Rudolph Rechtsanwälte verteidigt in Nürnberg und bundesweit Unternehmerinnen und Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen und Beschäftigte, gegen die persönlich ein wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwurf erhoben wird. Wir wissen, was zu tun ist, wenn ein Ermittlungsverfahren bekannt wird, wenn durchsucht wurde, wenn einzelne Personen beschuldigt werden und wenn die Interessen des Unternehmens und die der Betroffenen auseinanderfallen.
Ein Ermittlungsverfahren ist bekannt geworden
Manchmal erfährt ein Geschäftsführer von einem Verfahren durch eine Anhörung als Beschuldigter, manchmal durch die Anfrage einer Bank, ein Auskunftsersuchen an den Steuerberater oder die Vorladung eines Mitarbeiters als Zeuge. In dieser Phase entscheidet sich viel. Ermittler untersuchen Verträge, Zahlungswege, Zuständigkeiten und häufig die Arbeitsweise eines ganzen Unternehmens. Ein wirtschaftlicher Misserfolg ist keine Straftat, und eine übliche Branchenpraxis macht ein Verhalten nicht automatisch rechtmäßig. Was zählt, ist der konkrete Vorwurf und die Beweislage.
Der erste Schritt ist deshalb, keine Erklärung zur Sache abzugeben, bevor die Akte bekannt ist. Als Verteidiger beantragen wir Akteneinsicht, klären, welche Taten und welche Zeiträume den Gegenstand des Verfahrens bilden, und prüfen, ob es sich um ein Verfahren der Staatsanwaltschaft, der Steuerfahndung, des Zolls oder einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen handelt. Danach legen wir gemeinsam fest, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder ein Gespräch mit den Ermittlern der richtige Weg ist. Viele Verfahren lassen sich in diesem Stadium eingrenzen oder beenden.
Eine Durchsuchung hat stattgefunden oder Unterlagen wurden beschlagnahmt
Bei einer Durchsuchung von Geschäftsräumen geht es zunächst darum, Rechte zu sichern, den Umfang der Maßnahme auf den richterlichen Beschluss zu beschränken und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Passwörter zu nennen, Fragen zum Vorwurf zu beantworten oder Unterlagen aktiv herauszusuchen. Verlangen Sie den Beschluss und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände. Lassen Sie Ihren Widerspruch gegen die Mitnahme protokollieren und die Beschlagnahme gegebenenfalls gerichtlich überprüfen. Bei Beschäftigten muss zunächst geklärt werden, ob sie als Zeugen oder Beschuldigte behandelt werden; Aussage- und Herausgabepflichten sowie mögliche Verweigerungsrechte hängen davon ab.
Nach der Durchsuchung beginnt die eigentliche Arbeit: Welche Daten wurden gesichert, welche Server und Postfächer sind betroffen, welche Unterlagen fehlen dem Unternehmen jetzt für den laufenden Betrieb? Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, beantragen die Rückgabe nicht benötigter Unterlagen und begleiten die Sichtung der beschlagnahmten Daten. Auch die Kommunikation nach innen und außen, gegenüber Beschäftigten, Geschäftspartnern, Banken und gegebenenfalls der Presse, sollte in dieser Phase abgestimmt werden.
Geschäftsführer oder Beschäftigte werden persönlich beschuldigt
Die Stellung als Geschäftsführer, Vorstand oder Abteilungsleiter allein beweist keine Straftat. Es muss geklärt werden, wer welche Entscheidung getroffen, welche Informationen erhalten und welche Pflichten verletzt hat. Delegation, Ressortverteilung, Kontrollen und konkrete Warnzeichen können entscheidend sein. In größeren Unternehmen verteilen sich Wissen und Handlungsmöglichkeiten auf viele Personen; die Verteidigung muss die individuelle Verantwortung herausarbeiten, statt eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens hinzunehmen.
Zu den Vorwürfen, mit denen wir regelmäßig befasst sind, gehören Betrug und Subventionsbetrug, Untreue, Insolvenzverschleppung und Bankrottdelikte, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei Scheinselbständigkeit sowie Geldwäschevorwürfe. Jeder Tatbestand hat eigene Voraussetzungen. Untreue nach § 266 StGB verlangt eine Vermögensbetreuungspflicht und einen Vermögensnachteil und ist kein Auffangtatbestand für jede im Nachhinein fragwürdige Managemententscheidung. Bei Insolvenzdelikten kommt es auf den Zeitpunkt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und auf die Fristen des § 15a InsO an. Bei Geldwäschevorwürfen ist zu prüfen, ob überhaupt eine Vortat und die erforderliche Kenntnis oder Leichtfertigkeit nachweisbar sind.
Auch ohne förmliche Bestellung kann die tatsächliche Übernahme der Unternehmensleitung strafrechtliche Fragen aufwerfen. Unser Beitrag zum faktischen Geschäftsführer erläutert die Abgrenzung zu Beratung, wirtschaftlichem Einfluss und Gesellschafterrechten.
Schnittstellen zum Steuerstrafrecht
Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren lassen sich in komplexeren Fällen selten trennen. Eine Betriebsprüfung kann in ein Steuerstrafverfahren übergehen, ein Betrugsvorwurf kann Umsatz- oder Ertragsteuerfragen aufwerfen, und Vermögensabschöpfung und Steuernachforderung treffen häufig denselben Betrag. Alle Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei sind im Strafrecht tätig; Dr. Tobias Rudolph, Franziska Fladerer und Christian Krauße sind zugleich Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht. Dadurch können wir die steuerlichen Folgen einer Verteidigungsstrategie, etwa einer Einlassung oder einer Verständigung, von Anfang an mit berücksichtigen.
Unternehmen und Person: Interessen auseinanderhalten
Ein Unternehmen kann in einem Strafverfahren selbst betroffen sein, etwa durch eine Geldbuße nach § 30 OWiG, durch die Einziehung von Vermögenswerten oder durch eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Es kann aber auch Geschädigter sein. Die beschuldigte Person hat demgegenüber ihre eigene Freiheit, ihr Vermögen und ihre berufliche Zukunft zu verteidigen. Diese Interessen sind nicht immer gleichgerichtet: Was dem Unternehmen eine schnelle Erledigung ermöglicht, kann für den einzelnen Beschuldigten ein Geständnis bedeuten, das er so nicht abgeben sollte.
Deshalb gilt: Der Anwalt des Unternehmens ist nicht automatisch der Verteidiger der Geschäftsführung. Ob beide Mandate übernommen werden können, hängt von der Verfahrensstellung des Unternehmens, gesetzlichen Vertretungsverboten und möglichen Interessenkonflikten ab. Nach § 146 StPO darf ein Verteidiger nicht mehrere Beschuldigte derselben Tat oder im selben Verfahren mehrere Beschuldigte verschiedener Taten gleichzeitig verteidigen. Bei einem förmlich am Strafverfahren beteiligten Unternehmen sind außerdem §§ 428 und 444 StPO zu beachten. Bei unzulässiger Mehrfachvertretung oder widerstreitenden Interessen sind getrennte Vertreter erforderlich. Eine abgestimmte Gesamtstrategie ist innerhalb dieser Grenzen möglich und häufig sinnvoll. Für die Beratung von Unternehmen bei der Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten, für Hinweisgebersysteme und für die Tätigkeit als externer Vertrauensanwalt verweisen wir auf unsere Seite zur strafrechtlichen Unternehmensberatung.
Nebenfolgen im Blick behalten
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen im Wirtschaftsstrafrecht Folgen, die den Betroffenen oft härter treffen als die Strafe selbst: die Einziehung von Taterträgen, persönliche Haftung, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Einträge in Registern und Einschränkungen der Geschäftsführertätigkeit. Wer wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten rechtskräftig verurteilt wird, kann nach § 6 Abs. 2 GmbHG unter den dort genannten Voraussetzungen fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Schon im Ermittlungsverfahren können Kontensperren, Arreste und negative Berichte erheblichen Druck erzeugen. Wir beziehen diese Folgen in jede Entscheidung über den Verfahrensweg ein, ob das Ziel eine Einstellung, eine Begrenzung der Vorwürfe oder eine gerichtliche Klärung ist.
Was Sie von uns erwarten können
Wir verteidigen Sie im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, vertreten Sie als Zeugenbeistand und in Bußgeldverfahren und begleiten Durchsuchungen, Arreste und Vermögensabschöpfung. Größere Verfahren mit mehreren Beschuldigten bearbeiten wir im Team, wobei jeder Beschuldigte seinen eigenen Verteidiger erhält. Die Kanzlei wurde 2003 gegründet und ist auf Strafrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Kanzleigründer Dr. Tobias Rudolph ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und veröffentlicht zu wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Fragen.
Häufige Fragen
Ich habe eine Anhörung als Beschuldigter erhalten. Muss ich antworten?
Nein. Sie haben das Recht zu schweigen, und das Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Eine Stellungnahme sollte erst nach Akteneinsicht erfolgen, wenn Vorwurf und Beweislage bekannt sind. Fristen in Anhörungsschreiben sind keine gesetzlichen Ausschlussfristen.
Kann der Anwalt unseres Unternehmens mich als Geschäftsführer mitverteidigen?
Das hängt von der Verfahrensstellung des Unternehmens, gesetzlichen Vertretungsverboten und möglichen Interessenkonflikten ab. Neben dem Verbot der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO sind bei einem förmlich beteiligten Unternehmen §§ 428 und 444 StPO zu beachten. Bei unzulässiger Mehrfachvertretung oder widerstreitenden Interessen sind getrennte Vertreter erforderlich. Eine abgestimmte Strategie ist innerhalb dieser Grenzen möglich.
Ist eine Untreue schon dann strafbar, wenn eine Entscheidung wirtschaftlich schiefgegangen ist?
Nein. Untreue nach § 266 StGB setzt eine Vermögensbetreuungspflicht, deren gravierende Verletzung und einen Vermögensnachteil voraus. Unternehmerische Entscheidungen, die im Rahmen des zulässigen Risikos getroffen wurden, sind auch dann nicht strafbar, wenn sie sich im Nachhinein als falsch erweisen.
Wann muss ein Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?
Nach § 15a InsO ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und eine persönliche Haftung. Ob und wann Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist in vielen Verfahren die entscheidende Frage.
Kann das Unternehmen bestraft werden, wenn ich als Geschäftsführer verurteilt werde?
Ein allgemeines Unternehmensstrafrecht gibt es in Deutschland nicht. Gegen das Unternehmen kann aber unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, deren Rahmen bei vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro reicht; wirtschaftliche Vorteile können darüber hinaus abgeschöpft werden.
Was kostet die Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren?
Wirtschaftsstrafverfahren werden in aller Regel auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand bearbeitet, weil der Umfang mit den gesetzlichen Gebühren nicht abgebildet werden kann. Den Rahmen besprechen wir vor der Beauftragung; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom Vorwurf und den Versicherungsbedingungen ab.
Kontakt
Wenn gegen Sie oder Beschäftigte Ihres Unternehmens ermittelt wird, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, der Steuerfahndung oder des Zolls erhalten haben, nehmen Sie Kontakt auf, bevor Sie sich äußern. Sie erreichen die Kanzlei in Nürnberg unter (+49) 911 999 396-0, per E-Mail an kanzlei@rudolph-recht.de oder über die Kontaktseite. Bei einer laufenden Durchsuchung nutzen Sie die auf der Seite Strafverteidiger-Notruf angegebene Mobilnummer.


