Was kostet ein guter Strafverteidiger?

Wie viel ein Anwalt verdienen darf ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, wann welche Gebühren verlangt werden können und zählt im Vergütungsverzeichnis (VV) abschließend die verschiedenen Tätigkeiten auf. Dabei unterscheidet es zwischen Wert- und Rahmengebühren, also solchen, deren Höhe sich aus dem Gegenstandswert ableitet, und solchen, deren Höhe der Anwalt innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst festlegen darf. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Rechtsanwälte, also auch für Strafverteidiger. Bei den meisten Gebühren in Strafverfahren handelt es sich jedoch schon von vornherein um Rahmengebühren; dem Strafverteidiger wird also schon durch das Gesetz ein gewisser Freiraum bei der Gebührengestaltung eingeräumt.

Speziell für die Vergütung von Strafverteidigern gibt es jedoch einige Besonderheiten. Für Haft-Mandate gibt es beispielsweise bei den gesetzlich bestimmten Gebühren Zuschläge. Der Gesetzgeber berücksichtigt dadurch unter anderem den erhöhten Zeitaufwand, den der Verteidiger schon allein dadurch hat, dass er seinen Mandanten für Besprechungen in der Haftanstalt besuchen muss.

Speziell bei Strafverteidigern ist es üblich, einen Vorschuss zu verlangen, wozu gem. § 9 RVG jeder Anwalt berechtigt ist. Dadurch kann beispielsweise sichergestellt werden, dass ein Mandat auch dann im Sinne des Beschuldigten weiter geführt wird, wenn etwa die Konten des Mandanten eingefroren werden oder er ohne Vorwarnung verhaftet wird.

Vergütungsvereinbarungen im Strafrecht

Anwälten ist es auch gestattet, für ihre Tätigkeit Vergütungsvereinbarungen zu treffen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Insbesondere in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren dürfen die vereinbarten Honorare in der Regel dabei jedoch nicht unter den für das Verfahren bestimmten gesetzlichen Gebühren liegen. Rechtsanwälte sollen nicht durch Dumping-Preise in einen Wettbewerb getrieben werden, der ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege unwürdig wäre.

In komplexeren und umfangreicheren Strafverfahren spielen die Vorgaben des Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetzes jedoch in der Praxis fast keine Rolle. Hier wird fast ausschließlich mit individuellen Honorarvereinbarungen, meist nach Stundensätzen gearbeitet.

Dies hat verschiedene Gründe. Zum einen werden gerade in Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren die Weichen bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Meist ist in solchen Verfahren das primäre Verteidigungsziel, eine Anklage – und damit eine öffentliche Hauptverhandlung – gerade zu verhindern. Hierzu sind oft tausende Seiten von Akten auszuwerten und umfangreiche Schriftsätze zu komplizierten Sachverhalten und schwierigen Rechtsfragen anzufertigen. So ein Verfahren kann einen Verteidiger tagelang beschäftigen, obwohl es niemals öffentlich wird. Nach den Sätzen des RVG würde lediglich die Gebühr für das Ermittlungsverfahren anfallen – weniger als fünfhundert Euro. Die gesetzliche Gebührenordnung ist für solche Fälle nicht geschaffen.

Dasselbe gilt erst recht in denjenigen Fällen, bei denen es unter Umständen erst gar nicht zu der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommt, wie etwa bei der Anfertigung einer steuerlichen Selbstanzeige. Auch hier wird in der Praxis ausschließlich mit Honorarvereinbarungen gearbeitet, da angemessene Gebührentatbestände, die der tatsächlichen Verantwortung und dem Aufwand des Anwalts gerecht werden, nicht existieren.

Verteidigerhonorar

Die Höhe eines vereinbarten Verteidigerhonorars bemisst sich vor allem nach dem Zeitaufwand für den Verteidiger sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten. Letztlich wird der Betrag individuell zu verhandeln sein. Es gibt dabei von Kanzlei zu Kanzlei große Unterschiede, wobei sich auch deutliche Preisunterschiede aus regionalen Besonderheiten ergeben. Großkanzleien in München oder Frankfurt berechnen meist höhere Honorare als Kanzleien in kleineren Städten in Rechnung stellen würden. Aus verschiedenen Statistiken ergeben sich einige Richtwerte. So ergab eine Umfrage des Institutes für Anwaltsmanagement aus dem Jahr 2009, dass die Stundensätze der deutschen Anwaltschaft zwischen 136 € und 220 € liegen. Dabei sind Einzelanwälte meist günstiger als Sozietäten und Fachanwälte pro Stunde im Schnitt 20 € teurer als nicht spezialisierte Anwälte. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht verlangen internationale Großkanzleien im Schnitt 220 € pro Stunde für die Tätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts und ca. 370 € pro Stunde für die Beteiligung eines Teilhabers der Kanzlei.

Nürnberger Strafverteidiger

In der Nürnberger Region sind für die Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren Stundensätze zwischen 200 und 300 Euro üblich. In Einzelfällen kann hiervon jedoch abgewichen werden. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Verfahren außergewöhnlich umfangreich und zeitaufwendig ist und die finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten sprengen würde. Manche Verfahren sind auch von „sportlichem Interesse“ für den Rechtsanwalt – beispielsweise wenn ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht oder eine spannende verfassungsrechtliche Problematik zu klären ist. In diesen Fällen bieten sich die Vereinbarung von Pauschalen an, die den Interessen des Mandanten und des Rechtsanwalts gleichermaßen gerecht werden.

Rechtsschutzversicherungen im Strafrecht

Eine gute Strafverteidigung kann insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen und in Verfahren, bei denen erhebliche Nebenfolgen drohen, zeitaufwendig werden – und damit teuer. In diesen Fällen hilft eine Rechtsschutzversicherung im Strafrecht. Stundensatz-Vereinbarungen für schwierige Fälle werden von den Versicherungen in der Regel jedoch nur dann übernommen, wenn eine Spezial-Versicherung für das Strafrecht abgeschlossen wurde („Premium-Paket“). Worauf man beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung achten sollte, wird in einem gesonderten Artikel zu diesem Thema dargestellt.

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