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt im Zweifel unterstellen, dass eine endgültige Übertragung von der Mutter auf das Kind als neuen Kontoinhaber gewollt war.

Die zivilrechtliche Vermutung der Mitinhaberschaft bzw. der endgültigen Vermögensübertragung entspricht jedoch nicht immer dem tatsächlichen Willen der Beteiligten. Häufig besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass das Geld der Eltern-Generation zur freien Verfügung bleiben soll, bis zu deren Tod – unabhängig von der formalen Inhaberschaft. Die Gestaltung mit gemeinschaftlichen Oder-Konten bzw. durch Namensumschreibungen diente vor diesem Hintergrund in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass ein Zugriff auf das Auslandsvermögen nach dem Tod der Eltern durch die Erben möglich bleibt, ohne dass hierzu weitere Formalitäten erforderlich sind, die das Entdeckungsrisiko durch die deutschen Steuerfahnder erhöht hätten.

4) Vermeidung von Schenkungssteuer

Die Problematik der Schenkungssteuer hätte sich vermeiden lassen können, indem entweder sorgfältig darauf geachtet wird, dass nur diejenigen, denen das Geld wirtschaftlich zu Lebzeiten zustehen soll, auch als formale Inhaber durch die Bank geführt werden. Schenkungssteuerrechtlich unproblematisch sind bei einer solchen Gestaltung in der Regel bloße Vollmachten auf den Todesfall, die es beispielsweise den Kindern ermöglichen, sich gegenüber der Bank im Erbfall als Erben zu legitimieren.

Eine andere Möglichkeit wäre eine eindeutig dokumentierte zivilrechtliche Absprache dahingehend, dass die formale Inhaberstellung nicht die wahre Zivilrechtslage abbildet. Möglich wäre beispielsweise eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei Eheleuten, dass das Geld, welches auf einem gemeinschaftlichen Konto angelegt ist, ausschließlich einem der beiden Eheleute zuzurechnen ist. Umgekehrt ließen sich schriftliche Vereinbarungen dahingehend treffend, das Geld, welches beispielsweise auf einem Konto unter dem Namen eines Kindes geführt wird, zu Lebzeiten ausschließlich und ohne Beschränkung durch die Eltern verwaltet und verwendet werden darf.

Derartige Gestaltungen waren faktisch häufig gewollt. Nur in den seltensten Fällen kam es jedoch zu hinreichend dokumentierten schriftlichen Vereinbarungen über eine von der formalen Inhaberstellung abweichenden tatsächlichen Zivilrechtslage. Dies lag zum einen daran, dass sich der Sachverhalt innerhalb der Familie abspielte, d.h. man nicht damit rechnete, diesen gegenüber Dritten offenlegen oder erklären zu müssen. Zum anderen wollte man, da es sich um „Schwarzgeld“ handelte, so wenig wie möglich Papier schaffen, um das Entdeckungsrisiko gering zu halten.

Eine nachträglich angefertigte schriftliche Vereinbarung über die gewollte Zivilrechtslage wird von der Finanzverwaltung regelmäßig nicht als Nachweis dafür anerkannt, dass eine bestimmte zivilrechtliche Gestaltung bereits in der Vergangenheit gewollt war. Ein entsprechendes Dokument hat nur dann einen Beweiswert, wenn es ein Datum vor der Vermögensübertragung ausweist.

Würde man einen entsprechenden schriftlichen Vertrag nachträglich aufsetzen und mit Täuschungsabsicht rückdatieren, so wäre dies eine neue Straftat (die in der Regel auch auffliegt, da die Steuerfahnder beispielsweise durch Papier- oder Tinten-Analyse durchaus in der Lage sind, zu ermitteln, ob ein Dokument eine Woche oder 20 Jahre alt ist).

5) Wenn das Finanzamt die Wahrheit nicht glauben will

Wollten sich Steuerbürger in der Vergangenheit darauf berufen, dass zivilrechtlich eine Gestaltung gewollt war, die von der formalen Inhaber-Stellung abweicht, so ließ das Finanzamt dies nach den bisherigen Maßstäben nur gelten, wenn eindeutige schriftliche Vereinbarungen vorgelegt wurden und kein Zweifel daran bestand, dass diese auch vor den entsprechenden Vermögensübertragungen bereits angefertigt worden waren. Die Finanzbehörden – und auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – verfolgten insoweit einen streng formalistischen Ansatz.

Durch eine Entscheidung des BFH vom 23.11.2011 (Aktenzeichen II R 33/10) kam jedoch Bewegung in die Diskussion. In diesem Urteil stellte der BFH klar, dass in bestimmten Konstellationen, aus dem tatsächlichen Verhalten von Personen auf die jeweilige Vermögenszuordnung zu schließen ist, selbst wenn es keine ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Absprachen gab.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte nahmen diese Entscheidung zum Anlass, den streng formalistischen Ansatz, der bisher durch die Finanzbehörden bei der Beurteilung von Vermögensübertragungen verfolgt wurde, grundsätzlich in Frage zu stellen. Beide der derzeit noch beim Bundesfinanzhof in München anhängigen Fälle wurden zwar durch das Finanzgericht Nürnberg im Sinne der Finanzverwaltung nach den bisherigen Maßstäben entschieden. Die Klagen wurden in erster Instanz abgewiesen. Das Finanzgericht Nürnberg hat jedoch in den Urteilen vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1300/11) und vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1403/12) die Revision zugelassen, d.h. zumindest konzediert, dass durch die jeweiligen Fälle Rechtsfragen aufgeworfen werden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und der Klärung bedürfen.

Beide Verfahren sind derzeit noch beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig, dem höchsten deutschen Finanzgericht.

6) Fall „Steuer-CD“

Der erste der beiden Fälle geht auf Ermittlungen zurück, die durch Daten auf einer sogenannten Steuer-CD ausgelöst wurden. Schon in den 80iger Jahren hatte der Ehemann in der Schweiz ein Depot auf seinen Namen eröffnet und dort Geld angelegt. 30 Jahre später eröffnete die Ehefrau bei derselben Bank ein auf ihren Namen lautendes Konto. Das Vermögen von dem Konto des Ehemannes wurde vollständig auf das neue Konto der Ehefrau übertragen. Dem Ehemann wurde Vertretungsvollmacht für das neue Konto eingeräumt. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand.

Das Finanzamt wertete den Vorgang als schenkungssteuerpflichtig – und zwar dahingehend, dass der gesamte Betrag, der von dem einen Konto auf das andere übertragen worden war, als Grundlage für die Bemessung der Schenkungssteuer zu Grunde gelegt wurde. Diese Sichtweise wurde durch das Finanzgericht Nürnberg in dem Urteil vom 15.05.2014 (Az 4 K 1390/11) bestätigt (vgl. dazu auch die Anmerkung des Vorsitzenden Richters am FG Deimel).

In dem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. II R 41/14) wird im Namen der Steuerpflichtigen durch die Nürnberger Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte demgegenüber vertreten, dass richtigerweise nur die Hälfte des übertragenen Vermögens als schenkungssteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Zwischen den Eheleuten bestand Einigkeit dahingehend, dass nach der formalen Übertragung auf das Konto der Ehefrau das Geld dieser alleine gehören soll. Anders vorher: Als das Geld noch unter dem Name des Ehemannes angelegt war, waren sich die Eheleute einig, dass es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt. Der Fall ist nach der in der Revision vertretenen Rechtsauffassung daher nicht anders zu beurteilen, als wenn ein gemeinschaftliches Konto eingerichtet worden wäre.

Streitig ist, in welcher Höhe die Ehefrau schon vor dem Übertragungsvorgang an dem (damals alleine auf den Namen des Ehemannes laufenden) Konto wirtschaftlich berechtigt war bzw. welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind.

In dem Fall konnten durch die Kläger konkrete Gründe angegeben werden, weshalb das Konto auf den Namen der Ehefrau lief. Diese hat auf das ursprüngliche Konto (welches noch unter dem Namen des Ehemannes lief) erhebliche eigene Vermögenswerte eingebracht.

Bei der Sichtweise des Finanzamts würde unterstellt, dass die Ehefrau zunächst ihre gesamten Ersparnisse dem Ehemann „schenken“ wollte, um diese dann später „zurückgeschenkt“ zu bekommen.

Viel plausibler ist es, anzunehmen, dass es sich vor der Vermögensübertragung um Ersparnisse beider Eheleute handelt, die dementsprechend auch beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustanden. Dies ist lebensnah und steht im Einklang mit der familienrechtlichen Grundidee der Zugewinngemeinschaft. Die Tatsache, dass die gesamten Ersparnisse dann letztlich alleine auf die Frau übertragen wurden beruhte hingegen auf sehr persönlichen Motive, die sich nicht verallgemeinern lassen.

Ein wesentliches Argument in der durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph angefertigten Revisionsbegründung ist, dass die Sichtweise des Finanzamts von der offensichtlich gewollten Zivilrechtslage abweicht. Käme es (hypothetisch) vor der Übertragung beispielsweise zu einer Scheidung mit anschließender vermögensrechtlicher Auseinandersetzung, so bestünde kein Zweifel daran, dass ein Familiengericht der Ehefrau schon damals diejenigen Vermögensbestandteile zugesprochen hätte, die sie selbst in den letzten 30 Jahren während der Ehe im Ausland angelegt hatte.

Das Finanzamt legt unzumutbar hohe Hürden für den Nachweis des tatsächlich gewollten Sachverhalts an. Es ist nicht zeitgemäß, zu behaupten, dass Geld, das während einer über Jahrzehnte hinweg intakten Ehe gemeinschaftlich erwirtschaftet wird, alleine dem Ehemann zustehen soll

7) Fall „Selbstanzeige“

Der zweite Fall geht auf eine steuerliche Selbstanzeige von zwei Eheleuten zurück. Diese wurde als wirksam anerkannt und hatte strafbefreiende Wirkung. Dennoch blieb die Rechtsfrage umstritten, ob gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) Hinterziehungszinsen für Schenkungssteuer festgesetzt werden durften. Dies setzt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung voraus – und zwar in dem konkreten Fall nicht nur hinsichtlich der Einkommenssteuer (insoweit war der Fall unstreitig), sondern auch hinsichtlich der (umstrittenen) Schenkungssteuer.

Hintergrund war, dass durch die Ehefrau ihrer Stieftochter, d.h. der Tochter ihres Ehemannes aus einer früheren Ehe, in den 90ziger Jahren ein Konto in der Schweiz übertragen worden war. Der Stiefmutter war später für dieses Konto eine Vollmacht eingeräumt worden. Viele Jahre später wurde das Geld vollständig zurück auf die Stiefmutter übertragen.

Zwischen allen Beteiligten war es stets als selbstverständlich angesehen worden, dass die vorübergehende Kontoübertragung auf die Stieftochter lediglich einen treuhänderischen Charakter hatte, d.h. dass diese das Geld erst nach dem Tod der Stiefmutter abheben durfte. Tatsächlich hatte auch nur die Stiefmutter während des gesamten Zeitraums alleine den Kontakt mit der Bank gehalten und eigenmächtig über das Konto verfügt. Die Stieftochter hingegen hatte niemals persönlichen Kontakt mit der Bank und auch keinerlei eigene Verfügungen auf dem Konto vorgenommen. Insbesondere hatte die Stieftochter auch während des Zeitraums, in dem sie formal alleinige Kontoinhaberin war, kein Geld von dem Auslandskonto abgehoben.

Trotz des tatsächlich gelebten und übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalts sah das Finanzamt in beiden Übertragungsvorgängen jeweils schenkungssteuerpflichtige Vorgänge. Dies wurde durch das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15.04.2015 mit dem Aktenzeichen 4 K 1403/12 bestätigt.

In der Revision, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 42/14 anhängig ist, wird durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph vertreten, dass zumindest kein Schenkungssteuer-Hinterziehungsvorsatz, der eine Voraussetzung für die Verhängung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO ist, nachgewiesen werden kann.

Im Übrigen erscheint es unter den gegebenen Bedingungen auch lebensfern, zu behaupten, dass das Geld zwischen der Stiefmutter und der Stieftochter „hin und her“ geschenkt worden sein soll. Auch in dieser Konstellation ist nach der Auffassung der Revision dem streng formalistischen Ansatz der Finanzbehörden eine Absage zu erteilen. Vielmehr reicht es nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph für den Nachweis eines gewollten Treuhandverhältnisses aus, wenn der Lebenssachverhalt von allen Beteiligten übereinstimmend vorgetragen wird, tatsächlich gelebt wurde und nach der Lebenserfahrung auch plausibel ist.

§ 371 AO – Strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige soll Steuersündern – auch nach der Neufassung zum 01.01.2015 – eine goldene Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit bieten. Durch die Neufassung wurden die Voraussetzungen jedoch noch einmal verschärft. Die Gefahr, dass eine Selbstanzeige fehlschlägt, also nicht zur Straffreiheit führt, ist gestiegen.

I. Ein Schuss – Ein Treffer

Die Selbstanzeige nach § 371 AO führt nur zur Straffreiheit, wenn der Finanzbehörde alle Angaben zu einer Steuerart vollständig und richtig vorliegen.

Auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint es, dass eine Selbstanzeige nur dann zur Straffreiheit führen kann, wenn sie inhaltlich richtig ist. Zwar mag es im Einzelfall praktische Schwierigkeiten geben, vollständige korrekte Angaben zu einem Schweizer Nummernkonto zu erhalten. In aller Regel wird es aber gelingen, die bisher verschwiegenen Einkünfte den Finanzbehörden korrekt offenzulegen.

Die Gefahr lauert aber häufig an anderer Stelle. Die Steuerfahndung ist dazu übergegangen, nach Eingang einer Selbstanzeige auch die übrigen Angaben des Steuerpflichtigen akribisch unter die Lupe zu nehmen. Dabei kann es passieren, dass Unregelmäßigkeiten, die bislang unentdeckt geblieben sind, ans Tageslicht gelangen und so der Selbstanzeige insgesamt den Boden entziehen.

Ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erklärt Einkünfte aus seinem bisher unbekannten Schweizer Depot nach. In der Zwischenzeit hat er über Jahre hinweg Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer 3-Zimmer-Wohnung geltend gemacht, die er an seine Lebensgefährtin „vermietet“ hat. Nach der Selbstanzeige erforscht der Steuerfahnder die persönlichen Verhältnisse und kommt zu dem Ergebnis, dass das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Die Selbstanzeige schlägt fehl. Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden, müssen sämtliche steuerrechtlichen Leichen aus dem Keller geholt werden.

II. Sperrgrund der Selbstanzeige: Tatentdeckung

Der Fall Hoeneß hat öffentlichkeitswirksam gezeigt, wie problematisch es ist, in kurzer Zeit eine umfassende wirksame Selbstanzeige zu erstellen. Denn wenn die Steuerstraftat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt war, ist sie unwirksam (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Teilselbstanzeigen sind aber schon seit mehreren Jahren nicht mehr möglich, die Nacherklärung darf nicht im Rahmen einer Salami-Taktik erfolgen.

Häufig braucht es aber schlicht und ergreifend Zeit, bis sämtliche Depot-Daten aus der Schweiz oder Lichtenstein übermittelt und aufbereitet sind, schließlich muss ein Zeitraum von zehn Jahren offengelegt werden.

Es gibt also ein Dilemma zwischen rechtzeitiger und vollständiger Selbstanzeige. Wenn man auf die Unterlagen aus der Schweiz wartet, wäre es geradezu ein Kardinalfehler, die Finanzverwaltung um etwas Zeit zu bitten, um die Selbstanzeige fertigstellen zu können. Denn bereits durch eine solche Mitteilung offenbart man dem Finanzamt die Steuerstraftat – die Tat ist entdeckt, eine Selbstanzeige wäre nicht strafbefreiend.

 

Der Sperrgrund der Tatentdeckung kann aber auch in weniger eindeutigen Fällen gegeben sein.

a) Kenntnis von Steuer-CD

Damit eine Selbstanzeige wegen Tatentdeckung scheitert, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Tat muss zumindest zum Teil bereits durch die Finanzbehörden entdeckt sein, zum anderen muss der Steuerpflichtige von der Entdeckung wissen oder zumindest mit ihr rechnen.

Die Frage, wann ein Täter mit der Tatentdeckung rechnen musste, wurde bislang sehr zurückhaltend beantwortet. Anders das Amtsgericht Kiel in einer erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (AG Kiel, Urteil vom 27.11.2014, Az. 48 Ls 1/14, 48 Ls 545 Js 46477/13): Das Gericht nimmt ein Erkennen-Müssen der Tatentdeckung durch den Steuerpflichtigen bereits durch dessen unkonkrete Kenntnis des Ankaufs einer Steuer-CD durch den Staat an. Der Täter hätte mit seiner Tatentdeckung rechnen müssen, weil er erfahren hat, oder – da er sich regelmäßig über Wirtschaftsmeldungen informierte – hätte erfahren müssen, dass eine Steuer-CD aus einem Land, in dem er unversteuerte Kapitalerträge erwirtschaftet hat, angekauft worden ist. Dabei war es für das Gericht unerheblich, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt, in dem er den Entschluss zur Selbstanzeige gefasst hat, nichts von den Steuer-CDs wusste. Es genügte dem Gericht, dass er bei Abgabe der Steuererklärung Kenntnis hatte.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel wurde Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde. Das Urteil hebt sich von der bisherigen Praxis und Rechtsprechung deutlich ab. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil hält und ob sich der Kieler Rechtsmeinung andere Gerichte anschließen werden. Eines ist jedoch sicher: Der rechtspolitische Zweck der goldenen Brücke in die Steuerehrlichkeit wird durch eine derartige Rechtsauffassung konterkariert.

b) Tatentdeckung durch Geldwäscheverdachtsmeldung

Die Gefahr der Tatentdeckung lauert auch an einer überraschenden Stelle: der eigenen Bank. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem Rundschreiben, das sich unter anderem an alle Banken richtet, darauf hingewiesen, dass Banken bei Kenntnis einer steuerlichen Selbstanzeige zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmitteilung verpflichtet sind. Zwar führt in der Praxis nur ein verschwindend geringer Anteil von Geldwäscheverdachtsmitteilungen tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Geldwäsche. Alleine die Verdachtsmitteilung hat jedoch zur Folge, dass eine mögliche Steuerhinterziehung unwirksam ist, weil die Tat – eben gerade durch die Verdachtsmeldung – bereits entdeckt wurde.

Für den Steuersünder, der in die Steuerehrlichkeit zurückkehren will, ergibt sich so eine Gefahr an ungeahnter Stelle: Bittet er einen inländischen Bankmitarbeiter um Hilfe, weil er Bankunterlagen für Vorgänge, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, benötigt, besteht das Risiko, der Mitarbeiter könnte meinen, der Kunde plane eine Selbstanzeige. Der Bankmitarbeiter muss deshalb eine Kontrollmitteilung machen.

Wer eine strafbefreiende Selbstanzeige plant, muss sich daher sehr genau überlegen, wem er was erzählt. Völlige Sicherheit bietet nur das Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt. Schon allein durch die rechtsanwaltliche Schweigepflicht wird das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant besonders geschützt. Der Rechtsanwalt kann gemeinsam mit seinem Mandanten eine Strategie entwickeln, die eine Tatentdeckung möglichst unwahrscheinlich macht.

 

III. Folgen einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige

Wird die Selbstanzeige erst nach Tatentdeckung abgegeben, oder ist sie aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, führt das dazu, dass der Steuersünder nicht in den Genuss der Straffreiheit kommen kann.

Die fehlgeschlagene Selbstanzeige ist aber selbst in einem solchen Fall nicht wertlos. Denn eine fehlgeschlagene Selbstanzeige ist besser als gar keine. In aller Regel ist es möglich, einen Strafrabatt heraus zu handeln. Zwar gibt es keine festen Regeln für den Nachlass von Strafe, vor allem bei besonders hohen hinterzogenen Summen lässt sich einiges an Ermäßigung herausschlagen. Das bekannteste Beispiel ist wiederum der Fall Hoeneß: Die Tatsache, dass eine Selbstanzeige zumindest versucht wurde, ist derart strafmildernd gewertet worden, dass am Ende auf eine Strafe erkannt wurde, die in Anbetracht der hinterzogenen Summe eigentlich nicht im Entferntesten denkbar gewesen wäre.

Aber auch bei niedrigeren Summen kann man mit einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige mildere Entscheidungen erwirken, die bei einer Entscheidung „nach Tabelle“ nicht möglich gewesen wären. So ist es etwa möglich, Einstellungen gegen Geldauflage nach § 153a StPO oder zumindest einen Verfahrensabschluss durch Strafbefehl zu erwirken und so eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.

Es gibt also durchaus Fälle, in denen es sinnvoll ist, eine Selbstanzeige selbst dann abzugeben, wenn man weiß, dass sie wegen bereits erfolgter Tatentdeckung unwirksam ist. Bei einer koordiniert fehlgeschlagenen Selbstanzeige behält man im Gegensatz zu einem Ermittlungsverfahren die Zügel selbst in der Hand.

IV. Beraterfehler und Haftung

Durch die zahlreichen – auch neuen – Fallstricke, die eine Selbstanzeige in sich birgt, nehmen Beraterfehler zu. Gerade Berater, die mit den Besonderheiten des Steuerstrafrechts nicht hinreichend vertraut sind, gehen häufig zu sorglos mit spezifischen Problemen um.

Schlägt eine Selbstanzeige nur deshalb fehl, weil der Berater unglücklich agiert, stellt sich die Frage, in welchem Umfang er vom Steuerpflichtigen in Regress genommen werden kann. Praktisch relevant wird das etwa dann, wenn ein Steuerstrafverfahren gegen Geldauflage eingestellt wird. Wäre die Selbstanzeige nicht fehlgeschlagen, wenn der Berater korrekt gearbeitet hätte, kann der Betrag, der als Geldbuße für die Einstellung des Verfahrens gezahlt werden musste, vom Berater zurückgefordert werden.

Im Jahr 2014 kam es zu einer personellen Erweiterung der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte. Mit Rechtsanwältin Sabine Gröne gelang es erneut, eine hochqualifizierte Juristin, die zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Würzburg gearbeitet hatte, anzuwerben.

Dadurch etabliert sich die Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte als eine der ersten Kanzleien in Nürnberg mit vier ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierten Anwälten. Diese Entwicklung war Anlass, unsere Internetseiten neu zu überarbeiten.

Wir freuen uns, Sie auf unserer neuen Homepage begrüßen zu dürfen.

Die bereits seit dem Jahr 2003 existierende Domain www.tobiasrudolph.de, unter welcher der Internetauftritt von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph in den Jahren seit 2003 bis 2011 als Einzelanwalt vorgestellt wurde, hat in Zukunft keine eigenständige Bedeutung mehr. Die Texte, die dort zu finden waren, sind, soweit sie noch aktuell oder in sonstiger Weise von Bedeutung sind, auf der vorliegenden Seite integriert.

Sämtliche Themen rund um das Strafrecht, das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht werden in Zukunft zentral unter www.rudolph-recht.de behandelt werden. Wir werden uns darum bemühen, die Seiten ständig zu erweitern und aktuell zu halten.

Neu hinzugekommen ist die Rubrik „FAQ“ (Frequently Asked Questions). Hier werden die wichtigsten Fragen zum Strafverfahren beantwortet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Themen von generellem Interesse, die von den tagesaktuellen rechtlichen und politischen Entwicklungen unabhängig sind.

Artikel zu den Entwicklungen im Internetrecht (insbesondere zu Abmahnungen im Urheberrecht bei Filesharing) werden weiterhin auf der speziell zu diesem Themengebiet eingerichteten Internetseite www.internetrecht-nuernberg.de zu finden sein.

Gesonderte Internetseiten gibt es auch für die Tätigkeit von Dr. Tobias Rudolph als externer Vertrauensanwalt zur Korruptionsprävention in Unternehmen. Die hierfür bestehende Homepage www.ombudsmann-strafrecht.de wird weiter gepflegt werden.

In diesem Zusammenhang steht auch das in Zusammenarbeit mit Trainerin und Coach Natalie Golob entwickelte Seminar „Vorteil Compliance! – Unbestechlich erfolgreich in kritischen Verhandlungen“. Die Zielsetzung und die Themen dieses Seminars werden auf der gesonderten Seite www.compliance-seminar.de vorgestellt.

Sperrberufung

In einem Strafprozess vor dem Amtsgericht wird ein Angeklagter wegen Diebstahls verurteilt. Der Verteidiger plädiert auf 4 Monate mit Bewährung. Die Staatsanwaltschaft fordert 6 Monate ohne Bewährung. Das Urteil lautet 5 Monate ohne Bewährung

Der Angeklagte legt Berufung gegen das Urteil ein. Sofort darauf tut dies die Staatsanwaltschaft ebenfalls. Die Berufung der Anklagebehörde wird damit begründet, dass das Strafmaß „dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht“ werde.

Ist der Unterschied zwischen dem Urteil und dem Antrag des Staatsanwalts wirklich so groß? Oder gibt es andere Gründe, weshalb der Staatsanwalt hier Berufung eingelegt hat?

Durch die eigene Berufung wird dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet, durch eine höhere Instanz (das Landgericht) das Urteil noch einmal vollständig zu überprüfen. In der Berufung werden die Tatsachen und Beweise noch einmal vollständig gewürdigt. Außerdem werden streitige Rechtsfragen durch die Berufungskammer überprüft und gegebenenfalls auch anders als in der ersten Instanz entschieden.

Neben der Berufung gibt es gegen erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision. Diese wird, sofern das Amtsgericht in erster Instanz zuständig war, durch das Oberlandesgericht entschieden. Bei der Revision handelt es sich um eine reine Rechtsinstanz. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, wie ihn der Amtsrichter in seinem Urteil festgestellt hat, nicht mehr in Frage gestellt wird. Das Urteil wird lediglich auf Rechts- und Verfahrensfehler hin überprüft.

In den allermeisten Fällen ist die Berufung für einen Angeklagten das attraktivere Rechtsmittel. Meist sind Tatsachenfragen („Wer war es?“) wichtiger als Rechtsfragen („Ist es ein vollendeter Diebstahl, wenn jemand eine Flasche Schnaps in die Jackentasche steckt und dabei noch vor der Kasse durch den Kaufhausdetektiv aufgehalten wird?“).

In manchen Konstellationen ist aber der Sachverhalt unstreitig. Hier geht es nur um die Auslegung der Paragraphen oder um die Interpretation bzw. Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. In solchen Fällen hat der Angeklagte ein Interesse daran, direkt das höchstmögliche Gericht anzurufen, um komplizierte Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen. Dafür gibt es nach der Strafprozessordnung die sogenannte Sprungrevision (§ 335 StPO).

Beide Rechtsmittelmöglichkeiten, d.h. sowohl Berufung als auch Revision, haben für den Angeklagten einen besonderen Vorteil: Es gilt das sogenannte „Verböserungsverbot“, unter Juristen auch als „Verbot der reformatio in peius“ bezeichnet. Dieses Verschlechterungsverbot ist in § 331 StPO geregelt und bedeutet, dass ein Angeklagter, wenn er selbst ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, im Ergebnis niemals schlechter gestellt werden darf, als im letzten Urteil.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass schwierige Rechtsfragen durch die oberen Gerichte entschieden werden. Denn diese oberen Gerichte sind ja gerade dafür da, eine Einheitlichkeit und Verbindlichkeit herzustellen. Es soll verhindert werden, dass die unteren Gerichte auf unklarer und widersprüchlicher Grundlage urteilen.

Das Interesse der Allgemeinheit, dass Angeklagte Rechtsfragen durch obere Gerichte klären lassen, wurde beispielsweise auch bei der Neuregelung der sogenannten „Absprachen“ durch den Gesetzgeber bekräftigt . Auch im Fall einer Verfahrensverständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung bleibt dem Angeklagten immer die Möglichkeit erhalten, ein höheres Gericht anzurufen (vgl. §§ 257c, 302 S. 2 StPO).

Das Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) und die Möglichkeit der Sprungrevision, also der direkten Anrufung eines höchsten Gerichts zur Klärung einer Rechtsfrage, gehört zu den Errungenschaften des Rechtsstaats. Denn wenn Gerichte ohne klare Leitlinien urteilen und jeder Einzelfall anders entschieden würde, ist niemanden gedient. Für die Angeklagten sind die Urteile willkürlich und damit ungerecht. Anwälte sind nicht in der Lage, den Mandanten vorher zu sagen, was auf sie zukommt. Dadurch kommt es zu unsinnigen und vermeidbaren Prozessen, die die Justiz überlasten und letztlich nur Kosten verursachen. Diese Kosten treffen sowohl die Allgemeinheit als auch den Angeklagten.

Staatsanwälte sind Organe der Rechtspflege. Anders als Rechtsanwälte, die – ebenfalls als Organe der Rechtspflege – in erster Linie dem Mandanten verpflichtet sind, verteidigen Staatsanwälte die Interessen der Allgemeinheit. In dieser Funktion wird von ihnen verlangt, die Wertungen des Gesetzgebers umzusetzen und zu respektieren.

In den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), also den internen Dienstanweisungen für Staatsanwälte, wird ausgeführt, wie sich Staatsanwälte zu verhalten haben, um ihrem Amt gerecht zu werden. Im Hinblick auf die Einlegung von Berufungen findet man in Nr. 147 RiStBV folgendes:

Rechtsmittel des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, so kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zur Nachprüfung des Strafmaßes ist ein Rechtsmittel nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht. Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten (…).

Nach dem Gesagten sollte man daher erwarten können, dass Staatsanwälte äußerst zurückhaltend mit der Einlegung von Berufungen sind. Während dies in fast ganz Deutschland tatsächlich auch der Fall ist, werden die Vorschriften der Strafprozessordnung und der RiStBV von einigen wenigen Staatsanwälten – vor allem in Bayern – nicht ganz so genau genommen.

Manch einem jungen Staatsanwalt soll fast schon beigebracht worden sein, dass er, immer wenn ein Angeklagter gegen ein Urteil ein Rechtsmittel einlegt, selbst auch Berufung einzulegen hat.

Die Berufung wird dann in der Regel wie folgt „begründet“:

„Das Strafmaß wird dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit d. Angeklagten nicht gerecht.“

Die vorstehende Formulierung wird tatsächlich so verwendet. Schon die Tatsache, dass das Wort „der Angeklagte“ oder „die Angeklagte“ nicht ausgeschrieben wird, sondern lediglich von „d. Angeklagte“ die Rede ist, legt nahe, dass es sich hier um eine reine Schreibvorlage handelt. Derartige Vorlagen dienen dazu, eine aufwendige Prüfung und Begründung im Einzelfall abzukürzen, indem die entsprechende Floskel nur noch angekreuzt zu werden braucht.

Selbst wenn von Seiten der Strafverteidiger umfangreiche Ausführungen zu den vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel gemacht werden, reagiert ein Staatsanwaltschaft, der so arbeitet, hierauf meistens überhaupt nicht mehr und setzt sich auch mit den Argumenten der Verteidigung nicht mehr auseinander.

Das ganze Geschehen hat nur einen einzigen Zweck: Dem Angeklagten soll es so schwer wie möglich gemacht werden sein Recht zu suchen!

Hintergrund ist, dass das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) nicht gilt, wenn auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 331 I 2. Halbsatz StPO). Mit anderen Worten: Durch die Berufung der Staatsanwaltschaft besteht die Gefahr, dass das Urteil auch schlechter für den Angeklagten ausfällt.

Außerdem wird eine Sprungrevision, die durch einen Angeklagten eingelegt wurde, als Berufung weitergeführt, wenn auch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Berufung einlegt (vgl. 335 III S. 1 StPO). D.h. ein Angeklagter hat dann nicht mehr die Wahl, ob er seinen Fall direkt zum höchsten zuständigen Gericht, d.h. dem Oberlandesgericht bringt. Er wird gezwungen eine zweite Tatsacheninstanz noch einmal durchzufechten. Das hat zum einen den Nachteil, dass er gegebenenfalls (da das Verböserungsverbot nicht gilt) mit einem schlechteren Ergebnis rechnen muss. In jedem Fall aber wird der Prozess für ihn deutlich teurer, da er ja das Risiko trägt, die Gerichts- und Anwaltskosten für eine weitere Instanz zu tragen. Außerdem verliert er Zeit. Beispielsweise bei Unternehmern, für die die rechtliche Klärung eines bestimmten Sachverhaltes von erheblicher wirtschaftliche Bedeutung ist, können dadurch enorme wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Gegen dieses rechtswidrige Verhalten mancher Staatsanwälte ist leider (fast) kein Kraut gewachsen.

Das Vorgehen der Staatsanwälte wird in der Literatur auch als „Sperrberufung“ bezeichnet. „Sperrberufung“ deshalb, weil die grundlegenden Rechte der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft blockiert, also „gesperrt“ werden.

In der Literatur wird zum großen Teil die Meinung vertreten, dass derartige Sperrberufungen rechtsmissbräuchlich sind. Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die StPO eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele zu verfolgen.

Für den Angeklagten stellt sich gleichwohl ein Dilemma. Denn der einzige Weg, ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Staatsanwalts zur Sprache zu bringen, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Auf Dienstaufsichts-beschwerden reagieren die Dienstvorgesetzen meist jedoch nicht sehr aktiv. Denn es sind ja gerade oft die Dienstvorgesetzten selbst, die die jungen Staatsanwälte „an der Front“ animieren, sich in der bezeichneten Art und Weise rechtswidrig zu verhalten.

Legt nun ein Angeklagter Dienstaufsichtsbeschwerde ein, so zwingt er die Staatsanwälte auch faktisch dazu, zu beweisen, dass sie es „ernst meinten“ mit ihrer Berufung. Diese werden dann erst recht in der nächsten Instanz zumindest so tun, als ob sie eine höhere Strafe für angemessen halten. Denn würde ein Staatsanwalt, nachdem eine entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt wurde, die Sperrberufung zurücknehmen, so würde er ja dadurch sein vorangegangenes rechtswidriges Verhalten gerade einräumen.

Vor diesem Hintergrund eignen sich nur die wenigsten Fälle für diese Strategie, die auch manchem Verteidiger unangenehm ist, der sich bei der Staatsanwaltschaft „keine Feinde“ machen will.

Auch die Gerichte helfen nur selten. Zum einen kann man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass manch ein Berufungsrichter fasst schon froh ist, wenn eine rechtswidrige Sperrberufung eingelegt wurde. Denn in den Fällen, in denen sich ein Berufungsrichter nicht gerne viel Arbeit macht (was glücklicherweise die Ausnahme ist) wird nicht selten der „Rat“ erteilt, die Berufung durch den Angeklagten zurückzunehmen. Solch ein Ratschlag wird dann mit dem Hinweis flankiert, dass der Angeklagte, wenn er nicht klein bei gibt, auch mit einem härteren Urteil rechnen müsse – da ja schließlich die Staatsanwaltschaft auch Berufung eingelegt hat.

Wie so etwas aussehen kann, lässt sich in einem in anonymisierter Form hier aufrufbaren Befangenheitsantrag nachlesen, der durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph gegen einen Richter gestellt wurde. Die dazu ergangene dienstliche Stellungnahme des Richters finden Sie hier. Die Entscheidung des zuständigen Vertretungsrichters über den Befangenheitsantrag finden Sie hier. Da der Fall letztlich für die Verteidigung erfolgreich ausging, wurde die Frage, ob hier ein Fall der Befangenheit vorliegt, nicht durch ein Oberlandesgericht entschieden.

Aber auch in Fällen, bei denen das rechtsstaatliche Bewusstsein der Richter etwas stärker ausgeprägt ist, haben diese praktisch nie Gelegenheit, zu dem Thema Stellung zu nehmen. Insbesondere ist es aus prozessualen Gründen sehr schwer, diese Thematik einer richterlichen Entscheidung zugänglich zu machen – selbst wenn der Angeklagte den Mut hatte, trotz der damit verbundenen Gefahren und Kosten, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen.

Ein möglicher Ansatzpunkt wäre ein Beweisantrag, die zuständigen Staatsanwälte als Zeugen darüber zu vernehmen, aus welchem Motiv heraus die von ihnen erhobene Berufung eingelegt wurde. Würden die Staatsanwälte hier die Wahrheit aussprechen, so würden sie zwar sich selbst einer Dienstpflichtverletzung schuldig bekennen müssen. Käme es tatsächlich einmal zu einer solchen Zeugenvernehmung, so wäre zu erwarten, dass die Staatsanwälte lieber eine Dienstpflichtverletzung einräumen, als eine falsche uneidliche Aussage oder einen Meineid zu begehen (§§ 153 ff. StGB).

Der Nürnberger Anwalt Dr. Tobias Rudolph vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall das Rechtsmittel der Berufung durch die Staatsanwaltschaft als nicht existent anzusehen ist, d.h. durch das Gericht nicht zu beachten ist, da rechtsmissbräuchlich. Dies würde bedeuten, dass das Verböserungsverbot, d.h. der Grundsatz dass die Strafe in keinem Fall schlechter werden darf, nach wie vor gilt.

Ein Beispiel für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt, der in besonders krasser Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, finden Sie hier. Die Antwort des Vorgesetzten finden Sie in anonymisierter Form hier.

Ein möglicher Beweisantrag, der auf die Vernehmung der beteiligten Staatsanwälte als Zeugen gerichtet ist, findet sich hier.

Dieser Beweisantrag wurde allerdings in der Praxis noch nicht verfahrensentscheidend im Rahmen einer Revision gerügt, da sich die entsprechende prozessuale Situation noch nicht ergeben hat. Folglich kann auch noch nicht darüber berichtet werden, wie ein Revisionsgericht mit einer entsprechenden Verfahrensrüge umgehen würde, wenn das Gericht dem Beweisantrag nicht stattgibt.

Die einzige Abhilfe dürften engagierte Staatsanwälte sein, die ihre Stellung als Organ der Rechtspflege ernst nehmen. Es ist zu hoffen, dass Sperrberufungen bald sowohl unter Staatsanwälten als auch in der Öffentlichkeit endgültig geächtet werden.

Der Fall Gustl Mollath – Justizskandal oder Gerichtsalltag?

Anmerkung: Ein weiterführender Text zum Thema „Fehlerkultur in der Justiz“ findet sich in dem Bereich „Psychologie im Strafverfahren“

An dem Fall war ich nicht beteiligt, auch bin ich Herrn Mollath nie begegnet. Jedoch sind mir die Richter und Gutachter der Nürnberger Gerichtsszene aus meiner Strafverteidigertätigkeit bekannt.

Ich hatte im März 2013 in einem Interview im Bayerischen Rundfunk die These aufgestellt, dass die Fehler in dem Verfahren, die nun bekannt werden, eine unglückliche Anhäufung von alltäglicher Überheblichkeit und Nachlässigkeit darstellen. Es bedarf keiner Verschwörung oder Korruption, um zu einer verheerenden Fehlentscheidung zu kommen.

Manch einer mag die Vorstellung beruhigend finden, dass bei der Einweisung des Herrn Mollath in die Psychiatrie der Teufel persönlich am Werk war – während sonst bei Gericht nur Engel wirken.

Ich glaube aber, es ist viel schlimmer: Alle Beteiligten sind nur Menschen. Sie machen jeden Tag Fehler.

Die Frage ist nicht, ob es vereinzelt voreingenommene oder sogar korrupte Richter (Staatsanwälte, Verteidiger, Gutachter usw.) geben kann.

Die Frage ist, was getan werden kann, um sicherzustellen, dass Fehlentscheidungen vermieden und erforderlichenfalls auch korrigiert werden können.

Zeugen, die sich irren, oder allerhand Motive zur Falschaussage haben, wird es immer geben. Es ist die Herausforderung des Strafprozesses, dies zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren.

Meine These: Das gegenwärtige Justizsystem ist eher darauf angelegt, Fehlentscheidungen zu vertuschen und zu leugnen, anstatt sie zu erkennen und zu korrigieren.

Überblick

Teil 1

  1. Der Fall und seine Geschichte
  2. Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 6. August 2013
  3. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

 

Teil 2:

  1. Wie viele unschuldig Verurteilte nehmen wir in Kauf?
  2. Justizskandal?

 

Teil 3:

  1. Richter und Staatsanwälte – ein Team, das zusammenhält
  2. Sachverständige und Pflichtverteidiger – das Phänomen der „Beiordnungsprostitution“
  3. Viel Arbeit, wenig Geld
  4. Die Psychiatrie-Falle: Schnell rein, schwer wieder raus
  5. Wer kontrolliert wen?

 

I. Der Fall und seine Geschichte

Herr Mollath wurde am 6. August 2013 nach siebenjähriger Unterbringung aus einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen. Er war durch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 8. August 2006 (Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/2003) in einer psychiatrische Anstalt untergebracht worden. Man ging davon aus, dass er aufgrund einer psychischen Störung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Anlass für das Urteil war die Behauptung seiner Ex-Ehefrau, er habe sie gewürgt und geschlagen. Außerdem stand im Raum, dass Herr Mollath, der sich von Berufs wegen mit Autos auskannte, gezielt Autoreifen zerstochen haben soll, um die Fahrer der PKWs potenziell in Gefahr zu bringen.

Die Diagnose einer psychischen Störung wurde u.a. darauf gestützt, dass Herr Mollath – der die Zusammenarbeit mit allen psychiatrischen Gutachtern verweigerte – an Wahnvorstellungen gelitten haben soll. Diese Annahme wurde unter anderem auf seine Behauptung gestützt, seine Ex-Frau sei als Bankangestellte in ein System von Schwarzgeldzahlungen und Geldwäsche verstrickt. Sie lasse ihn deshalb für verrückt erklären, da sie sein Insiderwissen über ihre kriminellen Machenschaften fürchte.

Den Aussagen der Ex-Frau vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde in dem Prozess im Jahr 2006 uneingeschränkt Glauben geschenkt.

Anlass, den Vorwürfen, die Herr Mollath gegen die ihn belastende Zeugin erhob, nachzugehen, sah das Gericht nicht. Beobachter des damaligen Prozesses berichten, der Vorsitzende Richter habe, immer wenn das Thema auf die angeblichen Schwarzgeldgeschäfte gekommen sei, dem Angeklagten wutentbrannt entgegengeschleudert, es gehe in dem Verfahren nicht um Schwarzgeldgeschäfte, sondern um den Vorwurf der Körperverletzung.

Herr Mollath hatte sich in vielen ausführlichen Schreiben an alle möglichen Stellen gewandt – unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft. Seine Briefe wurden offenbar als querulatorischer Unsinn angesehen und nicht beachtet.

Es kann vermutet werden, dass die Beteuerung seiner Unschuld und die Wiederholung seiner Vorwürfe gegen die Bank und die Ex-Ehefrau durch die Ärzte nur als ein weiterer Beweis dafür gewertet wurden, dass Herr Mollath nach wie vor in seinen Wahnvorstellungen lebt und potenziell für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Kehrtwende kam im Jahr 2012. In diesem Jahr kam erstmals ein interner Revisionbericht der HypoVereinsbank an die Öffentlichkeit. Herr Mollath hatte sich bereits Jahre zuvor auch direkt an die Bank gewandt und dieser gegenüber die Vorwürfe von illegalen Schwarzgeld-Transfers wiederholt. Die Bank war offensichtlich die einzige Stelle, die sich bemüßigt fühlte, diesen Vorwürfen nachzugehen. Tatsächlich war ein Team von hochspezialisierten Bankern und Juristen bereit im Jahr 2003 zu dem Ergebnis gelangt: „Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt.“

Mit der Veröffentlichung dieses Berichts kam Bewegung in den Fall. Die Bayerische Justizministerin Merk hat hierbei keine besonders glückliche Figur gemacht. Nachdem sie zunächst den Standpunkt „Richter irren nie!“ vertreten hatte, geriet sie in den folgenden Monaten durch den zunehmenden öffentlichen Druck immer mehr in Zugzwang. Irgendwann musste sie ihre Haltung revidieren. Als Dienstvorgesetzte aller Bayerischen Staatsanwälte gab sie den zuständigen Behörden den Auftrag, den Fall Mollath juristisch zu überprüfen. Tatsächlich entdeckten die Staatsanwälte, die diese Weisung umsetzten, einige erhebliche Rechtsfehler, die einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigten.

Im März 2013 wurden sowohl durch Rechtsanwalt Gerhard Strate als Verteidiger von Gustl Mollath, als auch durch die Staatsanwaltschaft, Wiederaufnahmeanträge beim zuständigen Landgericht Regensburg gestellt.

Es war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wohl der erste und bislang einzige Fall, bei dem eine Wiederaufnahme sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Verteidigung beantragt worden war. Umso größer war die Überraschung als die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg nach einer ungewöhnlich langen Zeit von fast sechs Monaten verkündete, dass sie die Wiederaufnahme ablehnt (Entscheidung vom 24. Juli 2013; Aktenzeichen 7 KLs 151 Js 4111/13 WA bzw. 7 KLs 151 Js 22423/12 WA).

Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft legten dagegen umgehend Beschwerde ein. Überraschend schnell kam die Antwort des zuständigen Oberlandesgerichts Nürnberg. Schon zwei Wochen später entschied es mit Beschluss vom 6. August 2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Außerdem machte es gleich Nägel mit Köpfen: Herr Mollath wurde noch am selben Tag aus der Forensischen Abteilung der Psychiatrie Bayreuth entlassen. Gleichzeitig wurde eine neue Kammer des Landgerichts Regensburg, d.h. Richter, die vorher noch nie mit dem Fall befasst waren, angewiesen, die Hauptverhandlung vollständig zu wiederholen. In diesem Verfahren, das voraussichtlich Anfang 2014 beginnen wird, werden noch einmal die Zeugen des ersten Prozesses gehört werden. Es werden voraussichtlich auch neue psychiatrische Gutachten eingeholt werden, aufgrund derer das Gericht dann über die potenzielle Gefährlichkeit des Angeklagten Mollath zu entscheiden hat, sofern es erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zustand der Schuldunfähigkeit Straftaten begangen wurden.

 

II. Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 6. August 2013

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 (Az. 1 Ws 354/13 WA) stützte sich auf § 359 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass das Urteil gegen Herrn Mollath vom 8. August 2006 auf einer falschen Urkunde beruhte und daher aufzuheben war. Konkret ging es darum, dass durch die Ex-Frau ein ärztliches Attest vorgelegt wurde, mit dem ihre angeblich durch die Schläge des Angeklagten verursachten Verletzungen dokumentiert worden sein sollen. Das Gericht ging davon aus, dass dieses Attest durch eine erfahrene Fachärztin und Praxisinhaberin ausgestellt und unterschrieben worden war. Es verzichtete daher auf die persönliche Anhörung der Ärztin und verlas die Urkunde, auf die – unter anderem – auch das Urteil gestützt wurde. Eine solche Verlesung ist gemäß § 256 Strafprozessordnung (StPO) möglich; Ärzte sollen für die Dokumentation von einfachen Körperverletzungen nicht unnötig damit belastet werden, ständig vor Gericht erscheinen zu müssen.

Ein Arzt ist in gewisser Weise privilegiert, denn normalerweise sieht es die Prozessordnung vor, dass in Strafverfahren Zeugen und Sachverständige persönlich vernommen werden müssen, um über ihre eigenen Wahrnehmungen selbst und unmittelbar zu berichten. Nur dann können sich die Richter und die anderen Verfahrensbeteiligten ein eigenes Bild machen.

Mehr oder weniger durch einen Zufall stellte sich in dem Verfahren Mollath im Nachhinein heraus, dass die Ärztin, die nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth als die Urheberin des Attests angesehen worden war, die Hauptbelastungszeugin tatsächlich niemals untersucht hatte. In Wirklichkeit hatte die Untersuchung ihr Sohn vorgenommen, der im Jahr 2002, als das Attest ausgestellt worden war, als Weiterbildungsassistent in der Praxis seiner Mutter tätig war. Er war derjenige, der mit der Zeugin gesprochen und ihre Verletzungen dokumentiert hatte.

Bei genauerem Hinsehen und entsprechender Vergrößerung der Urkunde vom 03.06.2002 kann man wohl erkennen, dass vor der Unterschrift das Kürzel „i.V.“ – d.h. der Vermerk „in Vertretung“ – angebracht war. Das Kürzel war jedoch nur dann erkennbar, wenn man wusste, wonach man suchte. Jedenfalls hatte die 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem Urteil aus dem Jahr 2006 diesen Vermerk nicht erkannt. Es war irrtümlich davon ausgegangen, dass das Attest von der Praxisinhaberin – d.h. der erfahrenen Fachärztin – unterschrieben worden war.

Das Landgericht Regensburg, das noch mit seiner Entscheidung vom Juli 2013 die Wiederaufnahme abgelehnt hatte, hat der unrichtigen Wiedergabe des Attests in dem Ausgangsurteil keine Bedeutung beigemessen. Sinngemäß hat es argumentiert „Arzt ist Arzt“. D.h. es hielt es für unerheblich, dass die Richter im damaligen Prozess versehentlich davon ausgingen, das Attest stamme von der Ärztin, obwohl es in Wirklichkeit von ihrem Sohn ausgestellt worden war.

Dieser Argumentation hielt das Oberlandesgericht jedoch entgegen, dass es in dem Attest um eine persönliche Wahrnehmung gehe. Ob ein Arzt eine Patientin persönlich untersucht und Verletzungen festgestellt habe, sei keine Frage des (austauschbaren) medizinischen Sachverstandes. Vielmehr gehe es um eine eigene persönliche und unmittelbare Anschauung, die in einer solchen Urkunde zum Ausdruck gebracht wird. Ein Arzt könne sich in diesem Kontext daher nicht durch eine Unterschrift eines Praxismitarbeiters vertreten lassen; schon gar nicht, wenn nach außen der Eindruck entstehe, er selbst habe die Untersuchung vorgenommen. Nach überzeugender Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg griff das in der Vorinstanz bemühte Argument „Arzt ist Arzt“ folglich zu kurz.

Bezüglich dieses Fehlers bei der Verurteilung Herrn Mollaths behauptet wohl keiner, dass von irgendeiner Seite böser Wille im Spiel war. Es handelt sich auch nicht um einen wirklichen Skandal. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht ausgerechnet diesen Umstand herausgepickt, um das alte Urteil zu kippen und die Wiederaufnahme zu ermöglichen.

Für den juristischen Laien mag das überraschend klingen. Es gibt eine Vielzahl geradezu zum Himmel schreiender Hinweise darauf, dass die Ex-Frau des Herrn Mollath erhebliche Motive hatte, ihn in die Psychiatrie einweisen zu lassen, um eigene kriminelle Machenschaften zu vertuschen.

All das war dem Oberlandesgericht Nürnberg (und erst recht dem Landgericht Regensburg, das in der Vorinstanz die Wiederaufnahme noch vollständig abgelehnt hatte) nicht Grund genug, das Verfahren neu aufzurollen.

Im Vergleich zu den bekannt gewordenen skandalösen Hintergründen der psychiatrischen Einweisung des Herrn Mollath handelt es sich bei dem fehlerhaften ärztlichen Attest um einen geradezu lächerlichen Fehler von minimalem Gewicht.

Für den außenstehenden Beobachter scheint das absurd. Auf der einen Seite bringen zwei Buchstaben „i.V.“ ein ganzes Urteil zum Kippen, nur weil sie ein Gericht übersehen hatte. Die spektakulärsten Enthüllungen über kriminelle Machenschaften eines gesamten Banksystems und über gnadenlose Fehler von Richtern und Gutachtern hingegen bringen ein Urteil nicht ins Wanken.

Für den juristischen Beobachter ist dieses Missverhältnis zwar nicht weniger beunruhigend als für die Öffentlichkeit. Es ist jedoch eine logische Konsequenz der gesetzlichen Ausgestaltung der Wiederaufnahmegründe – und erst recht ihrer praktischen Handhabung durch die Gerichte. Denn die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu Gunsten eines Verurteilten ist gemäß § 359 StPO nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Außer einer unechten Urkunde (die im vorliegenden Fall den Ausschlag gab) kann man für eine Wiederaufnahme theoretisch zwar auch eine vorsätzliche Falschaussage oder neue Tatsachen und Beweismittel aufbieten. Die Vorschriften werden jedoch in der Praxis durch die Gerichte so eng ausgelegt, dass sie in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen.

Insbesondere kommt es in der Praxis so gut wie nie vor, dass ein Urteil mit der Begründung aufgehoben wird, dass die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Nachhinein erschüttert wurde. Das war übrigens auch im vorliegenden Verfahren nicht der Grund, weshalb das Oberlandesgericht Nürnberg den Wiederaufnahmeanträgen stattgab – obwohl derartige Gründe von Seiten der Verteidigung umfassend dargelegt worden waren.

 

III. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Im Ausgangsfall waren verschiedene juristische Fragen zu klären, deren Antworten streng genommen völlig unabhängig voneinander sind:

 

  1.   Hat Herr Mollath tatsächlich die Körperverletzungen bzw. Sachbeschädigungen, die ihm vorgeworfen werden, begangen bzw. gibt es genügend Beweismittel, ihm dies nachzuweisen?

 

  1.   Wenn eine Straftat vorliegt, wurde diese im Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung begangen?

 

  1.   Wenn eine psychische Erkrankung bejaht wird, liegt eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vor, die eine dauerhafte Unterbringung rechtfertigt?

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte im Jahr 2006 alle drei Fragen bejaht.

In der aktuellen Medienberichterstattung geht häufig der Blick dafür verloren, dass für die Beantwortung der jeweiligen Fragen ganz unterschiedliche juristische und prozessuale Voraussetzungen geprüft werden. Andererseits besteht die Besonderheit des vorliegenden Falls jedoch auch gerade darin, dass alle drei Fragen untrennbar mit der Person der Ex-Frau Herrn Mollaths zusammenhängen, die vor Gericht als wichtigste Zeugin vernommen worden war.

Denn die Verurteilung wegen der Vorwürfe der Körperverletzungen beruhte fast ausschließlich auf ihren Aussagen. Neutrale Zeugen, die dabei gewesen sind, gab es nicht.

Gleichzeitig war es die Ex-Ehefrau, die Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten schilderte, die letztendlich dazu führten, dass die Gutachter eine psychiatrische Störung annahmen und deshalb eine Schuldunfähigkeit bejahten.

Auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich die Gefährlichkeitsprognose, wurde zu einem nicht unerheblichen Teil auf Angaben der Ex-Ehefrau gestützt – unter anderem darauf, dass Herr Mollath bezüglich der Verstrickungen seiner Frau in illegale Bankgeschäfte an Wahnvorstellungen leide.

Juristisch gesehen wird also in einem neuen Prozess jede Frage für sich neu und gesondert nach jeweils eigenen Regeln zu beantworten sein. Nachdem durch die neuen Erkenntnisse die Glaubwürdigkeit der Ex-Frau als Zeugin zutiefst erschüttert wurde, wird sich die neue prozessuale Situation auf alle drei Fragenkomplexe im Ergebnis auswirken.

Spannend für das kommende Verfahren dürfte werden, dass der Zeugin als geschiedener Ehefrau immer noch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. D.h. es ist ihre freie Entscheidung, überhaupt als Zeugin Angaben zu machen. Tun muss sie das nicht. Wenn sie sich dazu entscheiden sollte, überhaupt nichts mehr zu sagen, kann ihr das nicht zum Nachteil gereichen. Es ist dann allerdings möglich, dass beispielsweise die Richter aus dem früheren Prozess als Zeugen darüber vernommen werden, was sie ihnen gegenüber bei der früheren richterlichen Vernehmung behauptet hatte.

Weiter zu Teil 2

(Fortsetzung des Kommentars „Der Fall Mollath“

von RA Dr. Tobias Rudolph)

(Teil 2)

 

IV. Wie viele unschuldig Verurteilte nehmen wir in Kauf?

Der bisherige Verfahrensverlauf macht deutlich, welch immense Hürden zu nehmen sind, will man eine rechtskräftige Verurteilung noch einmal einer Überprüfung unterziehen.

Hintergrund des äußerst restriktiven Wiederaufnahmerechts ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass es dem Rechtsfrieden dient, wenn Urteile unantastbar sind. Tatsächlich werden bis zu einem gewissen Grad Fehlurteile bewusst hingenommen. Denn eine Prozessordnung, die mit 100 %-iger Sicherheit ausschließen wollte, dass jemals ein Unschuldiger verurteilt wird, ist nicht denkbar. Sie wäre theoretisch nur zu dem Preis zu erlangen, dass praktisch überhaupt niemand mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Letztlich ist ein Strafprozess Ausdruck eines bewusst durch die Gesellschaft in Kauf genommenen Risikos. Die Strafprozessordnung (StPO) lässt sich diesbezüglich mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) vergleichen. Denn auch bei den Regelungen zum Straßenverkehr geht es letztendlich um die – hier etwas zynisch formulierte – Frage:

„Wie viele Tote nehmen wir in Kauf?“

So lange es Autos gibt, wird es immer wieder Verkehrstote in einer Gesellschaft geben. Das ist der Preis der Freiheit. Tödliche Unfälle im Straßenverkehr sind die unvermeidbare Kehrseite der Tatsache, dass es beispielsweise keine Null-Promille-Grenze oder radikale Geschwindigkeitsbeschränkungen gibt. Man kann nicht auf der einen Seite für die Freiheit im Straßenverkehr plädieren, ohne auf der anderen Seite eine Reihe von unschuldigen Kindern, die dafür ihr Leben lassen müssen, in Kauf zu nehmen.

Bei der Risikoentscheidung, die der Strafprozessordnung zu Grunde liegt, verhält es sich nicht grundsätzlich anders: Es ist nicht möglich, die konsequente Verurteilung von Verbrechern bzw. die Wegsperrung von Geisteskranken zu fordern, ohne in Kauf zu nehmen, dass es dabei auch immer wieder Unschuldige (bzw. Ungefährliche) trifft.

Versetzt man sich in die Situation und den Wissensstand der Richter im Jahr 2006, ist das damalige Urteil mit Sicherheit äußerst unglücklich zustande gekommen. Es wurden von allen Beteiligten Fehler gemacht, die so nicht hätten passieren dürfen. Teilweise erfolgten sie aus Arroganz oder Überheblichkeit unter bewusster Missachtung einiger Regeln der Prozessordnung. Teilweise mögen die Fehler aber auch aus Fahrlässigkeit oder Schludrigkeit passiert sein.

Doch selbst unter Berücksichtigung all dieser Fehler, stellte sich die Situation im Jahr 2006 nicht so einfach dar, wie es heute zu sein scheint. Von vielen wird Herr Mollath in der damaligen Zeit als sehr schwierig im Umgang geschildert. Seine Schreiben hatten durchaus einen querulatorischen Anschein. Der damalige Verteidiger fühlte sich durch den Mandanten Mollath bedroht. Und es entspricht der täglichen Gerichtspraxis (die von der Bevölkerung in der Regel auch gebilligt wird), wenn Richter Frauen, die angeben, von ihren Männern geschlagen und gewürgt geworden zu sein, erst einmal Glauben schenken.

Der Vergleich zwischen der Straßenverkehrsordnung und dem Strafverfahren lässt sich auch an dieser Stelle fortsetzen. Meine These ist, dass es letztlich eine unglückliche Verkettung einer Reihe alltäglicher Fehler war (teils aus Schludrigkeit, teils aus Arroganz und Voreingenommenheit), die zu dem verheerenden Fehlurteil führte. Die Situation ist vergleichbar mit einem schweren Verkehrsunfall, bei dem es zu einer Massenkarambolage mit dutzenden Toten kommt. Auch hier ist der Ruf der Öffentlichkeit nach einem Schuldigen oft schnell und laut. Bei genauerer Betrachtung stellt sich dann aber oft heraus, dass jeder Einzelne zwar kein vorbildliches Verhalten an den Tag gelegt hatte, andererseits aber auch nur Fehler gemacht hat, die für sich genommen mehr oder weniger harmlos sind. Wenn einer betrunken fährt, ein anderer die Vorfahrt missachtet, der Dritte bei Rot über die Ampel fährt und ein Vierter glaubt, sein Auto noch bei überhöhter Geschwindigkeit beherrschen zu können, kann dies in der Kumulation zu einem verheerendem tödlichen Unfall führen. Nicht anders ist es, wenn ein Richter sich über einzelne – im Eifer des Gefechts oft als lästig und bremsend empfundene – Regeln des fairen Prozesses hinwegsetzt, weil er meint, ein schnelles und effektives Urteil auswerfen zu müssen.

In einem weiteren Punkt trägt der Vergleich zwischen der Straßenverkehrsordnung und dem Strafprozess allerdings nicht mehr: Während im Straßenverkehr die Regeln jedes Jahr sorgfältig angepasst werden und das Unfallrisiko durch eine ständige Verbesserung der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen stetig minimiert wird, hat sich im Strafprozess seit vielen Jahren eine Haltung eingebürgert, die sich mit den Worten „Nichts hören – Nichts sehen – Nichts sagen“, beschreiben lässt. Die erste Reaktion der Bayerischen Justizministerin auf die Ermittlungsergebnisse der HypoVereinsbank, die zeigten, dass Herr Mollath nicht verrückt war, sondern die Wahrheit erzählte, als er über Machenschaften der Bank berichtete, ist ein typisches Beispiel für diese Haltung: Richter irren nicht. Richter sind unangreifbar. Richter sind heilige Kühe.

Mit richterlicher Unabhängigkeit hat so ein Schutzreflex nichts mehr zu tun. Denn diese Unabhängigkeit bedeutet, dass ein Richter frei von politischer und öffentlicher Einflussnahme zu entscheiden hat und entscheiden darf.

Richterliche Unabhängigkeit kann jedoch nicht bedeuten, dass richterliche Entscheidungen, und wenn sie noch so falsch sind, fast niemals Konsequenzen haben. Dies kann und wird sich nach dem Fall Mollath hoffentlich ändern.

 

V. Justizskandal?

Angesichts der hanebüchenen Umstände, die bekannt wurden, ist vielfach von einem „Justizskandal“ oder gar von einer „Verschwörung“ die Rede. Es werden Verschwörungstheorien verbreitet, die beteiligten Richter und Sachverständigen werden als Rechtsbeuger und geradezu als Verkörperung des Bösen auf Erden dargestellt.

Der ehemalige Vorsitzende der Strafkammer, der die Einweisung des Herrn Mollath in die Psychiatrie zu verantworten hatte, war in den letzten Wochen vielfältigen Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt. Viele Richter und Staatsanwälte verstehen die Hysterie nicht und haben Mitleid mit dem inzwischen pensionierten Richter.

Aus Sicht eines Nürnberger Strafverteidigers ergibt sich noch einmal ein anderes Bild.

Ich halte die Skandalisierung der Vorgänge für schädlich. Aus meiner Sicht ist es dabei völlig irrelevant, wie hoch der Grad des menschlichen Versagens bei den einzelnen Beteiligten tatsächlich war. Selbst wenn der ein oder andere nicht nur fahrlässig sondern in böser Absicht gehandelt haben sollte, wäre es für die rechtspolitische Diskussion nicht hilfreich, das so hoch zu hängen.

Indem man das Fehlverhalten einzelner hochstilisiert, lenkt man von den wahren Problemen ab. Menschliches Versagen und auch schwarze Schafe an verantwortlichen Positionen wird man nie verhindern können. Man kann jedoch ein System schaffen, das die Folge von Fehlern und kriminellen Machenschaften soweit wie möglich minimiert und Korrekturen zulässt. Es ist zu hoffen, dass der Fall Mollath nicht als Justizskandal oder einzigartige Verschwörung in die Geschichte eingeht. Vielmehr sollte er Anlass sein, einige Gesetze und Alltäglichkeiten im Justizsystem zu überdenken. Darin besteht eine große Chance.

Das Urteil des Oberlandesgerichts vom August 2013 hat daher nicht, wie es teilweise heißt, „den Rechtsstaat wieder hergestellt“. Vielmehr könnte es – bei entsprechendem politischem Willen – den ersten Schritt eines noch langen Weges hin zu einem zeitgemäßen Strafrechtssystem darstellen.

Im Ausgangspunkt kann man davon ausgehen, dass die ganz überwiegende Mehrheit aller Richter und Staatsanwälte (und auch Rechtsanwälte),die in Bayern tätig sind, sehr gut ausgebildet sind und nach bestem Wissen und Gewissen hervorragende Arbeit machen. Es gibt allerdings in der Justizszene – wie in jedem anderen Beruf auch – immer wieder Fehler.

Und auch gibt es unter Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten – wie in jedem anderen Berufsfeld – schwarze Schafe. Das wird sich nicht ändern. Das Problem sind daher nicht die Fehler, die durch Nachlässigkeit oder menschliche Abgründe entstehen. Das Problem ist das System, das solche Fehler nicht in ausreichendem Maße verhindert und korrigiert.

Journalisten interessieren sich meist dann für einen Fall, wenn es, wie in einem Hollywood-Film, einen tragischen Helden und einen Bösewicht gibt. Allzu groß ist die Bereitschaft, in spektakulären Fällen den Beteiligten solche Rollen nach einem Schwarz-Weiß-Schema zuzuschreiben.

Der Alltag vor Gericht ist aber oft unklar. Man weiß meistens nicht so genau, wer gut und wer böse ist. Vielmehr geht es ja gerade darum, das herauszufinden. Die Verfahren sind oft langwierig und quälend. In jedem Fall verlangen sie von allen Beteiligten ein Höchstmaß an Konzentration, Unvoreingenommenheit und oft auch Arbeitseinsatz. Im normalen Gerichtsalltag gibt es selten eindeutige Schurken oder Engel. Vielmehr gibt es Widersprüche, Zweifel und Ungereimtheiten.

Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht darin, Fakten so umfassend und neutral wie möglich darzulegen.

Die Aufgabe des Verteidigers besteht darin, Zweifel, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten einer Anklage schonungslos auszusprechen. Ein Strafverteidiger hat von Berufs wegen die Aufgabe, aufzuzeigen, dass die Realität nicht schwarz oder weiß ist, sondern in den meisten Fällen grau.

Die Aufgabe des Gerichts hingegen besteht am Ende darin, aus einem vielschichtigen Gemälde mit verschiedenen Grautönen, diejenigen klaren Konturen herauszuarbeiten, die letztendlich aus seiner Sicht ein eindeutiges Bild ergeben. Der Richter macht aus grau schwarz oder weiß.

Der Job des Richters ist einer der schwierigsten in dieser Welt. Daher ist gerade Richtern, die sich nicht von der wankelmütigen Stimmung in der Bevölkerung leiten lassen, Respekt zu zollen.

Die richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut, das nicht voreilig über Bord geworfen werden sollte – nur weil einem das Ergebnis der ein oder anderen Entscheidung gerade nicht passt.

 

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(Fortsetzung des Kommentars „Der Fall Mollath“

von RA Dr. Tobias Rudolph)

(Teil 3)

 

VI. Schwachstellen des Systems

Im Folgenden werden einige Missstände der deutschen Strafprozesspraxis aufgelistet, die (mehr oder weniger) auch im Fall Mollath eine Rolle spielten. Teilweise lassen sich diese Missstände auf eine veraltete oder nicht sachgerechte Gesetzeslage zurückführen. Zum großen Teil gehen Fehlerquellen allerdings auf eine fragwürdige Handhabung der bestehenden Gesetze durch Richter und Staatsanwälte in der Praxis zurück (auch Rechtsanwälte bzw. Strafverteidiger spielen dabei nicht immer eine glückliche Rolle).

Manche der Missstände könnten durch eine kritische Grundhaltung der Beteiligten sofort geändert werden. In anderen Punkten erscheint der Ruf nach einer Änderung der Gesetzeslage derzeit noch wie eine Utopie. Doch auch die größte Reise beginnt mit dem ersten Schritt – und dieser besteht darin, erst einmal ein allgemeines Bewusstsein für die Unzulänglichkeiten des Strafprozesses zu schaffen.

 

1) Richter und Staatsanwälte – ein Team, das zusammenhält

Um in Bayern Richter zu werden, muss man in der Regel erst einmal Staatsanwalt sein. Das bayerische Justizministerium stellt Absolventen ausschließlich danach ein, ob sie die sogenannte „Staatsnote“ im zweiten Staatsexamen erreicht haben. Auf Lebenserfahrung, Charakter, Rechtsstaattreue und menschliche Qualitäten wird praktisch kein Wert gelegt.

In der Regel beginnen junge Juristen, die in den Staatsdienst kommen, als Staatsanwälte und durchlaufen dann verscheiden Stationen an den Gerichten. Es findet ein regelmäßiger Wechsel durch verschiedene Abteilungen und Referate statt. Die Staatsbediensteten sollen mehrere Lebensbereiche kennenlernen und auch verschiedene Funktionen ausfüllen.

Selbst Absolventen mit Spitzennoten werden in der Regel nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Beendigung ihrer Ausbildung eingestellt. Wer sich unmittelbar nach Abschluss des Staatsexamens dazu entschieden hat, Rechtsanwalt zu werden oder in einem Unternehmen zu arbeiten, dem bleiben nach Ablauf der genannten Zeitspanne die Türen zur Justiz für immer verschlossen.

Nach meiner Auffassung führt diese Rekrutierung der Richter und Staatsanwälte zu einem unglücklichen Selbstverständnis der Akteure. Denn wer heute Staatsanwalt ist, wird dem Richter, der ihm gegenüber sitzt, im Zweifel noch oft begegnen. Abgesehen davon, dass bei den meisten bayerischen Staatsanwaltschaften die Richterschaft und die Staatsanwälte in denselben Räumlichkeiten angesiedelt sind und sich jeden Tag in der Kantine begegnen, findet eine ständige Personalrochade statt. D.h. wer heute Staatsanwalt ist, kann sich morgen als Beisitzer neben dem Vorsitzenden des Landgerichtes befinden, dem er einige Wochen zuvor noch als Gegenspieler begegnete.

Durch die personelle Durchmischung von Richtern und Staatsanwälten findet eine Gewaltenteilung zwischen diesen beiden Institutionen faktisch nicht statt. Dies ist in anderen Bundesländern zwar teilweise anders. Für ganz Deutschland lässt sich jedoch konstatieren, dass Richter oder Staatsanwälte, die auch einmal die Perspektive des Rechtsanwalts erlebt haben, so gut wie nicht existieren.

In anderen westlichen Demokratien ist das anders. Wer sich hier einmal dazu entscheidet, Staatsanwalt zu werden, der bleibt dies in der Regel für den Rest seines Lebens. Richter werden in vielen fortschrittlichen Demokratien gewählt oder ernannt, wenn sie sich als Rechtsanwälte (oder auch als Staatsanwälte) nach jahrelanger Berufserfahrung besonders hervorgetan haben. Neben der fachlichen Qualifikation spielen dabei Akzeptanz im Kollegenkreis, das öffentliche Ansehen und die beruflichen Erfolge eine Rolle.

Ich stelle die These auf, dass sich das Selbstverständnis von Richtern und Staatsanwälten drastisch verändern würde, wenn diese erst einmal ein paar Jahre als Rechtsanwälte gearbeitet hätten. Wer sich in der freien Wirtschaft und im persönlichen Kontakt mit dem Mandanten behaupten muss, lernt zwangsläufig zuzuhören. Rechtsanwälte sind ständigen Haftungsrisiken – und nicht selten dem Risiko der Strafverfolgung – ausgesetzt. Es gibt ganze Bibliotheken voll Literatur über die Grenzen zulässigen Verteidigerverhandelns und darüber, welche Konsequenzen einem Rechtsanwalt drohen, der gegen das Berufsrecht oder Strafgesetze verstößt. Derartige Verstöße werden häufig, schnell und effektiv geahndet.

Völlig anders sieht es in der gegenwärtigen Situation bei Richtern und Staatsanwälten aus. Unter Staatsanwälten gilt es beispielsweise als völlig normal, dass man gegen ein Urteil eines Amtsgerichtes in Berufung geht, wenn man damit rechnet, dass der Angeklagte dies auch tut. Dies geschieht nur deshalb, um es dem Angeklagten möglichst schwer zu machen, seine Position vor Gericht noch einmal überprüfen zu lassen. Staatsanwälte, die so handeln verstoßen damit eindeutig gegen zwingende rechtliche Regelungen (vgl. Nr. 147 RiStBV). Gleichwohl scheitern in der Praxis fast alle Versuche, dieser schon fast zur Gewohnheit gewordenen Missachtung des Rechts entgegen zu wirken.

Eine ähnliche Unsitte bei Richtern ist es beispielsweise, einem Angeklagten in der Hauptverhandlung eine Haftstrafe ohne Bewährung anzudrohen, wenn er nicht die vermeintlich begangene Tat gesteht. Es werden bei nicht geständigen Angeklagten unverhältnismäßig hohe Strafen verhängt. Die Kluft des Strafrahmens zwischen geständigen Angeklagten und nicht geständigen Angeklagten lässt sich häufig nur damit erklären, dass diejenigen Beschuldigten, die auf ihre Unschuld beharren, klein gemacht werden sollen. Ihre Verteidigungsmöglichkeiten werden beschnitten.

Jeder Strafverteidiger hat es schon erlebt, dass nach einer umfangreichen Beweisaufnahme vor einem Landgericht im Urteil Zeugenaussagen ganz anders wiedergegeben werden, als er diese selbst in Erinnerung hat. Manchmal fehlen entscheidende Passagen, die aus Sicht der Verteidigung zwingend zu einer ganz anderen Beurteilung der Rechtsfolgen führen müssten. Dieses Gefühl, „in einem anderem Film gesessen zu haben“, kann verschiedene Ursachen haben. Zum einen liegt es an den verschiedenen Prozessrollen, dass man unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich wahrnimmt. Es gibt eine ganze Reihe von wissenschaftlich-psychologischen Untersuchungen darüber, wie sehr die Wahrnehmung von Fakten von der Perspektive und von der Art und Weise, wie man die Fakten präsentiert bekommt, abhängen kann.

Differenzen in der Erinnerung von Verteidigern und Gericht mögen zum Teil diesen unterschiedlichen Wahrnehmungen geschuldet sein. Hätte ein Richter jedoch ein paar Jahre seines Lebens Erfahrungen als Verteidiger gesammelt, würde sich seine Wahrnehmung mit Sicherheit verändern. Er würde höchstwahrscheinlich ein feineres Gespür für die entlastenden Momente einer Beweisaufnahme entwickeln.

Immer wieder kommt allerdings auch der Eindruck auf, dass die Lücken bzw. Abweichungen in Urteilen absichtlich entstehen, nach dem Motto „Was nicht passt, wird passend gemacht“. Manch ein Referendar, der während seiner Ausbildungszeit die Ergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil so wiedergegeben hat, wie sie tatsächlich stattgefunden haben, musste sich vom Ausbilder sagen lassen „Das wird gestrichen – sonst machen wir uns unnötig angreifbar….“.

Richter, die so etwas tun, mögen im guten Glauben handeln, auf diese Weise das Verfahren effektiver zu gestalten und im Ergebnis ohnehin richtig zu urteilen. In Wirklichkeit ist eine solche Haltung aber Ausdruck einer unsäglichen kriminellen Arroganz. Ein Richter, der bewusst Zeugenaussagen falsch oder unvollständig wiedergibt, hält sich für unfehlbar. Das ist die Quelle für eklatante Fehlurteile zu Lasten Unschuldiger.

Das Problem solcher Falschdarstellungen in Urteilen (aus welchen Motiven heraus sie auch zustande gekommen sein mögen) ist, dass sie kaum korrigiert werden können. Denn in der Revision durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof werden die Urteilsgründe, so wie sie durch das Gericht niedergeschrieben werden, als unumstößlich hingenommen. D.h. der Verteidiger hat kaum Chancen, ein Urteil mit der Behauptung aufzuheben, ein Zeuge habe so etwas nicht gesagt bzw. einen Sachverhalt ganz anders geschildert. Die Revisionsrichter in Karlsruhe schmettern derartige Rügen meist mit dem lapidaren Hinweis ab, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Hauptverhandlung zu rekonstruieren.

In den wenigen Fällen, in denen es gelingt, die Sachverhaltsdarstellung in einem Urteil anzugreifen, hat es praktisch nie Konsequenzen für die Richter, die das Fehlurteil zu verantworten haben. Sie machen weiterhin Karriere. Die Aufhebung eines Urteils schadet in der bayerischen Justizleiter allenfalls dann, wenn das aufgehobene Urteil zu Gunsten eines Angeklagten lautete. Hat ein Richter hingegen einen Angeklagten unschuldig verurteilt oder unangemessen hart bestraft, so hat das auf seine beamtenrechtliche Beurteilung kaum negativen Einfluss.

Abgesehen davon, dass es für fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße durch Richter und Staatsanwälte praktisch keine dienstrechtlichen Konsequenzen gibt, haben sie erst recht keine persönlichen Konsequenzen zu fürchten – beispielsweise in Form einer Schadensersatzhaftung. Während Anwälte jeden Schritt, den sie zu verantworten haben, immer unter der möglichen Konsequenz einer persönlichen finanziellen Haftung überdenken müssen, gibt es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland praktisch keinen einzigen Fall, in dem es zu einer persönlichen Haftung durch einen Richter oder Staatsanwalt gekommen wäre.

Es gibt ein afrikanisches Sprichwort „Wenn du von allen behandelt wirst, wie ein Huhn, dann glaubst du irgendwann selbst, du seist ein Huhn“. So verhält es sich mit bayerischen Richtern und Staatsanwälten: Wenn sie von allen behandelt werden, als ob sie unfehlbar und unangreifbar seien, so fühlen sie sich früher oder später auch unfehlbar und unangreifbar.

Um einem Missverständnis vorzubeugen: Hier soll nicht gesagt werden, dass Richter oder Staatsanwälte mehr oder weniger kriminell oder schludrig sind, als Rechtsanwälte, insbesondere Strafverteidiger. Aus Sicht der Justizangehörigen wird manchmal sogar das Gegenteil behauptet, nämlich das Rechtsanwälte, die im Wettbewerb untereinander stehen und häufig einem finanziellen Druck ausgesetzt sind, eher verführbar sind, ihre Grenzen in strafbarer Weise zu überschreiten.

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beruf des Strafverteidigers ständig mit der Gefahr verbunden ist, Gesetze zu verletzen, und auch wenn man konzediert, dass es in der Szene sicherlich auch einige „schwarze Schafe“ gibt, lässt sich jedoch eines festhalten: Gesetzesverstöße durch Rechtsanwälte werden fast immer schnell und schonungslos geahndet. Häufig sind es Kollegen selbst, die derartige Verstöße rügen.

Wird eine Gesetzesverletzung durch einen Anwalt bekannt, wird sofort die Rechtsanwaltskammer eingeschaltet, die keine schwarzen Schafe in ihren Reihen duldet. Auch die Hemmschwelle der Justiz, gegenüber Anwälten zu ermitteln, liegt tief. Darüber hinaus gibt es eine ganze Armee von Anwälten, die sich auf Schadensersatzforderungen gegen Kollegen spezialisiert haben. Fehler von Rechtsanwälten haben daher so gut wie immer nicht nur berufs- oder strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch ganz konkret spürbare finanzielle Folgen für die Verantwortlichen.

Vergleichbare Sicherungs- und Korrekturmechanismen sucht man für Verfehlungen von Richtern und Staatsanwälten vergeblich.

 

Warum ist das System so wie es ist?

Die Verantwortlichen in den Justizministerien sind nicht naiv. Die Art und Weise, wie der Justiz-Nachwuchs rekrutiert wird, ist kein Zufall. Es soll das Gefühl der Zusammengehörigkeit geschaffen werden. Richter und Staatsanwälte sollen sich als Teil eines besonderen Teams fühlen – stark, geschlossen und unangreifbar. Dieses Bild soll auch nach außen vermittelt werden.

Das Problem dabei ist, dass diese Eigenschaften zwar einer Fußballmannschaft gut zu Gesicht stehen. Als Nährboden für die Wahrheitssuche sind sie denkbar ungeeignet.

Das oft quälende Ringen um Wahrheit und Gerechtigkeit gedeiht am Besten in einem Klima von Zweifeln, Offenheit und persönlicher Verantwortung. Bisher tut die Justiz wenig, dieses Klima zu fördern.

 

2) Sachverständige und Pflichtverteidiger – Das Phänomen der „Beiordnungsprostitution“

In dem Verfahren Mollath wird öffentliche Kritik auch an dem damals beteiligten Verteidiger und an den Gerichtsgutachtern laut. Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit diese Kritik im Einzelfall tatsächlich berechtigt ist, offenbaren sich auch bezüglich dieser Verfahrensbeteiligten strukturelle Mängel des deutschen Strafprozesses.

Ab einer bestimmten Schwere der vorgeworfenen Straftat sieht die Strafprozessordnung einen notwendigen Verteidiger (umgangssprachlich Pflichtverteidiger genannt) vor. Dieser wird einem Angeklagten vom Gericht bestellt, der noch keinen Wahlverteidiger hat. Dazu kommt es in den Fällen, in denen sich der Angeklagte keinen renommierten Strafverteidiger leisten kann, oder bei denen er selbst so nachlässig mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf umgeht, dass er sich nicht um eine ordentliche Verteidigung kümmert. Die Angeklagten werden aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist einen Rechtsanwalt zu benennen. Kennen sie keinen geeigneten Strafverteidiger oder lehnt der Anwalt ihrer Wahl die Übernahme des Mandats aus finanziellen Gründen ab, bestellt das Gericht einen Verteidiger, den es sich selbst aussucht.

Es bedarf keiner besonderen Lebenserfahrung oder hellseherischer Fähigkeiten, um sich vorstellen zu können, dass ein Richter in dieser Situation dazu neigen wird, sich einen Verteidiger auszusuchen, der ihm keine „Steine in den Weg legt“.

In diesem Zusammenhang wird – zugegebenermaßen etwas despektierlich – vom Phänomen der „Beiordnungsprostitution“ gesprochen. Mit diesem Begriff wird zum Ausdruck gebracht, dass ab und zu der Eindruck besteht, dass Verteidiger, die durch ein Gericht ausgesucht werden, es „dem Richter recht zu machen“ versuchen. Dies hat häufig mit mangelnder Berufserfahrung zu tun, teilweise aber auch mit fehlendem Berufsethos oder schlicht mit wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Wer als junger Anwalt ein paar Mal durch einen Richter bestellt wurde und dann irgendwann prozessuale Möglichkeiten ausschöpft, die aus Sicht des Gerichts unbequem sind, wird schnell die Erfahrung machen, dass er nie wieder einen solchen Job bekommt.

Erfahrene und erfolgreiche Anwälte sind meist dankbar darum, nicht als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Jüngere und wirtschaftlich weniger erfolgreiche Anwälte sind aber häufig auf derartige Pflichtmandate angewiesen und werden alles daran setzen, auch zukünftig vom Richter ausgewählt zu werden.

Es gibt seit Langem Forderungen, die Auswahl der Pflichtverteidiger nicht mehr den Richtern selbst zu überlassen. Denn das ist so, als ob der Betreiber einer gefährlichen Achterbahn sich seinen eigenen TÜV-Ingenieur aussucht und diesen auch noch selbst bezahlt. Schon Martin Luther wusste: „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“.

Durch eine geringfügige Änderung des Gesetzes könnte man die Auswahl der Pflichtverteidiger beispielsweise auf die Anwaltskammern übertragen oder nach einem Zufallsprinzip organisieren. Diese Idee liegt mehr als nahe und wäre mit minimalen Kosten und Aufwand verbunden. Entsprechende Vorschläge verpuffen aber schon seit Jahren und scheitern an der Richter-Lobby.

Dasselbe Phänomen gibt es auch bei Sachverständigen. Psychiatrische Gutachter sind rar. Ärzte und Psychiater, die sich auf entsprechende Gerichtsgutachten spezialisiert haben, finden in der Regel ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darin, von Staatsanwälten oder Richtern hinzugezogen werden. Auch hier passiert es immer wieder, dass ein Sachverständiger, der vor Gericht etwas sagt, das „nicht von ihm erwartet wurde“, sich danach wundern muss, nicht mehr mit Aufträgen versorgt zu werden.

Auch in der Gutachter-Szene führen wirtschaftliche Abhängigkeiten zu unerträglichen persönlichen Verstrickungen. Daher kommt es sehr selten vor, dass ein „Haus- und Hof-Sachverständiger“ vor Gericht den Mut hat, eine unabhängige und unbequeme Position zu vertreten, die Sand ins Getriebe auf dem Weg zu einer schnellen und effektiven Erledigung eines Verfahrens streut.

 

3) Viel Arbeit, wenig Geld

Fast alle Richter und Staatsanwälte klagen über chronische Arbeitsüberlastung. Dies führt zwangsläufig zu Qualitätseinbußen. Insbesondere Prozesse, die schwierig und umstritten sind, werden auf Teufel komm raus zu verhindern bzw. abzukürzen versucht. Dies geschieht u.a. dadurch, dass man „faule Deals“ mit den Angeklagten trifft. So erlebt man als Verteidiger manchmal Einstellungen von Verfahren bzw. Urteile, die man nach dem eigenen Rechtsempfinden (insgeheim) für zu milde hält. Solche Ergebnisse lassen sich nur dadurch erklären, dass der Richter einen aufwendigen Prozess vermeiden wollte. Dies wiederum hat zur Folge, dass die effektivste Verteidigung häufig weniger in qualitativ hochwertiger rechtlicher Argumentation oder akribischer Sachverhaltsarbeit liegt. Erfolg hat derjenige, der die Kunst beherrscht, „dem Richter möglichst viel Arbeit zu machen“.

Umgekehrt erlebt man es auch in den Fällen, bei denen der Verteidigung die „Folter-Werkzeuge“ fehlen (zum Beispiel, wenn ein Angeklagter ein frühes Geständnis abgegeben hat), dass Angeklagte mit unangemessen hohen Strafen „über den Tisch gezogen“ werden.

Im Ergebnis verkommt der Strafprozess so zu einer teuflischen Spirale gegenseitiger Erpressung. Verständlicherweise freuen sich auch Richter und Staatsanwälte nicht über diese Entwicklung.

Aus dem Dilemma käme man am schnellsten und einfachsten heraus, indem man mehr Stellen für Richter und Staatsanwälte schafft. Diese könnten ihrer Arbeit dann gelassener, souveräner und sorgfältiger nachgehen. Verteidiger hätten wieder Grund, sich auf juristische Argumente und präzises Aktenstudium zu verlassen. Unterm Strich würden die Urteile, nähme man sich für sie nur mehr Zeit, durchschnittlich weder härter noch milder werden, sondern einfach nur gerechter.

Es stünde der Politik – insbesondere dem zuständigen Justizministerium – gut zu Gesicht, sich für mehr finanzielle Mittel und eine bessere personelle und sachliche Ausstattung der Justiz einzusetzen. Diese Forderung ist nicht neu, sie wird seit Jahren erhoben. Sie bleibt aber bislang unerhört, obwohl es eine derjenigen rechtspolitischen Forderungen ist, bei der sich Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte ausnahmsweise vollkommen einig sind.

Das Problem der finanziellen Ressourcen stellt sich natürlich auch für Rechtsanwälte, allerdings in einer anderen Weise. Denn während Richter und Staatsanwälte nach festen Beamtensätzen bezahlt werden, hängt der Verdienst der Rechtsanwälte – die in der Regel selbstständig oder zumindest wirtschaftlich abhängig sind – davon ab, wie viele Fälle sie schnell und effektiv bearbeiten.

Auch diejenigen Verteidiger, die das Glück haben, nicht über Mandantenmangel zu klagen, stehen immer wieder vor dem Problem, dass eine sachgerechte Bearbeitung eines Falles nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Das lässt sich wiederum am Fall Mollath verdeutlichen. Herr Mollath hatte unzählige Schreiben verfasst, in denen er seine Anschuldigung gegenüber der Bank bzw. seiner Ex-Frau darlegte. Das alles zu lesen nimmt viele Stunden, wenn nicht sogar Tage in Anspruch. Es ist einem Verteidiger – insbesondere wenn der Mandant kein Geld hat – fast unmöglich, eigene Ermittlungen beispielsweise im Hinblick auf mögliche Schwarzgeld-Verstrickungen von Zeugen durchzuführen. Auch ist die Überprüfung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit sehr viel Zeitaufwand verbunden und effektiv meist nur zu bewerkstelligen, wenn genug Geld vorhanden ist, etwa um eigene Gutachter aufzutreiben, die auf fachlicher Ebene entgegenhalten können.

Hinzu kommt ein Problem im Zusammenhang mit der öffentlichen, insbesondere medialen Wahrnehmung eines Strafprozesses. Bezeichnet ein Verteidiger in der Hauptverhandlung eine Frau als Lügnerin, die behauptet, von ihrem Mann geschlagen worden zu sein, schlägt ihm in der Regel nicht gerade öffentliche Sympathie entgegen. Es bedarf viel Berufsethos und Standhaftigkeit, in einer derartigen Situation durch präzises Aktenstudium und sachliche Argumentation, als Verteidiger eine effektive Kontrollinstanz darzustellen.

Für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger erhält man eine Vergütung, die in umstrittenen und schwierigen Verfahren in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Arbeitsaufwand steht. Rechnet man die Zeit, die ein engagierter Anwalt in einem Verfahren, in dem es um Unterbringung geht, aufwenden muss, um wirklich gut zu sein, kommt man zu einem Stundensatz, der deutlich unter dem liegt, was derzeit als gesetzlicher Mindestlohn für Putzfrauen oder Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft diskutiert wird.

(Der renommierte Strafverteidiger Gerhard Strate aus Hamburg, der die Verteidigung von Gustl Mollath in dem Wiederaufnahme-Verfahren übernommen hat, machte dies übrigens „pro bono“ – d.h. vorläufig ohne gesichertes Honorar. Dies kann sich allerdings nur jemand leisten, der bereits durch andere Mandate wirtschaftlich sehr erfolgreich ist. Im Übrigen könnte auch ein Star-Verteidiger wenig ausrichten, ohne die Joker, die in dem Fall mehr oder weniger zufällig bekannt wurden – wie etwa dem Bericht der Hypo-Vereinsbank oder das fehlerhafte ärztliche Attest, das letztlich den Einstieg in die Wiederaufnahme ermöglicht hatte).

Es wäre daher für eine Verbesserung des Strafprozesses von Nöten, dass die Gebühren für Pflichtverteidiger deutlich angehoben werden –etwa dadurch, dass man ihre Tätigkeit nach Stunden abrechnet, so wie es beispielsweise bei Dolmetschern der Fall ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens einmal entschieden, dass die Übernahme einer Pflichtverteidigung ein anwaltliches „Ehrenamt“ sei. Es sei nicht erforderlich, dass ein Anwalt mit einem solchen Mandat Geld verdient; sogar Verluste seien hinzunehmen. Eine solche Auffassung eines anwaltlichen „Ehrenamtes“ wirkt aus heutiger Sicht wie ein Anachronismus. Es ist zu hoffen, dass sich auch im Denken des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Anwaltsvergütung etwas ändern wird.

 

4) Die Psychiatrie-Falle: Schnell rein, schwer wieder raus

Das Verfahren Mollath brachte bereits eine Gesetzgebungsdiskussion in Gange, die sich voraussichtlich nicht mehr aufhalten lässt. Seitdem ins öffentliche Bewusstsein gedrungen ist, wie leicht es ist, in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen zu werden und wie schwer es ist, dort wieder herauszukommen, wurden inzwischen sogar von verschiedenen Justizministerien Änderungsvorschläge gemacht.

So gibt es bereits jetzt Gesetzesentwürfe, wonach Unterbringungen häufiger durch unabhängige Sachverständige überprüft werden müssen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Qualität der Gutachten zu legen. Im Fall Mollath entstand der Eindruck, dass ein Gutachter immer nur vom anderen abgeschrieben hatte. So etwas wird es in Zukunft hoffentlich nicht mehr geben.

Eine andere Thematik, mit der sich das Bundesverfassungsgericht kürzlich im Rahmen einer von Gustl Mollath erhobenen Verfassungsbeschwerde zu beschäftigen hatte, betrifft die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen verhältnismäßig geringe Straftaten ein jahrelanges Wegsperren rechtfertigen. Man ist sich einig darüber, dass Herr Mollath angesichts der Vorwürfe, die gegen ihn im Urteil vom 08.08.2006 erhoben wurden, im Falle einer normalen strafrechtlichen Verurteilung (d.h. wenn er nicht für schuldunfähig erkannt worden wäre) das Gefängnis nach einigen Monaten Strafhaft auf Bewährung hätte verlassen können. Eine siebenjährige Inhaftierung wäre angesichts der vorgeworfenen Taten völlig undenkbar.

Mit Beschluss vom 26.08.2013 (2 BvR 371/12) hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde, die gegen zwei Beschlüsse gerichtet war, die die Fortdauer der Unterbringung anordneten, stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die in den entsprechenden Beschlüssen aufgeführten Grünfde nicht genügen, um die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Gustl Mollath sei hierdurch in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Wie erwartet, führte das Bundesverfassungsegricht aus, dass sich bei langandauernden Unterbringungen das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruches auch auf die Anforderungen auswirke, die an die Begründung einer Fortdauer – Entscheidung zu stellen seien.

Bereits jetzt ist es so gut wie sicher, dass der Fall Mollath einige Verbesserungen im Bereich der forensischen Psychiatrie bewirken wird. Dies gibt Anlass zur Hoffnung.

 

5) Wer kontrolliert wen?

Es wurde bereits dargelegt, welche absurde Kleinigkeit (auf dem ärztlichen Attest waren die Buchstaben „i.V.“ zu klein geschrieben…) letztlich dazu führte, dass das Oberlandesgericht Nürnberg den Prozess gegen Gustl Mollath wieder aufrollen konnte. Auch dieses Gericht, das nun als der Hüter der Rechtsstaatlichkeit gefeiert wird, hat sich nicht dazu durchringen können, die anderen (viel schwerwiegenderen) neuen Tatsachen und Beweise als so gewichtig zu werten, dass sie eine Wiederaufnahme rechtfertigen.

An dieser Asymmetrie zeigt sich symptomatisch, dass die gesetzlichen Hürden, ein bereits rechtskräftiges Urteil nachträglich zum Kippen zu bringen, viel zu hoch sind.

Dieser Missstand führt nicht nur zu schwerem Unrecht gegenüber denjenigen, die fehlerhaft verurteilt wurden und keine Chance bekommen, rehabilitiert zu werden. Das restriktive Wiederaufnahmerecht führt auch zu einer schlechteren Qualität richterlicher Urteile. Denn ein Richter der sich sicher sein kann, dass sein Urteil „hält“, wird nicht gerade motiviert, sich um größtmögliche Sorgfalt und Genauigkeit zu bemühen. Dies gilt erst recht, wenn er selbst im Fall eines krassen Fehlurteils keine spürbaren persönlichen Konsequenzen zu fürchten hat.

Ein sehr einfacher, billiger und zeitgemäßer Weg, offensichtliche Fehlgriffe eines Gerichts zu korrigieren, wären Videoaufnahmen während laufender Hauptverhandlungen. Die technischen Mittel hierzu wären heutzutage problemlos zu schaffen. Wahrscheinlich wird eine audio-visuelle Dokumentation eines Prozesses in 50 Jahren eine Selbstverständlichkeit sein. Die immer noch – insbesondere von Richtern und Staatsanwälten – gegen Video-Aufnahmen vorgebrachten Argumente werden zukünftigen Juristengenerationen genauso absurd erscheinen, wie uns heute die „Argumente“ vorkommen, die noch vor wenigen Jahrzehnten gegen die Einführung des Frauenwahlrechts vorgebracht wurden.

Letztlich steht hinter der Abscheu bestimmter Kreise, „sich auf die Finger schauen zu lassen“, nichts anderes als die Angst, die Bequemlichkeit und Gewissheit, die mit der Ausübung einer Machtposition verbunden sind, zu verlieren. Ein starker Rechtsstaat braucht effektive Rechtsmittel und Wiederaufnahmemöglichkeiten nicht zu fürchten.

Derzeit werden Rechtsverstöße von Staatsanwälten und Richtern nur von Staatsanwälten und Richtern beurteilt. Jeder kennt das Phänomen, dass eine Krähe einer anderen kein Auge aushackt. Um dem entgegen zu steuern, wäre beispielsweise eine Art Berufsgericht denkbar, in dem neben Vertretern der eigenen Zunft auch Vertreter anderer juristischer Berufsgruppen (beispielsweise Anwälte, Professoren, Volksvertreter usw.) sitzen.

Unternehmen bedienen sich zur Aufklärung und Prävention von Straftaten im eigenen Hause in den letzten Jahren verstärkt eines Vertrauensanwaltes. Ein solcher (teilweise auch „Ombudsmann“ genannt), nimmt Hinweise entgegen und kann dem Hinweisgeber gleichzeitig Anonymität garantieren. Ein unabhängiges und effektives Kontroll- und Hinweis-System wird übrigens sogar von der Rechtsprechung gefordert – für Aktiengesellschaften. Es würde der Justiz gut zu Gesicht stehen, sich selbst diejenige Transparenz und Kontrolle aufzuerlegen, die sie für andere einfordert.

Wenn die Öffentlichkeit die Angestellten der Justiz als normale Menschen mit Fehlern und Schwächen wahrnimmt, die es zu kontrollieren gilt, ist dies eine begrüßenswerte Entwicklung. Das Bild vom unfehlbaren Richter und unbestechlichen Staatsanwalt ist eine Illusion. Je früher man sich von dieser Illusion verabschiedet, desto sachlicher und fairer wird der alltägliche Umgang miteinander werden.

(Am Rande bemerkt: Nimmt man Richter mehr als Menschen war, könnte dies auch dazu führen, dass diejenigen, die unbequeme Entscheidungen treffen, mit mehr Respekt wahrgenommen werden. Der Vorsitzende des Ersten Strafsenats am Oberlandesgericht Nürnberg, der jetzt – nachdem er die sofortige Freilassung von Gustl Mollath verfügte – als „Held der Rechtsstaatlichkeit“ gefeiert wird, hatte vor ein paar Jahren eine ähnliche Entscheidung getroffen, die aus Sicht fast aller Juristen nicht minder rechtsstaatlich und vorbildlich war. Damals war die Nürnberger Boulevard-Presse jedoch anderer Meinung. Ein Photo des Richters – der verheiratet ist und Kinder hat – wurde auf der Titelseite einer Zeitung abgedruckt und in einer diffamierenden Weise verzerrt. Die Journalisten wollten die Person des Richters an den Pranger stellen, der aus ihrer Sicht gemeingefährliche Verbrecher frei herumlaufen lässt.)

Dr. Tobias  Rudolph, Fachanwalt für Strafrecht

Nürnberg, August 2013

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Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph vertrat einen Kollegen in einem standesrechtlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer München.

Hintergrund dieses Verfahrens ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Rechtsanwalt K, der 2010 als Vermögensbetreuer einer vermögenden älteren Dame eingesetzt wurde und dem von Dr. Rudolph vertretenen Kollegen N, den diese Dame im Juli 2011 zum Schutz gegen massive Eingriffe des Vermögensbetreuers beauftragt hat. Der Rechtsanwalt N hat das Fehlverhalten des Rechtsanwalt K deutlich kritisiert. Der Rechtsanwalt K hat auf die Schreiben des Rechtsanwalts N nicht geantwortet. Er hat auch sein Verhalten nicht geändert. Vielmehr wurden die Schreiben des Rechtsanwalts N der Rechtsanwaltskammer vorgelegt, damit diese prüft, ob der Rechtsanwalt N das Sachlichkeitsgebot der anwaltlichen Berufsordnung (BRAO) verletzt hat. Dieses Sachlichkeitsgebot ist in § 43 a Abs. 3 BRAO geregelt. Die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur gewissenhaften Berufsausübung wird dahingehend konkretisiert wird, dass ein Anwalt sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf. Der Rechtsanwalt N hat dem Betreuer-Anwalt Kooperation im Interesse der Betreuten angeboten und „Kampf, von meiner Seite ohne jede kollegiale Rücksichtnahme“ angekündigt, wenn die Kooperation ausgeschlagen wird. Weiter hat der Rechtsanwalt N von der Unfähigkeit des Rechtsanwalt K geschrieben, das Amt des Betreuers korrekt auszuüben.

Unter anderem standen folgende Äußerungen des Rechtsanwalts im Streit:

„Also jetzt istKampf, von meiner Seite ohne jede kollegiale Rücksichtnahme“. Dem Betreuer wurde weiterhin „Unfähigkeit“ attestiert, das Amt des Betreuer korrekt auszuüben . Der gegnerische Anwalt „handle ohne Wissen und Willen“ der Betreuten „außerhalb seiner Kompetenzen.“

Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph stellte gegenüber der Anwaltskammer klar, dass der Streit um die Äußerungen des Rechtsanwalts N nicht geklärt werden kann, ohne die tatsächlichen Hintergründe zu kennen. Das Kammerverfahren gegen N war eingeleitet worden, ohne das Betreuungsgericht, die Betreuungsstellen, die Seniorenresidenz oder die Betreute selbst zu hören.

In seinem Schriftsatz an die zuständige Rechtsanwaltskammer setzt sich Dr. Tobias Rudolph ausführlich mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung auseinander.

Rechtsanwalt Dr Rudolph weist in seinem Schriftsatz auch darauf hin, dass die Äußerungen des Kollegen N vor dem Hintergrund der Gefährdungslage der Betreuten zu sehen sind. Anders als im Strafrecht gibt es im Betreuungsrecht kaum Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Rechtsanwalt N kämpft für die Rechte und die Würde der Betreuten. Wenn ein Anwalt seinem beruflichen Auftrag, nämlich dem Kampf ums Recht, nachkommt, so kann darin kein standeswidriges oder unsachgemäßes Verhalten gesehen werden.

Den Schriftsatz von Dr. Tobias Rudolph an die Rechtsanwaltskammer München können Sie hier in einer anonymisierten Fassung nachlesen.

Inzwischen hat das Betreuungsgericht auf Antrag des Rechtsanwalts N den Rechtsanwalt K als Betreuer entlassen. Das Kammer-Verfahren gegen den Rechtsanwalt wurde eingestellt.

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