Steuerstrafverfahren gegen ausländische IT-Spezialisten

Steuerstrafverfahren gegen IT-Ingenieure

Der nachfolgende Artikel von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph wurde im Januarheft 2012 der Zeitschrift PStR (Praxis Steuerstrafrecht), S. 18 ff., veröffentlicht. Die Online-Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des IWW-Verlages.

Nähere Hintergründe zu der Thematik finden sich in einem Online-Artikel von Dr. Tobias Rudolph, den sie hier aufrufen können.

Zur englischen Version dieses Textes gelangen Sie hier.

I. Ausländische Fachkräfte in Unternehmen

„Kinder statt Inder!“ Mit diesem Slogan polarisierte sich im Jahr 2000 der Wahlkampf angesichts der Diskussion um den Einsatz ausländischer IT-Fachkräfte in Deutschland. Im selben Jahr war die so genannte Dotcom-Blase geplatzt, weshalb weltweit viele Programmierer ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Gleichzeitig hatten viele europäische Gro߬unternehmen einen vorübergehend erhöhten Bedarf an IT-Spezialisten, die für einige Jahre beispielsweise beim Ausbau des Mobilfunknetzes in Deutschland eingesetzt wurden.

Manche taten dies aus der Not heraus für wenig Geld. Andere haben gut verdient. Nicht selten wurden dabei Teile des tatsächlichen Einkommens nicht in Deutschland versteuert (vgl. dazu Frank, PStR 11, 311).

Derzeit führen Steuerfahnder in ganz Deutschland Ermittlungen gegen die Betroffenen. Besondere Herausforderungen für den Rechtsstaat ergeben sich dadurch, dass sich im Rahmen der Ermittlungen meist nur rekonstruieren lässt, wie viel Geld durch die deutschen Unternehmen für die Arbeitsleistungen bezahlt wurde. Darüber, welchen Anteil die Programmierer hiervon wirklich erhalten haben, gibt es Streit.

Steuerstrafverfahren gegen IT-Ingenieure

II. Hintergründe

Direkte Verträge zwischen den Programmierern und den Unternehmen existierten meist nicht. Stattdessen erfolge die Abwicklung über so genannte Management Companies („Agencies“) im Ausland. Die Agenturen rechneten die erbrachte Arbeitsleistung stundenweise bei den deutschen Unternehmen ab und bezahlten ihrerseits die IT-Fachkräfte („Consultants“) entsprechend der internen Vereinbarung auf freiberuflicher Basis. Die Agencies waren auch in die Rekrutierung der IT-Spezialisten eingebunden. Dabei wurden auch die jeweiligen Stundenhonorare zwischen den Agenturen und den Programmierern individuell verhandelt.

Die Agencies behielten einen nicht unerheblichen Teil des geflossenen Geldes ein. Nicht selten wurden dabei weitere Abrechnungsgesellschaften eingeschaltet, die u.a. den Zweck hatten, die tatsächlichen Zahlungsflüsse zu verschleiern. Diese zwischengeschalteten Abrechnungsagenturen behielten ihrerseits einen Teil des Geldes, welches den Auftragsunternehmen in Rechnung gestellt worden war, ein.

Aus Sicht der Programmierer bestand der Vorteil darin, dass die Agenturen den Kontakt zu den deutschen Unternehmen pflegten und sich um alle organisatorischen und steuerlichen Angelegenheiten kümmerten. Da die deutschen Unternehmen keine festen Arbeitsverträge anboten, war die Einschaltung der Agenturen oft die einzige Möglichkeit, an den prestigeträchtigen Projekten mitzuarbeiten.

III. Zusatzzahlungen

Von Spaun und Frank wurde in der ZFN 1/2007 (Seite 32-34) erstmals beschrieben, dass die Vermittlungsagenturen zum Teil mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sind. Den angeworbenen Fachkräften wurde erklärt, man habe ein System zur Steuervermeidung entwickelt. Wenn, so das beworbene Konzept, kein formaler Anspruch auf Auszahlung von Zusatzzahlungen im Innenverhältnis bestünde, so müsse auch nichts versteuert werden.

Dies ist zwar richtig, solange tatsächlich kein Anspruch besteht und auch nichts bezahlt wird. In nicht wenigen Fällen wurden gleichwohl Zusatzabsprachen zwischen den Consultants und den Agencies getroffen. Diese erfolgten meist ohne nachvollziehbare Grundlage. Teilweise wurden Boni nach Abschluss eines Projekts bzw. nach der Rückkehr in die Heimat bezahlt, teilweise wurden Darlehen ausgekehrt, teilweise wurden Beteiligungen finanziert oder spezielle Kapitalanlagen (z.B. Immobilienfonds in Bulgarien) empfohlen. Manche der Darlehen wurden zu marktüblichen Konditionen ausbezahlt, andere wiederum waren zinslos und ohne Rückzahlungsverpflichtung.

Während einige der Programmierer bis heute kein zusätzliches Geld gesehen haben (und wohl auch nicht sehen werden), gab es andere, die Zusatzzahlungen ganz regelmäßig und in beachtlicher Höhe erhalten haben. Die Palette, derer man sich bediente, um den Schein der Unverbindlichkeit zu wahren, ist vielfältig. Dokumentationen wurden vermieden.

Aus Sicht der Steuerfahnder stellt sich die Problematik, dass diejenigen Fälle, bei denen es zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist, kaum von denjenigen Fällen zu unterscheiden sind, bei denen die Fachkräfte selbst Opfer leerer Versprechungen wurden.

Aber auch für diejenigen Consultants, die dazu bereit sind, ihre tatsächlichen Einkünfte gegenüber dem Finanzamt offen zu legen, stellt sich das Problem, dass die geflossenen Sonderzahlungen auch bei gutem Willen nur schwer beziffert werden können. Der Nachweis, dass man bestimmte Gelder nicht erhalten hat, dürfte kaum zu führen sein.

IV. Rechtsfragen

1. Wirtschaftliche Verfügungsmacht

Teilweise wird versucht, das Beweisproblem dadurch in den Griff zu bekommen, dass ein Zufluss beim Programmierer bereits in dem Moment angenommen wird, in dem das Geld bei der Agentur eintrifft. Diese Lösung liefe jedoch darauf hinaus, die Agentur „wie eine Bank“ zu behandeln. Dadurch wird man der Realität jedoch nicht gerecht. Denn ein Zufluss i.S.v. § 11 EStG würde voraussetzen, dass der jeweilige Consultant die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erhalten hat. Dies ist gerade in denjenigen Fällen, bei denen der Programmierer nach der internen Absprache weder einen Anspruch hatte, noch tatsächlich Geld bekommen hat, nicht der Fall.

2. Vergleichsfälle

Es besteht die Versuchung, auf Erkenntnisse zurück zu greifen, die aus anderen Verfahren bekannt sind. Richtigerweiserweise lässt sich eine Differenzierung übertragen, die in einem anderen Zusammenhang durch das OLG Frankfurt entwickelt wurde (05.05.2010, 4 U 214/09, PStR 10, 292):

·         Stets unzulässig ist es, das Vorliegen einer Straftat („Ob“) durch den Hinweis auf ähnlich gelagerte Konstellationen zu behaupten.

·         Sofern der Nachweis einer Straftat („Ob“) konkret geführt werden kann, ist es unter Umständen zulässig, die Höhe der erzielten Einnahmen („Wie“) in einem zweiten Schritt anhand von Vergleichswerten zu schätzen.

Auch dies dürfte nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse scheitern .Denn es gibt keine Statistiken, wie sie zum Beispiel bei Rohgewinnaufschlägen verwendet werden. Es gibt auch keine einheitliche Vorgehensweise der Abrechnungsagenturen. Ein Rückgriff auf bekannte Provisionen in einigen anderen Fällen (vgl. Frank, PStR 11, 311: „5 % bis 20 %“) ist ebenfalls nicht möglich, da häufig mehrere Zwischengesellschaften eingeschaltet waren. Zudem sind auch die von Frank angenommen Zahlen keinesfalls repräsentativ. Es ist beispielsweise ein Fall bekannt, in dem der Con¬sultant nachträglich seine tatsächlichen Einkünfte erklärt hat. Es ergeben sich von den Agenturen einbehaltene Provisionen, die zwischen 6% und 62 % variieren. Hinzu kommt, dass die Sonderzahlungen teilweise in manchen Jahren erfolgten, in anderen nicht, so dass sich nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ein Schluss von dem einen Jahr auf das andere verbietet.

3. Strafrechtliche Verjährung

Häufig sind einige der streitigen Jahre bereits strafrechtlich verjährt. Hinsichtlich des Steueranspruchs gilt die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 II 2 AO aber nur, wenn eine Steuerhinterziehung bewiesen ist. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (BFH, 07.11.06, VIII R 81/04; BFH 02.04.09, VIII B 176/08). Erhöhte Mitwirkungs- oder Aus-kunfts¬pflichten, wie sie beispielsweise durch § 90 II AO für Fälle mit Auslandsbezug statuiert werden, bestehen nicht (vgl. dazu Wulf, StBG 08, 445, 451).

V. Ausblick

Für viele der Betroffenen geht es um ihre wirtschaftliche Existenz. Die meisten Finanzämter gewähren in Streitfällen Aussetzung der Vollziehung (ein abweisender Beschluss des FG München vom 15.06.2011, Az. 12 V 776/11, ist nicht verallgemeinerbar, da dort konkrete Zahlungen angenommen wurden). Richtungsweisende Entscheidungen von Finanzgerichten sind noch nicht bekannt.

In denjenigen Fällen, bei denen kein konkreter Tatnachweis geführt werden kann, scheidet eine strafrechtliche Ahndung aus (so auch AG Nürnberg, Az. 46 Cs 502 Js 977/11 vom 15.11.11).