Umsatzsteuerkarusselle und Missing Trader im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht

Sogenannte Umsatzsteuerkarusselle haben in den letzten Jahren in Deutschland immer wieder zu groß angelegten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren geführt. Der Vorwurf ist, dass bei Warenlieferungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedsstaaten die Umsatzsteuer nicht richtig behandelt wird. Strafrechtlich geht es meist um die Frage, ob dem einzelnen Unternehmer (und gegebenenfalls auch seinem Steuerberater) Vorsatz zur strafbaren Steuerhinterziehung vorgeworfen werden kann.

Umsatzsteuerkarusselle-Missing-Trader-Steuerstrafrecht

1. Die Funktion des Missing Traders

Im Zentrum eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells steht der sogenannte Missing Trader. Dabei handelt es sich um einen Unternehmer, der nur auf dem Papier steht. Dieser wird in eine Lieferkette eingebaut, wobei von Anfang an beabsichtigt ist, dass er keine Umsatzsteuer abführt.

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht problematisch ist, dass auch ganz normale, legal handelnde, Unternehmen oft nicht wissen, ob sie es mit einem „Missing Trader“ zu tun zu haben. Grundsätzlich ist es ein zulässiger Vorgang, von einem anderen Unternehmer Waren zu erwerben und die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

Ein Missing Trader hat in der Regel jedoch gar nicht vor, wirklich eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten. Er zielt vielmehr darauf ab, beim Finanzamt nur den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein gewöhnliches Unternehmen handelt, das Waren von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU erwirbt (sogenannter In- Out-Buffer). Diese Waren werden umgehend an einen weiteren Unternehmer im Inland weiter veräußert (sogenannter Buffer). Gegebenenfalls sind mehrere Zwischenglieder, also weitere Buffer, involviert. Am Schluss der Lieferkette im Inland steht ein sogenannter Distributor, der die Ware an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU veräußert.

2. Steuerlich Hintergründe von Umsatzsteuer-Karussellen

Bei der Beurteilung der Rechtslage im Hinblick auf die Umsatzsteuer sind die verschiedenen Personen bzw. Funktionen einer Lieferkette zu unterscheiden:

Der am Anfang der Kette in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige In-Out-Buffer erklärt gegenüber den dort zuständigen nationalen Finanzbehörden eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Abs. 1b, § 6a UStG).

Der Missing-Trader hingegen erklärt gegenüber dem Finanzamt, er habe die Ware an einen inländischen Buffer verkauft und weist dementsprechend in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus. Er liefert die Ware aber nicht tatsächlich.

Der Buffer (an der ersten Stelle) beantragt aus der vom Missing Trader in seinen Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug. Der Buffer verhält sich dabei steuerlich unauffällig. Denn er verkauft Ware als letztes Glied der Kette an andere Buffer oder an den Distributor. Vorsteuer und Umsatzsteuer halten sich folglich in etwa die Waage.

Der Distributor erklärt aufgrund des Verkaufs der Ware ins europäische Ausland eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, bei der keine Umsatzsteuer entsteht. Er beantragt aus der Rechnung des Buffers einen Vorsteuerabzug. Hierdurch entsteht ein sogenannter Vorsteuerüberhang, der durch die Finanzbehörde erstattet wird.

3. Wo geht die Umsatzsteuer verloren?

In dem aufgezeigten Karussell erhält der Missing Trader am Ende den Gewinn. Denn er bekommt vom Buffer (an erster Stelle der Kette) die Umsatzsteuer ausbezahlt, führt diese selbst jedoch nicht an die zuständige Finanzbehörde ab.

Der Buffer hingegen erleidet keinen Verlust, da er die an den Missing Trader entrichtete Umsatzsteuer, meist mit einem geringen Aufschlag auf den Preis der Ware, vom Distributor zurück erhält. Der Distributor hat ebenfalls keinen Schaden, da er die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück erhält.

Der Umsatzsteuerschaden, der dadurch entsteht, dass der Missing Trader Vorsteuer erstattet bekommen hat, ohne selbst Umsatzsteuer zu erhalten, bleibt letztendlich am Finanzamt hängen.

4. Artikel mit hoher Mobilität

Typischerweise treten Umsatzsteuerkarusselle beim Handel mit Artikeln auf, die leicht zu transportieren sind, international gehandelt werden und einen hohen Wert haben. Dies sind meist Elektroartikel. In der Vergangenheit gab es aber auch Umsatzsteuerkarusselle beispielsweise beim Handel mit CO2-Zertifikaten. Durch die hohen Verkaufspreise und die hohe Mobilität steigern die Umsätze und damit die „Gewinne“ aus dem Umsatzsteuerbetrug.

5. Vorsatz der Steuerhinterziehung?

Die wichtigste Verteidigungsstrategie im Steuerstrafverfahren betrifft die Frage, wer von den agierenden Personen wirklich darüber Bescheid wusste, in was für ein System er eingebunden ist. Generell lässt sich sagen: Je weiter ein Glied in der Kette vom Missing Trader entfernt ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass er den gesamten Sachverhalt überblickt. Er handelt daher ohne Vorsatz im strafrechtlichen Sinne. Diejenigen Personen, die sich ein Umsatzsteuerkarussell ausdenken, achten darauf, dass auch gutgläubige Unternehmen in die Kette mit einbezogen werden. Dadurch wird es für die Finanzbehörden besonders schwierig, das System als solches zu entlarven. Dies geschieht meist erst einige Jahre später.

6. Umsatzsteuerrechtliche Hintergründe

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der jeweiligen Verkaufsvorgänge ist abhängig von mehreren Rechtsbegriffen des Umsatzsteuerrechts.

1.      Unternehmer

Ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei kommt es entscheidend auf die dauerhafte Erzielung von Einnahmen an.

Bei einem Missing Trader ist die Unternehmereigenschaft steuerlich fraglich. Denn diese existieren in der Regel nur auf dem Papier. Sie können in vielen Konstellationen auch über die von ihnen in den Rechnungen ausgewiesenen Waren überhaupt nicht verfügen bzw. liefern diese auch nicht selbst. Auch das wirtschaftliche Risiko fehlt beim Missing Trader typischerweise, jedenfalls dann, wenn er kein Kapital einsetzt, um Ware zu erwerben.

(6. Umsatzsteuerrechtliche Hintergründe)

2.      Steuerschuldner

Während die Vorsteuerabzugsberechtigung oft streitig ist, sind sich jedenfalls die Finanzgerichte darüber einig, dass die Missing Trader selbst dann die Umsatzsteuer dem Finanzamt schulden, wenn sie die darin ausgewiesene Leistung nicht erbracht haben. Hintergrund ist § 14c UStG, wonach jeder, der eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellt, diese auch zu bezahlen hat.

  • 14c UStG ist ein Gefährdungstatbestand. Es kommt also nicht darauf an, ob dem Staat tatsächlich ein Umsatzsteuerschaden entstanden ist. Die Umsatzsteuer wird selbst dann geschuldet, wenn nur die Gefahr droht, dass aufgrund einer zu Unrecht ausgestellten Rechnung ein Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend macht. Dadurch soll Missbräuchen vorgebeugt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Steuerstrafsachen kann auch die Hinterziehung von Umsatzteuer, die aus einer Rechnung nach § 14c UStG resultiert, Grundlage einer Verurteilung wegen strafbarer Steuerhinterziehung sein.

(6. Umsatzsteuerrechtliche Hintergründe)

3.      Vorsteuer

Obwohl die Umsatzsteuer durch den Missing Trader geschuldet wird, ist dieser in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn tatsächlich eine Lieferung an den Rechnungsempfänger ausgeführt wurde, die zugrundeliegende Leistungsbeziehung aber verschleiert wurde. Denn in diesen Fällen fehlt es an den formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug die in den §§ 15 bzw. 14 und 14a UStG definiert sind.  Danach ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmern identisch sind.

Immer wieder streitig ist auch, ob ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs vorliegt. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch wäre im Zweifel dann zu bejahen, wenn sich Missing Trader und Buffer darüber einig sind, dass Rechnungen nur zum Schein ausgestellt werden.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 21.06.2018 (Az. V R 25/15) entschieden, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht unbedingt voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Entscheidend für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist, dass der Unternehmer auf der in der Rechnung angegebenen Anschrift auch tatsächlich erreichbar ist. Hierfür reicht auch eine sogenannte Briefkastenanschrift.

(6. Umsatzsteuerrechtliche Hintergründe)

4.     Steuerhinterziehung und Beteiligung daran

Wer nach den oben dargestellten Grundsätzen als Unternehmer oder über die formelle Vorschrift des § 14c UStG Steuern schuldet, diese jedoch nicht beim Finanzamt anmeldet und abführt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Nach deutschem Recht ist für die Strafbarkeit allerdings Voraussetzung, dass die Steuerschulden dem Finanzamt nicht angezeigt wurden. Werden diese ordnungsgemäß gemeldet, aber trotzdem nicht abgeführt, so liegt nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26b UStG (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) vor.

Strafrechtlich steht neben der Frage, wer von den Beteiligten vorsätzlich handelte, und wer gutgläubig war, häufig auch im Streit wer als Haupttäter anzusehen ist und wer lediglich wegen Beihilfe belangt werden kann. Diese Frage stellt sich insbesondere auch bei Steuerberatern, die in das System eingebunden sind und jedenfalls rein äußerlich gesehen nur das machen, was sie für andere Mandanten auch machen – nämlich Steuererklärungen einreichen bzw. Steuererstattungen beim Finanzamt beantragen.

(6. Umsatzsteuerrechtliche Hintergründe)

5.      Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Beschuldigte, die wegen der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell verurteilt werden, werden häufig hart bestraft. Neben den strafrechtlichen Folgen droht ihnen auch eine steuerliche Haftung, die existenzvernichtend sein kann. In diesem Zusammenhang spielt eine Rolle, dass das deutsche Insolvenzrecht demjenigen, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, regelmäßig die Restschuldbefreiung versagt. Das bedeutet, dass die Betroffenen gegebenenfalls Schulden in Millionenhöhe bis an ihr Lebensende haben.

Für Steuerberater, die in den Verdacht geraden, an einem Umsatzsteuerkarussell mitgewirkt zu haben, drohen darüber hinaus auch berufsrechtliche Folgen, die bis hin zur Entziehung der Zulassung als Steuerberater gehen können. Wird eine Strafbarkeit von Steuerberatern bejaht, kommt es regelmäßig auch zu der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

7. Andere Konstellationen: Strohleute und Abdeckrechnungen

Anders als in den Fällen, bei denen „Missing Trader“ eingesetzt wurden, kommt es manchmal auch vor, dass ein „Strohmann“ durch einen Hintermann eingesetzt wird. Dieser tritt nach außen so auf, als ob er selbst ein Unternehmer ist und verantwortliche Entscheidungen trifft. In seinem Namen werden auch die Rechnungen mit der Umsatzsteuer ausgestellt. Tatsächlich aber werden alle Entscheidungen von einem Dritten gefällt, der lediglich aus dem Hintergrund heraus agiert. Dieser beschafft in der Regel auch die Waren, die der Strohmann weiter liefert. Der Dritte – also der eigentlich wirtschaftlich verantwortliche Hintermann – kassiert auch das Geld aus den Warenverkäufen. In Strohmann-Konstellationen wird neben Umsatzsteuer regelmäßig auch Einkommens- und Gewerbesteuer hinterzogen.

Strohleute treten oftmals im Bereich von Altmetall oder Abfallverwertungs-Betrieben auf. Typisch für diese Branchen ist, dass sich die Herkunft der angelieferten Waren meist nicht zweifelsfrei klären lässt. Manchmal werden die Strohmänner auch in kurzen zeitlichen Abständen ausgetauscht, was es den Finanzbehörden erschwert, den wahren wirtschaftlichen Drahtzieher zu ermitteln.

Eine weitere Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt, sind sogenannte Abdeckrechnungen. Dabei erwirbt ein Unternehmen Waren, ohne dass der tatsächliche Lieferant in Erscheinung tritt. Um keine Nachteile bei der Steuer zu haben, beschafft sich der Leistungsempfänger sogenannte Abdeckrechnungen einer anderen Person. Dabei handelt es sich typischerweise um Personen, „die nichts zu verlieren haben“. Diese schreiben die Rechnungen auf eigenen Namen, ohne selbst eine Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt zu haben. Ziel derartiger Abdeckrechnungen ist es in Betriebsprüfungen, nicht aufzufallen bzw. anderweitiges Steuerverkürzungen zu vertuschen.

8. Verteidigungsansätze

Jedes Umsatzsteuerkarussell ist anders. Dementsprechend ist auch jeder Fall neu zu beurteilen. Insbesondere ist stets genau zu prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt. Insbesondere ist tatsächlich in jedem Fall für jedes einzelne Glied der Kette gesondert zu prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt. So vielfältig wie die Fälle selbst sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten.

Nachtrag: Seit Januar 2019 stelle sich neue Probleme für Online-Händler. Diese werden beispielsweise durch Ebay aufgefordert, Bescheinigungen nach § 22f UStG vorzulegen. Geschieht dies nicht, droht den entsprechenden Händlern ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer.