Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph hat einen der Angeklagten im so genannten Nürnberger Zahngold-Fall vertreten. Der ungewöhnliche Sachverhalt hat zu einigen moralischen und juristischen Kontroversen geführt und sogar internationales öffentliches Interesse gefunden.
Die Angeklagten, die als Arbeiter in einem Nürnberger Krematorium mit der Feuerbestattung von Leichnamen betraut waren, hatten über Jahre hinweg das bei den Einäscherungen übrig bleibende Zahngold heimlich an sich genommen, um dieses für sich zu behalten und gewinnbringend weiterzuverkaufen. Für 130 000 Euro sollen die ehemaligen Bediensteten der Stadt Nürnberg das Gold an einen örtlichen Juwelier weiterverkauft haben. Dieses Vorgehen war der Stadt aufgrund technischer Fehleinschätzungen über Jahre unbekannt geblieben.
Neben schwierigen rechtlichen Problemen (vgl. dazu Jahn/Ebner, JuS 2008, S. 1086 ff.; Safferling/Menz, Jura 2008, S. 283 ff.; Streng, GA 2009, S. 529; Kudlich, JA 2008, S. 391 f.) wurde hier die (nicht nur) politisch zu entscheidende Frage aufgeworfen, was mit dem Zahngold Verstorbener nach deren Verbrennung in einem Krematorium geschehen soll. Es geht dabei um sehr viel Geld.
Aus rechtsstaatlicher Sicht war der Fall für die Verteidigung eine Herausforderung, da hier in besonderer Weise deutlich wird, dass nicht jedes Verhalten, das moralisch fragwürdig ist, auch strafbar ist.
Nach dem Grundgesetz markiert der mögliche Wortsinn eines Strafgesetzes die äußerste Grenze der Strafbarkeit (Art. 103 II GG). Dieses so genannte Analogieverbot stellt einen der wichtigsten Grundsätze des Strafrechts dar. Es sichert die Gewaltenteilung und stellt sicher, dass die Gerichte sich an die Regeln des Rechts halten. Der Einfluss politischer Interessen auf die Rechtsprechung soll eingedämmt werden. Ein Rechtsstaat hat es in Kauf zu nehmen, dass nicht alles strafbar ist, was strafwürdig erscheint. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „fragmentarischen Charakter des Strafrechts“.
Bemerkenswert an dem Fall war, dass fünf verschiedene Gerichte zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren. Zunächst hatte das AG Hof über einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Es sprach die dortigen Angeklagten frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin verurteile das OLG Bamberg dann aber doch. Es sah den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllt.
In Nürnberg wurden die Angeklagten im parallel gelagerten Fall in erster Instanz durch das Amtsgericht zunächst wegen Diebstahls verurteilt. In zweiter Instanz erfolgte ein Freispruch wegen Diebstahls – das Landgericht stellte fest, dass das Gold niemandem gehörte. Es verurteilte gleichwohl, und zwar wegen Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruchs. Erst in der Revisionsentscheidung des OLG Nürnberg wurde dann festgestellt, dass es sich bei dem Gold nicht um „Asche“ handelt. Wegen des Vorwurfs der Störung der Totenruhe wurde freigesprochen. Es blieb am Schluss eine (sehr umstrittene) Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs.
Die von dem Verteidiger Dr. Rudolph verfasssten Berufungs- und Revisionsschriftsätze können Sie in anonymisierter Form hier bzw. hier einsehen.
Der Fall wurde durch RA Rudolph auch als Klausurbearbeitung für Studenten in der JA Mai 2011 veröffentlicht.