Strafrecht und Medien
Im März 2015 stellte das Landgericht Verden das Verfahren wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinderpornographie gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000 Euro ein. Der Vorgang führte zu kontroversen Diskussionen, die Grundfragen des Strafprozesses berühren.
Zur Anwendung kam die Vorschrift des § 153a StPO, nach der eine Einstellung erfolgen kann, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die durch das Gericht verhängten Auflagen und Weisungen – meist handelt es sich um Geldzahlungen an soziale Einrichtungen – ausreichend erscheinen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die öffentliche Empörung über den Vorgang war groß. Angehalten durch unzählige Medienberichte, die sich darüber ausließen, wie „so einer“ scheinbar ungeschoren davon kommen kann, überboten sich die Kommentatoren in den sozialen Netzwerken gegenseitig darin, ihre Abscheu zum Ausdruck zu bringen. Riefe man öffentlich zur Steinigung des Herrn Edathy auf, wären die Steine wohl schnell vergriffen.
Eine der wenigen – dafür umso gewichtigeren – Stimmen, die zur Besonnenheit mahnen, erhebt der wohl einflussreichste Strafrechtler Deutschlands, der Bundesrichter und Kommentarautor Prof. Dr. Thomas Fischer. Insbesondere in zwei Artikeln in der Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 6. März 2014 – „Bitte entschuldigen Sie, Herr Edathy“ – und vom 10. März 2015 – „Geständnis für 5.000 Euro“ – stellte der Spitzen-Jurist seine provokant formulierten Positionen dem Mainstream entgegen:
„Vielleicht sollten diejenigen, die ihn gar nicht schnell genug in die Hölle schicken wollen, vorerst einmal die eigenen Wichsvorlagen zur Begutachtung an die Presse übersenden. Vielleicht sollten Staatsanwaltschaften weniger aufgeregt sein und sich ihrer Pflichten entsinnen. Vielleicht sollten Parteipolitiker ihren durch nichts gerechtfertigten herrschaftlichen Zugriff auf den Staat mindern. Vielleicht sollten aufgeklärte Bürger ernsthaft darüber nachdenken, wo sie die Grenze ziehen möchten zwischen Gut und Böse, zwischen dem Innen und Außen von Gedanken und Fantasien, zwischen legalem und illegalem Verhalten.“
Die wortstark und geistreich pointierte Polemik des strafrechtlichen Großmeisters spiegelt die Gedankenwelt vieler Juristen wieder – obgleich sich nur die Wenigsten trauen würden, sich so exponiert wie Thomas Fischer dem brausenden Tsunami der öffentlich zur Schau gestellten Lynch-Lust der Massen entgegenzustellen.
Dabei spiegeln seine Ansichten nicht lediglich eine Mindermeinung des Strafrechtsexperten wider. Auffällig ist, dass die Schützengräben der Meinungsfront hier nicht, wie häufig in politisch streitigen Gerichtsverfahren (man denke etwa an den Fall Mollath oder die Anklage gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas vor dem Landgericht Augsburg) zwischen Angehörigen der Justiz (d.h. insbesondere Richtern und Staatsanwälten) auf der einen Seite und Strafverteidigern auf der anderen Seite verlaufen.
Vielmehr empfinden professionelle Strafjuristen aller strafprozessualen Lager – also Verteidiger wie auch Staatsanwälte, Richter oder Professoren – ein Unbehagen über die Art und Weise, wie der Prozess geführt wurde.
Die Perspektive eines Strafrechts-Profis
Jeder Jurist – gleich ob Strafverteidiger oder Staatsanwalt, ob Opferanwalt oder Verfassungsrichter – ist in erster Linie Mensch und Bürger dieser Gesellschaft. Jeder trägt seine eigenen Ängste, sexuellen Neigungen, Phantasien und Sympathien in sich. Jeder hat Sorge und Mitgefühl, wenn es um Kinder geht – nicht nur bei den eigenen. Das Verhalten des Herrn Edathy empfinden Strafjuristen nicht mehr oder weniger befremdlich, unsympathisch oder abartig, als der Rest der Bevölkerung.
Der erste innere Impuls für die meisten Strafrechtler, die sich näher mit dem Verfahren gegen den Angeklagten Sebastian Edathy beschäftigen – und sei es nur aufgrund der Pressemeldungen – ist dennoch ein ganz anderer als derjenige, den Nicht-Juristen verspüren.
Es sind wohl die Wahrnehmungen, in denen sich viele praktisch tätige Strafrechtler vom Rest der Bevölkerung unterscheiden.
Zum einen schleicht sich beim Strafrechts-Experten, wie in jedem Berufszweig, mit der Erfahrung eine gewisse déformation professionelle ein. Wer in seinem Leben schon mehrere dutzend strafrechtliche Ermittlungsverfahren bearbeitet hat, in denen es um illegale pornografische Darstellungen ging, nimmt den Fall Edathy anders wahr, als jemand, der solche Verfahren nur aus der Presse kennt. Im Unterschied zu Staatsanwälten, Strafverteidigern und Richtern verbinden viele Menschen mit der Person des ehemaligen Politikers Edathy erstmals ein Gesicht mit dem abstrakten Reizwort „Kinderporno“. Welche rechtspolitische Forderung zu dem Thema man auch immer vertritt – es gibt tausende anderer Verfahren, die besser geeignet wären, Anschauungsmaterial zum Thema „Pornografie und Strafrecht“ zu liefern, als der Fall Edathy.
Zum anderen eint alle Juristen, die ihr Leben dem Strafrecht verschrieben haben, ein tiefes inneres Anliegen als kleinster gemeinsamer Nenner: die Wahrung rechtsstaatlicher Standards. Wer täglich erlebt, wie Strafverfahren Existenzen vernichten können, wie es immer wieder zu Fehlurteilen kommt, welchen quälenden Zweifeln sich alle Beteiligten bei der Wahrheitsfindung ausgesetzt sehen, der erlebt Begriffe wie Fairness und Menschenwürde nicht nur abstrakt.
Als Juristen sind wir geschult, unser Augenmerk auf die Grenzfälle zu richten. Uns bewegen nicht die Fälle, bei denen sich das Verhalten eines Angeklagten in den Kategorien Schwarz oder Weiß erfassen lässt. Unsere Alarmglocken springen an, wenn rechtlicher Graubereich betreten wird – oder der Pfad des fairen Verfahrens verlassen wird. Beides lässt sich in dem Fall Edathy beobachten.
Es ist ehrenhaft, wenn ein Mensch seine Stimme erhebt und sich für die Rechte missbrauchter Kinder einsetzt.
Nicht weniger ehrenhaft ist es, sich für Menschenwürde und den fairen Umgang mit einem Angeklagten einzusetzen.
Das eine sollte nicht gegen das andere aufgewogen werden.
Es wäre verheerend, würde man Fehler der Ermittlungsbehörden nicht als solche benennen, nur weil sie von der Schockwirkung des Reizwortes „Kinderporno“ überschattet werden. Deshalb ist es richtig und wichtig, wenn eine Koryphäe wie Thomas Fischer stellvertretend für die Zunft der Strafrechts-Profis das Wort ergreift.
Kinderpornos und FKK-Bilder
Die Herstellung kinderpornografischen Materials ist eine schwere Straftat. Vor allem dann, wenn dabei Gewalt oder Zwang angewendet werden, verhängen die Gerichte hohe Strafen.
Prozesse gegen Täter, die Kinder mit Gewalt dazu bringen, vor laufenden Kameras sexuelle Handlungen auszuführen, sind indes selten. Die Mehrzahl des einschlägigen Materials stammt aus dem Ausland. Vieles davon ist schon einige Jahre alt. In den einschlägigen Foren tauchen daher immer wieder dieselben Bilder auf, die seit Jahren millionenfach kopiert werden.
Die Grenze zwischen Kinderpornografie und legalen Fotoaufnahmen verläuft fließend. Die Gesellschaft empfindet es als völlig normal, wenn in Fernsehsendungen wie „Germanys Next Topmodel“ sechzehnjährige Mädchen im Lolita-Look sich bei entblößtem Oberkörper an die eigenen Brüste fassen. Sogenannte „Mädchenbilder“ des britischen Photografen David Hamilton erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit.
Die erste Hausdurchsuchung im Fall Edathy betraf – soweit dies sich der Presse entnehmen lässt – Fotos von Knaben unbestimmbaren Alters, deren Geschlechtsteile zu sehen waren.
Sogenannte „Posing“-Bilder waren bis zur letzten Änderung des § 184b StGB im Jahr 2008 in Deutschland nicht von dem Straftatbestand der Verbreitung kinderpornografischer Schriften erfasst. Auch nach der Reform 2008 war es grundsätzlich nicht strafbar, wenn auf einem Bild lediglich nackte einzelne Minderjährige zu sehen waren, ohne dass explizit sexuelle Haltungen eingenommen wurden.
Als Konsequenz aus dem Fall Edathy wurde zum Jahresende 2014 das Sexualstrafrecht erneut verschärft. Nunmehr stellt auch der Besitz von Fotos eine Straftat dar, auf denen Kinder oder Jugendliche zwar nicht bei sexuellen Handlungen abgebildet sind, aber in sexualisierten Posen, bei denen der Fokus beispielsweise auf die Genitalien gerichtet ist. Der Gesetzeswortlaut des § 184b StGB stellt nun darauf ab, ob Kinder in „unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind oder Bilder „die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes zeigen“.
Wie auch immer das Strafrecht verschärft wird – die Grenzen werden weiterhin fließend verlaufen. Das gilt sowohl für das Alter als auch für die Darstellung. Unabhängig davon, ob man das Schutzalter auf 12, 14, 16, 18 oder 21 Jahre festlegt – es wird immer Fälle geben, bei denen von einem Tag auf den anderen aus einer Straftat eine allgemein akzeptierte öffentliche erotische Unterhaltung wird. Genauso wird es beispielsweise bei Nacktaufnahmen in der Badewanne oder am FKK-Strand immer wieder Fälle geben, bei denen streitig bleibt, ob sie in einem sexuellen Kontext entstanden sind.
Ob der Griff an den eigenen Penis eines Jungen rein zufällig erfolgte oder ob dies auf Anweisung eines Photographen erfolgte, wird auch weiterhin in jedem Fall neu entschieden werden müssen. In aller Regel gehen Gerichte Alles-oder-Nichts-Interpretationen von Bildmaterial aus dem Weg und stellen die Verfahren gegen Geldauflage ein. Niemand hat ein Interesse daran, Diskussionen über den Winkel und die Größe von Geschlechtsteilen in einer öffentlichen Hauptverhandlung zu führen. Der Fall Edathy stellt in diesem Punkt keine Besonderheit dar.
Phantasie und Wirklichkeit
Elisabeth I., Königin von England von 1558 bis 1603, entschied im späten 16. Jahrhundert, ihren Untertanen nicht „in die Herzen zu schauen“. Sie beendete damit die religiösen Verfolgungen, denen unter ihren Vorgängern Protestanten ausgesetzt gewesen waren. Jeder durfte im Hinblick auf die richtige Religion denken, was er will.
Während die religiöse Gesinnung eines Menschen heute unsere Gemüter nur selten bewegt, scheint dies im Hinblick auf sexuelle Phantasien keine Selbstverständlichkeit. Das Betrachten pornografischer Bilder unter Strafe zu stellen bedeutet zwar weniger einen „Blick in das Herz“ eines Menschen, als vielmehr einen Blick in seinen Kopf oder Unterleib. Gleichwohl handelt es sich in erster Linie um den Ausdruck einer individuellen sexuellen Phantasie.
Ein Strafrecht aber, das auf die subjektive Gesinnung eines Täters bzw. auf dessen Phantasien abstellt, ist in Deutschland spätestens seit 1945 abgeschafft und wäre auch mit einem modernen Rechtsstaat nicht vereinbar. Gedanken und sexuelle Phantasien sind genauso wenig strafbar, wie es strafbar wäre, heimlich zum Teufel zu beten. Im Mittelalter wäre man dafür noch auf dem Scheiterhaufen gelandet.
Das Betrachten eines Bildes, auf dem ein abscheulicher und menschenverachtender Vorgang dargestellt wird, ist unmoralisch und mag widerwärtig sein. Dennoch hat das Hinschauen mit dem Vorgang, der auf dem Bild zu erkennen ist, wenig zu tun. Es ist etwas anderes, ob man sich Videos anschaut, auf denen Menschen durch Terroristen des „Islamischen Staates“ hingerichtet werden oder ob man sich selbst an den Gewaltorgien im Nahen Osten beteiligt. Dasselbe gilt für – laut einschlägigen Forschungsergebnissen durchaus verbreitete – sexuelle Phantasien, soweit sie Vergewaltigungen, Gruppensex oder den Umgang mit Exkrementen betreffen.
Selbstverständlich gibt es einen Unterschied zwischen Kinderpornos und anderen Darstellungen menschenverachtender Gewalt, wie sie zum Beispiel auf „Hinrichtungs-Videos“ zu sehen sind. Kinderpornos werden nur deshalb hergestellt, da es Leute gibt, die sie sehen wollen. Jeder, der entsprechendes Bildmaterial herunterlädt, macht sich dadurch an dem Missbrauch der Kinder mitschuldig. Dies ist der Grund dafür, dass Besitz, Erwerb und Verbreiten entsprechender Bilder mit Strafe bedroht sind.
Die Mitschuld, die jeden trifft, der sich für das Material interessiert, rechtfertigt es jedoch nicht, das Betrachten von Bildern auf dieselbe Stufe mit dem Kindesmissbrauch selbst zu stellen.
Man stelle sich vor, eine Million Menschen wünschen sich den Tod des Sebastian Edathy und bringen das auf Facebook und Twitter öffentlich zum Ausdruck. Der eine, der sich findet, den Mord tatsächlich auszuüben, wird sich – zumindest subjektiv – einer breiten Unterstützung gewiss sein. Käme es zu einer tödlichen Lynch-Justiz, trügen alle, die sich verleiten ließen, sich an der medialen Steinigung zu beteiligen, eine moralische Mitschuld an dem Unrecht. Jeder Einzelne würde sich dennoch vehement dagegen verwahren, als Mittäter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Würde von dem Mord im stillschweigenden Auftrag der Massen ein Video angefertigt werden, wäre es übrigens nach der geltenden Rechtslage keine Straftat, sich das anzuschauen.
Moralisch trüge in dem hypothetischen Fall des Lynch-Aufrufs jeder Einzelne eine Mitschuld an dem Tod des Opfers. Nicht weniger. Aber eben auch nicht viel mehr.
Politiker und Bischöfe
Der Fall Edathy weist eine Gemeinsamkeit mit dem Fall des ehemaligen Limburger Bischofs Tebartz-van Elst auf. Auch hier bestand eine große Kluft zwischen dem (kaum greifbaren) strafbaren Unrecht und der öffentlichen Häme, die der inzwischen zurückgetretene Kirchenmann über sich ergehen lassen musste.
Bei allem Verständnis für die öffentlichen Unsympathie-Bekundungen gegenüber den Herren tut eine Gesellschaft gut daran, Würde und Augenmaß nicht zu verlieren. Von dem berühmten Neurologen und Psychiater Viktor Frankl, der als einer der wenigen Mitglieder seiner jüdischen Familie in der Zeit des Nationalsozialismus das KZ überlebt hat, stammt das Zitat: „Zwischen Reiz und Reaktion gibt es einen Raum. In diesem Raum haben wir die Freiheit und die Macht, unsere Reaktion zu wählen. In unseren Reaktionen liegen unser Wachstum und unsere Freiheit.“
Die Freiheit und die Haltung eines modernen Menschen sollte stark genug sein, nicht auf jedes aufkommende Gefühl von Abscheu und Verachtung mit einem Verstoß gegen die Menschenwürde zu reagieren. Das gilt im Zeitalter des Internets, in dem sich jede emotionale Regung der Massen innerhalb von Sekunden über soziale Netzwerke als unaufhaltsame Welle millionenfach verbreitet, mehr als je zuvor in der Geschichte der Menschheit.
Die gerichtlichen Einstellungen gegen Geldauflage in den Fällen Edathy und Tebartz-van Elst entsprechen dem strafrechtlichen Unrechtsgehalt, dessen, was sie getan haben – oder eben gerade nicht getan haben.
Die mediale Hinrichtung, die beide erfahren haben, steht dazu in keinem Verhältnis. Jeder, der öffentlich seine Stimme erhebt und mit dem Finger auf die Geächteten zeigt, sollte einen kurzen Moment innehalten und sich darüber Gedanken machen, ob das, was er gerade tut, mit dem eigenen Weltbild und dem eigenen Anspruch an Moral wirklich in Einklang steht.
Geständnis oder Glaubensbekenntnis?
Vieles, was man in der Presse und bei Wikipedia über den Fall Edathy lesen konnte, sollte einen Juristen bedenklich stimmen. Dazu gehören die politische Vorgeschichte und die Gerüchte darüber, ob, wer, wann und durch wen über die laufenden Ermittlungen „gewarnt“ worden sein soll. Genauso bedenklich stimmt der Gedanke, dass Staatsanwälte Informationen an die Öffentlichkeit getragen haben sollen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. All dies sind Begleiterscheinungen eines ohnehin schon unglücklichen Verfahrens, die nicht geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Kontrollmechanismen des Strafverfahrens und der Justiz zu stärken. Sie sind bereits hinreichend kommentiert worden und werden voraussichtlich sowohl politische als auch justizielle Folgen haben.
Stutzig hat mich allerdings eine Meldung aus der Presse gemacht, die weder in der Fachwelt noch in den Medien bislang besonders beachtet wurde. Die Staatsanwaltschaft soll ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens davon abhängig gemacht haben, dass Sebastian Edathy ein „öffentliches Geständnis“ ablegt, welches von „echter Reue“ getragen sei.
Strafrechtlich stand die Anklage, nach allem was bekannt ist, von Anfang an auf tönernen Füßen. Denn es ist alles andere als klar, ob es sich bei den Bildern, deren Erwerbs und Besitzes Herr Edathy bezichtigt wurde, tatsächlich (nach der damaligen Rechtslage) um strafbares kinderpornografisches Material gehandelt hat.
Die Forderung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Reue wirkt eher wie eine Selbstrechtfertigung dafür, dass das Verfahren überhaupt so weit getrieben wurde. Da die Anklage öffentlich nicht bekannt ist, lässt sich nur aufgrund der Presseberichte und der schriftlichen Erklärung, die durch den Verteidiger in dem Prozess verlesen wurde, rekonstruieren, worum es in dem Prozess wirklich ging. Letztere wird von der Süddeutschen Zeitung mit folgenden Worten zitiert: „Die Vorwürfe treffen zu. Die in der Anklage genannten Gegenstände wie der Bildband und die CD habe ich in meinem Besitz gehabt. Das gleiche gilt auch für die Logdaten, ich habe die Dateien heruntergeladen und geöffnet. Der Inhalt war mir bekannt. Ich habe eingesehen, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe lange gebraucht dazu. Je stärker ich in der Öffentlichkeit angegriffen wurde, desto mehr meinte ich mich verteidigen zu müssen. Ich bereue, was ich getan habe.“
Man kann vermuten, dass zwei verschiedene Vorgänge in der Anklageschrift erwähnt waren:
- Bilder, die über den Server des Bundestages mit einem Laptop aufgerufen wurden, der später als gestohlen gemeldet wurde.
Da diese Bilder offenkundig niemand zu Gesicht bekommen hat und auch nicht sicher ist, ob die Schwelle des strafbaren Besitzes überschritten wurde, hätte dieser Vorgang wohl gar nicht erst angeklagt werden dürfen.
- Bilder, deren Besitz sicher nachgewiesen werden konnte, die allerdings vom Bundeskriminalamt bei Beginn der Ermittlungen als „nicht illegal“ eingestuft worden waren.
Wer bezüglich dieser Bilder ein „Geständnis“ fordert, lässt archaische Strukturen im Strafprozess aufleben, die seit dem Mittelalter überwunden schienen.
In dem Prozess war nie streitig, dass Herr Edathy fragwürdige Bilddateien von Minderjährigen aus dem Ausland bezogen hatte. Streitig war – und ist bis heute – die Frage, ob es sich dabei um strafbare Kinderpornos handelte. Die Abgrenzung von strafbarer Pornografie und „gerade noch legalen Schmuddel-Bildern “ kann sowohl Rechts- als auch Tatsachenfrage sein. Gestehen kann ein Angeklagter indes nur Tatsachen.
Bei einem Bild, das dem Gericht bekannt ist, wäre es beispielsweise eine Tatsachenfrage, ob der Jugendliche, der darauf erkennbar ist, 14, 16 oder 18 Jahre alt ist. Darum ging es aber offensichtlich nicht – zumal Herrn Edathy das Alter der abgebildeten Menschen kaum bekannt gewesen sein dürfte.
Der Kern der kontroversen Beurteilung der Fotos, die dem Gericht vorgelegt wurden, konnte nur die rechtliche Bewertung sein. Rechtsfragen, die bei Interpretation eines vorhandenen Bildes beantwortet werden müssen, könnten beispielsweise sein: Ist ein Glied erigiert oder erscheint es nur aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit so groß? Berühren sich zwei Personen auf einem Bild rein freundschaftlich und altersgerecht oder wurden sie durch einen anwesenden Erwachsenen aufgefordert, sich auf sexuell aufreizende Weise zur Schau zu stellen?
In der Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika gab es schon vor über 100 Jahren die Diskussion über den verfassungsrechtlichen Umgang mit Obszönität und Pornografie. Dem Richter Potter Steward (1915–1985) wird im Rahmen dieser Diskussion die Aussage zugeschrieben, dass er Pornografie nicht definieren könne, aber sie erkenne, wenn er sie sehe („I know it when I see it“). Gerade das ist in Wirklichkeit in vielen Grenzfällen potenziell strafbarer Kinderpornografie nicht der Fall. Wer einmal Bilder aus dem Grenzbereich gesehen hat, weiß danach längst nicht sicher, was „nur“ obszön oder schon illegal ist. Letztlich muss ein Richter aufgrund einer eigenen Wertung entscheiden.
Ein Geständnis nach modernem Verständnis hat den Sinn, dem Gericht Aufklärungsarbeit zu erleichtern. Darum ging es hier jedoch nicht. Es wurde von dem Angeklagten verlangt, sich zu einer bestimmten inneren Haltung zu bekennen – und zwar zu einer solchen, die derjenigen entspricht, zu der sich der jeweilige Ankläger bekennt.
Das erinnert an die mittelalterliche Inquisition. Der angeklagte Ketzer wurde (meist unter Androhung von Folter) aufgefordert, sich zum wahren Glauben zu bekennen.
Die Forderung eines Staatsanwalts, der Angeklagte möge sich zum „richtigen Recht“ bekennen, zielt auf dessen Würde. So sehr einem die Haltung von Sebastian Edathy auch missfällt – der Strafprozess ist kein geeigneter Ort, ihn zu einer „inneren Läuterung“ zu nötigen.
Ein erzwungenes „Gesinnungsbekenntnis“ ist kein Instrument, das in unsere Rechtsordnung Einzug finden sollte.