OLG Nürnberg: Auslieferung nach Rumänien ist unzulässig

Auslieferung Rumänien

OLG Nürnberg: Auslieferung nach Rumänien ist unzulässig

Die Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte wandte sich mit Erfolg gegen die Auslieferung eines Gefangenen nach Rumänien.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht zulässig ist.

Die Bedingungen in rumänischen Haftanstalten entsprechen nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung.

Sachverhalt

Dem Verfolgten wurde vorgeworfen im Oktober 2014 alkoholisiert in der Stadt Timisoara im Westen von Rumänien mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Trunkenheit im Verkehr stellt sowohl gemäß Art. 336 des rumänischen Strafgesetzbuches als auch nach deutschem Recht (§ 316 StGB) eine strafbare Handlung dar.

Der Verfolgte wurde aufgrund dieser Tat in Rumänien vom Gericht in Timisoara zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das gerichtliche Verfahren fand in Abwesenheit des Verfolgten statt.

Die rumänischen Behörden hatten per Europäischem Haftbefehl nach dem Verfolgten gesucht. In Deutschland war der Verfolgte gemeldet und ging einer geordneten Tätigkeit nach.

Er wurde durch die deutschen Behörden festgenommen, die vorläufige Auslieferungshaft wurde angeordnet. Der Verfolgte wurde in die JVA Nürnberg verbracht.

Auf Anfrage der deutschen Generalstaatsanwaltschaft teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Verfolgte wahrscheinlich in der Haftanstalt „Arad“ seine Strafe zu verbüßen habe. Die Haftzimmer in der Vollzugsanstalt „Arad“ würden eine Fläche von 15,37 Quadratmeter aufweisen und mit maximal fünf Insassen belegt werden. Daneben gebe es einen Flur von 2,04 Quadratmeter sowie eine Sanitätsgruppe von 2,68 Quadratmetern. In dem Haftraum selbst stünden fünf Betten, es gebe Platz für Gepäck. Bei einer vollen Belegung des Haftraums ergibt sich rechnerisch eine Grundfläche für jeden Gefangenen von 3,07 Quadratmetern (einschließlich Bett und Flächenanteil für Möblierung bzw. Gepäck).

Die rumänischen Behörden hatten neben der erteilten Information zugesichert, dass dem Verfolgten dort „im geschlossenen Regime“ eine Haftzelle von drei Quadratmetern oder „im halb geöffneten oder geöffneten Regime“ eine Haftzelle von zwei Quadratmetern einschließlich Bett und entsprechender Möbel zur Verfügung stünde.

Entscheidung des Oberlandesgericht Nürnberg

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung wurde nicht stattgegeben.

Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte mit Beschluss vom 05.07.2017 (Az. 2_Ausl AR 14/17) fest, dass die Auslieferung des Verfolgten nicht zulässig ist. Der Auslieferungshaftbefehl wurde aufgehoben. Der Verfolgte wurde umgehend aus der JVA Nürnberg entlassen.

In einem vergleichbaren Fall hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) festgestellt, da dem Inhaftierten lediglich ein anteiliger Haftraum von weniger als vier Quadratmetern zur Verfügung stand (vgl. Urteil vom 10.06.2014, Az. 51318/12). In Deutschland sieht das Bundesverfassungsgericht sogar eine Grundfläche von wenigstens sechs Quadratmeter pro Gefangenen als Mindesterfordernis an (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2016, Az. 2 BvR 566/15).

Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.04.2016 (Az. C-404/15, C-659/15 PPU) darf das Auslieferungsersuchen eines EU-Mitgliedsstaates abgelehnt werden, wenn dem Verfolgten in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.

Die Frage, ob eine solche Gefahr besteht, ist in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen:

  1. Zunächst ist auf Grund objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben festzustellen, dass systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen in dem ersuchenden Mitgliedstaat vorliegen.
  2. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für menschenrechtswidrige Haftbedingungen in dem ersuchenden Staat vor, ist auf der zweiten Prüfungsstufe zu klären, welche Haftbedingungen der Verfolgte im Falle der Auslieferung konkret zu erwarten hat. Diesbezüglich sind Erklärungen bzw. Zusicherungen des ersuchenden Staats einzuholen. Kann auf Grund der eingeholten Zusicherungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, ist die Auslieferung nicht zulässig.

Das OLG Nürnberg hat diese Grundsätze angewandt und festgestellt, dass nicht gewährleistet sei, dass der Verfolgte in Rumänien Haftbedingungen vorfinden wird, die den Anforderungen der EMRK und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechen. Die gegebenen Zusicherungen der rumänischen Behörden seien nicht ausreichend, der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu begegnen.

Das OLG Nürnberg schließt sich damit der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberlandesgerichte an. Aus jüngster Zeit ist lediglich eine gegenteilige Entscheidung bekannt. Das OLG Hamburg erklärte mit Beschluss vom 03.01.2017 (Az. Ausl 81/16) die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Rumänien für zulässig. Das Gericht verneinte nach ausführlicher Prüfung ein Auslieferungshindernis, obschon schlechte Haftbedingungen in rumänischen Vollzugsanstalten durchaus festgestellt werden konnten.

Rechtlicher Hintergrund

Nicht selten ersucht ein ausländischer (EU-)Staat die deutschen Behörden um Auslieferung einer Person, die entweder in dem ersuchenden Staat einem noch laufenden Strafverfahren ausgesetzt ist oder gegen die bereits eine rechtskräftige Strafe ausgesprochen wurde, die nunmehr vollstreckt werden soll.

Nach Eingang eines förmlichen Auslieferungsersuchens leitet die Generalstaatsanwaltschaft an einem deutschen Oberlandesgericht das Auslieferungsverfahren ein. Häufig wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (vorläufige) Auslieferungshaft gegen den Verfolgten, in den meisten Fällen wegen Fluchtgefahr, angeordnet. Das Oberlandesgericht prüft, ob die Auslieferung des Verfolgten zulässig ist oder ob Auslieferungshindernisse entgegenstehen. Ist beispielsweise – wie im vorliegenden Fall – eine Auslieferung aufgrund der schlechten Haftbedingungen an den ersuchenden Staat nicht zulässig, muss der Verfolgte umgehend aus der Haft entlassen werden. Erachtet das Oberlandesgericht hingegen die Auslieferung für zulässig wird das Auslieferungsersuchen in einem zweiten Verfahren durch das Bundesamt für Justiz überprüft. Wird dort die Auslieferung bewilligt, ist der Verfolgte unverzüglich an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu übergeben.

Fazit

Prinzipiell sind Europäische Haftbefehle nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu vollstrecken. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen einander jedoch nicht die Hand zu Menschenrechtsverletzungen reichen (so BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14, „Solange III“). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht. Der ersuchte Staat darf mit einer Rechtshilfehandlung nicht dazu beitragen, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt wird. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes.

An diesen Grundsätzen hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 05.07.2017 orientiert. Die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in dem eingangs genannten Beschluss vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Der Senat meint, dass in Deutschland ein „Safe Haven“ geschaffen werde, der rumänische Beschuldigte und Verurteilte privilegiert, die sich nach Begehung ihrer Straftaten in Rumänien erfolgreich nach Deutschland absetzen konnten. Dies gefährde die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der europäischen Union. Mit dieser Argumentation wird das Recht eines Ausgelieferten auf Schutz vor Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ad absurdum geführt. Die rumänische Regierung hat es bislang nicht bewältigt, europäische Standards und die vom EGMR vorausgesetzten minimalen Anforderungen an Haftbedingungen zu erfüllen. Es ist daher begrüßenswert, dass im letzten Jahr durch eine Vielzahl deutscher Oberlandesgerichte – und nunmehr auch durch das Oberlandesgericht Nürnberg – die Auslieferung nach Rumänien aufgrund der menschenrechtswidrigen Haftbedingungen für unzulässig erklärt wurde (siehe nur OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017, Az. 2 AR (Ausl) 15/17 sowie Beschluss vom 02.03.2017, Az. 1 AR (Ausl) 99/16; OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016, Az. 2 Ausl 125/16; OLG Jena, Beschluss vom 14.07.2016, Az. Ausl AR 36/16; OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 1 Ausl. A 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016, Az. 1 Ausl. 6/16 sowie Beschluss vom 29.04.2016, Az. 1 Ausl. 326/15).

Die Ablehnung rumänischer Auslieferungsersuche wird freilich nur so lange möglich sein, wie die rumänische Regierung die Haftbedingungen nicht entsprechend den europäischen Vorgaben endgültig verbessert.