Spiegel-Online berichtet über Strafverfahren gegen Frauenärzte
Arztstrafrecht
Der „Spiegel“ berichtete in seiner Online-Ausgabe im November 2013 über Strafverfahren gegen deutsche Frauenärzte. Über 600 Gynäkologen werden durch die Zollfahndung Essen und die Staatsanwaltschaft Wuppertal verfolgt, da sie über ihre Praxen Verhütungsspritzen durch die Firma Sigma (Mirena) aus dem Ausland bezogen haben sollen.
Darüber hinaus gibt es seit einigen Monaten bundesweit eine Reihe von Ermittlungsverfahren gegen Frauenärztinnen und -ärzte, die von der Firma Anthemis das für den ausländischen Markt bestimmte Präparat „Depo Provera“bestellt haben sollen.
Der Artikel der „Spiegel“-Journalistin Nicola Kuhrt gibt Anlass zu einigen Klarstellungen.
1. In dem Artikel wird ein Rechtsanwalt genannt, der den Ärzten von der Versandfirma Sigma Gyn empfohlen worden sein soll – „natürlich per Fax“.
Bei besagtem Rechtsanwalt handelt es sich um keinen Anwalt der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte.
Die Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte hatte bereits im September 2012 darauf hingewiesen, dass es wohl einen Interessenkonflikt darstellen dürfte, wenn ein Anwalt die Interessen einer Versandfirma vertritt und gleichzeitig in den Verfahren gegen die Ärzte verteidigt.
2. In dem „Spiegel“-Artikel wird suggeriert, das Verhalten der Ärzte sei moralisch und juristisch nicht in Ordnung.
Die Verfahren gegen die Ärzte beruhen auf juristischen Unterstellungen. Bis heute hat noch kein Gericht ausgesprochen, dass das Verhalten der Ärzte – das jahrelang von den Berufsverbänden und Gesundheitsbehörden toleriert worden war – nicht korrekt sei.
Die meisten Juristen sind sich zwar darüber einig, dass das Geschäftskonzept der Versand-Firmen zumindest fragwürdig ist. In diesem Zusammenhang ist es legitim, von einer „rechtlichen Grauzone“ zu sprechen bzw. davon, dass es wünschenswert wäre, eine klarere rechtliche Regelung herbei zu führen.
Auf einem völlig anderen Blatt steht es, ob ein Arzt sich strafbar (!) gemacht hat, wenn er Original-Präparate, die identisch mit denjenigen sind, die für den deutschen Markt bestimmt sind, an Patientinnen zum Selbstkostenpreis weiter gibt und fachgerecht appliziert.
Dem „Spiegel“-Artikel liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, dass bei dem Bereithalten von Medikamenten in einer Arztpraxis „irgend etwas nicht in Ordnung ist“. Dabei bleibt jedoch offen, was genau den Ärzten eigentlich vorgeworfen werden soll.
Arzneimittel-rechtlich ist die fachgerechte Applikation von Medikamenten durch einen Arzt grundsätzlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Arzt mit Arzneimitteln „Handel treibt“ oder diese in sonstiger Weise „in den Verkehr bringt“. Das war gerade nicht der Fall, da den Patientinnen die Medikamente nicht ausgehändigt wurden. Die verschreibungspflichtigen Präparate blieben folglich stets in der Obhut der fachkundigen Spezialisten.
Sinn und Zweck des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist es, sicherzustellen, dass nur Medikamente, die von seriösen Herstellern aus einem zertifizierten Zulassungsverfahren stammen, durch fachkundige Kräfte zur Anwendung kommen. Dabei soll durch das AMG insbesondere verhindert werden, dass ein unkontrollierbarer Markt entsteht, bei dem der Gewinn beim Handel mit Medikamenten im Vordergrund steht. Weiterhin soll durch das AMG verhindert werden, dass Präparate zur Anwendung kommen, die potenziell gesundheitsschädigende Wirkungen haben.
Weder das eine noch das andere war hier der Fall. Als fachkundige Person werden durch das Arzneimittelrecht Ärzte mit Apothekern gleichgestellt. Daher stellt die sachgerechte und medizinisch indizierte Anwendung eines Medikaments durch einen Arzt keinen Verstoß gegen das Arzneimittelrecht dar. Ebenso wenig stellt es ein Handeltreiben dar, wenn ein Medikament durch einen Arzt in einer Praxis bereitgehalten wird und zum Selbstkostenpreis appliziert wird.
Es ist nicht Sinn und Zweck des Arzneimittelrechts, Apotheken vor potenzieller wirtschaftlicher Konkurrenz zu schützen. Es ist genauso wenig Sinn und Zweck des Arzneimittelrechts, der Pharmaindustrie teure Medikamentenpreise in Deutschland zu garantieren.
3. Ärzte werden mit Drogen-Händlern gleichgesetzt
In dem „Spiegel“-Artikel wird der Zoll-Ermittler Jürgen Röder mit den Worten zitiert „Auch bei Ärzten geht es um Kundenbindung”. In dem Artikel wird nicht offen gelegt, worauf sich das Wort „auch“ in diesem Zitat bezieht.
Tatsächlich versuchen die Ermittler in Essen und Wuppertal eine Parallele zu Drogenhändlern zu ziehen. Herr Röder vergleicht das Verhalten der Ärzte mit dem eines Gastwirts, der gesundheitsschädliche Drogen zum Selbstkostenpreis an Gäste weitergibt – zum Zweck der „Kundenbindung“.
Der Gedanke der „Kundenbindung“, mit dem die Ermittler teilweise versuchen, die umfassenden Strafverfahren gegen Frauenärzte juristisch zu legitimieren, geht auf eine Rechtsprechung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) zurück. Bei gefährlichen Drogen gilt: Auch ein Gastwirt, der verbotene Betäubungsmittel an Gäste zum Selbstkostenpreis abgibt, kann sich strafbar machen, selbst dann, wenn er keinen Gewinn damit macht. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, die für ein „Handel-Treiben mit Betäubungsmitteln“ erforderliche „Gewinnerzielungsabsicht“ läge schon dann vor, wenn jemand durch die Abgabe von verbotenen Substanzen Kunden an sich binden will.
Dieser Gedanke greift hier aus mehreren Gründen nicht.
Zum einen ist es nicht sachgerecht, medizinische Original-Präparate, die durch Fachärzte kunstgerecht appliziert werden, mit illegalen gesundheitsschädlichen Drogen gleich zu setzen.
Zum anderen verstößt ein Arzt gegen das Arzneimittelrecht nur dann, wenn eine Substanz unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht „in den Verkehr gebracht“ wird. Wenn also schon kein Verstoß gegen die Apothekenpflicht vorliegt und eine Substanz durch den Arzt auch niemals „in den Verkehr“ gebracht wurde, so stellt sich die Frage nach der „Gewinnerzielungsabsicht“ erst gar nicht.
Man hat den Eindruck, die Ermittler bringen viel Phantasie auf, um „auf Teufel komm raus“ die Ermittlungen zu legitimieren – immerhin haben die Verfahren der Staatskasse nach „Spiegel“-Informationen alleine in Wuppertal schon über 1,6 Millionen Euro eingebracht.
4. Sind die Medikamente in Deutschland „nicht zugelassen“?
In den Spiegel-Artikel wird ausgeführt:
“Nach den Erkenntnissen der Ermittlungsgruppe “Project Women”, der ein Dutzend Beamte angehören, orderten mehr als 600 der rund 10.000 niedergelassenen Gynäkologen in Deutschland bei Sigma – obwohl die Arzneimittel hierzulande gar nicht zugelassen waren.”
Leider wird nicht deutlich, dass die Medikamente, die von den Frauenärzten in der Praxis zur Applikation bei den Patientinnen bereit gehalten wurden, absolut identisch mit denen sind, die teilweise unter anderem Namen in Deutschland vertrieben werden.
Wörtlich heißt es beispielsweise in einer Gebrauchsinformation der Firma Pfizer zu dem Medikament „150 mg Medroxyprogesteronacetat“:
„Dieses Arzneimittel ist in den Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) unter den folgenden Bezeichnungen zugelassen:
DEPO-CLINOVIR in Deutschland
DEPO-PROVERA in Belgien, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Finnland, Polen
Depo-Provera in Tschechien, Litauen
DEPO PROVERA in Italien, Irland, Portugal, Niederlande
DEPOPROVERA in Frankreich
Depo Provera in Ungarn
DEPO PROGEVERA in Spanien“
Eine Anfrage bei der Firma Pfizer durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph wurde am 25.11.2013 beantwortet,. Die Firma Pfizer bestätigt in englischer Sprache, dass es sich bei Depo-Clinovir und Depo-Provera um das identische Produkt handelt, das lediglich in verschiedenen Ländern unter verschiedenen Markennamen erhältlich ist.
Auch die Bundesregierung hat zu Depo-Provera schon einmal Stellung genommen. In der Bundestagsdrucksache 11/7439, S. 39, heißt es: „Der Einzelstoff Medroxyprogesteronacetat in der injizierbaren Form Depo- Medroxyprogesteronacetat (=DMPA) ist in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Markennamen Depo-Clinovir (R) (in anderen Ländern unter dem Markennamen Depo-Provera) zur Anwendung als „Schwangerschaftsverhütungsmittel von längerer Dauer“ verschreibungspflichtig zugelassen.“
Es ist im Übrigen europarechtlich äußerst fragwürdig, dass die Pharma-Industrie dieselben Produkte in verschiedenen europäischen Ländern unter verschiedenen Namen – und mit sehr unterschiedlichen Preisen! – verkauft. Die europarechtliche Rechtfertigung dieser nationalen Zulassungsverfahren ist bist heute noch nicht geklärt.
Die Staatsanwaltschaften, die die Ärzte verfolgen und von diesen eine Geldauflage verlangen, haben sich um eine Klärung der europarechtlichen Frage – soweit ersichtlich – noch nicht bemüht.
5. In dem „Spiegel“-Artikel heißt es: „Auch gepantschte oder gefälschte Ware wäre ihnen (den Ärzten) wohl nicht aufgefallen“.
Diese Behauptung ist unsachlich, ideologisch voreingenommen und falsch. Die Behauptung wird in dem Artikel weder begründet, noch wird ein Urheber des (mutmaßlichen) Zitats benannt.
Es ist in keinem einzigen bekannten Fall zu irgendeiner medizinischen Komplikation oder Gesundheitsgefährdung gekommen. Ein Arzt, der ein Medikament appliziert, wird sich vorher immer vergewissern, dass er es mit einem Original-Produkt zu tun hat. Aus diesem Grund stellt es auch keinen Verstoß gegen die Apothekenpflicht dar, wenn ein Arzt ein Medikament einer Patientin fachgerecht appliziert.
Tatsächlich werden die unter der ausländischen Marke verpackten Präparate, die von den fraglichen Versandfirmen angeboten wurden, auch in deutschen Apotheken verkauft. Teilweise finden Umverpackungen statt, die durch Aufkleber auf den Schachteln gekennzeichnet werden.
Die Verantwortung eines Arztes besteht darin, sicherzustellen, dass die Zusammensetzung, die Wirksamkeit, die Risiken und Nebenwirkungen eines Medikaments, sowie die Inhaltsstoffe dem Patienten bekannt und korrekt sind. Dieser Verantwortung sind alle betroffenen Ärzte nachgekommen.
Würde ein Patient ein auf dem ausländischen Markt erworbenes Medikament, das in derselben Zusammensetzung auch in Deutschland zu erhalten ist, einem Arzt vorlegen und diesen bitten, es zu applizieren, spräche nichts dagegen. Dies gilt erst recht, als im Zeitalter von Internetapotheken und Re-Importen durchaus legale Wege bestehen, wie die ursprünglich für den ausländischen Markt bestimmten Medikamente nach Deutschland gelangen.
Nach alledem handelt es sich bei der Tatsache, dass das im Raum stehende Geschehen keinen Verstoß gegen das AMG darstellt, nicht etwa um einen Zufall oder eine Gesetzeslücke. Vielmehr ist das Ergebnis Ausdruck einer Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass Ärzte nicht weniger kompetent sind, Risiken und Wirkungen eines Medikaments einzuschätzen, als Apotheker.
6. Die Ärzte werden unter Druck gesetzt
Viele Staatsanwaltschaften in Deutschland (beispielsweise in Landshut, München, Frankfurt a.M., Hechingen und Köln) sind inzwischen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Ärzte nicht strafbar gemacht haben. Die Verfahren wurden gemäß § 170 II Strafprozessordnung (StPO) eingestellt – dies bedeutet, dass kein strafbares Verhalten festgestellt wurde.
Einige andere Staatsanwaltschaften (Wuppertal, aber beispielsweise auch Augsburg) bieten den betroffenen Gynäkologinnen und Gynäkologen eine Einstellung des Verfahrens nur gegen die Zahlung einer Geldauflage an. Auf diese Weise sollen die Ermittler alleine in Wuppertal nach Informationen des „Spiegel“ bereits mehr als 1,6 Millionen Euro eingetrieben haben.
Die Ärzte geraten dadurch in eine Zwangslage: Wollen sie um „ihr Recht“ kämpfen, müssen sie mit einer Anklage rechnen und damit, dass es zu einem öffentlichen Prozess kommt. Die meisten entscheiden sich in dieser Situation dafür, eine Geldauflage zu akzeptieren – schon um den guten Ruf ihrer Praxis nicht zu gefährden.
Kein Staatsanwalt in Deutschland hat bislang eine plausible rechtliche Argumentation vorgelegt, woraus sich die Strafbarkeit des Verhaltens der Ärzte ergeben soll. Es wurde bislang auch keine Anklage öffentlich bekannt – geschweige denn ein Gerichtsurteil, in welchem behauptet wird, das Verhalten sei strafbar.
Früher oder später werden höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen vorliegen, die bestätigen, dass das in Frage stehende Verhalten für die Ärzte straflos ist. Diejenigen Beschuldigten, die dann bereits eine Geldauflage bezahlt haben, werden nichts mehr zurückbekommen.