FAQ

Compliance und Strafrecht bei Korruption, Bestechung und Schmiergeld

Inhalt
  1. Wenn aus Compliance Strafrecht wird
  2. Ist Schmiergeld strafbar
  3. Geschenke, Einladungen und Vorteilsannahme
  4. Untreue, Steuerstrafrecht und schwarze Kassen
  5. Was tun bei Korruptionsvorwurf
  6. Einstellung, Verständigung und der richtige Zeitpunkt
  7. Vermögensabschöpfung, Unternehmensbuße und Wettbewerbsregister
  8. Korruption im Gesundheitswesen
  9. Compliance als Schutz und als Verteidigung
  10. Strafverteidiger in Nürnberg bei Korruptionsvorwurf
  11. Weitere Themen

Viele Korruptionsverfahren beginnen nicht mit einem Geldkoffer, sondern mit einem Geschenk, einer Einladung, einer internen Meldung oder einer Steuerprüfung. Genau darin liegt die Gefahr. Was im Unternehmen noch als „Klimapflege“ verniedlicht wird, liest sich in der Ermittlungsakte schnell als Unrechtsvereinbarung. Das Bundeslagebild Korruption 2024 des Bundeskriminalamts weist zwar weniger registrierte Taten aus als im Vorjahr. Für Beschuldigte beruhigt das wenig. Ein einziger Verdacht kann Durchsuchung, Vermögensarrest und den Verlust der beruflichen Existenz auslösen, eine rechtskräftige Verurteilung zudem den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Wer sich vertieft mit Wirtschaftsstrafrecht befasst, sieht schnell, dass Korruptionsverfahren fast nie nur ein Reputationsproblem sind. Sie sind Strafverfahren mit erheblichen Folgen.

Geschenkbox neben einer Geschäftsakte, getrennt durch eine Glasscheibe.
KI-generierte Illustration: Geschenke im Geschäftsverkehr und die Grenzen zulässiger Zuwendungen.

Für die Verteidigung ist deshalb nicht die moralische Empörung entscheidend, sondern die juristische Trennlinie zwischen regelwidrigem Verhalten, arbeitsrechtlichem Pflichtverstoß und strafbarer Bestechung. Genau dort liegt der Kern guter Verteidigung. Ein Compliance-Verstoß ist noch kein Schuldspruch. Aber er ist oft der erste Stein, den die Ermittlungsbehörden aufheben. Und darunter liegt selten nur einer.

Wenn aus Compliance Strafrecht wird

Compliance soll Risiken verhindern. Strafrecht greift ein, wenn der Staat ein Verhalten nicht mehr als bloße Regelverletzung, sondern als strafwürdigen Angriff auf den Wettbewerb, die Integrität des öffentlichen Dienstes oder fremdes Vermögen bewertet. Im Unternehmensalltag laufen diese Ebenen ineinander. Ein unzulässig bezahlter Beratervertrag kann zugleich interne Richtlinien verletzen, eine fristlose Kündigung tragen und den Anfangsverdacht nach § 299 StGB begründen. Nicht jede interne Regelverletzung ist deshalb schon Korruption. Im öffentlichen Bereich ist die Schwelle allerdings niedrig. Nach § 331 StGB und § 333 StGB genügt bereits ein Vorteil, der für die Dienstausübung gefordert, angenommen oder gewährt wird. Eine pflichtwidrige Diensthandlung verlangen erst die schwereren Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 332 StGB und § 334 StGB. Eine Einladung an einen Amtsträger kann daher schon dann strafrechtlich relevant sein, wenn sich gar keine Pflichtverletzung feststellen lässt. Für bestimmte Mandatsträger, insbesondere Abgeordnete des Bundestages, der Landtage und des Europäischen Parlaments, gilt seit Juni 2024 zusätzlich § 108f StGB. Er erfasst die entgeltliche Interessenwahrnehmung während des Mandats, allerdings nur, wenn sie die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

Gerade deswegen ist der erste Blick auf einen Sachverhalt oft trügerisch. Interne Ermittlungen arbeiten zunächst mit Verdacht, nicht mit Gewissheit. Die Akte der Staatsanwaltschaft auch. In Korruptionsverfahren wird aus Indizienketten argumentiert. Zahlungsflüsse, E-Mails, Kalendereinträge, Hotelrechnungen, Sponsoringunterlagen und Chatverläufe ergeben erst im Zusammenspiel das Bild, das Anklage oder Einstellung trägt. Wer zu früh redet, vervollständigt dieses Bild meist zulasten der eigenen Verteidigung.

Ist Schmiergeld strafbar

Ja. In der Privatwirtschaft stellt § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe. Die Vorschrift kennt zwei Wege. Nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 geht es um den Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 genügt es, dass ein Angestellter oder Beauftragter ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil dafür erhält, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Auch diese zweite Alternative macht nicht jede interne Regelverletzung zur Korruption. Sie setzt einen Vorteil, eine Gegenleistung und eine Pflichtverletzung gerade beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen voraus. Entscheidend ist in beiden Fällen nicht das Geschenk, sondern die Unrechtsvereinbarung, also der Tausch von Vorteil gegen unlautere Bevorzugung oder pflichtwidriges Handeln. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür keine ausdrückliche Absprache. Es genügt, dass die künftige Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist und sich dadurch von geschäftsüblicher Klimapflege und sozialadäquaten Zuwendungen abgrenzen lässt. Lässt sich die Vereinbarung nicht im Einzelnen feststellen, müssen die Indizien, die für und gegen sie sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung bewertet werden. Für diese Gesamtwürdigung ist das Urteil des BGH vom 06.07.2022, Az. 2 StR 50/21, besonders wichtig.

Für die Verteidigung liegt hier häufig der erste Ansatz. Nicht jede Zuwendung ist Schmiergeld. Nicht jede Geschäftsbeziehung ist unlauter. Und nicht jede spätere Auftragsvergabe beweist rückwirkend den strafbaren Tauschcharakter. Bleiben nach der Gesamtwürdigung mehrere plausible Erklärungen übrig, trägt die Anklage das Risiko und nicht der Beschuldigte. Das gilt umso mehr, wenn Leistungen tatsächlich erbracht, marktgerecht vergütet und intern offengelegt wurden. Die Gesamtwürdigung schneidet allerdings in beide Richtungen. In der Sache 2 StR 50/21 hat der BGH Freisprüche gerade deshalb aufgehoben, weil das Landgericht die Indizien nur einzeln und nicht in ihrem Zusammenspiel gewürdigt hatte.

Gleichzeitig darf die Verteidigung sich nicht an Scheinsicherheiten klammern. Der Einwand, man habe „doch nur den Kontakt gepflegt“, hilft nur, wenn sich dieser Satz im konkreten Material auch halten lässt. Das gilt ebenso für das Einverständnis der Unternehmensspitze. Der BGH hat im Beschluss vom 28.07.2021, Az. 1 StR 506/20, entschieden, dass bei juristischen Personen die Anteilseigner als Unternehmensinhaber anzusehen sind. Für die Strafbarkeit ist dann entscheidend, ob ein Angestellter oder Beauftragter handelt oder ob das Handeln eines Anteilseigners aufgrund der Zustimmung der übrigen Anteilseigner der Gesamtheit der Unternehmensinhaber zuzurechnen ist. Das ist aber kein Freibrief und keine allgemeine Einwilligungslösung. Im Beschluss vom 26.01.2022, Az. 1 StR 460/21, hat der BGH klargestellt, dass es in der früheren Entscheidung um die Abgrenzung der Angestellten und Beauftragten von den Anteilseignern und um die Zurechnung ihres Handelns ging. Über den freien und fairen Wettbewerb als Rechtsgut der Allgemeinheit kann das Unternehmen nicht verfügen. Wer sich auf ein Einverständnis berufen will, muss es tragfähig belegen können. Es darf nicht erst dann auftauchen, wenn die Durchsuchungsbeamten schon im Flur stehen.

Im öffentlichen Bereich ist die Lage schärfer. Für Beamte, sonstige Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete gelten die §§ 331 bis 335 StGB. Dort ist die Schwelle zur Strafbarkeit bewusst niedriger gezogen, weil nicht nur das Vermögen, sondern die Integrität staatlichen Handelns geschützt wird. Welchen Umfang solche Verfahren annehmen können, zeigt der Frankfurter Korruptionskomplex, den der BGH unter dem Aktenzeichen 1 StR 475/23 in zwei verschiedenen Entscheidungen behandelt hat. Mit Beschluss vom 01.04.2025, Az. 1 StR 475/23, hat er die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, Untreue in 54 Fällen und Steuerhinterziehung im Wesentlichen verworfen und lediglich einzelne Steuerfälle eingestellt. Mit Urteil vom 09.07.2025, Az. 1 StR 475/23, hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Einziehung gegen einen Bestechenden zu dessen Lasten geändert.

Geschenke, Einladungen und Vorteilsannahme

Ob Geschenke und Einladungen strafbar sind und wann ein Beamter sich der Vorteilsannahme schuldig macht, gehört zu den häufigsten Fragen in diesem Bereich. Die ehrliche Antwort ist unbequem. Das Strafrecht kennt keine feste Wertgrenze, unterhalb der alles harmlos wäre. Gerade diese Hoffnung führt in der Praxis zu Fehlentscheidungen. Die steuerliche Geschenkgrenze ist kein strafrechtlicher Safe Harbor. Strafrechtlich zählen Anlass, Transparenz, Funktion des Empfängers, Zeitpunkt der Zuwendung und der sachliche Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder dienstlichen Entscheidung.

Bei Amtsträgern ist der Maßstab besonders streng. Ein Essen, ein Hotelupgrade oder ein VIP-Ticket kann bereits dann zum Problem werden, wenn es im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht und nicht genehmigt ist. § 331 Abs. 3 StGB und § 333 Abs. 3 StGB lassen eine Genehmigung durch die zuständige Behörde nur im Rahmen ihrer Befugnisse bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu, nicht bei Vorteilen als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen. Für die Vorteilsannahme setzt § 331 Abs. 3 StGB zusätzlich voraus, dass der Empfänger den Vorteil nicht selbst gefordert hat. In der Privatwirtschaft bleibt mehr Raum für sozialadäquate Umgangsformen, aber auch dort nur, solange die Zuwendung nicht den Charakter einer Gegenleistung annimmt. Genau diese Abgrenzung zwischen erlaubter Kontaktpflege und strafbarer Einflussnahme hat der BGH im Urteil vom 06.07.2022, Az. 2 StR 50/21, hervorgehoben.

Wer Compliance ernst nimmt, lässt deshalb Einladungen, Sponsoring, Reiseübernahmen und Beratungsverträge nicht irgendwie laufen. Saubere Freigabeprozesse, dokumentierte Genehmigungen und klare Zuständigkeiten sind kein Verwaltungsdekor. Sie sind später oft der Unterschied zwischen einer plausiblen Erklärung und einer Anklage mit Schlagzeile.

Untreue, Steuerstrafrecht und schwarze Kassen

Korruptionsvorwürfe kommen selten allein. Häufig stehen daneben Untreue, Scheinrechnungen, verdeckte Provisionssysteme oder steuerstrafrechtliche Folgevorwürfe im Raum. Wer Schmiergeld als Betriebsausgabe verbucht, baut sich schnell ein zweites Verfahren neben das erste. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG dürfen Vorteilszuwendungen, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen, den Gewinn nicht mindern. Dieselbe Vorschrift verpflichtet Gerichte, Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden, einander über entsprechende Verdachtsmomente zu unterrichten. Der Weg von der Betriebsprüfung zur Staatsanwaltschaft ist deshalb kurz. Aus strafverteidigerischer Sicht ist das wichtig, weil sich die Akte dann nicht mehr auf den Korruptionsvorwurf verengen lässt. Es geht plötzlich zugleich um § 266 StGB, um Buchhaltung, um Kalkulation und um das, was eine Betriebsprüfung ans Licht bringt. Wer sich näher mit Steuerstrafrecht beschäftigt, kennt diese Gemengelage.

Wie eng Korruption und Untreue verbunden sind, zeigt das Urteil des BGH vom 03.07.2024, Az. 2 StR 453/23. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt bei der Vereinbarung von Schmiergeldern ein Vermögensnachteil des Geschäftsherrn regelmäßig nahe, weil jedenfalls der Betrag, den der Vertragspartner für das Schmiergeld aufwendet, auch als Preisnachlass hätte gewährt werden können. Der BGH hat dort ein Urteil aufgehoben, das eine Untreue verneint hatte, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob die Aufträge zu einem niedrigeren Preis hätten vergeben werden können. Für die Verteidigung folgt daraus zweierlei. Der Nachteil ist keine Formsache, die sich aus dem bloßen Vorwurf verdeckter Zahlungen von selbst ergibt. Er muss konkret festgestellt werden, mit Feststellungen zur Preisbildung und zur realen Möglichkeit eines günstigeren Abschlusses. Zugleich ist die wirtschaftliche Überlegung hinter diesem regelmäßig naheliegenden Nachteil in der Rechtsprechung fest verankert, so dass die Verteidigung sich konkret mit ihr auseinandersetzen muss. Gerade an dieser Stelle trennt sich solide Strafverteidigung von bloßer Empörung. Denn wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren werden nicht durch Schlagworte entschieden, sondern durch belastbare Feststellungen.

Was tun bei Korruptionsvorwurf

Wer eine Vorladung wegen Korruption erhält, sollte vor jeder Einlassung den Fuß vom Gas nehmen. Das Schweigerecht ist kein taktischer Luxus, sondern elementares Beschuldigtenrecht. § 136 StPO verlangt den Hinweis, dass es dem Beschuldigten freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit einen Verteidiger befragen kann. In der Praxis ist Schweigen häufig die vernünftigste erste Reaktion. Denn die Staatsanwaltschaft kennt den Fall zu diesem Zeitpunkt fast immer besser als der Beschuldigte selbst. Sie kennt jedenfalls die Version, die sie im Moment für richtig hält. Etwas anderes gilt für Zeugen. Wer als Zeuge geladen wird, hat kein allgemeines Schweigerecht, darf aber die Antwort auf Fragen verweigern, mit denen er sich selbst belasten würde, und kann sich anwaltlich begleiten lassen.

Der zweite Schritt ist Akteneinsicht. Ohne Akte bleibt jede Verteidigung blind. Das Recht des Verteidigers auf Einsicht in die Akten ergibt sich aus § 147 StPO. Im Ermittlungsverfahren kann die Einsicht noch versagt werden, solange sie den Untersuchungszweck gefährden könnte. Erst mit der Akte lässt sich prüfen, ob es wirklich um § 299 StGB, um Amtsträgerdelikte, um Untreue nach § 266 StGB, um Steuerfolgen oder um alles zugleich geht. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist die rechtliche Bezeichnung des Vorwurfs selten das eigentliche Problem. Das Problem ist die Kombination.

Kommt es zur Durchsuchung, gilt dieselbe Linie. Keine Spontanerklärungen, keine informellen Plaudereien, keine freiwilligen Erläuterungen, die den Ermittlern die Arbeit abnehmen. Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung. Unterlagen und Daten dürfen nicht gelöscht, verändert oder beiseitegeschafft werden, auch dann nicht, wenn sie belastend wirken. Wer nach einer Durchsuchung aufräumt, riskiert zusätzliche Vorwürfe und liefert ein Beweisanzeichen, das schwerer wiegt als das Dokument selbst. Beschlüsse, Sicherstellungsverzeichnisse und mitgenommene Datenträger müssen sauber dokumentiert werden. Wer als nicht beschuldigter Dritter einen gesuchten Gegenstand in Gewahrsam hat, ist nach § 95 StPO grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet. Beschuldigte dürfen im Strafverfahren nicht zu selbstbelastenden Aussagen oder zur aktiven Mitwirkung an ihrer eigenen Überführung gezwungen werden. Rechtmäßige Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen müssen sie jedoch dulden. Beschlagnahmefrei sind nur bestimmte Unterlagen aus dem Vertrauensverhältnis zu Berufsgeheimnisträgern nach § 97 StPO, ergänzt um den Schutz des § 160a StPO. Dieser Schutz ist wichtig, aber enger als viele glauben. Das BVerfG hat es im Zusammenhang mit einer internen Untersuchung am 27.06.2018, Az. 2 BvR 1405/17 u.a., für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf das Verhältnis zwischen dem Anwalt und dem im konkreten Verfahren Beschuldigten zu beschränken. Ein Unternehmen ist danach nur geschützt, wenn es selbst bereits eine beschuldigtenähnliche Stellung hat. Wer eine Untersuchung nur vorsorglich beauftragt, kann sich auf den Schutz nicht verlassen.

Noch heikler sind interne Untersuchungen. Unternehmensanwälte vertreten Unternehmensinteressen. Die Interessen des Unternehmens, seiner Leitung und einzelner Beschäftigter können auseinanderfallen, und der Anwalt des Unternehmens vertritt nicht automatisch jeden Beteiligten persönlich. Wer selbst in den Verdacht geraten kann, braucht in dieser Lage eine eigene, unabhängige Verteidigung. Wer im Strafverfahren als Zeuge vernommen wird, darf nach § 55 StPO Antworten verweigern, die ihn oder einen gesetzlich geschützten Angehörigen der Gefahr einer Straf- oder Bußgeldverfolgung aussetzen würden. Nach § 68b StPO kann er sich eines anwaltlichen Zeugenbeistands bedienen. Die eigene Verfahrensrolle und mögliche Interessenkonflikte müssen dabei klar auseinandergehalten werden. Auf den Seiten zur Verteidigungsstrategie und zum Fachanwalt für Strafrecht finden sich dafür die nächsten Schritte.

Die ersten Tage nach Vorladung oder Durchsuchung prägen den weiteren Verlauf oft stärker als spätere Verfahrensabschnitte. Gerade digitale Beweismittel setzen Beschuldigte unter Druck. Diensthandy, private Chats, Cloud-Zugänge, Kalender, Reisekostenabrechnungen und Buchhaltungsdaten wirken in Korruptionsverfahren wie ein Mosaik. Jedes einzelne Teil wirkt banal, die Summe aber wird schnell zur Anklagegeschichte. Deshalb ist auch technische Zurückhaltung geboten. Was herausgegeben werden muss, was zunächst nur gesichert werden darf und welche freiwilligen Angaben bloß die Arbeit der Ermittler erleichtern würden, ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen. Zurückhaltung heißt dabei nicht Beseitigung. Nervosität ist ein schlechter Ratgeber, am Rechner ebenso wie im Vernehmungszimmer.

Verfahrensakten

Einstellung, Verständigung und der richtige Zeitpunkt

Nicht jedes Korruptionsverfahren endet mit einer Verurteilung. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht spielen Einstellungen gegen Auflagen nach § 153a StPO, die bei Vergehen mit Zustimmung des Beschuldigten und regelmäßig des Gerichts möglich sind, wenn die Auflagen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse beseitigen können und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, verengte Anklagen oder Verständigungen nach § 257c StPO eine erhebliche Rolle. Ob ein solcher Weg im Einzelfall offensteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den erforderlichen Zustimmungen ab. Versprechen lässt sich das nicht. Der Fehler liegt meist nicht in der Bereitschaft zu einer pragmatischen Lösung, sondern im falschen Zeitpunkt. Wer vorschnell gesteht, bevor Aktenlage, Einziehungsrisiko und arbeitsrechtliche Folgen geklärt sind, liefert sich unnötig aus. Wer zu spät verhandelt, verliert oft den Spielraum, den das Verfahren zuvor noch bot.

Auch die Verständigung im Strafverfahren ist kein rechtsfreier Raum. § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO lässt die Aufklärungspflicht des Gerichts ausdrücklich unberührt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.12.2023, Az. 2 BvR 2103/20, ein Urteil aufgehoben, das sich allein auf ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis gestützt hatte, ohne dessen Richtigkeit zu überprüfen. Ein Geständnis darf nicht blind übernommen werden. Für die Verteidigung heißt das praktisch, dass Verständigung nur auf sauberer Aktenarbeit beruhen darf. Sie ist ein Werkzeug, nicht die Kapitulationserklärung.

Vermögensabschöpfung, Unternehmensbuße und Wettbewerbsregister

In Korruptionsverfahren ist die Strafe oft nicht das größte Risiko. Gefährlicher ist häufig die Einziehung. Nach § 73 StGB wird eingezogen, was durch oder für die Tat erlangt wurde. Über § 73b StGB kann die Einziehung auch Dritte und Unternehmen treffen. Bei der Wertbestimmung sind nach § 73d StGB die Aufwendungen abzuziehen, nicht aber das, was für die Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurde. Der BGH hat das im Urteil vom 09.07.2025, Az. 1 StR 475/23, für Bestechungsdelikte konkretisiert. Wer durch Bestechung einen Auftrag erlangt, muss nicht den gesamten Umsatz herausgeben. Die Aufwendungen für die beanstandungsfreie Erfüllung des Auftrags, etwa Personal- und Materialkosten, bleiben abziehbar, so dass im Ergebnis der Gewinn abgeschöpft wird. Der bewusst für die Tat aufgewendete Bestechungslohn dagegen ist nicht abziehbar. Genau deshalb kann eine Schmiergeldzahlung wirtschaftlich doppelt schmerzen. Sie ist gezahlt und bleibt bei der Einziehung zugleich unberücksichtigt.

Wer hier mit groben Parolen arbeitet, macht es sich zu leicht. Die Einziehung folgt keinem simplen Rechentrick. Es geht um die Frage, was tatsächlich erlangt wurde, wem es zuzurechnen ist und welche Geldflüsse konkret feststehen. Gewinne, die über eine zwischengeschaltete Gesellschaft an den Täter weitergeleitet werden, bleiben nach dem Urteil vom 09.07.2025 abschöpfbar, wenn sich die Weiterleitung als Verteilung der Tatbeute darstellt. Umgekehrt darf nur abgeschöpft werden, was dem Betroffenen tatsächlich zugeflossen ist. Das BVerfG hat das mit Beschluss vom 20.10.2023, Az. 2 BvR 499/23, in einem Betäubungsmittelverfahren betont und eine Einziehung beanstandet, der keine tragfähigen Feststellungen zum tatsächlichen Zufluss zugrunde lagen. Der Gedanke gilt in Korruptionsverfahren ebenso. In der Verteidigung ist das kein Nebenschauplatz, sondern oft die wirtschaftliche Hauptsache.

Daneben drohen Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG und Aufsichtspflichtvorwürfe nach § 130 OWiG. Die Verbandsgeldbuße hat einen Ahndungs- und einen Abschöpfungsanteil. Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils gilt nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 OWiG das Nettoprinzip. Der BGH hat deshalb im Urteil vom 27.04.2022, Az. 5 StR 278/21, auch den Abzug tatbezogener Schmiergeldzahlungen bei diesem Abschöpfungsanteil gebilligt. Das unterscheidet ihn von der zuvor erläuterten strafrechtlichen Einziehung. Wird eine Verbandsgeldbuße festgesetzt, schließt § 30 Abs. 5 OWiG eine zusätzliche Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 oder 73c StGB oder § 29a OWiG gegen denselben Verband wegen derselben Tat aus. Für Unternehmen mit öffentlichem Auftragsgeschäft kommt ein weiterer Hebel hinzu. Nach § 123 GWB müssen öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen, wenn eine Leitungsperson wegen bestimmter Delikte, darunter § 299 StGB und die §§ 333 und 334 StGB, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen deswegen rechtskräftig eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt worden ist. Der bloße Verdacht löst diesen zwingenden Ausschluss nicht aus. Ein fakultativer Ausschluss nach § 124 GWB kann aber unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung in Betracht kommen, etwa bei einer nachgewiesenen schweren beruflichen Verfehlung, die die Integrität des Unternehmens infrage stellt, oder bei hinreichenden Anhaltspunkten für wettbewerbsbeschränkende Absprachen. Die genannten rechtskräftigen Korruptionsentscheidungen werden unter den Voraussetzungen des § 2 WRegG in das Wettbewerbsregister eingetragen. Ein Ausschluss lässt sich durch Selbstreinigung nach § 125 GWB abwenden, also durch Schadensausgleich, aktive Aufklärung und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen. Eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister kann nach § 8 WRegG beim Bundeskartellamt beantragt werden. Wer mit diesen Maßnahmen erst beginnt, wenn der Eintrag schon da ist, verliert wertvolle Zeit, denn Selbstreinigung muss nachgewiesen werden und lässt sich nicht im Nachhinein behaupten. Mehr dazu erläutert die Seite zur Vermögensabschöpfung.

Korruption im Gesundheitswesen

Besonders sensibel ist das Feld Korruption im Gesundheitswesen. Für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung gelten die Sondertatbestände der §§ 299a und 299b StGB. Sie erfassen nicht jeden Einkauf und nicht jede Kooperation, sondern Vorteile als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer und bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. Innerhalb dieses Rahmens geraten Fortbildungen, Anwendungsbeobachtungen, Geräteeinsatz, Rabattsysteme, Patientensteuerung und Kooperationen mit Sanitätshäusern oder Laboren schnell in den Fokus. Die Verteidigung muss in solchen Verfahren besonders präzise zwischen zulässiger Zusammenarbeit und strafbarer Bevorzugung trennen.

Wie solche Konstellationen vor Gericht enden können, zeigt das Urteil des BGH vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23. Eine Vertragsärztin hatte mit einem Sanitätshaus eine Umsatzbeteiligung für die Zuführung von Patienten vereinbart. Der BGH hat die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Kern bestätigt, den Einziehungsbetrag aber herabgesetzt, weil ein Teil der abgeschöpften Vorteile auf Taten entfiel, die nicht Gegenstand des Urteils waren. Das Urteil verbindet Korruptionsrecht mit Betrug und Einziehung und zeigt, dass ein Rechtsmittel in solchen Verfahren in einzelnen Punkten Erfolg haben kann, ohne den Schuldspruch zu beseitigen. Für niedergelassene Ärzte, Klinikärzte, MVZ und Industriepartner ist das kein Spezialproblem am Rand. Es ist Kernbereich moderner Strafrisiken. Weiterführende Informationen finden sich bei Medizinstrafrecht sowie im Beitrag Ärztefortbildung und Korruption.

Compliance als Schutz und als Verteidigung

Ein wirksames Compliance-Management-System verhindert keine Straftat mit naturgesetzlicher Sicherheit. Es verhindert aber oft die zweite Katastrophe, nämlich die These, im Unternehmen habe planloses Wegsehen geherrscht. Für Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG hat der BGH im Urteil vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16, ausgesprochen, dass es für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung ist, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht genügt hat, Rechtsverletzungen aus seiner Sphäre zu unterbinden, und ein wirksames Compliance-Management eingerichtet hat. Auch nachträgliche Verbesserungen der internen Abläufe können danach eine Rolle spielen. Im Urteil vom 27.04.2022, Az. 5 StR 278/21, hat der BGH gebilligt, dass ein Landgericht den Selbstreinigungsprozess eines Unternehmens mit umfassenden Compliance-Maßnahmen und einem Hinweisgebersystem bei der Bemessung des Ahndungsteils der Geldbuße zugunsten des Unternehmens berücksichtigt hat. Ein Anspruch auf Bußgeldfreiheit folgt daraus nicht. Compliance ist ein Zumessungsgesichtspunkt, kein Erlassgrund.

Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Vor der Krise braucht es klare Regeln für Geschenke, Einladungen, Sponsoring, Drittmittel, Vertriebspartner und Hinweisgebersysteme. Nach der Krise braucht es eine ehrliche Aufarbeitung, personelle Konsequenzen, überarbeitete Prozesse und eine Verteidigungsstrategie, die nicht erst im Gerichtssaal beginnt. Nachträglich erstellte Unterlagen, die alte Vorgänge in ein günstigeres Licht rücken sollen, gehören nicht dazu. Sie verschärfen die Lage. Prävention und Verteidigung sind keine Gegensätze. Sie sind im guten Wirtschaftsstrafverfahren zwei Seiten derselben Akte. Wer das Thema strukturell angehen will, findet bei der strafrechtlichen Unternehmensberatung die passende Schnittstelle zwischen Prävention und Krisenreaktion.

Hinzu kommt ein Punkt, der im Alltag oft unterschätzt wird. Seit Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen stärker institutionalisiert sind, steigt nicht nur die Chance auf frühzeitige Aufklärung, sondern auch das Risiko vorschneller Verdachtslagen. Ein gutes Compliance-System muss deshalb nicht nur melden, sondern auch sauber prüfen. Wer jeden Hinweis wie ein fertiges Urteil behandelt, produziert die nächste Haftungsquelle gleich selbst.

Strafverteidiger in Nürnberg bei Korruptionsvorwurf

Wer mit einem Korruptionsvorwurf konfrontiert ist, braucht meist keine lange Theorie, sondern eine Linie für die ersten Tage. Sie beginnt mit Schweigen und Akteneinsicht, setzt sich fort mit der Prüfung von Durchsuchung, Arrest und Beschlagnahme und verlangt eine klare Trennung zwischen Unternehmensinteressen und Individualverteidigung. Und sie stellt die Frage, ob eine Unrechtsvereinbarung tragfähig belegt ist oder nur eine einseitige Ermittlungshypothese im Raum steht. Gerade in Korruptionssachen ist dieser Unterschied entscheidend.

Das gilt nicht nur für klassische Unternehmensmandate. Auch Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Einkaufsverantwortliche, Ärzte, Apotheker und Beschäftigte im öffentlichen Umfeld geraten schnell persönlich unter Druck, obwohl die interne Kommunikation ihnen zuvor noch eingeredet hat, man werde die Sache schon „gemeinsam aufklären“. Im Strafverfahren zählt dieser Satz wenig. Dort zählt, wessen Interessen vertreten werden und wer die Akte wirklich kennt.

Für Rudolph Rechtsanwälte in Nürnberg liegt der Schwerpunkt seit Jahren im Strafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht und im Medizinstrafrecht. In akuten Fällen sollte der Kontakt nicht erst gesucht werden, wenn die Stellungnahmefrist fast abgelaufen ist. Wer von einer internen Untersuchung, einer Vorladung, einer Durchsuchung oder einem Vermögensarrest betroffen ist, braucht früh eine belastbare Verteidigung. Der direkte Weg führt über Kontakt oder den Strafverteidiger-Notruf.

Korruption ist kein Kavaliersdelikt. Aber der Vorwurf der Korruption ist auch kein Automatismus zur Verurteilung. Gute Strafverteidigung trennt Vermutung von Beweis, Aufregung von Substanz und interne Unordnung von strafbarer Einflussnahme. Genau damit fängt sie an.


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