Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage

Die Vorschrift des § 153a StPO hat inzwischen erhebliche Bedeutung im Wirtschaftsstrafrecht erlangt. Der Paragraph wurde 1974 in die Strafprozessordnung (StPO) eingeführt und war ursprünglich für die effektive Erledigung kleinerer bis mittlerer Kriminalität gedacht. Der vorläufige Höhepunkt der Entwicklung hin zu einer Allzweck-Waffe zur Erledigung eines Verfahrens dürfte der Abschluss des Strafverfahrens gegen den Formel 1-Manager Bernie Ecclestone sein. Im August 2014 wurde das gegen Ecclestone gerichtete Verfahren vor dem Landgericht München wegen des Verdachts der Bestechung gemäß § 153a StPO gegen die Zahlung von 100 Mio. Dollar (rund 75 Mio. Euro) eingestellt. Während der Verteidiger von Ecclestone, Rechtsanwalt den Vorgang als „völlig normal“ darstellte, wurden in der Öffentlichkeit Stimmen laut, die von einem „skandalösen Freikauf“ oder von einer „obszönen“ Privilegierung reicher Angeklagter sprechen.

Voraussetzungen der Einstellung

Der Abschluss eines Verfahrens nach § 153a StPO ist in jeder Lage des Verfahrens, d.h. sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren möglich. Erfolgt die Einstellung noch im Ermittlungsverfahren, kann dies bei geringfügigen Vergehen von der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Vorverfahrens“ ohne Zustimmung des Gerichts erfolgen. Bei gewichtigeren Tatvorwürfen oder bei einer Einstellung nach Anklageerhebung ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich. Für viele Angeklagte von erheblicher Bedeutung ist die Möglichkeit, dass auch noch nach Anklageerhebung eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung möglich ist. Der Verlust des sozialen Ansehens bzw. die Bloßstellung, die für manchen Angeklagten mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden ist, kann auf diese Weise vermieden werden.

Voraussetzung der Erledigung eines Verfahrens nach § 153a StPO ist, dass lediglich ein sogenanntes „Vergehen“ angeklagt ist. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine Straftat, die im gesetzlichen Mindeststrafrahmen nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Sofern nach dem Strafgesetzbuch (StGB) eine Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr angeordnet wird (dies ist vor allem bei schwerer Kriminalität, wie etwa Raub, Mord oder sexueller Nötigung der Fall), spricht das Gesetz von einem „Verbrechen“. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 153a StPO ist somit grundsätzlich sowohl für die typischen Fälle der Bagatellkriminalität (Ladendiebstähle, Internetbetrügereien oder Erschleichen von Leistungen – „Schwarzfahren“) eröffnet, als auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität eine Rolle spielen (dazu gehören etwa Bestechung, Untreue oder Steuerhinterziehung).

Anders als bei einer Einstellung gemäß § 153 StPO werden dem Beschuldigten ihm Rahmen des § 153a StPOAuflagen und Weisungen erteilt. Dies können beispielsweise Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse sein, aber auch ein Täter-Opfer-Ausgleich, Unterhaltszahlungen oder bestimmte Schulungen. In der Praxis erfolgt eine Einstellung in den meisten Fällen gegen die Zahlung einer Geldauflage.

Die Auflage oder Weisung soll geeignet sein, das „öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“. Darüber hinaus darf nach dem Gesetzeswortlaut die „Schwere der Schuld“ einem entsprechenden Verfahrensabschluss nicht entgegenstehen.

Stets Voraussetzung für eine Einstellung gegen Auflage ist die Zustimmung des Beschuldigten. Dieser hat in der Regel auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird die Zustimmung erteilt, verläuft das Verfahren der Einstellung in zwei Etappen. Zunächst erfolgt eine lediglich vorläufige Einstellung. Sind dann nach einer gewissen Zeit alle Auflagen und Weisungen erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Es kann dann nur noch unter ganz besonderen Bedingungen wieder aufgenommen werden, was in der Praxis fast nie vorkommt. Erfüllt der Beschuldigte indes die Auflagen innerhalb der ihm gesetzten Frist (diese kann bis zu sechs Monaten dauern, in Ausnahmefällen auch bis zu neun Monaten) nicht, wird das Verfahren fortgesetzt.

Folgen der Einstellung

Nach endgültiger Einstellung erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Man gilt offiziell also als „nicht vorbestraft“ – es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Auch strafrechtliche Nebenfolgen, wie beispielsweise berufsrechtliche Konsequenzen, sind im Fall einer Erledigung des Verfahrens gemäß § 153a StPO in aller Regel nicht zu erwarten.

Gerüchten zufolge soll die Vermeidung von Nebenfolgen im Strafregister (BZR) im Fall Ecclestone übrigens der Hintergrund für die exorbitante Summe sein, auf die sich der Formel 1-Manager eingelassen hat. Bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Korruptionsdelikts hätte ihm nach den strengen internationalen Korruptionsbestimmungen in Großbritannien die Entziehung der milliardenschweren Formel 1-Lizenzen gedroht.

Auch in Strafverfahren gegen Berufsträger, d.h. insbesondere Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte oder Steuerberater, ist eine Einstellung gemäß § 153a StPO häufig das Ziel der Verteidigung. Denn auch in solchen Fällen sind die Risiken und Nebenwirkungen eines öffentlich durchgeführten Strafverfahrens nicht selten gravierender, als die eigentlichen strafrechtlichen Folgen einer Geld- oder Bewährungsstrafe.

Wer erpresst wen?

Rechtssystematisch stellt die Einstellung gegen Geldauflage eine Durchbrechung des sogenannten Legalitätsprinzips dar. Das bedeutet, dass – anders als eigentlich vom Gesetz vorgesehen – dem Staatsanwalt und/oder dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wird. Von dem Ideal, wonach jede Straftat aufzuklären und gegebenenfalls zu verfolgen ist, haben sich der Gesetzgeber und die juristische Praxis schon längst verabschiedet.

Geht man von der Idee aus, dass jeder Sachverhalt sich eindeutig rechtlich klären lässt, stellt jede Einstellung gegen Geldauflage eine Kapitulation des Rechts dar. De facto setzt sich nämlich bei dieser Verfahrensweise immer der Stärkere durch. Wer im Recht und was richtig ist, bleibt im Ergebnis offen.

Es hängt letztlich nur vom Zufall ab, wer wen erpresst.

Wenn sich im Laufe eines Ermittlungsverfahrens oder nach der Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung herausstellt, dass Zeugen unglaubwürdig sind oder Beweise, die die Staatsanwaltschaft zunächst für tragfähig erachtet hatte, ins Bröckeln geraden, ist das Angebot der Ermittlungsbehörden, ein Verfahren gegen Geldauflage einzustellen, häufig eine Kapitulation der Anklage. Dasselbe gilt, wenn zu Beginn eines Verfahrens rechtliche Fehler gemacht wurden und ein Vorgang bei genauerer Betrachtung überhaupt nicht strafbar ist.

In all diesen Konstellationen steht ein Beschuldigter vor der Wahl, es auf einen langen und teuren Kampf ankommen zu lassen, oder in den sauren Apfel zu beißen und eine ohnehin wahrscheinliche Einstellung des Verfahrens durch die Zahlung einer Geldauflage zu beschleunigen.

Niemand ist verpflichtet, auf eigene Kosten an der Fortbildung und der Aufrechterhaltung des Rechts mitzuwirken.

Einem faktischen Zwang zur Zahlung von Geldauflagen sahen sich beispielsweise viele Ärzte in den Wuppertaler Frauenarzt-Verfahren ausgesetzt. Obwohl sich bald nach Einleitung der Verfahren herausgestellt hatte, dass der Erwerb von ausländischen Verhütungsmitteln juristisch höchstwahrscheinlich keine Straftat darstellt, gaben die Staatsanwälte, die bereits flächendeckend Ermittlungsverfahren eingeleitet hatten, nicht nach. Stattdessen setzte man den Ärzten die Pistole auf die Brust, nach dem Motto: „Entweder zu bezahlst, oder du musst dir einen Freispruch teuer erkaufen“. Angesichts der Tatsache, dass man vor Gericht wie auf hoher See immer in Gottes Hand liegt und eine abschließende rechtliche Klärung in weiter Ferne lag, entschlossen sich viele der so in die Enge getriebenen Ärzte zur Zahlung. Für einen Frauenarzt auf dem Land kommt alleine die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, in der gegebenenfalls auch sämtliche Patientinnen als Zeuginnen gehört werden müssten, einem bürgerlichen Todesurteil gleich – selbst wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet. Die Staatsanwälte waren sich ihres Druckpotenzials gewiss und erwirtschafteten auf diese Weise über 1,6 Mio. Euro an Geldauflagen.

Druck kann jedoch auch in die andere Richtung ausgeübt werden. In Wirtschaftsstrafverfahren sehen sich die Gerichte häufig riesigen Aktenbergen und unübersichtlichem Zahlenmaterial ausgesetzt. Man vermutet, dass an der Sache „etwas dran“ ist. Die rechtsstaatliche Aufklärung eines komplexen Sachverhalts würde jedoch erhebliche Ressourcen der Justiz in Anspruch nehmen. Für die Verteidigung bieten sich eine Vielzahl von Angriffsmöglichkeiten durch die Benennung weiterer Zeugen, geschickte Beweisanträge oder die Geltendmachung von prozessualen Rechten – alles potenzielle Fehlerquellen auf dem langen Weg bis zu einem rechtskräftigen Urteil.

Eine gut vorbereitete und schlagkräftige Verteidigung sucht in einer solchen Situation den richtigen Moment, um dem Gericht eine Einstellung gegen Geldauflage vorzuschlagen. Dieses Ansinnen führt häufig zum gewünschten Erfolg. Der Angeklagte ist dann gerne bereit, die Geldauflage zu bezahlen. Denn auch für ihn ist diese Variante meist kostengünstiger als die Durchführung einer langwierigen Hauptverhandlung. Er erspart sich nicht nur den Ansehensverlust und einen Teil seiner Lebenszeit, sondern auch Rechtsanwaltskosten und Verdienstausfälle.

Effizienz als Rechtsprinzip?

Aus der Sicht des Rechtsstaats stellt sich die Frage, ob der Idee des Rechts noch Genüge getan wird, wenn immer mehr Verfahren eingestellt werden, ohne dass letztlich geklärt wird, was eigentlich richtig ist.

Verschärft wird die Problematik dadurch, dass im Rahmen einer Einstellung gemäß § 153a StPO überhaupt keine justizielle Kontrolle erfolgt. Es gibt weder absolute Höchstgrenzen für Geldauflagen noch einen Form- bzw. Begründungszwang. Betroffene Opfer haben keinen Rechtsschutz und auch derjenige, der vorschnell einer Einstellung gegen Geldauflage zugestimmt hat, kann das Geld selbst dann nicht zurückverlangen, wenn sich später herausstellt, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt überhaupt keine Straftat war.

In letzter Zeit vermehren sich daher die Stimmen, wenigstens die unkontrollierte Anwendung der Einstellungsmöglichkeiten einzudämmen, indem ein Begründungszwang eingeführt wird, der in Extremfällen auch eine Kontrolle durch weitere Instanzen ermöglichen würde.

Man kann das Phänomen der Einstellung von Verfahren, die quasi im „rechtsfreien Raum“ erfolgen, jedoch auch ganz anders interpretieren. Dazu muss man sich von der idealistischen Vorstellung trennen, dass ein Vorgang entweder eindeutig gut oder böse, richtig oder falsch – und eben strafbar oder nicht strafbar ist. Juristen, die mit Menschen im wahren Leben zu tun haben, nehmen die Dinge häufig anders wahr.

Steuerliche Gestaltungen, die jahrelang als zulässig erachtet werden, werden manchmal aufgrund einer neuen Bewertung oder eines besonderen Verfolgungseifers einzelner Fahnder von heute auf morgen zu Straftaten. Beziehungen, die früher noch als das A und O jeder erfolgreichen Geschäftstätigkeit angesehen wurden, stehen plötzlich unter Korruptionsverdacht. Richter und Staatsanwälte, für die es jahrzehntelang selbstverständlich war, über alles Mögliche und Unmögliche Verfahrensabsprachen zu treffen, stehen nach der Neufassung des § 257c StPO und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit von Absprachen im Strafprozess auf einmal unter dem Verdacht der Rechtsbeugung. Und ganz normale Bürger, die sich jahrelang nichts Böses dabei dachten, eine mp3-Datei aus dem Internet zu laden oder Videos zu streamen sehen sich plötzlich dem Verdacht einer strafbaren Urheberrechtsverletzung ausgesetzt.

Die Wirklichkeit ist meist bunt. Nur in den allerseltensten Fällen ist die Wahrheit schwarz oder weiß.

Aus Sicht eines Verteidigers besteht die eigentliche Ungerechtigkeit manchen Gerichtsverfahrens, das bis zum Ende ausgetragen wurde, darin, dass in dem Urteil die Illusion vermittelt wird, ein komplexer Sachverhalt lasse sich auf die einfachen Kategorien „schuldig“ oder „nicht schuldig“ herunterbrechen. Die Illusion der Vereinfachung gelingt den Richtern oft erst dadurch, dass komplizierte Sachverhalte in den Urteilsgründen entweder verkürzt oder verzerrt dargestellt werden – mit der Konsequenz, dass es für die Verteidigung schwierig bis unmöglich ist, eine effektive Kontrolle in der Revisionsinstanz zu gewährleisten.

Fazit

Die rechtspolitische und philosophische Diskussion darüber, ob es so etwas wie „das richtige Recht“ gibt und – als Teilaspekt davon – in welchem Umfang Einstellungen gegen Geldauflagen in einem Rechtsstaat Bestand haben können und dürfen, ist noch lange nicht abgeschlossen.

Solange in der Realität das „Recht des Stärkeren“ eine viel größere Rolle spielt, als man gemeinhin wahrhaben will, ist es die Aufgabe der Verteidigung, für den eigenen Mandanten eine Position der Stärke zu erarbeiten und in jeder Lage des Verfahrens das Beste daraus zu machen.

Einstellung gegen Geldauflage

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