E-Scooter – Vorsicht bei Fahrten nach Alkoholgenuss
E-Scooter werden als Fortbewegungsmittel in den Städten immer beliebter. Gleichzeitig ist beinahe täglich über Ärger mit E-Scooter zu lesen, auch in Nürnberg. Viele Nutzer von E-Scootern unterschätzen dabei die drohenden Konsequenzen von Fahrten unter Alkoholeinfluss.
Beim Thema Alkohol gelten nämlich nicht etwa die für Fahrradfahrer maßgeblichen Grenzwerte, sondern die gleichen Maßstäbe wie für Autofahrer.
Welche Alkoholgrenzwerte gelten?
Für die Fahrer von Elektrorollern gelten grundsätzlich dieselben Promillegrenzen wie für Auto- oder Motorradfahrer. Bei Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.
Vor allem junge Fahrer eines E-Scooters müssen darauf achten, dass während der Probezeit und generell unter 21 Jahren sogar die 0,0-Promille-Grenze gilt. Nach § 24c StVG handelt ordnungswidrig, wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Bei Überschreiten der Promille-Grenze von 1,1 Promille liegt eine Straftat nach § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, vor. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug – dazu zählen auch E-Scooter – führt, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Im Rahmen des § 316 StGB wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig, d.h. ab diesem Wert wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Ab Überschreiten der Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Dabei müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise Fahren in Schlangenlinien, hinzukommen. Solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen müssen von der Polizei festgestellt worden sein.
Welche Rechtsfolgen drohen nach einer Alkoholfahrt?
Wird gegen den Fahrer eines E-Scooters ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG geführt, wird der erste Verstoß regelmäßig mit einem Bußgeld in Höhe von etwa 500,00 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet.
Bei Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Für einen Ersttäter droht regelmäßig eine Geldstrafe, die sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen richtet. Besteht der Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB wird zudem meist noch von der Polizei im Rahmen der Kontrolle der Führerschein sichergestellt und die Fahrer dürfen zunächst keine Fahrzeuge mehr führen.
Kommt es zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr droht neben der Strafe selbst auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zu einem bloßen Fahrverbot wird dadurch die Fahrerlaubnis komplett entzogen, d.h. man erhält nicht automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeit „den Führerschein“ zurück. Erst nach Ablauf einer bestimmten Sperrfrist (mindestens 6 Monate) wird die Fahrerlaubnis von der entsprechend zuständigen Führerscheinstelle wiedererteilt. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Wiedererteilung mindestens vier Monate vor dem Ende der Sperrfrist zu stellen, weil die Bearbeitungszeit mitunter sehr lang ist. Vor allem bei Wiederholungstätern ist außerdem meist eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.
Verhalten bei und nach einer Kontrolle wegen „Alkohol am E-Scooter“ – Strafverteidiger konsultieren!
Bei einer Verkehrskontrolle fordert die Polizei die Fahrer regelmäßig dazu auf, einen Atemalkoholtest durchführen zu lassen. Dieser Atemalkoholtest darf verweigert werden. Es gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Einem Atemalkoholtest zustimmen sollte man nur dann, wenn man keinen Alkohol getrunken hat. In allen anderen Fällen – auch wenn es „nur“ ein Feierabendbier war – empfehlen wir, den Atemalkoholtest zu verweigern. Es ist dann damit zu rechnen, dass eine Blutprobe entnommen wird, um den Blutalkohol zu bestimmen. Nach § 81a Abs. StPO ist für eine solche Blutprobe wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr kein richterlicher Beschluss mehr erforderlich.
Gegenüber den Polizeibeamten sollte keine Aussage gemacht werden. Vor allem nicht dazu was, wieviel und wann Sie Alkohol vor Antritt der Fahrt getrunken haben. Als Beschuldigter bzw. Betroffener haben Sie das Recht zu Schweigen. Entlastende Angaben können ohne Nachteile immer noch zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt gemacht werden. Gerade wenn man etwas getrunken hat, fehlt der „kühle Kopf“ für besonnene Angaben.
Wir empfehlen so früh wie möglich nach einer alkoholbedingten Verkehrskontrolle einen Verteidiger zu konsultieren. Als Verteidiger erhalten wir Einsicht in die Verfahrensakte und können Sie entsprechend beraten. Je eher Sie einen Verteidiger beauftragen, desto eher kann eine passende Verteidigungsstrategie entwickelt und so die Folgen einer Alkoholfahrt abgemildert werden.