Christian Krauße, LL.M. Eur., ist Partner der Rudolph Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Nürnberg. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht sowie Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.
Die Voraussetzungen für Corona-Soforthilfen sind deutlich strenger, als die Erklärungen von Politikern auf den ersten Blick vermuten lassen. Bei der Beantragung droht ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Auch steuerliche Auswirkungen sind zu berücksichtigen.
Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom vom Mai 2018 lässt säumige Steuerzahler hoffen. Erstmals äußert das höchste deutsche Finanzgericht Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen. Sie sind nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts verfassungswidrig.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat unserer Kollegin, Rechtsanwältin Sabine Gröne, mit Urkunde vom 15.12.2017 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ zu führen. Wir freuen und, dass nunmehr alle Rechtsanwälte der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte den Fachanwaltstitel für Strafrecht führen dürfen.
Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph hat am Freitag, 21.07.2017 im Rahmen des FAO-Seminar Handels- und Gesellschaftsrecht von Jurisprudentia zum Thema „Insolvenz der Gesellschaft – die strafrechtliche Komponente der Beratung, Vertretung und Verteidigung“ referiert. Das Skript „Insolvenzstrafrecht“ sowie die Präsentation zur Veranstaltung stehen zum Download zur Verfügung.
Ärztefortbildungen geraten mehr und mehr in den Fokus von Ermittlungsbehörden. Nur weil eine Handlung standesrechtlich erlaubt ist, heißt das noch nicht, dass sie auch (korruptions-)strafrechtlich unproblematisch ist. Umgekehrt führt längst nicht jeder Verstoß gegen Standesrecht auch zu einer Straftat.
Der Anteil von befristeten Beschäftigungsverhältnissen und von Leiharbeit im Gesundheitswesen hat zugenommen. Honorar-Kräfte in Kliniken und Krankenhäusern sollten ihre Verträge überprüfen. Im schlimmsten Fall drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder sogar Strafverfahren.
Die Neufassung der Anforderungen an eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige gibt Anlass zu einem verstärkten Erfahrungsaustausch zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern.
Die Opfer von Schneeballsystemen verlieren in der Regel nicht nur das eingesetzte Kapital. Denn das Finanzamt verlangt nicht selten auf Schein-Kapitaleinkünfte auch noch Steuern – obwohl das Geld weg ist. Unter Umständen sind die Anleger nach dem Zusammenbruch eines betrügerischen Anlagemodells sogar verpflichtet, von sich aus dem Finanzamt ihre Schein-Renditen mitzuteilen. In dem Nürnberger Fall des verurteilten Kapitalanlagen-Betrügers Jens Blaume bzw. der von ihm betriebenen Firma „Concept 1“ ist die Frage der Steuerpflicht noch nicht abschließend geklärt.
Durch die Neufassung des § 371 AO (Abgabenordnung) wurden die Anforderungen an eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige erneut verschärft. Fälle, bei denen eine Selbstanzeige unwirksam ist, weil beispielsweise die Steuerhinterziehung bereits entdeckt war, häufen sich. Ist eine Selbstanzeige aufgrund eines Beraterfehlers unwirksam, stellt sich die Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Steuerberater hierfür in Haftung genommen werden kann.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Februar entschieden, dass ein im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses ausgesprochenes Verbot, soziale Netzwerke zu benutzen, gegen das Gesetz verstößt.