Cybertrading, Airsoft und ZCB Bamberg: FakeTrade-Berichterstattung und Ermittlungen

Redaktionell aktualisiert am 19. September 2026 · Redaktion: Rudolph Rechtsanwälte

Mitte September 2026 ist der Fall Airsoft wieder in den Schlagzeilen. Ein internationales Rechercheprojekt unter dem Namen FakeTrade, angestoßen vom SPIEGEL und fortgeführt von Partnern wie dem Journal de Montréal, zeichnet das Bild einer israelischen Softwarefirma, die über Jahre hinweg Handelsplattformen mit Technik versorgt haben soll – Plattformen, auf denen Anleger glaubten zu traden, während ihr Geld in Wahrheit abgezweigt wurde. Die Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) in Bamberg ermittelt in solchen Komplexen seit Jahren. Ein früherer Geschäftsführer von Airsoft ist dort im Juni 2026 verurteilt worden.

Die Geschichte klingt plausibel: eine Software, gebaut für den Betrug; Callcenter, die Kunden anrufen; Ermittler, die das System knacken. Bei genauerem Hinschauen ist es komplexer. Journalistische Zuspitzung, die Bewertung der Staatsanwaltschaft und das, was ein Gericht tatsächlich festgestellt hat, sind drei verschiedene Dinge. Wer sie in einen Topf wirft, macht aus einem komplizierten Strafverfahren eine einfache Moralgeschichte.

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KI-generiertes Symbolbild: Handelsdaten, Berichterstattung und Beweisprüfung.
Inhalt
  1. FakeTrade und Airsoft: Was die Berichterstattung erzählt – und was daraus nicht folgt
  2. Airsoft-Urteil des LG Bamberg: Beihilfe statt Mittäterschaft
  3. Trading-Software, Spreads und Markups: Eine Funktion ist noch kein Betrug
  4. Cybertrading-Schadenssummen: Einzahlungen, Auszahlungen und Betrugsschaden
  5. ZCB Bamberg: Ermittlungen und die Prüfung digitaler Beweise
  6. Internationale Beweise und die E-Evidence-Verordnung der EU
  7. Glossar: Cybertrading, CFDs, White Label und FakeTrade
  8. Strafverteidigung bei Cybertrading-Ermittlungen der ZCB Bamberg
  9. FakeTrade und das Bamberg-Urteil: Individuelle Schuld braucht eigene Beweise

FakeTrade und Airsoft: Was die Berichterstattung erzählt – und was daraus nicht folgt

Die SPIEGEL-Recherche über Airsoft und Cybertrading beschreibt ein Zusammenspiel aus Softwarefirma, Plattformbetreibern und Callcentern. Das Journal de Montréal ergänzt die internationale Perspektive. Beide Texte gehören zum selben Rechercheverbund European Investigative Collaborations (EIC). Dass sie sich ähneln, ist kein Zufall. Die Artikel beruhen auf Angaben derselben – einseitig interessierten! – Akteure, auf denselben Dokumenten und erzählen dasselbe Narrativ.

Diese Erzählung ist eingängig: Airsoft als All-in-one-Werkzeug für Fake-Broker, Hunderte Webseiten, Einzahlungen in einer Größenordnung von rund 950 Millionen Euro, Schäden in Deutschland in zweistelliger Millionenhöhe, ein Geschäftsmodell, das an den Verlusten der Kunden verdient. Partnerbeiträge nennen Plattformen wie Fibonetix oder Trade Capital, sprechen von vorgetäuschten Gewinnen, von Funktionen, mit denen Auszahlungen nur angezeigt, aber nicht ausgeführt wurden, und von einer Beteiligung der Softwarefirma an den Einzahlungen.

All das kann im Einzelfall stimmen. Es beantwortet aber noch nicht die Fragen, die für das Strafrecht entscheidend sind: Welche Funktion hat technisch genau was bewirkt? Bei welchen Plattformen ist das konkret nachgewiesen? Wer hat welche Einstellung gesetzt? Und vor allem: Was wusste die einzelne beschuldigte Person zu welchem Zeitpunkt?

Für derartige juristische Unterschiede – fundamentale Rechtsfragen – interessieren sich Journalisten naturgemäß wenig. Stattdessen zeichnen sie das Bild einer Infrastruktur, die „eigens für Betrug“ geschaffen worden sei – und einer Justiz, die das System nun erfolgreich zerschlägt. Das ist eine starke Geschichte, die auch die Staatsanwaltschaft Bamberg gerne erzählt. Nur ist sie unvollständig.

Airsoft-Urteil des LG Bamberg: Beihilfe statt Mittäterschaft

Das Landgericht Bamberg hat im Juni 2026 einen früheren Geschäftsführer von Airsoft wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte Mittäterschaft angeklagt.

Mittäterschaft bedeutet: Die Person begeht die Tat gemeinsam mit anderen, als Täter. Beihilfe bedeutet: Sie hilft einer fremden Tat, ohne sie selbst als eigene zu führen. Der Unterschied entscheidet über die rechtliche Rolle, oft auch über das Strafmaß und über die Frage, wie weit sich Vorwürfe gegen Softwareanbieter überhaupt tragen.

Die Staatsanwaltschaft hat ihren weitergehenden Vorwurf insoweit nicht durchgesetzt. Dass der Ermittlungsführer öffentlich an ihm festhält, macht ihn nicht zur gerichtlichen Feststellung.

Die Staatsanwaltschaft muss nach § 160 Absatz 2 der Strafprozessordnung auch entlastende Umstände ermitteln. Wer nur die belastende Lesart erzählt, erfüllt diese Pflicht nicht schon dadurch, dass die Erzählung schlüssig klingt.

Goldbeck beschreibt solche Netzwerke zudem als organisierte Kriminalität. Das mag für einzelne Callcenter-Strukturen zutreffen. Es ersetzt nicht den Nachweis, dass ein bestimmter Softwareentwickler, Support-Mitarbeiter oder Geschäftsführer vorsätzlich eine konkrete Straftat unterstützt hat.

Trading-Software, Spreads und Markups: Eine Funktion ist noch kein Betrug

Ein wiederkehrendes Muster der Berichte lautet: Die Software konnte Kurse anpassen, Kunden in Gruppen einteilen, Geschäfte korrigieren oder Auszahlungen intern markieren – also war sie ein Betrugswerkzeug. Technisch klingt das plausibel. Rechtlich ist es ein Kurzschluss.

Vergleichbare Funktionen gibt es bei ganz normalen Broker-Systemen. Die Dokumentation von Match-Trader beschreibt gruppenbezogene Einstellungen und getrennte Aufschläge auf Kauf- und Verkaufskurse. DXtrade dokumentiert Preisprofile auf Ebene einzelner Instrumente, Kundengruppen und Konten. Die cTrader-Dokumentation erklärt, dass Spreads – also der Abstand zwischen Kauf- und Verkaufskurs – unter Marktbedingungen sogar negativ werden können.

Drei Begriffe, die in den Berichten oft durcheinandergeraten:

  • Spread ist die Differenz zwischen dem Kurs, zu dem man kaufen, und dem, zu dem man verkaufen kann.
  • Markup ist ein Aufschlag, den ein Anbieter auf den zugrundeliegenden Marktpreis legt.
  • Ein negativer Spread und ein negativer Markup sind nicht dasselbe.

Keine dieser Einstellungen beweist für sich, dass Kurse erfunden wurden. Dafür müsste man die Kursquelle kennen, die Berechnung, die Vertragsbedingungen und vor allem die Preise, die der Kunde tatsächlich auf dem Bildschirm gesehen hat. Die öffentlich zugängliche Dokumentation anderer Anbieter ist dabei nur Vergleichsmaterial. Sie sagt weder, wie frühere Airsoft-Versionen im Einzelfall konfiguriert waren, noch ob ihr Einsatz rechtmäßig war. Sie zeigt nur: Dieselben Funktionen tauchen auch in legaler Software auf.

Dasselbe gilt für Stornierungen. Die US-Börsenaufsicht SEC berichtete 2010 über regelgebundene Aufhebungen offensichtlich fehlerhafter Börsengeschäfte. Das rechtfertigt keine beliebigen Eingriffe in Kundenkonten. Es zeigt aber, dass „Korrektur“ nicht automatisch „Täuschung“ heißt. Funktion, Anlass und konkrete Verwendung müssen getrennt geprüft werden.

Leider haben es sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Landgericht bis heute nicht für nötig empfunden, die technischen und wirtschaftlichen Hintergründe des CFD-Handels sachverständig aufzuklären – geschweige denn die Presse, die sich mit pauschalen und oberflächlichen Behauptungen zufriedengibt.

Cybertrading-Schadenssummen: Einzahlungen, Auszahlungen und Betrugsschaden

Verlustkontenquote, Auszahlungsquote und Betrugsschaden dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Die FakeTrade-Berichte arbeiten mit eindrucksvollen Summen: rund 950 Millionen Euro Plattformumsatz, Dutzende Millionen Schaden in Deutschland, Hunderte Webseiten. Solche Zahlen erzeugen den Eindruck, der Fall sei quantitativ bereits „bewiesen“.

Einzahlungen, Umsätze, um Rückbuchungen bereinigte Beträge und ein gerichtlich festgestellter Betrugsschaden sind jedoch nicht dasselbe. Aus Feststellungen zu einzelnen Plattformen darf man nicht auf sämtliche Kunden eines Softwareanbieters schließen. Bei großen Zahlen müssen Zeitraum, erfasste Plattformen, Währung und Berechnungsmethode erkennbar sein. Fehlt das, bleibt die Zahl eine Behauptung mit journalistischer Wirkung, aber unsicherer Beweiskraft.

Ein zweites Missverständnis betrifft Verlustquoten. Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA berichtete 2018, dass bei untersuchten CFD-Angeboten typischerweise 74 bis 89 Prozent der Privatkundenkonten Verluste aufwiesen. CFDs – Contracts for Difference – sind Wetten auf Kursveränderungen, oft mit Hebel. Wer 10 Euro setzt und der Kurs läuft um ein Prozent gegen ihn, kann ein Vielfaches verlieren. Hohe Verlustquoten sind deshalb ein bekanntes Produktrisiko. Sie sagen nicht, welcher Anteil aller Einzahlungen ausgezahlt wurde.

ZCB Bamberg: Ermittlungen und die Prüfung digitaler Beweise

Die Zentralstelle Cybercrime Bayern bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg bearbeitet herausgehobene Verfahren: organisierte Strukturen, hoher IT-Aufwand, oft viele Geschädigte in mehreren Ländern. Seit Oktober 2024 sind viele dieser Verfahren außerdem bei einer spezialisierten Kammer des Landgerichts Bamberg konzentriert.

In Cybertrading-Komplexen spielen Chats, Serverprotokolle, Kundendatenbanken und Zahlungsströme eine zentrale Rolle. Eine große Datenmenge ersetzt aber nicht die Zuordnung zu einer Person und einer konkreten Tat. Eine IP-Adresse, ein Nutzerkonto oder ein Wallet identifiziert niemanden von selbst.

Für die Verteidigung kommt es deshalb auf Vollständigkeit, Übersetzungen, die Auswahl der vorgelegten Nachrichten und mögliche andere Erklärungen an. Chat-Auszüge müssen im Zusammenhang gelesen werden. Eine technische Zugriffsmöglichkeit beweist noch nicht, wer einen bestimmten Eingriff vorgenommen oder angeordnet hat.

Genau hier wird die öffentliche Berichterstattung oft unscharf. Sie zitiert einzelne Nachrichten, interne Mails oder Vertragsformeln und behandelt sie als Gesamtbild. In einem Strafverfahren muss jedes dieser Stücke einer Person, einem Zeitpunkt und einer Handlung zugeordnet werden.

Internationale Beweise und die E-Evidence-Verordnung der EU

Plattformen, Mitarbeiter und Daten liegen häufig in verschiedenen Staaten. Seit dem 18. August 2026 gilt die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543. Unter bestimmten Voraussetzungen können Behörden Herausgabeanordnungen direkt an erfasste Diensteanbieter richten. Die Frist beträgt grundsätzlich zehn Tage, in Notfällen acht Stunden.

Das ist ein scharfes Werkzeug. Es ist kein Freibrief für den direkten Zugriff auf sämtliche ausländischen Bank- oder Unternehmensunterlagen. Anordnungsvoraussetzungen, Datenumfang und Rechtsschutz bleiben prüfbar.

Besteht ein deutscher Haftbefehl und gleichzeitig ein Auslieferungsverfahren im Ausland, müssen beide Verfahren abgestimmt werden. Hinweise zur Verteidigung aus dem Ausland und zur Zusammenarbeit mit dortigen Anwälten finden sich auf der Cybercrime-Seite von Rudolph Rechtsanwälte.

Glossar: Cybertrading, CFDs, White Label und FakeTrade

Cybertrading meint hier Online-Plattformen, auf denen Kunden mit Devisen, Krypto oder Differenzkontrakten handeln sollten. Die Ermittler gehen in vielen Verfahren davon aus, dass der Handel nur vorgetäuscht wurde und Einzahlungen bei den Betreibern landeten.

CFDs (Contracts for Difference) bilden Wertveränderungen eines Basiswerts vertraglich ab, ohne dass der Kunde diesen Basiswert kauft. Der Hebel vergrößert Gewinne und Verluste.

White Label bedeutet: Ein Anbieter stellt die Technik bereit, ein anderer nutzt sie unter eigener Marke. Das allein sagt nichts über Legalität oder Betrug.

FakeTrade ist der Name des Rechercheprojekts, nicht ein feststehender Straftatbestand.

Diese Begriffe beschreiben Produkte und Funktionen. Ob ein Angebot erlaubt war, welche Informationen Kunden erhielten und ob konkrete Vorgänge betrügerisch waren, muss jeweils gesondert geprüft werden.

Strafverteidigung bei Cybertrading-Ermittlungen der ZCB Bamberg

Rudolph Rechtsanwälte in Nürnberg berät und verteidigt Beschuldigte in deutschen Cybercrime-Verfahren. Am Anfang stehen Akteneinsicht, die Prüfung des persönlichen Vorwurfs und die Sicherung entlastender Unterlagen. Bei technischen Streitfragen ist zu klären, ob ein Sachverständiger nötig ist. Internationale Schritte werden mit Anwälten im jeweiligen Staat abgestimmt.

Wer mit einem Tatvorwurf konfrontiert ist, sollte vor einer Stellungnahme prüfen lassen, was ihm persönlich vorgeworfen wird – nicht, was über „das System Airsoft“ geschrieben steht.

FakeTrade und das Bamberg-Urteil: Individuelle Schuld braucht eigene Beweise

Die FakeTrade-Recherche hat ein reales Problem sichtbar gemacht: Anleger sind um viel Geld gebracht worden. Daran ändert eine kritische Lesart nichts. Sie ändert etwas anderes: den Maßstab, mit dem aus Software, Interviews und großen Zahlen individuelle Schuld abgeleitet wird.

Der SPIEGEL und seine Partner erzählen eine Infrastruktur des Betrugs. Goldbeck erzählt eine erfolgreiche Ermittlung gegen organisierte Kriminalität und hält an einer Bewertung fest, die das Gericht so nicht übernommen hat. Das Landgericht Bamberg hat – nach dem öffentlich bekannten Stand – Beihilfe in vier Fällen angenommen, nicht die von der Anklage gewünschte Mittäterschaft. Die Presseartikel, die daraus folgen, übernehmen oft die schärfere Lesart und behandeln sie als erwiesen.

Das ist keine Kleinigkeit. Es ist der Unterschied zwischen einer zugespitzten Reportage und einem Strafverfahren, in dem jede Person, jede Funktion und jeder Kenntnisstand eigenen Beweis braucht. Wer das eine für das andere ausgibt, macht die Sache einfacher, als sie ist.

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