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Cybercrime: Strafverteidigung bei Ermittlungen der Zentralstelle Cybercrime Bayern in Bamberg

Krypto- und Anlagebetrug, digitale Beweise und internationale Verfahren.

Glasprisma mit goldenen und blauen Lichtbahnen auf einem Marmorsockel, daneben Bücher und eine Waage.
KI-generierte Bildmetapher

Redaktionell aktualisiert am 18. September 2026 · Redaktion: Rudolph Rechtsanwälte

Sind Sie ins Visier der ZCB geraten?

Ermittelt die Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg gegen Sie? Sind Sie von einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme oder gar einem Haftbefehl in einem solchen Verfahren betroffen?

Die Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte verteidigt Sie von unserem Kanzleisitz in Nürnberg aus konsequent und erfahren in allen Verfahren vor der ZCB und dem Landgericht Bamberg.

Welche Rolle hat die Zentralstelle Cybercrime Bayern?

Die Zentralstelle Cybercrime Bayern, kurz ZCB, wurde 2015 bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg eingerichtet. Sie ist bayernweit für die Bearbeitung herausgehobener Ermittlungsverfahren im Bereich der Cyberkriminalität zuständig, also für Verfahren mit hohem IT-Ermittlungsaufwand, mit organisierten Täterstrukturen oder mit Angriffen auf bedeutende Wirtschaftszweige. Sie arbeitet mit Spezialisten der bayerischen Polizei, eigenen IT-Forensikern und mit Behörden anderer Staaten zusammen. Zu ihren Schwerpunkten zählen nach eigenen Angaben Betrug über sogenannte Cybertrading-Plattformen, betrügerische Fake-Shops, Angriffe auf Unternehmen mit Erpressungssoftware, Delikte im Darknet sowie Verfahren wegen sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Internet.

Nicht jedes Internetdelikt wird in Bamberg verfolgt. Einfache Fälle bearbeiten die örtlichen Staatsanwaltschaften. Seit dem 1. Oktober 2024 konzentriert § 55c der bayerischen Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz Cybercrimesachen im Sinne dieser Vorschrift aus ganz Bayern beim Landgericht Bamberg, soweit das Landgericht nach den dort genannten Vorschriften als erstinstanzliches Gericht zuständig ist; dafür wurde dort eine eigene Cyber-Wirtschaftsstrafkammer eingerichtet. Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung finden damit häufig am selben Ort statt. Die Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte hat ihren Sitz in Nürnberg.

Technische Angriffe und internetgestützte Wirtschaftsdelikte

Unter dem Sammelbegriff Cybercrime stehen sehr unterschiedliche Vorwürfe. Technische Angriffe richten sich gegen Daten und Systeme: das Ausspähen und Abfangen von Daten nach §§ 202a ff. StGB, Datenveränderung und Computersabotage nach §§ 303a und 303b StGB oder Erpressung mit Schadsoftware. Davon zu unterscheiden sind Wirtschaftsdelikte, bei denen das Internet das Tatmittel ist: Betrug über Handelsplattformen, Anlagebetrug, Fake-Shops, Phishing und die Weiterleitung von Kundengeldern, die als Geldwäsche nach § 261 StGB verfolgt wird. Für die Verteidigung ist diese Unterscheidung wesentlich, weil sich Beweislage, Tatbestände und die Rolle des einzelnen Beschuldigten grundlegend unterscheiden.

Ein großer Teil der ZCB-Verfahren betrifft Cybertrading: Online-Plattformen, auf denen Kunden mit Differenzkontrakten, Devisen oder Kryptowerten handeln sollten und bei denen die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, dass Handel nur vorgetäuscht wurde und Einzahlungen den Betreibern zuflossen. In solchen Verfahren wird nicht nur gegen die Betreiber ermittelt, sondern gegen Mitarbeiter von Callcentern, Vermittler, Zahlungsdienstleister, Inhaber von Konten und Gesellschaften sowie Entwickler und Betreiber der Software. Verluste beim Handel beweisen für sich genommen keinen Betrug. Die konkrete Betrugstat und die Voraussetzungen der jeweils vorgeworfenen Beteiligungsform müssen für jeden Beschuldigten gesondert geprüft werden.

Warum diese Verfahren internationale Bezüge haben

Plattformen, Callcenter, Zahlungsabwicklung und Geschädigte verteilen sich in diesen Fällen häufig auf mehrere Staaten. Die ZCB arbeitet deshalb mit Europol, Interpol und ausländischen Strafverfolgungsbehörden zusammen, zum Teil in gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Beweismittel werden im Wege der Rechtshilfe erhoben, Durchsuchungen und Festnahmen im Ausland durchgeführt. Beschuldigte, die sich nicht in Deutschland aufhalten, erfahren von einem Verfahren oft erst durch einen Haftbefehl, eine internationale Fahndungsausschreibung oder ein Auslieferungsersuchen. In Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg sind Auslieferungen aus verschiedenen Staaten, unter anderem aus Israel, nach Deutschland dokumentiert.

Für die Verteidigung folgt daraus eine doppelte Aufgabe. In Deutschland geht es um Akteneinsicht, die Prüfung des Haftbefehls, die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung im Ausland und die individuelle Beweislage. Im Ausland stellt sich die Frage, welche Rechte der Betroffene im Auslieferungsverfahren des ersuchten Staates hat. Wir arbeiten in solchen Fällen mit Rechtsanwälten im jeweiligen Staat zusammen und stimmen die Verteidigung in beiden Verfahren aufeinander ab. Was eine Auslieferung voraussetzt und welche Hindernisse zu prüfen sind, erläutern wir auf unserer Seite zur Auslieferung und zum Europäischen Haftbefehl.

Diese Ermittlungen richten sich nicht gegen bestimmte Staatsangehörigkeiten. Dass jemand Staatsangehöriger eines bestimmten Landes ist oder dort lebt, macht ihn für sich genommen nicht zum Verdächtigen. Maßgeblich sind stets die konkreten Handlungen und Beweismittel.

Digitale Beweismittel und die Rolle des Einzelnen

ZCB-Verfahren beruhen auf großen Datenmengen: Chatprotokollen, Kundendatenbanken, Serverdaten, Zahlungsströmen, Wallet-Adressen und Auswertungen sichergestellter Geräte. Eine IP-Adresse, ein Benutzerkonto oder eine Wallet identifiziert nicht ohne Weiteres eine handelnde Person. Chatprotokolle werden häufig aus fremden Sprachen übersetzt und in Auszügen vorgelegt; Kontext, Vollständigkeit und Zuordnung müssen überprüft werden. Digitale Beweismittel müssen vollständig, nachvollziehbar und im richtigen Zusammenhang ausgewertet werden. Das ist aufwendig, aber in vielen Verfahren der Kern der Verteidigung.

Ebenso wichtig ist die individuelle Rolle. Wer für eine Plattform gearbeitet, Software entwickelt oder Zahlungen weitergeleitet hat, war nicht automatisch Mittäter eines Betrugs. Für eine Beihilfe müssen die Unterstützung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und der darauf bezogene Vorsatz nachgewiesen werden; eine bloße Berufs- oder Branchenzugehörigkeit genügt nicht. Auch der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB setzt mehr voraus als eine Tätigkeit im Umfeld einer Organisation. Die Verteidigung arbeitet daher heraus, welche konkrete Handlung dem Einzelnen vorgeworfen wird, welche Beweise sie tragen sollen und ob die Ermittlungsbehörden Kenntnisstand und Absicht tatsächlich belegen können.

Airsoft und FakeTrade: Warum die Belege kritisch zu prüfen sind

Die FakeTrade-Berichterstattung vom September 2026 zeigt, weshalb Softwarefunktionen, Anklagevorwürfe und gerichtliche Feststellungen unterschieden werden müssen. Nach dem veröffentlichten Interview des Ermittlungsführers folgte das Landgericht Bamberg im berichteten Airsoft-Verfahren dem Vorwurf der Mittäterschaft nicht und verurteilte wegen Beihilfe. Diese Differenz ist wesentlich.

Pauschale Beschreibungen einer eigens für Betrug geschaffenen Software verdecken aus unserer Sicht leicht die notwendige technische Prüfung. Auch andere Anbieter dokumentieren Kundengruppen und veränderbare Preiseinstellungen. Damit ist kein konkreter Einsatz als rechtmäßig erwiesen; vielmehr müssen Konfiguration, Handlung und Kenntnisstand nachgewiesen werden. Große Schadenszahlen benötigen ebenfalls klare Bezugsgrößen und eine nachvollziehbare Zuordnung.

Unsere kritische Einordnung von Airsoft, FakeTrade und den Bamberger Verfahren untersucht die SPIEGEL-Berichterstattung, die Position der Staatsanwaltschaft und die Reichweite der Schlussfolgerungen aus dem Urteil anhand öffentlich zugänglicher Quellen und technischer Dokumentation.

Was deutsche Strafverteidigung in diesem Verfahren leisten kann

Ein Verteidiger kann in Deutschland bereits tätig werden, bevor der Beschuldigte selbst in Deutschland ist. Er kann sich gegenüber der ZCB als Verteidiger legitimieren, Akteneinsicht beantragen, den Stand des Verfahrens klären und mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten. Besteht ein Haftbefehl, prüfen wir dessen Grundlagen und die Möglichkeiten, ihn anzufechten oder seinen Vollzug nach § 116 StPO gegen Auflagen auszusetzen. Ob ein solcher Weg im Einzelfall erfolgversprechend ist, hängt vom Vorwurf, von den Haftgründen und von der persönlichen Situation ab; pauschale Zusagen sind nicht möglich.

Nach Akteneinsicht entwickeln wir eine Verteidigung, die auf die Rolle des Beschuldigten und die Beweislage zugeschnitten ist. Dazu gehören die technische Überprüfung der Auswertungen, die Prüfung von Zuständigkeit und Rechtshilfe, gegebenenfalls Gespräche über eine Verfahrensbeendigung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bamberg. Frühzeitige Beratung hilft, vorschnelle Erklärungen zu vermeiden, entlastende Unterlagen geordnet zu sichern und Vermögensarreste sowie Kontensperren rechtzeitig anzugreifen. Über die rechtlichen Einzelheiten von Cybertrading-Vorwürfen, Differenzkontrakten und der Verantwortlichkeit von Softwareentwicklern informiert unser Fachbeitrag zu Cybercrime und Cybertrading.

Deutsche Strafverteidigung aus dem Ausland beauftragen

Nach deutschem Strafprozessrecht kann ein Beschuldigter von Beginn des Ermittlungsverfahrens an einen Verteidiger beauftragen, unabhängig davon, ob er sich in Deutschland befindet. Nach der Beauftragung zeigen wir die Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft an, beantragen Akteneinsicht, klären den Verfahrensstand und nehmen Kontakt mit den Ermittlern auf. Als Beschuldigter haben Sie nach deutschem Recht das Recht zu schweigen; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Wir raten daher dazu, vor der Akteneinsicht weder gegenüber deutschen Behörden noch gegenüber ausländischen Polizeibeamten, die auf deutsches Ersuchen handeln, oder in Chats mit früheren Kollegen Stellungnahmen abzugeben.

Für die Beauftragung benötigen wir eine schriftliche Vollmacht, die im Ausland unterschrieben und elektronisch übermittelt werden kann, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung und ein erstes Gespräch per Telefon oder Video. Wir kommunizieren auf Deutsch und Englisch. Wenn in Ihrem Aufenthaltsstaat ebenfalls ein Verfahren läuft, etwa ein Auslieferungsverfahren, stimmen wir uns mit Ihrem dortigen Rechtsanwalt ab; wir sind ausschließlich in Deutschland zugelassen und beraten nicht im ausländischen Recht.

Welche Angaben wir zu Beginn benötigen

Beim ersten Kontakt hilft es zu wissen, welche Unterlagen oder Informationen Sie erhalten haben: Schreiben, gerichtliche Entscheidungen, den Namen der Behörde, ein Aktenzeichen, Datum und Umstände einer Durchsuchung oder Festnahme sowie die Angabe, ob bereits ein Rechtsanwalt in Ihrem Aufenthaltsstaat eingeschaltet ist. Bewahren Sie Unterlagen, Verträge, Korrespondenz und Kontobelege unverändert auf und löschen Sie keine Nachrichten oder Konten; Veränderungen können selbst zum Gegenstand eines Vorwurfs werden. Nehmen Sie nicht Kontakt zu anderen möglicherweise Beteiligten auf, um den Fall zu besprechen. Alles, was Sie uns mitteilen, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit nach deutschem Recht.

Haftbefehle, Reisen und Auslieferung

Hat ein deutsches Gericht einen Haftbefehl erlassen, kann dieser in Deutschland und über internationale Zusammenarbeit auch im Ausland vollstreckt werden. Ob und wie eine Person nach Deutschland ausgeliefert werden kann, entscheiden die Gerichte des Aufenthaltsstaats nach dessen Recht und den geltenden Verträgen; Deutschland und Israel sind Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957. Wir vertreten Mandanten nicht in ausländischen Auslieferungsverfahren, arbeiten aber mit den dort zuständigen Rechtsanwälten zusammen und bearbeiten gleichzeitig die deutsche Seite des Verfahrens. Aussagen wie „Sie müssen nicht nach Deutschland reisen“ oder „Der Haftbefehl lässt sich leicht aufheben“ lassen sich nicht seriös vorab treffen; die Möglichkeiten hängen vom Vorwurf, den Haftgründen und den individuellen Umständen ab.

Die Aufgaben eines deutschen Verteidigers sind konkret: den Haftbefehl und seine Begründung prüfen, seine Aufhebung oder eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen beantragen (§ 116 StPO), mit der Staatsanwaltschaft klären, ob und unter welchen Bedingungen eine freiwillige Einreise organisiert werden kann, und den Mandanten auf die Abläufe nach der Ankunft in Deutschland einschließlich der richterlichen Vorführung vorbereiten. In bestimmten Fällen können deutsche Gerichte einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit nach § 295 StPO gewähren, das unter Bedingungen vor Untersuchungshaft wegen der betreffenden Tat schützt. Ob diese Möglichkeiten in Betracht kommen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Wer von einem deutschen Haftbefehl betroffen ist, sollte sich vor Reisen beraten lassen, nicht nur vor Reisen nach Deutschland, sondern auch in den Schengen-Raum und in andere Staaten, die mit Deutschland zusammenarbeiten.

Für Mandanten in Israel: praktische Fragen

Informationen für Mandanten und Rechtsanwälte in Israel finden Sie auch auf Hebräisch. Die Beratung erfolgt auf Deutsch oder Englisch.

Die folgenden Punkte beantworten praktische Fragen, die sich für Mandanten in Israel im Zusammenhang mit ZCB-Ermittlungen zu Handelsplattformen und Callcentern stellen. Zunächst zur Erreichbarkeit: Sie erreichen uns unter (+49) 911 999 396-0 während der deutschen Bürozeiten oder über die Kontaktseite; wir antworten auf Englisch. Videogespräche sind sowohl für die Erstberatung als auch für die laufende Zusammenarbeit möglich. Zur Sprache: Wir arbeiten auf Deutsch und Englisch; Hebräisch bieten wir nicht an, daher sollten hebräischen Dokumenten Übersetzungen beigefügt werden. Zum Honorar: Grundlage ist eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, gewöhnlich nach Zeitaufwand, die wir vor Beginn des Mandats erläutern und vereinbaren; eine Überweisung aus dem Ausland ist möglich. Zur Abstimmung: Wenn in Israel ein Auslieferungsersuchen oder ein anderes Verfahren anhängig ist, arbeiten wir mit Ihrem israelischen Rechtsanwalt zusammen, der für das israelische Recht verantwortlich bleibt. Zu den Unterlagen: Eine in Israel unterschriebene und als Scan übermittelte Vollmacht genügt für unsere Tätigkeit in Deutschland; Originale können nachgereicht werden.

Wir haben kein Büro in Israel, sind dort nicht als Rechtsanwälte zugelassen und unterhalten keine formelle Kooperation mit israelischen Kanzleien. Unsere Aufgabe ist die Verteidigung in Deutschland, vom ersten Kontakt mit der Bamberger Staatsanwaltschaft über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bamberg bis zu gegebenenfalls erforderlichen Rechtsmitteln.

Über unsere Kanzlei

Rudolph Rechtsanwälte wurde 2003 in Nürnberg gegründet und ist auf Strafverteidigung, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht ausgerichtet. Dr. Tobias Rudolph ist Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht sowie Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht; seine Kollegen Franziska Fladerer und Christian Krauße führen dieselben beiden Fachanwaltstitel. Laura Todde ist als Strafverteidigerin mit den Schwerpunkten Wirtschafts- und Medizinstrafrecht tätig. Die Kanzlei veröffentlicht seit 2020 zu ZCB-Ermittlungen im Bereich Cybertrading und verfolgt die Praxis der Bamberger Staatsanwaltschaft und Gerichte. Alle Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei betreuen Sie auch auf Englisch.

Häufige Fragen

Ist die ZCB für jedes Internetdelikt in Bayern zuständig?

Nein. Die ZCB bearbeitet herausgehobene Verfahren mit hohem IT-Ermittlungsaufwand, organisierten Strukturen oder besonderer Bedeutung. Einfache Fälle, etwa eine einzelne Beleidigung im Internet oder ein kleiner Warenbetrug, bleiben bei den örtlichen Staatsanwaltschaften.

Welches Gericht verhandelt Anklagen der ZCB?

Seit dem 1. Oktober 2024 ist das Landgericht Bamberg nach § 55c GZVJu für Cybercrimesachen im Sinne dieser Vorschrift aus ganz Bayern zuständig, soweit das Landgericht nach den dort genannten Vorschriften in erster Instanz zuständig ist. Dort besteht eine eigene Cyber-Wirtschaftsstrafkammer. Anklagen zum Amtsgericht folgen den allgemeinen Regeln.

Ich habe erfahren, dass gegen mich in Bamberg ermittelt wird. Was sollte ich zuerst tun?

Keine Erklärung abgeben, weder gegenüber Ermittlern noch gegenüber Mitbeschuldigten oder in Chats, und einen Verteidiger beauftragen, der Akteneinsicht beantragt. Bewahren Sie Unterlagen, Verträge und Kommunikation auf, ohne sie zu verändern. Alles Weitere hängt vom konkreten Vorwurf ab.

Ich habe nur als Mitarbeiter für eine Plattform gearbeitet. Bin ich trotzdem strafbar?

Das lässt sich nur anhand der konkreten Tätigkeit beantworten. Bei einem Betrugsvorwurf kommt es insbesondere darauf an, ob Sie an einer Täuschung beteiligt waren oder eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorsätzlich unterstützt haben; die Arbeit für eine Plattform als solche genügt nicht. Was Sie wussten, was Ihnen gesagt wurde und was Sie selbst getan haben, ist entscheidend.

Wie gehen Sie mit den großen Datenmengen in diesen Verfahren um?

Wir sichten die Akte und die elektronischen Beweismittel systematisch, prüfen die Zuordnung von Konten, Adressen und Chats zu Personen, kontrollieren Übersetzungen und Auszüge und ziehen bei Bedarf IT-Sachverständige hinzu. Nur so lässt sich beurteilen, ob die Auswertung der Ermittlungsbehörden die Vorwürfe gegen die einzelne Person tatsächlich trägt.

Weitere Fragen bei Verfahren aus dem Ausland

Kann ich einen deutschen Rechtsanwalt beauftragen, ohne nach Deutschland zu kommen?

Ja. Ein Verteidiger kann durch schriftliche Vollmacht aus dem Ausland beauftragt werden und Akteneinsicht beantragen, Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen und Sie in Deutschland vertreten, während Sie sich weiterhin in Ihrem Aufenthaltsstaat befinden.

Erfahre ich, was mir vorgeworfen wird?

Nach der Beauftragung beantragen wir Akteneinsicht. Während der Ermittlungen kann die Einsicht beschränkt werden, soweit ihre Gewährung den Untersuchungszweck gefährden könnte. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese nach einer vorläufigen Festnahme beantragt, muss die Verteidigung dennoch die Informationen erhalten, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind; insoweit ist in der Regel Akteneinsicht zu gewähren. Wir verfolgen die vollständige Akteneinsicht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dies zulassen.

Bedeutet ein deutscher Haftbefehl, dass ich ausgeliefert werde?

Nicht automatisch. Über eine Auslieferung entscheiden die Gerichte des Aufenthaltsstaats nach dessen Recht und den anwendbaren Verträgen. Zugleich kann der deutsche Haftbefehl in Deutschland angegriffen und sein Vollzug in bestimmten Fällen gegen Auflagen ausgesetzt werden. Beide Wege sollten durch Ihren örtlichen Rechtsanwalt und Ihren deutschen Verteidiger parallel verfolgt werden.

Ich habe nur in einem Callcenter gearbeitet. Warum werde ich beschuldigt?

Deutsche Staatsanwaltschaften ermitteln häufig gegen alle Personen, die für eine Plattform gearbeitet haben. Ob Sie strafrechtlich verantwortlich sind, hängt von Ihrem persönlichen Handeln und Wissen ab, nicht von Ihrer Berufsbezeichnung. Dies anhand der Beweismittel, insbesondere Chatprotokollen und internen Unterlagen, herauszuarbeiten, ist die wesentliche Aufgabe der Verteidigung.

Wie lange dauern solche Verfahren?

ZCB-Ermittlungen dauern häufig mehrere Jahre, weil viele Beschuldigte, mehrere Staaten und große Datenmengen betroffen sind. Für den einzelnen Beschuldigten hängt die Dauer von seiner Rolle, einem möglichen Haftbefehl und dem Stand des Gesamtverfahrens ab. Nach Akteneinsicht geben wir eine realistische Einschätzung.

Was kostet ein deutscher Strafverteidiger in einem solchen Verfahren?

Grenzüberschreitende Cybercrime-Verfahren werden auf Grundlage einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung bearbeitet, gewöhnlich nach Zeitaufwand, weil die gesetzlichen Gebühren den Umfang der Akten nicht abbilden. Den voraussichtlichen Umfang und die Bedingungen besprechen wir vor der Beauftragung.

Kontakt

Wenn gegen Sie oder einen Angehörigen ein Verfahren der Zentralstelle Cybercrime Bayern geführt wird, sprechen Sie uns an, bevor Sie sich äußern. Sie erreichen die Kanzlei in Nürnberg unter (+49) 911 999 396-0 oder über die Kontaktseite; Anfragen sind auf Deutsch und Englisch möglich. Für Mandanten außerhalb Deutschlands steht eine englischsprachige Informationsseite zur Verfügung.

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