Der Polizei war ein Verkäufer aufgefallen, der auf der Internet-Plattform ebay in sechs Wochen ca. 180 Mobiltelefone, davon 46 Stück Neuware in Original­ver­packung, veräußert hatte. Die Preise, zu denen die Mobiltelefone verkauft wurden, erschienen verdächtig niedrig. Da der Verkäufer kein Gewerbe an­ge­meldet hatte, entstand der Verdacht, dass es sich um den Verkauf von Hehler­ware handeln könnte.
Das Amtsgericht Nürnberg erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss. Mehrere Beamte durchsuchten die Wohnung des Beschuldigten nach Mobil­telefonen, Rechnungen, Computern und sonstigen Schriftstücken oder Daten­trägern, die Aufschluss über Herkunft und Verbleib der verkauften Mobiltelefone geben könnten. Die Computer des Beschuldigten wurden durch die Polizeibeamten mit­ge­nommen.

Später stellte sich heraus, dass die Geräte legal erworben worden waren. Die meisten davon waren defekte Geräte, die der Beschuldigte selbst repariert hatte. Dies erklärte auch die niedrigen Preise – auf die ein Verkäufer bei normalen ebay-Auktionen sowieso keinen Einfluss hat. Das Strafverfahren wurde ein­ge­stellt.

Der ebay-Verkäufter legte Beschwerde gegen die Durchsuchung ein. Er empfand die Durchsuchung seiner Wohnung und die Durchsicht der Computerfestplatte als einen erheblichen Eingriff in seine Intimsphäre.
Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Argumente des Betroffenen nicht gelten lassen wollte, sah das Bundesverfassungsgericht die von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph eingelegte Verfassungsbeschwerde als begründet an. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde durch die Durchsuchung verletzt. Dieses Grundrecht gewährt nach dem Bundesverfassungsgericht „einen räumlich ge­schützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht hat, in Ruhe ge­lassen zu werden“. Eingriffe in die Privatsphäre sind durch staatliche Organe nur bei ganz konkretem Verdacht einer Straftat zulässig. Der Umstand, dass ein ebay-Verkäufer in kurzer Zeit relativ viele Mobiltelefone verkauft, begründet noch nicht einen solchen Verdacht.
Die Annahme des Verdachts der Hehlerei beruhte in dem konkreten Fall auf bloßen Vermutungen. Der Durchsuchungsbeschluss, den das Amtgericht Nürnberg erlassen hatte, verletzte daher den Betroffenen in seinen Grundrechten und war rechtswidrig.

Die von Strafverteidiger Dr. Rudolph eingelegte Verfassungsbeschwerde können Sie in anonymisierter Form hier herunter laden.

Die Entscheidung selbst finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverfassungsgerichts:

BVerfG vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08

Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph hat einen der Angeklagten im so genannten Nürnberger Zahngold-Fall vertreten. Der ungewöhnliche Sachverhalt hat zu einigen moralischen und juristischen Kontroversen geführt und sogar internationales öffentliches Interesse gefunden.

Die Angeklagten, die als Arbeiter in einem Nürnberger Krematorium mit der Feuerbestattung von Leichnamen betraut waren, hatten über Jahre hinweg das bei den Einäscherungen übrig bleibende Zahngold heimlich an sich genommen, um dieses für sich zu behalten und gewinnbringend weiterzuverkaufen. Für 130 000 Euro sollen die ehemaligen Bediensteten der Stadt Nürnberg das Gold an einen örtlichen Juwelier weiterverkauft haben. Dieses Vorgehen war der Stadt aufgrund technischer Fehleinschätzungen über Jahre unbekannt geblieben.

Neben schwierigen rechtlichen Problemen (vgl. dazu Jahn/Ebner, JuS 2008, S. 1086 ff.; Safferling/Menz, Jura 2008, S. 283 ff.; Streng, GA 2009, S. 529; Kudlich, JA 2008, S. 391 f.) wurde hier die (nicht nur) politisch zu entscheidende Frage aufgeworfen, was mit dem Zahngold Verstorbener nach deren Verbrennung in einem Krematorium geschehen soll. Es geht dabei um sehr viel Geld.

Aus rechtsstaatlicher Sicht war der Fall für die Verteidigung eine Herausforderung, da hier in besonderer Weise deutlich wird, dass nicht jedes Verhalten, das moralisch fragwürdig ist, auch strafbar ist.

Nach dem Grundgesetz markiert der mögliche Wortsinn eines Strafgesetzes die äußerste Grenze der Strafbarkeit (Art. 103 II GG). Dieses so genannte Analogieverbot stellt einen der wichtigsten Grund­sätze des Strafrechts dar. Es sichert die Gewaltenteilung und stellt sicher, dass die Gerichte sich an die Regeln des Rechts halten. Der Einfluss politischer Interessen auf die Rechtsprechung soll eingedämmt werden. Ein Rechtsstaat hat es in Kauf zu nehmen, dass nicht alles strafbar ist, was strafwürdig erscheint. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „fragmentarischen Charakter des Strafrechts“.

Bemerkenswert an dem Fall war, dass fünf verschiedene Gerichte zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren. Zunächst hatte das AG Hof über einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Es sprach die dortigen Angeklagten frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin verurteile das OLG Bamberg dann aber doch. Es sah den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllt.

In Nürnberg wurden die Angeklagten im parallel gelagerten Fall in erster Instanz durch das Amtsgericht zunächst wegen Diebstahls verurteilt. In zweiter Instanz erfolgte ein Freispruch wegen Diebstahls – das Landgericht stellte fest, dass das Gold niemandem gehörte. Es verurteilte gleichwohl, und zwar wegen Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruchs. Erst in der Revisionsentscheidung des OLG Nürnberg wurde dann festgestellt, dass es sich bei dem Gold nicht um „Asche“ handelt. Wegen des Vorwurfs der Störung der Totenruhe wurde freigesprochen. Es blieb am Schluss eine (sehr umstrittene) Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs.

Die von dem Verteidiger Dr. Rudolph verfasssten Berufungs- und Revisionsschriftsätze können Sie in anonymisierter Form hier bzw. hier einsehen.

Der Fall wurde durch RA Rudolph auch als Klausurbearbeitung für Studenten in der JA Mai 2011 veröffentlicht.