Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Beim Betäubungsmittelstrafrecht handelt es sich um eines der wichtigsten strafrechtlichen Nebengebiete. Für eine professionelle Verteidigung in diesem Bereich sind Spezialkenntnisse nötig. Zudem herrschen zum Betäubungsmittelrecht zahlreiche hartnäckige Fehleinschätzungen vor. So handelt sich z.B. um einen fatalen, aber weit verbreiteten Irrtrum, dass der „Eigenkonsum“ immer straffrei möglich oder „harte Drogen“ immer verboten, „weiche Drogen“ immer erlaubt seien.

1. Überblick über strafbare Verhaltensweisen

Geregelt ist die Materie der „Drogendelikte“ im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), einem strafrechtlichen Nebengesetz, welches sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler als auch der Konsumenten richtet. Die strafbaren Verstöße sind in den §§ 29 bis 30b BtMG, die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in § 32 BtMG festgeschrieben.

Das Gesetz nennt unterschiedliche Verhaltensweisen als Anknüpfungspunkt für das strafbare Verhalten.

Grundsätzlich gilt: Ohne behördliche Erlaubnis (§§ 3 bis 11 BtMG) sind Erwerb, Besitz, Herstellung, Anbau, in Verkehr bringen, Handeln und nahezu jede weitere Handlung von und mit Betäubungsmitteln strafbar.

Insbesondere der Begriff des Handeltreibens wird dabei sehr weit ausgelegt. Dazu reicht es manchmal schon aus, wenn man „nur zum Telefonhörer greift“. Grundsätzlich wird verlangt, dass man ein irgendwie geartetes finanzielles Eigeninteresse an dem Handel hat. Auch dies wird sehr weit ausgelegt. Beispielsweise soll nach der Rechtsprechung auch ein Gastwirt, der Cannabis an seine Gäste zum Selbstkostenpreis abgibt, um die Kunden an sich zu binden, mit der erforderlichen Bereicherungsabsicht handeln.

Unter „Zubereitung“ wird ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen verstanden. „Herstellen“ meint das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Stoffen. „Anbau“ meint die Aufzucht von Betäubungsmitteln mit landwirtschaftlichen Mitteln. Der „Anbau“ endet naturgemäß mit der Ernte. Es liegt dann aber weiterhin „Besitz“ vor, eine Weitergabe kann „Handeltreiben“ bedeuten.

2. Konsum

Der bloße Konsum gehört nicht zu den Verhaltensweisen, die in den §§ 29 bis 30b BtMG genannt werden.

Dies kann dazu führen, dass beispielsweise ein Zeuge vor Gericht auf die Frage, ob er in der Vergangenheit Drogen konsumiert hat, wahrheitsgemäß antworten muss – obwohl er grundsätzlich gemäß § 55 StPO berechtigt ist, auf solche Fragen die Antwort zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst in die Gefahr bringt, strafrechtlich verfolgt zu werden.

In der Regel sind den Ermittlungsbehörden auch die Hände gebunden, wenn sie davon erfahren, dass ein „Junkie“ in der Vergangenheit regelmäßig Drogen konsumiert hat.

Dem Konsum geht aber gewöhnlicher Weise ein verbotener Besitz und davor ein verbotener Erwerb oder Anbau voraus. Strafbares Handeln wird beispielsweise schon dann bejaht, wenn ein Joint in einer Kiffer-Runde von einem zum anderen weitergegeben wird. Denn jeder, der an dem Joint zieht, hat diesen für eine kurze Zeit auch im „Besitz“ – was strafbar ist.

Diese Spitzfindigkeiten in Bezug auf Besitz und Erwerb sind für die Polizei oft Grund genug für eine vorläufige Festnahme bzw. eine Durchsuchung, wenn Beschuldigte beim bloßen Konsum auf frischer Tat „ertappt“ werden.

Abgesehen davon sollte man es sich auch aus anderen Gründen zweimal überlegen, den (früheren) Konsum von Drogen allzu freizügig preiszugeben: Denn beim Konsum sog. harter Drogen ist die Entziehung des Führerscheins fast so sicher wie das Amen in der Kirche und auch bei regelmäßigen Cannabis-Konsum sind Führerschein und sogar die Fahrerlaubnis in Gefahr.

Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn der Betroffenen nicht als geeignet erscheint, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dies hat viel heftigere Folgen als der einstweilige Führerscheinentzug. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält wegen § 45 Mistra i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 17 Nr. 1, 3 EGGVG Mitteilungen von den Strafverfolgungsbehörden über die „Drogenfahrt“. Weiter noch: sogar beim Taxifahren unter Drogeneinfluss kann eine solche Mitteilung drohen. Es muss hierbei zwischen der konsumierten Stoffen („weiche“ / „harte“ Droge) und dem im Körper gefunden Wert differenziert werden.

Bei „leichteren“ Drogen (z.B. Cannabis) kommt es auf das Verhältnis von THC-Wert (Tetrahydrocannabinol; gibt Aufschluss, über den aktuellen Konsum) und den Carbonsäurewert (gibt Aufschluss über die Häufigkeit des Konsums) an. Kritisch wird es ab 150 ng/ml THC-COOH-Wert, denn dann droht in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei „harten“ Drogen (z.B. Kokain, Amphetamin, Heroin) ist die Entziehung der Fahrerlaubnis sogar bereits bei einmaligem Konsum möglich. Weicht der Fall allerdings „erheblich vom Durchschnittsfall zugunsten des Betroffenen ab“ (was eine rechtliche Wertungsfrage darstellt), ist es u.U. möglich, den Entzug der Fahrerlaubnis noch zu verhindern.

3. Verbotene Substanzen

Unter „Betäubungsmitteln“ werden die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen verstanden. Anlage I enthält die „nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel (u.a. Cannabis, Codein, Heroin, Meskalin, Morphin), Anlage II „verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel“ (vor allem Grundstoffe der Medizinherstellung wie Diamorphin oder Isocodein), Anlage III „verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“ (u.a. Amphetamine, medizinisches Cannabis, Morphin, Opium, Tilidin).

Nicht zu den Betäubungsmitteln gehören die Arzneimittel, deren missbräuchliche strafbare Verwendung nach dem Arzneimittelgesetz geahndet werden kann.

Nach § 2 Abs. 1 BtMG meint „Stoff“:

  • chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
  • Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  • Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand
  • Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.

Besonders heikel sind die seit geraumer Zeit sehr beliebten „Legal Highs“. Der Name „Legal“ ist keineswegs verbindlich, indes handelt es sich um einen „false friend“: Weder sind diese Stoffe legal, noch lässt sich ein abschließender Katalog an Substanzen darunter fassen. Legal Highs werden aus Gründen der Verschleierung zumeist als „Badesalz“, „Lufterfrischer“ oder „Reiniger“ gehandelt. Regelmäßig beinhalten sie sog. synthetische Cathinone (wie z.B. Mephedron). Verkaufsüblich sind Pulver, Tabletten, Kräutermischungen oder Kapseln. Kleine „Tütchen“ waren es, mit denen „Spice“ Ende der 2000er Jahre Aufmerksamkeit erregte.

Seit 26. November 2016 gilt jedoch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), welches vor allem synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone (und damit im Schwerpunkt „Legal Highs“) umfasst.

Aufgenommen wurden alle:

  • von 2-Phenylethylamin abgeleitete Verbindungen (d. h. mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone)
  • Cannabinoidmimetika/synthetische Cannabinoide (d. h. Stoffe, die psychoaktive Wirkung im Endocannabinoid-System entfalten)

Wie auch bei „gewöhnlichen“ Betäubungsmitteln (s.o.) sind Handel, Inverkehrbringen, Herstellung, Erwerb, Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen nunmehr verboten.

4. Nicht geringe Menge

Beim verbotenen Umgang mit Betäubungsmitteln kommt der konkreten Menge erhebliche Bedeutung für die Strafzumessung zu. Das Gesetz macht hiervon bestimmte Mindeststrafen abhängig und bedient sich dabei Begriffen, die nicht zum Standardrepertoire der deutschen Sprache gehören („nicht geringe Menge“ usw.).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann der Täter für unerlaubtes Anbauen, Herstellen, mit ihnen Handel treiben, einführen, ausführen, veräußern, abgeben, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder sich in sonstiger Weise verschaffen von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der unübersichtliche Grund-Tatbestand bestraft zudem spezielle Einzelhandlungen und greift bestimmte Stoffe gesondert heraus.

Nach § 29a Abs. 1 BtMG beträgt die Strafbarkeit in bestimmten Fällen nicht unter einem Jahr. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Qualifikation, d.h. einen Straftatbestand, der unter bestimmten Bedingungen eine höhere Strafe mit sich bringt. Die Mindeststrafe von einem Jahr wird verhängt, wenn der Täter über 21 Jahre alt ist und Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 BtMG (Verschreibung und Abgabe als Arzt, Zahnarzt, Apotheker etc.) überlässt.

Auch das Handeltreiben mit „nicht geringer Menge“ erfüllt den Verbrechenstatbestand, d.h. führt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Bei der „nicht geringen Menge“ ist nicht auf das Gewicht des gefundenen Betäubungsmittels in seinem verabreichten Aggregatszustand abzustellen, sondern auf das Gewicht des darin enthaltenen Wirkstoffes. Umso „reiner“ die Verarbeitung, desto mehr des „reinen“ – und damit straferhöhender – Wirkstoffs ist im Betäubungsmittel enthalten. Die „nicht geringe“ Menge „reinen“ Wirkstoffes beträgt (näherungsweise) zum Beispiel für Cannabis über 7,5 g Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), für Ecstasy ab 30 g ringsubstituierter Amphetamine wie 3,4-Methylen-Dioxy-Methamphetamin (MDMA), für Heroin ab1,5 g Dicetylmorphin, für Kokain ab 5 g Methyl 3beta tropan 2beta carboxylat und für LSD ab 6 mg d-LysergSäure- Diäthylamid.

Noch weiter verschärft – auf nicht unter zwei Jahre Freiheitsstrafe – wird die Tat nach § 30 BtMG, wenn der Täter Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt, Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

Die schwerste Strafe – nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe gem. § 30a Abs. 1 BtMG – droht demjenigen, der als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Einen Form rechtlich geduldeten Eigenkonsums findet sich in § 31a BtMG. Die Vorschrift, die an die Einstellungsmöglichkeiten gem. § 153 ff. StPO angelehnt ist, ermöglicht ein Absehen von Verfolgung, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Diese Vorschrift wird regional sehr unterschiedlich angewendet: Im „Süden“ Deutschlands ist weitaus weniger „Eigenverbrauch“ zulässig als im „Norden“ oder „Westen“.

Als „geringe Menge“ werden in der Regel (reine Wirkstoffgehalte von) Marihuana bis 5 g (Blätter und Pflanze), Haschisch bis 3 g (Harz) und LSD bis zu zwei „Trips“ angesehen. Bei Kokain und Heroin findet der ähnlich wirkende § 29 Abs. 5 BtMG Anwendung bei höchstens drei Konsumportionen von 150 bzw. 30 mg.

5. Therapie statt Strafe

Eine weitere Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe verhindert werden kann, wenn der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt macht und sich wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt (§ 35 BtMG).

Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann bereits von der Anklageerhebung abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 BtMG bezeichneten Behandlung unterzieht und seine Resozialisierung zu erwarten ist (§ 37 Abs. 1 BtMG).

6. Kronzeugenregelung, § 31 BtMG

Einen eigenen Artikel über die sogenannte Kronzeugenregelung des § 31 BtMG finden Sie hier.

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