Wenn der Staat seine Würde verliert – Festnahme eines Strafverteidigers im Landgericht Münster vor laufenden Fernsehkameras
Am Dienstag, den 19. Juni 2012, kam es vor dem Landgericht Münster zu einem Eklat. Vor laufenden Kameras und unter den Augen der Öffentlichkeit wurde ein Rechtsanwalt in Handschellen abgeführt. Der Anwalt war als Verteidiger in einer umfangreichen Steuerstrafsache tätig. Dieses Verfahren hatte bereits einige Hauptverhandlungstage in Anspruch genommen. Kurz nach Beginn des laufenden Prozesstages erklärte Staatsanwalt X einem der Verteidiger die „vorläufige Festnahme“.
Hintergrund für die Festnahme war folgender: Der Rechtsanwalt wird durch die Staatsanwaltschaft Münster verdächtigt, einem der Zeugen aus dem Steuerstrafverfahren den Betrag von 50.000 € dafür geboten zu haben, dass dieser vor Gericht eine falsche Aussage machen soll.
In jedem Berufsstand gibt es schwarze Schafe. Würde sich der Verdacht gegen den Rechtsanwalt bestätigen, so wäre ein solches Verhalten nicht nur ein schwerer Verstoß gegen Berufspflichten. Der Rechtsanwalt hätte sich auch strafbar gemacht.
Bis dahin gilt aber auch für den verhafteten Rechtsanwalt die Unschuldsvermutung. Ob sich der Verdacht bestätigen wird ist noch nicht abzusehen.
Es besteht Anlass, sich über die Rechte und Pflichten eines Verteidigers sowie über die Art und Weise des Vorgehens der Staatsanwälte Gedanken zu machen.
Rechte und Pflichten des Strafverteidigers
Strafverteidiger sind bei der Ausübung ihres Berufes an die Gesetze gebunden. Ihre Aufgabe ist es, die Hypothesen einer Anklage gegen einen Beschuldigten konsequent infrage zu stellen. Wenn sie dabei bemerken, dass den Ermittlern belastende Beweismittel nicht bekannt sind, so gehört es zu den prozessualen Rechten, belastende Beweismittel zu verschweigen. Es ist also nicht die Aufgabe eines Verteidigers, an der vollständigen und lückenlosen Aufklärung eines Sachverhalts mitzuwirken. Es ist aber die Aufgabe eines Verteidigers, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen sämtliche Spielräume auszuschöpfen, die geeignet sind, Zweifel an der Anklage zu wecken. Nach einem berühmten Wort des Strafverteidigers Hans Dahs lässt sich Stellung eines Anwalts im Strafprozess mit folgender Formel umschreiben: „Alles, was der Verteidiger sagt, muss wahr sein, aber er darf nicht alles sagen, was wahr ist.”
Vor diesem Hintergrund sind die Rechte eines Verteidigers, aktiv auf das Beweisergebnis einer Hauptverhandlung einzuwirken, beschränkt. Gleichwohl ist heutzutage weitgehend anerkannt, dass es keine unzulässige Strafvereitelung durch einen Rechtsanwalt darstellt, wenn dieser beispielsweise Kontakt mit einem Zeugen aufnimmt, um sich ein eigenes Bild zu machen. Dies hat der BGH bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1957 (BGHSt 10,393) klargestellt. Darin heißt es „Wer einen anderen veranlasst, von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, handelt nur rechtswidrig, wenn er dabei unerlaubte Mittel anwendet. Der Zeuge soll frei darüber entscheiden, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Das bedeutet aber nicht, dass andere Personen ihn in dieser Beziehung nicht beeinflussen dürfen“. Der BGH sieht nur dann eine unzulässige Beeinträchtigung des Zeugen, wenn dieser durch Täuschung, Drohung oder Bestechung beeinflusst wird.
In manchen Fällen ist die Kontaktaufnahme eines Anwalts mit Zeugen sogar geboten, wenn dies zur pflichtgemäßen Sachaufklärung, Beratung oder Vertretung notwendig ist.
Es ist als zulässiges Verteidigerverhalten anerkannt, dass einem Zeugen, der ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (beispielsweise die Ehefrau eines Angeklagten) den Rat gegeben wird, von diesem Recht zu schweigen, Gebrauch zu machen.
Nicht jedes Anbieten von Geld ist dabei eine unzulässige „Bestechung“. Es ist durchaus zulässig, wenn dem Opfer – das ja auch Zeuge vor Gericht ist – Geld angeboten wird, beispielsweise als Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Ein solches Verteidigungsverhalten ist vom Gesetz sogar gewollt und wird dem Angeklagten in vielen Fällen auch nutzen. Denn gemäß § 46a StGB stellt es einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar, wenn sich beispielsweise der Täter und das Opfer einer Körperverletzung bereits über zivilrechtliche Ausgleichsansprüche geeinigt haben.
Es gibt also eine Grenze zwischen einer zulässigen passiven Verteidigung und einer unzulässigen aktiven Einwirkung auf das Beweisergebnis. Ein Verteidiger ist niemals berechtigt, aktiv auf ein falsches Beweisergebnis hinzuwirken. Es ist ihm insbesondere verboten, Zeugen zu Falschaussagen anzustiften.
Sollte ein Verteidiger mit einem Zeugen Kontakt aufnehmen?
Erfahrene Strafverteidiger sind bei der Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen äußerst zurückhaltend und vorsichtig. Denn sehr viele Anwälte haben schon die Erfahrung gemacht, dass bei derartigen Gesprächen häufig Missverständnisse auftreten. Ein renommierter Kollege geriet beispielsweise einmal in den (unbegründeten) Verdacht der Amtsanmaßung. Eine Zeugin, mit der sich der Anwalt unterhalten hat, hatte behauptet, dieser habe sich ihr gegenüber als Staatsanwalt ausgegeben. Später stellte sich heraus, dass die Zeugin nicht in der Lage war (oder nicht in in der Lage sein wollte), die grundsätzlich unterschiedlichen Funktionen eines Rechtsanwalts und eines Staatsanwalts auseinanderzuhalten.
Manchmal sind es auch andere Motive, die Zeugen verleiten, über angebliches Verteidigerverhalten gegenüber der Polizei unzutreffende Angaben zu machen. Dies können eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens sein oder einfach nur ein besonderes Geltungsbedürfnis des Zeugen.
Das Risiko für einen Verteidiger, selbst in den unbegründeten Verdacht einer Straftat zu geraten, ist groß.
Missverständnisse sind häufig. Sie haben ihre Wurzeln in Fehlvorstellungen der Bevölkerung über die Rechte und Pflichten eines Strafverteidigers. Das gängige Klischee ist häufig von amerikanischen Filmen geprägt. So kann eine zulässige Verteidigungsmaßnahme schnell in ein falsches Licht gerückt werden. Wendet sich ein Verteidiger beispielsweise an einen Zeugen, um diesen – zulässigerweise – ein Schmerzensgeld anzubieten, kann dies schnell als unzulässiger Versuch der Beeinflussung fehlinterpretiert werden.
In Handbüchern zur Strafverteidigung wird für die Kontaktaufnahme mit Zeugen daher in der Regel empfohlen, dies stets in einem formellen schriftlichen Rahmen zu tun. Man sollte einem Zeugen daher, bevor man ihn anruft oder aufsucht, im Zweifel einen Brief schreiben, um das Anliegen unmissverständlich zu schildern. In diesem Schreiben sollte klargestellt werden, dass kein Zeuge verpflichtet ist, mit dem Anwalt zu sprechen. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass alle Gespräche zwischen einem Anwalt und einem Zeugen auch gerichtskundig zu machen sind. Im Zweifel hat ein Zeuge im Rahmen der Aussage vor Gericht von sich aus den Inhalt vorangegangener Gespräche schildern, sofern sie für das Verfahren relevant sind.
Schon daher empfiehlt es sich aus Anwaltssicht, unbeteiligte Dritte bei einem Gespräch mit einem Zeugen hinzuzuziehen. Der Inhalt eines Gesprächs sollte so exakt wie möglich protokolliert werden. Idealerweise sollte sich ein Zeuge, wenn er mit einem der Verteidiger in einem Strafverfahren Kontakt hat, seinerseits durch einen eigenen Anwalt begleiten lassen.
Strafverteidiger und Staatsanwälte als Organe der Rechtspflege
In anderen Rechtsordnungen wird dieses Thema nicht überall gleich behandelt. So gilt es beispielsweise in Frankreich als standeswidrig, wenn ein Anwalt eigene Ermittlungen vornimmt. In den USA ist einem Anwalt die Kontaktaufnahme mit Zeugen in bestimmten prozessualen Situationen untersagt.
Die Tatsache, dass das deutsche Strafprozessrecht weitergehende Ermittlungen des Verteidigers zulässt, hängt mit einigen Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung zusammen. Der Rechtsanwalt ist „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO). Anders als im amerikanischen Strafprozess, bei dem sich Ankläger und Verteidiger als Gegner gegenüberstehen, ist die deutsche Prozessordnung von dem Gedanken geprägt, dass sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den wahren Sachverhalt umfassend und objektiv zu ermitteln. Die Anklagebehörde darf daher nicht einseitig als Interessenvertreter auftreten. Vielmehr ist sie verpflichtet, auch alle entlastenden Beweismittel von sich aus dem Gericht vorzulegen und bei ihren Handlungen zu berücksichtigen. Die deutsche Staatsanwaltschaft bezeichnet sich selbst daher gerne auch als die „objektivste Behörde der Welt“.
Vor diesem Hintergrund ist die erste Reaktion der Anwaltschaft auf den Vorwurf, der gegenüber dem Kollegen aus Münster erhoben wird, ambivalent:
Einerseits sieht man den großen Schaden für das Ansehen des Berufsstandes, sollte sich der gegen den Kollegen erhobene Verdacht als wahr herausstellen.
Andererseits dürfte wohl jeder erfahrene Strafverteidiger in seinem Leben schon einmal die Erfahrung gemacht haben, wie schnell man in diesem Beruf in den – unbegründeten! – Verdacht geraten kann, die Grenzen des zulässigen Verteidigerhandelns überschritten zu haben. Dies liegt daran, dass es gerade die Aufgabe der Strafverteidigung ist, sich in Grenzgebieten zu bewegen. Oft befinden sich die Beteiligten in einer emotionalen Ausnahmesituation. Fast immer prallen unterschiedliche Welten und Weltanschauungen zusammen.
Die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Verteidigerverhalten sind dementsprechend formalistisch. Jede Verteidigung, die diesen Namen verdient, bewegt sich in einem Minenfeld.
Inzwischen gibt es sogar spezielle Rechtsschutzversicherungen für Strafverteidiger, die in den Verdacht geraten, die Grenzen des Zulässigen überschritten zu haben.
Die Methoden der Staatsanwaltschaft Münster
Unabhängig davon, ob sich der Vorwurf gegenüber dem verhafteten Kollegen bestätigt oder nicht – in einem Punkt sind sich die Anwälte in den ersten Reaktionen einig:
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft Münster ist durch nichts zu rechtfertigen. Es ist ihres Amtes unwürdig und in höchstem Maße diffamierend.
Der Vorgang wird das Verhältnis zwischen Verteidigern und Justiz beschädigen.
Es ist zum einen schon äußerst zweifelhaft, wie bei dem gegen den Kollegen erhobenen Tatvorwurf ein Haftbefehl begründet werden sollte. Denn ein solcher würde einen Haftgrund voraus setzen, d.h. hier entweder Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Beides erscheint äußerst fragwürdig. Wie soll beispielsweise eine Verdunkelungshandlung bzgl. des Vorwurfes der „Bestechung“ aussehen? Immerhin hat der belastende Zeuge seine Aussage bereits gemacht.
Zudem ist es äußerst fraglich, ob die Voraussetzungen für eine „vorläufige Festnahme nach § 127 StPO“ (Original-Ton Staatsanwalt) vorliegen.
Unabhängig davon lässt sich kaum ein redlicher Grund vorstellen, weshalb eine Festnahme vor laufenden Fernsehkameras und in öffentlicher Verhandlung erforderlich gewesen sein soll. Presseberichten zufolge sollen Medienvertreter im Vorfeld informiert gewesen sein. Der Fernsehsender WDR soll den Tipp bekommen haben, den Prozess zu besuchen, weil sich „dort etwas ereignen würde“.
Ein Vorgang, wie er sich vor dem Landgericht Münster abgespielt hat, dürfte in der deutschen Rechtsgeschichte einmalig sein – und dies hoffentlich auch bleiben.
Die öffentliche Festnahme in Handschellen kann einzig das Ziel haben, dem Beschuldigten seinen Stolz und seine Würde zu nehmen. Eine solche öffentliche Zurschaustellung eines Verdächtigen ist weder mit dem europäischen Verständnis der Würde eines Menschen noch den Beschuldigtenrechten vereinbar. Sie verträgt sich auch nicht mit der rechtlichen Stellung der Staatsanwaltschaft, die – wie auch Rechtsanwälte – „Organe der Rechtspflege“ sind.
Den zuständigen Oberstaatsanwalt dürfte angesichts der Festnahme vor laufender Fernsehkamera kaum interessiert haben, dass sein Verhalten gemäß den internen Richtlinien für Staatsanwälte ausdrücklich verboten ist. In den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) heißt es:
Nr. 4a: Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten
„Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann.“
Nr. 23: Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk
Die Verhaftung eines Verteidigers in Anwesenheit zahlreicher Medienvertreter ist eine solche Bloßstellung. Es ist zu erwarten, dass der Vorgang nicht nur dienstrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Staatsanwälte hat. Sollte sich herausstellen, das der festgenommene Anwalt unschuldig ist, so dürfte dieser auch erhebliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Staat haben – auf Kosten der Steuerzahler.
Fazit
Das durch die Staatsanwaltschaft Münster gesetzte Signal ist fatal: Durch die öffentliche Diffamierung eines Rechtsanwalts wird jegliche professionelle Distanz aufgegeben.
Bestrebungen, auch hart umstrittene Strafprozesse sachlich und mit menschlichen Umgangsformen zu gestalten, werden durch derartige Aktionen mit den Füßen getreten.
Strafverteidiger haben die Aufgabe, zu verhindern, dass staatliche Organe die ihnen verliehenen Ämter missbrauchen. Auch Staatsanwälte sind an die Gesetze gebunden. Wenn in fragwürdiger Weise gegen Verteiger selbst Strafverfahren geführt werden, gerät das Machtgefüge unserer Gesellschaft ins Wanken.