Missbräuchliche Einlegung von Sperrberufung durch Staatsanwälte

,

Sperrberufung

In einem Strafprozess vor dem Amtsgericht wird ein Angeklagter wegen Diebstahls verurteilt. Der Verteidiger plädiert auf 4 Monate mit Bewährung. Die Staatsanwaltschaft fordert 6 Monate ohne Bewährung. Das Urteil lautet 5 Monate ohne Bewährung

Der Angeklagte legt Berufung gegen das Urteil ein. Sofort darauf tut dies die Staatsanwaltschaft ebenfalls. Die Berufung der Anklagebehörde wird damit begründet, dass das Strafmaß „dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht“ werde.

Ist der Unterschied zwischen dem Urteil und dem Antrag des Staatsanwalts wirklich so groß? Oder gibt es andere Gründe, weshalb der Staatsanwalt hier Berufung eingelegt hat?

Durch die eigene Berufung wird dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet, durch eine höhere Instanz (das Landgericht) das Urteil noch einmal vollständig zu überprüfen. In der Berufung werden die Tatsachen und Beweise noch einmal vollständig gewürdigt. Außerdem werden streitige Rechtsfragen durch die Berufungskammer überprüft und gegebenenfalls auch anders als in der ersten Instanz entschieden.

Neben der Berufung gibt es gegen erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision. Diese wird, sofern das Amtsgericht in erster Instanz zuständig war, durch das Oberlandesgericht entschieden. Bei der Revision handelt es sich um eine reine Rechtsinstanz. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, wie ihn der Amtsrichter in seinem Urteil festgestellt hat, nicht mehr in Frage gestellt wird. Das Urteil wird lediglich auf Rechts- und Verfahrensfehler hin überprüft.

In den allermeisten Fällen ist die Berufung für einen Angeklagten das attraktivere Rechtsmittel. Meist sind Tatsachenfragen („Wer war es?“) wichtiger als Rechtsfragen („Ist es ein vollendeter Diebstahl, wenn jemand eine Flasche Schnaps in die Jackentasche steckt und dabei noch vor der Kasse durch den Kaufhausdetektiv aufgehalten wird?“).

In manchen Konstellationen ist aber der Sachverhalt unstreitig. Hier geht es nur um die Auslegung der Paragraphen oder um die Interpretation bzw. Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. In solchen Fällen hat der Angeklagte ein Interesse daran, direkt das höchstmögliche Gericht anzurufen, um komplizierte Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen. Dafür gibt es nach der Strafprozessordnung die sogenannte Sprungrevision (§ 335 StPO).

Beide Rechtsmittelmöglichkeiten, d.h. sowohl Berufung als auch Revision, haben für den Angeklagten einen besonderen Vorteil: Es gilt das sogenannte „Verböserungsverbot“, unter Juristen auch als „Verbot der reformatio in peius“ bezeichnet. Dieses Verschlechterungsverbot ist in § 331 StPO geregelt und bedeutet, dass ein Angeklagter, wenn er selbst ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, im Ergebnis niemals schlechter gestellt werden darf, als im letzten Urteil.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass schwierige Rechtsfragen durch die oberen Gerichte entschieden werden. Denn diese oberen Gerichte sind ja gerade dafür da, eine Einheitlichkeit und Verbindlichkeit herzustellen. Es soll verhindert werden, dass die unteren Gerichte auf unklarer und widersprüchlicher Grundlage urteilen.

Das Interesse der Allgemeinheit, dass Angeklagte Rechtsfragen durch obere Gerichte klären lassen, wurde beispielsweise auch bei der Neuregelung der sogenannten „Absprachen“ durch den Gesetzgeber bekräftigt . Auch im Fall einer Verfahrensverständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung bleibt dem Angeklagten immer die Möglichkeit erhalten, ein höheres Gericht anzurufen (vgl. §§ 257c, 302 S. 2 StPO).

Das Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) und die Möglichkeit der Sprungrevision, also der direkten Anrufung eines höchsten Gerichts zur Klärung einer Rechtsfrage, gehört zu den Errungenschaften des Rechtsstaats. Denn wenn Gerichte ohne klare Leitlinien urteilen und jeder Einzelfall anders entschieden würde, ist niemanden gedient. Für die Angeklagten sind die Urteile willkürlich und damit ungerecht. Anwälte sind nicht in der Lage, den Mandanten vorher zu sagen, was auf sie zukommt. Dadurch kommt es zu unsinnigen und vermeidbaren Prozessen, die die Justiz überlasten und letztlich nur Kosten verursachen. Diese Kosten treffen sowohl die Allgemeinheit als auch den Angeklagten.

Staatsanwälte sind Organe der Rechtspflege. Anders als Rechtsanwälte, die – ebenfalls als Organe der Rechtspflege – in erster Linie dem Mandanten verpflichtet sind, verteidigen Staatsanwälte die Interessen der Allgemeinheit. In dieser Funktion wird von ihnen verlangt, die Wertungen des Gesetzgebers umzusetzen und zu respektieren.

In den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), also den internen Dienstanweisungen für Staatsanwälte, wird ausgeführt, wie sich Staatsanwälte zu verhalten haben, um ihrem Amt gerecht zu werden. Im Hinblick auf die Einlegung von Berufungen findet man in Nr. 147 RiStBV folgendes:

Rechtsmittel des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, so kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zur Nachprüfung des Strafmaßes ist ein Rechtsmittel nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht. Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten (…).

Nach dem Gesagten sollte man daher erwarten können, dass Staatsanwälte äußerst zurückhaltend mit der Einlegung von Berufungen sind. Während dies in fast ganz Deutschland tatsächlich auch der Fall ist, werden die Vorschriften der Strafprozessordnung und der RiStBV von einigen wenigen Staatsanwälten – vor allem in Bayern – nicht ganz so genau genommen.

Manch einem jungen Staatsanwalt soll fast schon beigebracht worden sein, dass er, immer wenn ein Angeklagter gegen ein Urteil ein Rechtsmittel einlegt, selbst auch Berufung einzulegen hat.

Die Berufung wird dann in der Regel wie folgt „begründet“:

„Das Strafmaß wird dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit d. Angeklagten nicht gerecht.“

Die vorstehende Formulierung wird tatsächlich so verwendet. Schon die Tatsache, dass das Wort „der Angeklagte“ oder „die Angeklagte“ nicht ausgeschrieben wird, sondern lediglich von „d. Angeklagte“ die Rede ist, legt nahe, dass es sich hier um eine reine Schreibvorlage handelt. Derartige Vorlagen dienen dazu, eine aufwendige Prüfung und Begründung im Einzelfall abzukürzen, indem die entsprechende Floskel nur noch angekreuzt zu werden braucht.

Selbst wenn von Seiten der Strafverteidiger umfangreiche Ausführungen zu den vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel gemacht werden, reagiert ein Staatsanwaltschaft, der so arbeitet, hierauf meistens überhaupt nicht mehr und setzt sich auch mit den Argumenten der Verteidigung nicht mehr auseinander.

Das ganze Geschehen hat nur einen einzigen Zweck: Dem Angeklagten soll es so schwer wie möglich gemacht werden sein Recht zu suchen!

Hintergrund ist, dass das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) nicht gilt, wenn auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 331 I 2. Halbsatz StPO). Mit anderen Worten: Durch die Berufung der Staatsanwaltschaft besteht die Gefahr, dass das Urteil auch schlechter für den Angeklagten ausfällt.

Außerdem wird eine Sprungrevision, die durch einen Angeklagten eingelegt wurde, als Berufung weitergeführt, wenn auch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Berufung einlegt (vgl. 335 III S. 1 StPO). D.h. ein Angeklagter hat dann nicht mehr die Wahl, ob er seinen Fall direkt zum höchsten zuständigen Gericht, d.h. dem Oberlandesgericht bringt. Er wird gezwungen eine zweite Tatsacheninstanz noch einmal durchzufechten. Das hat zum einen den Nachteil, dass er gegebenenfalls (da das Verböserungsverbot nicht gilt) mit einem schlechteren Ergebnis rechnen muss. In jedem Fall aber wird der Prozess für ihn deutlich teurer, da er ja das Risiko trägt, die Gerichts- und Anwaltskosten für eine weitere Instanz zu tragen. Außerdem verliert er Zeit. Beispielsweise bei Unternehmern, für die die rechtliche Klärung eines bestimmten Sachverhaltes von erheblicher wirtschaftliche Bedeutung ist, können dadurch enorme wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Gegen dieses rechtswidrige Verhalten mancher Staatsanwälte ist leider (fast) kein Kraut gewachsen.

Das Vorgehen der Staatsanwälte wird in der Literatur auch als „Sperrberufung“ bezeichnet. „Sperrberufung“ deshalb, weil die grundlegenden Rechte der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft blockiert, also „gesperrt“ werden.

In der Literatur wird zum großen Teil die Meinung vertreten, dass derartige Sperrberufungen rechtsmissbräuchlich sind. Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die StPO eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele zu verfolgen.

Für den Angeklagten stellt sich gleichwohl ein Dilemma. Denn der einzige Weg, ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Staatsanwalts zur Sprache zu bringen, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Auf Dienstaufsichts-beschwerden reagieren die Dienstvorgesetzen meist jedoch nicht sehr aktiv. Denn es sind ja gerade oft die Dienstvorgesetzten selbst, die die jungen Staatsanwälte „an der Front“ animieren, sich in der bezeichneten Art und Weise rechtswidrig zu verhalten.

Legt nun ein Angeklagter Dienstaufsichtsbeschwerde ein, so zwingt er die Staatsanwälte auch faktisch dazu, zu beweisen, dass sie es „ernst meinten“ mit ihrer Berufung. Diese werden dann erst recht in der nächsten Instanz zumindest so tun, als ob sie eine höhere Strafe für angemessen halten. Denn würde ein Staatsanwalt, nachdem eine entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt wurde, die Sperrberufung zurücknehmen, so würde er ja dadurch sein vorangegangenes rechtswidriges Verhalten gerade einräumen.

Vor diesem Hintergrund eignen sich nur die wenigsten Fälle für diese Strategie, die auch manchem Verteidiger unangenehm ist, der sich bei der Staatsanwaltschaft „keine Feinde“ machen will.

Auch die Gerichte helfen nur selten. Zum einen kann man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass manch ein Berufungsrichter fasst schon froh ist, wenn eine rechtswidrige Sperrberufung eingelegt wurde. Denn in den Fällen, in denen sich ein Berufungsrichter nicht gerne viel Arbeit macht (was glücklicherweise die Ausnahme ist) wird nicht selten der „Rat“ erteilt, die Berufung durch den Angeklagten zurückzunehmen. Solch ein Ratschlag wird dann mit dem Hinweis flankiert, dass der Angeklagte, wenn er nicht klein bei gibt, auch mit einem härteren Urteil rechnen müsse – da ja schließlich die Staatsanwaltschaft auch Berufung eingelegt hat.

Wie so etwas aussehen kann, lässt sich in einem in anonymisierter Form hier aufrufbaren Befangenheitsantrag nachlesen, der durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph gegen einen Richter gestellt wurde. Die dazu ergangene dienstliche Stellungnahme des Richters finden Sie hier. Die Entscheidung des zuständigen Vertretungsrichters über den Befangenheitsantrag finden Sie hier. Da der Fall letztlich für die Verteidigung erfolgreich ausging, wurde die Frage, ob hier ein Fall der Befangenheit vorliegt, nicht durch ein Oberlandesgericht entschieden.

Aber auch in Fällen, bei denen das rechtsstaatliche Bewusstsein der Richter etwas stärker ausgeprägt ist, haben diese praktisch nie Gelegenheit, zu dem Thema Stellung zu nehmen. Insbesondere ist es aus prozessualen Gründen sehr schwer, diese Thematik einer richterlichen Entscheidung zugänglich zu machen – selbst wenn der Angeklagte den Mut hatte, trotz der damit verbundenen Gefahren und Kosten, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen.

Ein möglicher Ansatzpunkt wäre ein Beweisantrag, die zuständigen Staatsanwälte als Zeugen darüber zu vernehmen, aus welchem Motiv heraus die von ihnen erhobene Berufung eingelegt wurde. Würden die Staatsanwälte hier die Wahrheit aussprechen, so würden sie zwar sich selbst einer Dienstpflichtverletzung schuldig bekennen müssen. Käme es tatsächlich einmal zu einer solchen Zeugenvernehmung, so wäre zu erwarten, dass die Staatsanwälte lieber eine Dienstpflichtverletzung einräumen, als eine falsche uneidliche Aussage oder einen Meineid zu begehen (§§ 153 ff. StGB).

Der Nürnberger Anwalt Dr. Tobias Rudolph vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall das Rechtsmittel der Berufung durch die Staatsanwaltschaft als nicht existent anzusehen ist, d.h. durch das Gericht nicht zu beachten ist, da rechtsmissbräuchlich. Dies würde bedeuten, dass das Verböserungsverbot, d.h. der Grundsatz dass die Strafe in keinem Fall schlechter werden darf, nach wie vor gilt.

Ein Beispiel für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt, der in besonders krasser Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, finden Sie hier. Die Antwort des Vorgesetzten finden Sie in anonymisierter Form hier.

Ein möglicher Beweisantrag, der auf die Vernehmung der beteiligten Staatsanwälte als Zeugen gerichtet ist, findet sich hier.

Dieser Beweisantrag wurde allerdings in der Praxis noch nicht verfahrensentscheidend im Rahmen einer Revision gerügt, da sich die entsprechende prozessuale Situation noch nicht ergeben hat. Folglich kann auch noch nicht darüber berichtet werden, wie ein Revisionsgericht mit einer entsprechenden Verfahrensrüge umgehen würde, wenn das Gericht dem Beweisantrag nicht stattgibt.

Die einzige Abhilfe dürften engagierte Staatsanwälte sein, die ihre Stellung als Organ der Rechtspflege ernst nehmen. Es ist zu hoffen, dass Sperrberufungen bald sowohl unter Staatsanwälten als auch in der Öffentlichkeit endgültig geächtet werden.