Wann und warum bin ich Beschuldigter im Strafverfahren?

Dem Beschuldigten in einem Strafverfahren stehen besondere Rechte zu. Insbesondere hat er das Recht zu schweigen.

Doch ab wann gilt man als Beschuldigter?

Wird gegen Sie als Täter bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gestellt und daraufhin ein Verfahren angelegt, sind Sie automatisch Beschuldigter.

Nicht eindeutig ist der Begriff des Beschuldigten in folgender Situation:

Es hat eine Schlägerei stattgefunden. Auf der Straße liegen zwei Verletzte. Mehrere Menschen stehen herum und diskutieren lauthals miteinander. Dabei fallen alle möglichen Schuldzuweisungen und Beleidigungen. Die Polizei kommt zu der Menschenmenge und fängt an, jeden Einzelnen zu befragen, was er von der Schlägerei gesehen und was er getan hat.

Die meisten Menschen sind empört darüber, wenn ein Polizist Ihnen eröffnet, dass er beschuldigt ist, eine Straftat begangen zu haben. Tatsächlich handelt der Polizist im Zweifel jedoch korrekt. Denn die Belehrung als Beschuldigter dient dem Schutz des Betroffenen. Sie sollte daher aus Gründen der Fairness immer möglichst früh erfolgen.

In der Praxis kommt es vor, dass Beamte die Bürger zu spät belehren. So kann es passieren, dass erst zum Ende einer Vernehmung als Zeuge, bei der sich der Betroffene zunächst „in Sicherheit wiegt“, offenbart wird, dass gegen den Aussagenden nun ein Strafverfahren eingeleitet wird. Im schlimmsten Fall wurden schon Personen nach einer vermeintlich harmlosen Aussage als „Zeuge“ auf der Stelle festgenommen.

Auch wenn man von der Polizei „als Zeuge“ vernommen wird, sollte man daher im Zweifel darauf bestehen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dieses Recht darf die Polizei auch einem Zeugen nicht verwehren. Wird der sofortige Kontakt mit dem Anwalt verweigert, sollte man dies protokollieren lassen – und einfach gehen. Einen Zeugen darf die Polizei nicht aufhalten.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Wird man als Beschuldigter von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft befragt, muss man vor dem Gespräch darüber aufgeklärt werden, dass man als Beschuldigter vernommen wird und welche Tat einem zur Last gelegt wird.

Der Beschuldigte muss darüber belehrt werden, dass es ihm frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Findet eine solche Belehrung nicht statt, darf die Aussage später nicht verwertet werden.

Als Beschuldigter haben Sie auch immer – und zwar in jeder Lage des Verfahrens – das Recht einen Rechtsanwalt zu konsultieren – am besten einen Fachanwalt für Strafrecht. Der Vernehmungsbeamte muss Sie darüber belehren. Wenn Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen möchten, sollten Sie gegenüber der Verhörperson gegebenenfalls auf die Kontaktaufnahme zu einem Anwalt bestehen.

Was muss ich als Beschuldigter sagen?

Das Recht zu schweigen, das jedem Beschuldigten zusteht, bezieht sich nur auf Angaben zur Sache. Angaben zur Person müssen Sie hingegen in der Regel machen, d.h. Angaben zu Ihrem Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ihrem Geburtstag und dem Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit.

Bei Unklarheiten hierüber, oder wenn es einen Grund gibt, zu den persönlichen Verhältnissen nichts zu sagen, sollte zunächst ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Darüber hinaus gehende Fragen zu Ihren persönlichen Verhältnissen müssen Sie dagegen nicht beantworten, da dies Angaben zur Sache sind. Insbesondere müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zu Ihrem monatlichen Einkommen machen.

Beschuldigter im Strafverfahren

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