Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung einer Frauenarztpraxis

In den letzten Jahren hat Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph eine Reihe von Frauenärzten vertreten denen vorgeworfen worden war, Medikamente aus dem Ausland bezogen zu haben. Die meisten der Verfahren wurden inzwischen eingestellt. Viele der Ärzte haben, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage zugestimmt. Es wurde keine einzige Verurteilung bekannt.

Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung einer Frauenarztpraxis

1. Voraussetzungen einer richterlich angeordneten Durchsuchung im Strafrecht

In einem der Fälle legte Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. In diesem Fall war die richterlich angeordnete Durchsuchung der Frauenarztpraxis nicht auf einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) gestützt worden. Vielmehr glaubte man, eine Strafbarkeit des Arztes in der mutmaßlichen Hinterziehung von Einfuhrzollen bzw. Einfuhr- Umsatzsteuer zu sehen. Tatsächlich war es für den bestellenden Arzt jedoch überhaupt nicht möglich, zu erkennen, ob die Vertriebsfirma Medikamente über Tschechien, oder die Türkei bezogen hatte. Nur im letzteren Fall wären Einfuhrabgaben angefallen, da es sich bei der Türkei um einen Nicht-EU-Staat handelt. Der Fall ist auch deshalb bemerkenswert, da er die grundsätzliche Frage berührt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die richterlich angeordnete Durchsuchung einer Arztpraxis verhältnismäßig ist. In dem Fall geht es um einen angeblichen Steuerschaden in Höhe von 111,72 Euro (!).

2. Verfassungsbeschwerde Aktenzeichen 2 BvR 1796/15

Die von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph verfasste Verfassungsbeschwerde ist nach wie vor beim Bundesverfassungsgericht unter dem dortigen Aktenzeichen 2 BvR 1796/15 anhängig.

Eine anonymisierte Version des Schriftsatzes finden sie  hier.