Was gehört zum Medizin- bzw. Arztstrafrecht?

Bei den Begriffen Arztstrafrecht bzw. Medizinstrafrecht handelt es sich nicht um einen eindeutig definierten Bereich des Rechts. Ein „Sonderstrafrecht“ für Beteiligte des Gesundheitswesens existiert nur in Teilbereichen, insbesondere bei den seit 2016 geltenden Vorschriften über die Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB). Daneben gelten für Mediziner die Vorschriften des StGB (Strafgesetzbuch) bzw. AMG (Arzneimittelgesetz), die sich zwar an jedermann richten, die aber bei Strafverfahren gegen Ärzte eine ganz eigene Dynamik entfalten.

Zum Arztstrafrecht gehören Nebengebiete wie Medizinstrafrecht, Medizinrecht und das Medizinprodukterecht. Zu dem Begriff „Medizinstrafrecht“ zählen alle Sachverhalte, die einen Bezug aufweisen zu medizinischer Betreuung oder Behandlung und im Zusammenhang stehen mit Beteiligten des Gesundheitswesens.

Unmittelbar relevant für Ärzte können typische Themenfelder des Wirtschaftsstrafrechts sein, wie beispielsweise Korruptionsdelikte oder Steuerhinterziehung. Bei streitigen Abrechnungs-Fragen kommt es immer wieder auch zu Betrugsvorwürfen gegen Ärzte.

Auch Delikte aus dem allgemeinen Strafrecht, die jeder Jura-Student schon aus dem Studium kennt, gehören zum Arztstrafrecht. Dazu gehören insbesondere die Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) als Folgen von Behandlungsfehlern. Weitere Delikte des Kernstrafrechts, die immer wieder für Ärzte relevant werden, sind etwa der unerlaubte Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) oder die verbotene aktive Sterbehilfe (§§ 212, 216 StGB).

Soweit Pharmaunternehmen betroffen sind, steht nicht selten die strafrechtliche Produktverantwortung für Arzneimittel und medizinische Geräte im Mittelpunkt der strafrechtlichen Haftung.

Mitarbeiter von Kliniken aber auch in Arztpraxen oder Apotheken sehen sich darüber hinaus nicht selten Vorwürfen wegen (vermeintlicher) Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) ausgesetzt, das eigene Straftatbestände enthält.

Medizinstrafrecht

Beteiligte des Gesundheitswesens

Vom Medizinstrafrecht betroffen sein können Ärzte und Therapeuten, Krankenpfleger, aber auch beispielsweise Geschäftsführer von privaten Kliniken. Ebenso zählen Apothekerinnen und Apotheker sowie Mitarbeiter und Verantwortliche der Krankenkassen und Pharmaunternehmer und –vertreter zu den potenziell Beteiligten aus dem Gesundheitswesen.

Fachanwalt für Medizinstrafrecht?

Die strafrechtliche Bearbeitung von Fällen aus dem Medizin- und Arztbereich bringt besondere Herausforderungen mit sich. Neben der Erfahrung mit den typischen Abläufen und psychologischen Hintergründen von Strafverfahren sind häufig Kenntnisse aus Spezialgebieten des Rechts der Schlüssel zu einer erfolgreichen Verteidigung.

Während sich Fachanwälte für Medizinrecht meist mit den zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen bzw. Fragen des Sozialrechts auseinandersetzen, ist spätestens dann, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mediziner eröffnet wird (beispielsweise durch eine Vernehmung als Beschuldigter oder eine Praxis-Durchsuchung) strafrechtliches Fingerspitzengefühl gefragt. Ähnlich wie im Steuerstrafverfahren Steuerberater und Verteidiger eng zusammenarbeiten, wird ein Strafverteidiger in einem Arztstrafrechts-Fall das medizinrechtliche Fachwissen eines Fachanwalts für Medizinrecht bei der Entwicklung seiner Verteidigungslinie mitberücksichtigen.

Ein eigener Titel „Fachanwalt für Medizinstrafrecht“ als Äquivalent zum „Fachanwalt für Strafrecht“ ist in der Fachanwaltsordnung (noch) nicht vorgesehen.

Schwerpunktstaatsanwaltschaften: Auch die Staatsanwaltschaft rüstet auf

Nicht nur Rechtsanwälte müssen sich bei der Bearbeitung von Mandaten aus dem Gesundheitswesen intensiv in rechtliche Spezialgebiete einarbeiten.

Auch die Staatsanwaltschaften setzen immer mehr auf Spezialisierung und besondere Qualifikationen. Im Zuge der Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, insbesondere zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, werden junge Staatsanwälte gezielt über typische Erscheinungsformen von Kriminalität im Gesundheitswesen geschult.

Die dadurch geschaffenen Kapazitäten wollen und sollen aus Sicht der Strafverfolger auch genutzt werden. Dies führt zu höherem Verfolgungsdruck und gleichzeitig zu niedrigeren Hemmschwellen der Verfolgungsbehörden, gegen Ärzte strafrechtlich vorzugehen.

Im Fadenkreuz der Ermittlungen stehen nicht mehr nur „Ärztepfusch“ (Kunstfehler) und Aufklärungsfehler oder die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse, sondern zunehmend Sachverhalte mit wirtschaftlichem Hintergrund.

Dass der Verfolgungseifer mancher Staatsanwälte manchmal größer ist als die kriminelle Energie der Ärzte, lässt sich im Rückblick an der Welle von Strafverfahren, denen sich Frauenärzte in ganz Deutschland ausgesetzt sahen, veranschaulichen.

Nebenfolgen von Strafverfahren gegen Ärzte

Schon die Folgen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens treffen die Beteiligten in besonderem Maße. Dabei können diejenigen strafrechtlichen Nebenfolgen, die jedem Beschuldigten eines Strafverfahrens drohen, (beispielsweise Abschöpfung von Vermögenswerten oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche) auch Ärzte, Apotheker und Therapeuten treffen.

Negative Berichterstattung in den Medien hat darüber hinaus nicht selten existenzbedrohende Wirkung für Kliniken oder niedergelassene Ärzte.

Eine strafrechtliche Verurteilung zieht manchmal Verhängung von Verbandsgeldbußen gegen Kliniken, d.h. der juristischen Person, die für die Organisationsmängel verantwortlich ist, nach sich.

Die größte Gefahr aber sind berufsrechtliche Folgen für Ärzte oder Apotheker: Wird eine Verletzung von Berufspflichten festgestellt, kann im disziplinarrechtlichen Verfahren als Sanktionen eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße drohen. Im berufsrechtlichen Verfahren kann eine strafrechtliche Verurteilung bis hin zum (vorrübergehenden) Verlust der ärztlichen Approbation führen (§ 5 Abs. 2 i.V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BOÄ).