Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Urteil vom 16.01.2018 (Beschwerdenummer 40975/08) klar, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung für Rechtsanwälte weit geht. Es erfasst insbesondere auch drastisch-plakativ dargestellte Meinungsäußerungen, jedenfalls dann, wenn diese in einem sachlichen Kontext geäußert werden.
Die sog. Jones Day Entscheidung des BVerfG ist nicht nur im Zusammenhang mit unternehmensinternen Untersuchungen („internal investigations“) von Bedeutung. Auch die Tätigkeit als externer Compliance-Vertrauensanwalt („Ombudsmann“) ist davon betroffen.
Auch erfahrene Strafverteidiger stehen immer wieder vor der Frage, ob sie ein Mandat annehmen können. Unklarheiten darüber, wann ein Interessenkonflikt vorliegt, können im schlimmsten Fall sogar zu einer Strafbarkeit des Verteidigers wegen Parteiverrats führen.
Als „Güterstands-Schaukel“ wird eine steuerliche Gestaltung bezeichnet, die es vermögenden Eheleuten ermöglicht, von einem Partner auf den Anderen Geld zu übertragen – ohne dass dabei Schenkungssteuer anfällt. An der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Steuerrecht können sich Probleme auftun.
Seitdem die öffentliche Diskussion über eine mögliche Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wegen privater Vermietungen über Airbnb begann, melden sich Stimmen zu Wort, die behaupten, dass es für eine strafbefreiende Selbstanzeige bereits „zu spät“ sei. Das ist nicht richtig.