Landgericht Essen entscheidet Mirena-Verfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal: Frauenärzte sind keine Drogendealer
1. Hintergrund
Die angeklagten Frauenärztinnen und -ärzte hatten ihren Patientinnen Verhütungsmittel verabreicht, die ursprünglich für den ausländischen Markt bestimmt waren. Zwar handelte es sich um die identischen Arzneimittel, die auch in deutschen Apotheken erhältlich sind. In die rechtliche Grauzone gelangte der Vorgang jedoch dadurch, dass die Firmen, die die Medikamente angeboten hatten, keine spezielle Genehmigung für die Durchführung von sogenannten Parallel-Importen hatten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts Essen
In dem Fall, den das Landgericht Essen zu entscheiden hatte (Aktenzeichen 52 Qs-28 Js 431/14-11/15 ging es um eine Frauenärztin, die ihren Patientinnen das Medikament „Mirena“ verabreicht hatte, welches sie zuvor von der Firma Sigma Ginecologicos S.L. erworben hatte.
Im Verfahrensverlauf ging eine Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen vom 05.03.2015 (Aktenzeichen 2 Ds-28 Js 431/14-227/14) voraus. Das Amtsgericht hatte in einem Strafverfahren, welches ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen Kunden der Firma Sigma betrieben wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Anklage abgelehnt. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. In der nun bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Essen wurde diese Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Entscheidung wurde der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Gescher von der Kanzlei Dr. Koenig & Partner GbR aus Münster freundlicherweise zur Verfügung gestellt.
Das Landgericht Essen kommt zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf gegen die Frauenärztin, die das Verhütungspräparat „Mirena“ erworben hatte, nicht zu einer Strafbarkeit führt. Konkret ging es um verschreibungspflichtige, hormonabgebende Intra-Uterin-Spiralen, die über die spanische Firma Sigma vertrieben worden war. Es handelte sich um nach dem deutschen Arzneimittelrecht zulassungspflichtige Arzneimittel, die zwar in identischer Zusammensetzung in Deutschland erhältlich sind, konkret aber eine Zulassung für den österreichischen Markt hatten.
Das Landgericht Essen setzt sich mit den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Arzneimittelrechts (AMG) auseinander, die im Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen Frauenärzte von verschiedenen Ermittlungsbehörden diskutiert worden waren. Insbesondere bestätigt der Beschluss die inzwischen überwiegende Auffassung deutscher Staatsanwaltschaften, dass im bloßen Erwerb eines Medikaments durch eine Frauenarztpraxis keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unterstellung einer Körperverletzung (§ 223 StGB) oder eines Betruges (§ 263 StGB) zu sehen sind.
3. „Handeltreiben“ mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln
Der Schwerpunkt der Entscheidung des Landgerichts Essen betrifft den medizinrechtlichen Straftatbestand des § 95 I Nr. 4 AMG. Anlass, sich mit dieser Vorschrift genauer auseinanderzusetzen war eine ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Wuppertal geäußerte Rechtsaufassung, wonach die Applikation durch einen Arzt bei einer Patientin den Tatbestand des unerlaubten „Handeltreibens“ mit nicht zu gelassenen Arzneimitteln erfülle. In dem parallel gelagerten Anthemis-Komplex, der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Hof aus bearbeitet wurde, wurde dieser Tatbestand übrigens von vornherein gar nicht erst erwähnt – offenbar, weil die Argumentation den dort zuständigen Juristen als zu abwegig erschien.
Der Begriff des Handeltreibens ist vor allem aus dem Betäubungsmittelstrafrecht bekannt, d.h. wenn es um den Verkauf, Besitz oder Erwerb von gesundheitsschädlichen illegalen Drogen geht. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist anerkannt, dass die objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Handeltreibens sehr weit zu ziehen sind. So wurde beispielsweise bereits entschieden, dass ein Handeltreiben mit illegalen Drogen schon dann vorliegt, wenn ein Gastwirt Marihuana an Stammkunden zum Selbstkostenpreis weitergibt, in der Hoffnung, dadurch seine Kundschaft an sich zu binden.
Die Staatsanwälte in Wuppertal und Essen versuchten diese Argumentation auf den Fall zu übertragen, dass ein Arzt Arzneimittel, die ursprünglich für den ausländischen Markt bestimmt waren und daher nicht ohne zusätzliche Genehmigungen in Deutschland vertrieben werden dürfen, zu übertragen. Das Landgericht Essen stellte nun jedoch klar, dass Frauenärztinnen und Frauenärzte nicht mit Drogendealern gleichzusetzten sind. Zum einen ist es etwas anderes, ob illegale Drogen im Spiel sind oder – wie hier – Arzneimittel, die vom Originalhersteller stammen und mit der identischen Zusammensetzung aus derselben Produktion europaweit vertrieben werden wie diejenigen Produkte, die in Deutschland zugelassen sind. Zum anderen steht bei einem Arzt – anders als beispielsweise bei einem Gastwirt oder einem Drogendealer – in erster Linie das persönliche Vertrauensverhältnis im Vordergrund und nicht die Geschäftsbeziehung. Schon aus diesem Grund lässt sich der Gedanke der Kundenbindung nicht ohne weiteres in das Arzneimittelrecht übertragen. Einer Patientin dürfte es letztlich egal sein, ob sie ein Präparat erhält, welches von der Praxis vorrätig gehalten wird oder ob sie dies selbst in der Apotheke besorgt. Entscheidend für die Auswahl des Arztes oder der Ärztin ihres Vertrauens sind die medizinische Qualifikation und das persönliche Verhältnis. Die ärztliche Kompetenz stand bei der Frauenärztin, die in dem vorliegenden Verfahren angeklagt werden sollte, nicht in Frage – genauso wenig wie diejenige der ca. 600 anderen Frauenärztinnen und Frauenärzte, die durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal in den letzten drei Jahren strafrechtlich verfolgt wurden.
4. Fazit
Erfreulich ist, dass endlich einmal ein Gericht sich auf die inhaltlichen Argumente einlässt, die von Verteidigern in ganz Deutschland seit mehreren Monaten immer wieder vorgebracht werden. Bedauerlich ist, dass diese Entscheidung erst jetzt ergeht. Hätte die Staatsanwaltschaft Wuppertal ein entsprechendes Musterverfahren bereits vor drei Jahren durchgeführt, so hätten alle anderen Verfahren frühzeitig eingestellt werden können und müssen. Die Staatsanwälte zogen es jedoch vor, den betroffenen Ärztinnen und Ärzte die „Pistole auf die Brust“ zu setzen, um diese zur Zahlung einer Geldauflage zu bewegen.
Diejenigen Beschuldigten, die sich aus pragmatischen Gründen auf eine Einstellung gegen Geldauflage eingelassen haben, werden trotz der nun vorliegenden „Rehabilitation“ ihr Geld nicht wieder zurück erhalten.