Aktuelle Bußgeld-Welle wegen fehlender Eintragung im Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph

Zuletzt aktualisiert am 12.04.2022

Unternehmen sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Diese Pflicht wurde mit der letzten großen Änderung des Geldwäsche-Gesetzes (GwG) bereits im Jahr 2017 eingeführt. In den ersten zwei Jahren nach Einführung des Transparenzregisters sind keine wesentlichen Sanktionen bekannt geworden. Unternehmen, die ihrer Pflicht verspätet nachkamen, wurde de facto eine Art Schonfrist gewährt.

Die Schonfrist ist nun abgelaufen. Seit einigen Monaten werden hohe Bußgelder gegen Unternehmen verhängt, die ihrer Pflicht zur Eintragung noch nicht nachgekommen sind. Zuvor wurden Anhörungsschreiben verschickt. Ein Muster eines Anhörungsschreibens zum Transparenzregister hat der Bundesverband Finanzdienstleistungen veröffentlicht.

Einen aktuellen Text zu den Erfolgsaussichten von Einsprüchen gegen Bußgelder im Zusammenhang mit dem Transparenzregister hat Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph auf der Seite wb-check.de veröffentlicht.

Bei wb-check.de handelt es sich um ein Online-Tool zur korrekten Ermittlung und Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister.

Bußgeld Transparenzregister

A.    Meldepflichten zum Transparenzregister

Alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften und Stiftungen) sowie eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) sind potenziell dazu verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu erfassen, die hinter dem juristischen Gebilde stehen,. Das gilt auch für gemeinnützige Vereine sowie für Verwalter von Trusts und Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen.

Lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht zur Eintragung ins Transparenzregister verpflichtet – sofern nicht beispielsweise GmbH-Anteile gehalten werden. Die Verpflichtung zur Eintragung gilt de facto für fast alle Unternehmen – und zwar auch dann, wenn es sich bei ihnen nicht um Verpflichtete im Sinne des § 2 Geldwäschegesetz (GWG) handelt (!).

Auch sog. privilegierte Güterhändler, d.h. Unternehmen, bei denen es keine hohen Bargeld-Transaktionen gibt, sind eintragungspflichtig.

Gerade Familienunternehmen, die im Hinblick auf die Erbschaftssteuer Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen haben (Unterbeteiligungen, Nießbrauch usw.), die nicht in öffentlichen Registern einsehbar sind, sind betroffen. Die aktuelle Bußgeldwelle zeigt, dass die Problematik offenbar noch nicht bei allen Unternehmen angekommen ist.

1)     Was ist der Zweck des Transparenzregisters?

Man kann die Idee des Gesetzgebers, die hinter der Einführung der Transparenzregisters steht, mit einem Massen-Gentests vergleichen. Wenn 10.000 Einwohner eines Dorfes aufgefordert werden, eine DNA Probe abzugeben und 9.990 Personen dieser Aufforderung nachkommen, interessiert sich der Staat nicht für diese Mehrheit. Interessant sind vielmehr die (wenigen) Personen, deren DNA Profil nicht offengelegt wird. Bezüglich dieses kleinen Personenkreises besteht Anlass, genauer hinzuschauen.

Überträgt man diesen Gedanken auf Unternehmen, wird der Zweck des Transparenzregisters klar: Hinter den tausenden juristischen Gebilden, die es in Deutschland und Europa gibt, stehen in aller Regel ganz legale Geschäftsmodelle. Interessant sind die wenigen schwarzen Schafe, die juristische Gestaltungen dazu missbrauchen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu betreiben. Diese schwarzen Schafe herauszufiltern ist Ziel des Transparentregisters.

Der Preis dafür ist, dass viele Gestaltungen, beispielsweise im Rahmen der vorweg genommenen Erbfolge, jedenfalls nicht mehr heimlich vorgenommen werden können. Seit dem 01.01.2020 kann jedermann Einblick in das Transparentregister nehmen.

2)     Wirtschaftlich Berechtigte

Die juristischen Gebilde haben die natürlichen Personen, die hinter Ihnen stehen (sogenannte wirtschaftlich Berechtigte) zu melden. Dabei sind auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, sowie etwaige Änderungen zu legen. Wer wirtschaftlich berechtigt ist, wird in § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) definiert:

Wirtschaftlich Berechtigter ist demnach:

  1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht, oder
  2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Eine wirtschaftliche Berechtigung wird jedenfalls immer dann angenommen, wenn eine natürliche Person mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert. Dabei reicht jede Form von mittelbarer oder faktischer Einflussnahme aus.

3)     Wegfall der Meldefiktion

Eine Meldung zum Transparenzregister ist war früher gemäß § 20 Abs. 2 GwG ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn sich die notwendigen Angaben – insbesondere zum wirtschaftlich Berechtigten – vollständig aus anderen öffentlich verfügbaren Registern ergeben. Diese sogenannte Meldefiktion griff hingegen z.B. dann nicht ein, wenn das jeweilige Register nicht auch elektronisch abrufbar ist.

Diese sog. Meldefiktion wurde mit einer Weiteren Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) ab dem 1. August 2021 abgeschafft. Seitdem müssen sich Unternehmen auch dann ins Transparenzregister eintragen, die sich zuvor darauf verlassen konnten, dass die notwendigen Daten sich beispielsweise aus dem Handelsregister ergeben. Dies betrifft vor allem GmbHs.

Einige der wichtigsten Antworten zu Fragen, die sich in den letzten Jahren zum Transparenzregister gestellt haben, wurden in den FAQ beantwortet, die das Bundesverwaltungsamt zuletzt am 01.08.2021 veröffentlicht hat. Auf der offiziellen Internet-Seite transparenzregister.de finden sich auch Hotlines, die man zu den wichtigsten Fragen kontaktieren kann.

Vorsicht: Die offizielle Seite transparenzregister.de ist nicht zu verwechseln mit dem Internetauftritt einer Organisation, die sich „Organisation Transparenzregister e.V.“ nennt. Hierbei handelt es sich um Abzocker, ggf. sogar Betrüger, die durch Spam-Mails versuchen, Kapital aus der allgemeinen Verunsicherung zu ziehen.

Der Gesetzgeber hat den Unternehmen, die bis Mitte 2021 noch von der Pflicht zur Eintragung befreit waren, Übergangsfristen gewährt. Nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist mit einer neuen Bußgeldwelle wegen fehlender Eintragungen im Transparenzregister zu rechnen.

4)     Aktuelle Bußgeldwelle

Die aktuelle Bußgeld-Welle, die in den letzten Monaten über Unternehmen in Deutschland hereinbrach, dürfte einige Geschäftsführer und Vorstände kalt erwischen haben. Viele haben das Thema auf die leichte Schulter genommen. In den ersten Monaten nach der Einführung des Registers waren durch die Behörden noch großzügig Schonfristen gewährt worden.

5)     Unternehmensstrafrecht und Verbandssanktionen

Bußgelder gegen juristische Personen richten sich nach § 30 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG). Dort ist auch das Verfahren geregelt, wenn ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, das sonst beispielsweise über einfache Körperverletzungen oder Verkehrsverstöße richtet.

Noch gibt es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht. Die geltenden Regelungen bezüglich der Bestrafung von Unternehmen werden überwiegend als unzureichend und nicht mehr zeitgemäß empfunden. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber vor einigen Monaten den Entwurf zu einem sogenannten Verbandsanktionengesetz veröffentlicht. In der Sache kommt dieses einem Unternehmensstrafrecht gleich. Es ist zu erwarten, dass das sog. neue Verbandssanktionengesetz (abgekürzt VerSanG) noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt wird. Bezüglich der aktuell erlassenen Bußgeld-Bescheide wegen fehlender Eintragung ins Transparenzregister gelten jedoch (noch) die Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).

A.    Verteidigung gegen die aktuellen Bußgeld-Bescheide wegen Transparenzregister-Eintragungen

1)     Bußgeld-Katalog

Bemessungsgrundlage für die Bußgeld-Bescheide wegen Verstößen gegen das Transparenzregister ist ein Bußgeld-Katalog des Bundesverwaltungsamts, der zuletzt am 05.07.2021 aktualisiert wurde. Dieser Katalog knüpft an die in § 56 Abs. 1 Nr. 54-66 GwG bezeichneten Pflichtverstöße an, d.h. die Meldepflichten zum Transparenzregister.

Die im Bußgeldkatalog festgesetzten Regeln für einfache Verstöße sind auf den ersten Blick harmlos. Sie bewegen sich zwischen 50 und 500 Euro. Problematisch sind die Faktoren, anhand derer dieser Betrag multipliziert wird.

Faktor I richtet sich danach, ob ein bloß leichtfertiges Handeln (= erhöhter Grad von Fahrlässigkeit) oder vorsätzliches Verhalten vorliegt. Bei Vorsatz verdoppelt sich die Strafe.

Faktor II richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Diese wiederum sind von der Unternehmensgroße beziehungsweise dem Jahresumsatz und der Jahresbilanz abhängig. Hat ein Unternehmen beispielsweise einen Jahresumsatz zwischen 50 und 100 Millionen Euro kann der Grundbetrag um den Faktor 50 bis 100 multipliziert werden.

Faktor III bestimmt weitere Erhöhungen bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen. Diese können zu einer weiteren Erhöhung der Geldbuße um bis zu 5 Millionen Euro bei natürlichen Personen, oder – bei juristischen Personen – in Höhe von 10 % des Jahresumsatzes führen.

2)     Regelsatz – Nicht mitgeteilt oder nicht rechtzeitig mitgeteilt?

In den meisten Fällen der aktuellen Bußgeld-Welle wurde ein Regelsatz angenommen der auf eine „Nicht“-Mitteilung abstellt.

Problematisch ist die Abgrenzung zur „nicht rechtzeitige“ Mitteilung.

Eine Abgrenzung dessen, was als „Nicht-Mitteilung“ und was noch als „nicht rechtzeitige Mitteilung“ zu verstehen ist, enthält weder das Gesetz, noch der Bußgeldkatalog selbst. Ausgangspunkt ist § 20 Abs. 1 GwG, wonach die Angaben „unverzüglich“ zu machen sind, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern.

In der Kommentierung von Herzog/Barreto da Rosa, 3. Auflage 2018, wird in einem anderen Zusammenhang klargestellt, dass sich das Wort „rechtzeitig“ auf die „Unverzüglichkeit“ bezieht (vgl. Kommentar zum GWG, § 56, Rn. 47). Der Kommentar von Frei/Pelz (Stand 01.08.2019, Beck OK, § 56 GWG) führ hierzu unter Rn. 75 aus:

„Nicht mitgeteilt werden Angaben dann, wenn die Weitergabe vollständig unterblieben ist. (…) Nicht rechtzeitig mitgeteilt werden Informationen dann, wenn diese der registerführenden Stelle nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB, mitgeteilt werden.“

Da regelmäßig Leichtfertigkeit vorgeworfen wird, ist das schuldhafte Verzögern bereits Tatbestandsmerkmal. Es kann daher nicht sinnvoll als Abgrenzungs-Kriterium zwischen der Abgrenzung von „nicht“ und „nicht rechtzeitig“ angewendet werde. Vielmehr kommt es auf den Zeitablauf zwischen Kenntnis der Eintragungspflicht und der tatsächlichen Eintragung an.

Vorgaben, nach wie vielen Monaten eine „Nicht-Mitteilung“ anzunehmen ist, enthält weder der Bußgeld-Katalog noch das Gesetz. Hier besteht Verteidigungspotenzial.

3)     Faktor I – Vorsatz oder Leichtfertigkeit

Vorsatz beim Verstoß gegen die Meldepflicht läge dann vor, wenn einem Verantwortlichen im Unternehmen nachgewiesen werden kann, dass er es bewusst unterlassen hat, seinen Pflichten nachzukommen. Ein solcher Nachweis könnte beispielsweise durch Zeugenaussagen, Gesprächsnotizen oder E-Mails gelingen, wenn diese den Behörden im Rahmen einer Unternehmensdurchsuchung bekannt werden.

Fahrlässige Verstöße gegen die Pflichten aus dem Transparenzregister führen indes noch nicht zu einem Bußgeld. Erforderlich ist vielmehr ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit, die sogenannte Leichtfertigkeit. In den aktuellen Bescheiden des Bundesverwaltungsamts wird in der Regel Leichtfertigkeit unterstellt. Diese wird pauschal damit begründet, dass es in den letzten Monaten u.a. einige Pressemeldungen zum Transparenzregister gab.

Was genau unter Leichtfertigkeit zu verstehen ist, ist juristisch schwer abzugrenzen. Schon der Pfad zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz ist sehr eng – gerade und auch in Fällen, in denen dem Betroffenen vorgeworfen wird, das Recht nicht richtig gekannt zu haben. Ob zwischen dem ohnehin schon engen Raum zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit überhaupt noch Platz ist für eine eigene Kategorie der Leichtfertigkeit, ist fragwürdig.

In der Praxis haben sich bei den Gerichten auf folgende Leitlinien herauskristallisiert:

a) Wenn ein Unternehmen nachweisen kann, dass es ausreichend Vorsorge getroffen hat, rechtlich immer auf dem Laufenden zu bleiben, hat eine Verteidigung, die darauf abzielt, den Bußgeldbescheid aufzuheben, da „nur“ Fahrlässigkeit vorliegt, Aussicht auf Erfolg. Dies kann beispielsweise dann gelingen, wenn das Unternehmen über ein effizientes Compliance-Management-System (CMS) verfügt, oder wenn ein konkreter anwaltlicher Auftrag erteilt wurde, eine bestimmte Rechtsfrage im Vorfeld zu klären.

b) Gibt es indes überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen auf neue Rechtsentwicklungen vorbereitet ist, wird es schwer werden, sich gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit effektiv zu verteidigen.

Diese Maßstäbe wurden zuletzt in einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 03.07.2020 (Az. 1 RBs 171/20) konkretisiert. Danach kommt es darauf an, welche Vorkehrungen ein Unternehmen im Einzelfall getroffen hat, um die Einhaltung geltender Gesetz sicher zu stellen. Der pauschale Vorwurf, dass jedes Unternehmen, welches die Eintragung ins Transparenzregister versäumt hat, schon deshalb „leichtfertig“ handelt, ist nach dieser Entscheidung nicht mehr haltbar.

Die Anwendung der Maßstäbe des OLG Köln und die sich daraus ergebenden Verteidigungschancen gegen Bußgeldbescheide hat Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph in einem auf wb-check.de veröffentlichten Artikel kommentiert.

4)     Faktor II – Unternehmensumsatz

Der Faktor II des Bußgeldkatalogs bezieht sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens.

Da weder das Gesetz noch der Bußgeldkatalog klare Regelungen dazu enthalten, auf welches Jahr abzustellen ist, besteht Argumentationsspielraum – jedenfalls in Fällen, bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der letzten Jahre deutliche Schwankungen aufwiesen.

5)     Individuelle Zumessungskriterien

Richtigerweise gibt es keine starren Maßstäbe. Auch aus dem Regelkatalog ergibt sich nicht, dass die Bemessung des Bußgelds stets auf die Höhe des Jahresumsatzes abzustellen hat, nach dem Motto „pro Millionen Euro ein Multiplikations-Faktor mehr“. Denn sonst wäre der Bußgeldkatalog genauso strukturiert worden – ist er aber nicht. Vielmehr wird aus den gesetzlichen Vorgaben des § 17 OWiG sowie aus Ziffer 3 des Bußgeldkatalogs (konkrete Zumessungsgesichtspunkte) deutlich, dass ein schematisches Vorgehen nicht sachgerecht ist.

Ein wichtiger Faktor bei der Bemessung des Bußgeldes ist das Bestehen einer Compliance-Organisation. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 9. Mai 2017 (1 StR 265/16) betont:

„Für die Bemessung der Geldbuße ist von Bedeutung, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen aus seiner Sphäre zu unterbinden, und ein effizientes Compliance Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge des vorliegenden Strafverfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“

Richtigerweise entfällt in denjenigen Fällen, bei denen ein Unternehmen schon im Vorfeld ein Compliance-System eingerichtet hat, schon der Vorwurf der Leichtfertigkeit.

6)    Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nach Einspruch gegen Bußgeld-Bescheid

Wird ein Einspruch gegen einen Bußgeld-Bescheid eingelegt, kommt es zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht.

Örtlich zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht Köln. Hintergrund ist § 68 OWiG , wonach bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht entscheidet, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Bußgeldbescheide stammen i.d.R. von einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamts in Köln.  Anders als sonst in OWiG-Verfahren kann man sich nicht darauf verlassen, dass der Gerichtsprozess an dem Gericht stattfindet, das am Begehungsort oder Wohnort bzw. Geschäftssitz des Betroffenen ansässig ist.

A.   Compliance als Schlüssel zur Vermeidung weiterer Kosten

1)    Nebenfolgen und Risiken einer Unternehmens-Sanktion

Schon bei geringen Bußgeldern (ab 200 Euro!) droht einem Unternehmen ein Eintrag ins Gewerbezentralregister (§ 149 GewO). Die Folgen von Unternehmensstrafen werden in den nächsten Jahren noch drastischer. So wird voraussichtlich demnächst ein – über das Gewerbezentralregister hinausgehendes – bundesweites Wettbewerbsregister eingeführt werden. Riskiert ein Unternehmen einen Eintrag  Wettbewerbsregister, kann das zum Ausschluss bei öffentlichen Aufträgen führen.

Es droht auch eine Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG. Nach dieser Vorschrift sollen die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden Bußgelder, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäsche-Gesetz verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt machen. Das betrifft auf gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben.

Setzt sich die Entwicklung im Unternehmens- und Wirtschaftsstrafrecht fort, wird darüber hinaus noch in dieser Legislaturperiode ein Unternehmensstrafrecht eingeführt werden. Die dann zu erwartenden Sanktionen werden die Unternehmen noch härter treffen.

2)    Verfalls- bzw. Einziehungsbescheid

Kristallisiert sich im Laufe eines Verfahrens heraus, dass ein eine Sanktion nicht zu verhindern ist, ist daran zu denken, mit der Behörde bzw. dem Gericht darüber zu verhandeln, anstatt eines Bußgeldbescheides einen sog. selbständigen Verfalls- bzw. Einziehungsbescheid zu erlassen.

Das ist dogmatisch nicht ganz einfach zu begründen, da der Betroffene streng genommen durch eine fehlende Eintragung im Transparenzregister nichts „erlangt“ i.S.d. § 29a OWiG hat, so dass es keiner Vermögensabschöpfung bedarf. Andererseits bestehen im OWiG-Verfahren weite Ermessensspielräume.

Für den Betroffenen hätte ein Einziehungsverfahren unter Verzicht auf das Bußgeld den entscheidenden Vorteil, dass eine Eintragung im Gewerbezentralregister (§ 149 GewO) bzw. eine Bekanntmachung im Internet nach § 57 GwG vermieden werden könnte.

3)    Persönliche Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer und Vorstände

Der Vorstand haftet gemäß dem sogenannten Neubürger-Urteil des Landgerichts München vom 10.12.2013 (Az. 5 HK O 1387/10) für Verstöße gegen Compliance-Pflichten aufgrund mangelhafter Vorkehrungen persönlich. Das Unternehmen hat diesen gegenüber u.U. auch Schadensersatzansprüche.

Wenn ein Unternehmen bestehende Schadensersatzansprüche gegen Vorstände nicht geltend macht, kann dies u.U. den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen. Eine Untreue liegt dann jedoch nicht vor, wenn alle wirtschaftlich Berechtigten, mit einem Verzicht auf Schadensersatzansprüche einverstanden sind. Bei einer Aktiengesellschaft ist gegebenenfalls der Aufsichtsrat in die Entscheidung, einzubinden, wenn auf Regressansprüche verzichtet werden soll.

4)    Strafrechtliche Unternehmensberatung

Unternehmen sind gut beraten, vorbeugend umfassende Compliance-Maßnahmen einzurichten, um sicherzustellen, dass es künftig gar nicht erst zu Rechtsverstößen kommt. Dabei macht es wenig Sinn, sich auf den Teilbereich zu beschränken, der gerade Gegenstand eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist, also beispielsweise die Geldwäsche-Compliance.

Viel wichtiger ist eine individuelle und umfassende Risikoanalyse, im Rahmen derer die Besonderheiten der jeweiligen Branche und des konkreten Betriebes berücksichtigt werden. Während Compliance-Konzepte inzwischen bei internationalen Großkonzernen zum Standard gehören, sind sie vielfach beim Mittelstand noch nicht angekommen. Zu den vorbeugenden Maßnahmen im Unternehmen gehört auch der Abschluss einer angemessenen Rechtsschutzversicherung im Strafrecht für die Manager, insbesondere einer sogenannten D&O-Versicherung.

Auch das Berufsbild eines Fachanwalts für Strafrecht verändert sich. Neben der klassischen Verteidigung von Individualpersonen wird die strafrechtliche Unternehmensberatung immer wichtiger. Gerade Mittelständler sollten sich nicht scheuen, den Kontakt zu einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen – und zwar möglichst, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.