Später stellte sich heraus, dass die Geräte legal erworben worden waren. Die meisten davon waren defekte Geräte, die der Beschuldigte selbst repariert hatte. Dies erklärte auch die niedrigen Preise – auf die ein Verkäufer bei normalen ebay-Auktionen sowieso keinen Einfluss hat. Das Strafverfahren wurde eingestellt.
Der ebay-Verkäufter legte Beschwerde gegen die Durchsuchung ein. Er empfand die Durchsuchung seiner Wohnung und die Durchsicht der Computerfestplatte als einen erheblichen Eingriff in seine Intimsphäre. Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Argumente des Betroffenen nicht gelten lassen wollte, sah das Bundesverfassungsgericht die von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph eingelegte Verfassungsbeschwerde als begründet an. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde durch die Durchsuchung verletzt. Dieses Grundrecht gewährt nach dem Bundesverfassungsgericht „einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden“. Eingriffe in die Privatsphäre sind durch staatliche Organe nur bei ganz konkretem Verdacht einer Straftat zulässig. Der Umstand, dass ein ebay-Verkäufer in kurzer Zeit relativ viele Mobiltelefone verkauft, begründet noch nicht einen solchen Verdacht. Die Annahme des Verdachts der Hehlerei beruhte in dem konkreten Fall auf bloßen Vermutungen. Der Durchsuchungsbeschluss, den das Amtgericht Nürnberg erlassen hatte, verletzte daher den Betroffenen in seinen Grundrechten und war rechtswidrig.Die von Strafverteidiger Dr. Rudolph eingelegte Verfassungsbeschwerde können Sie in anonymisierter Form hier herunter laden.
Die Entscheidung selbst finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverfassungsgerichts:
