Kammerverfahren gegen Rechtsanwalt – „Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf“.
Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph vertrat einen Kollegen in einem standesrechtlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer München.
Hintergrund dieses Verfahrens ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Rechtsanwalt K, der 2010 als Vermögensbetreuer einer vermögenden älteren Dame eingesetzt wurde und dem von Dr. Rudolph vertretenen Kollegen N, den diese Dame im Juli 2011 zum Schutz gegen massive Eingriffe des Vermögensbetreuers beauftragt hat. Der Rechtsanwalt N hat das Fehlverhalten des Rechtsanwalt K deutlich kritisiert. Der Rechtsanwalt K hat auf die Schreiben des Rechtsanwalts N nicht geantwortet. Er hat auch sein Verhalten nicht geändert. Vielmehr wurden die Schreiben des Rechtsanwalts N der Rechtsanwaltskammer vorgelegt, damit diese prüft, ob der Rechtsanwalt N das Sachlichkeitsgebot der anwaltlichen Berufsordnung (BRAO) verletzt hat. Dieses Sachlichkeitsgebot ist in § 43 a Abs. 3 BRAO geregelt. Die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur gewissenhaften Berufsausübung wird dahingehend konkretisiert wird, dass ein Anwalt sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf. Der Rechtsanwalt N hat dem Betreuer-Anwalt Kooperation im Interesse der Betreuten angeboten und „Kampf, von meiner Seite ohne jede kollegiale Rücksichtnahme“ angekündigt, wenn die Kooperation ausgeschlagen wird. Weiter hat der Rechtsanwalt N von der Unfähigkeit des Rechtsanwalt K geschrieben, das Amt des Betreuers korrekt auszuüben.
Unter anderem standen folgende Äußerungen des Rechtsanwalts im Streit:
„Also jetzt istKampf, von meiner Seite ohne jede kollegiale Rücksichtnahme“. Dem Betreuer wurde weiterhin „Unfähigkeit“ attestiert, das Amt des Betreuer korrekt auszuüben . Der gegnerische Anwalt „handle ohne Wissen und Willen“ der Betreuten „außerhalb seiner Kompetenzen.“
Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph stellte gegenüber der Anwaltskammer klar, dass der Streit um die Äußerungen des Rechtsanwalts N nicht geklärt werden kann, ohne die tatsächlichen Hintergründe zu kennen. Das Kammerverfahren gegen N war eingeleitet worden, ohne das Betreuungsgericht, die Betreuungsstellen, die Seniorenresidenz oder die Betreute selbst zu hören.
In seinem Schriftsatz an die zuständige Rechtsanwaltskammer setzt sich Dr. Tobias Rudolph ausführlich mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung auseinander.
Rechtsanwalt Dr Rudolph weist in seinem Schriftsatz auch darauf hin, dass die Äußerungen des Kollegen N vor dem Hintergrund der Gefährdungslage der Betreuten zu sehen sind. Anders als im Strafrecht gibt es im Betreuungsrecht kaum Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Rechtsanwalt N kämpft für die Rechte und die Würde der Betreuten. Wenn ein Anwalt seinem beruflichen Auftrag, nämlich dem Kampf ums Recht, nachkommt, so kann darin kein standeswidriges oder unsachgemäßes Verhalten gesehen werden.
Den Schriftsatz von Dr. Tobias Rudolph an die Rechtsanwaltskammer München können Sie hier in einer anonymisierten Fassung nachlesen.
Inzwischen hat das Betreuungsgericht auf Antrag des Rechtsanwalts N den Rechtsanwalt K als Betreuer entlassen. Das Kammer-Verfahren gegen den Rechtsanwalt wurde eingestellt.
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