Examensklausurenkurs Strafrecht
Im Wintersemester 2011/2012 stellt Dr. Tobias Rudolph an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Examensklausuren im Fach Strafrecht.
Einen Artikel zum Thema Woher kommen eigentlich die komischen Namen der Theorien zum Erlaubnistatbestandsirrtum?„ können Sie hier herunter laden. Es werden auch Tipps für die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums in einer Klausur gegeben.
Den Sachverhalt mit Lösungsskizze der ersten Klausur vom 13. Januar 2012 können Sie hier herunter laden.
Materiell-rechtliche Themen der ersten Klausur:
Raub in Mittäterschaft, Rücktritt vom Versuch, Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs bei Abbruch eigener Rettungshandlungen, Abgrenzung von Verantwortungsbereichen bei vorsätzlichem Dazwischentreten eines Dritten / Regressverbot, gekreuzte Mordmerkmale.
Prozessuale Themen der ersten Klausur:
Beweisverwertung bei Eigeninitiative von Zeugen (3 StR 400/10 – Variation der „Hörfalle“). Inzwischen ist eine lesenswerte kritische Anmerkung zu dem Fall von Roxin in StV 2012, S. 129 ff., erschienen („Beschuldigtenangaben gegenüber Polizeiinformant in vernehmunsähnlicher Situation“).
Beweisverwertungsverbot bei Selbstgesprächen. Die Entscheidungsgründe des BGH zu der Selbstgespräch-Entscheidung (2 StR 509/10) vom 22.12.2011, die zum Zeitpunkt der Besprechung der Klausur noch nicht vorlagen, sind seit dem 27. Februar 2012 über den Bundesgerichtshof verfügbar.
Den Sachverhalt mit Lösungsskizze der zweiten Klausur vom 24. Februar 2012 können Sie hier herunter laden.
Materiell-rechtliche Themen der zweiten Klausur:
Betrug bei irrealen Tatsachenvorstellungen („Wunderheiler“); Abgrenzung eigenverantwortliche Selbstgefährdung / einvernehmliche Fremdgefährdung („Psycholyse – Berliner Drogenarzt“); Putativnotwehr, Strafbarkeit der Beteiligung bei Erlaubnistatbestandsirrtum („Hells-Angels-Fall“); Korruptions- und Bestechungsdelikte („Schulfotografie“).
Strafprozessuale Themen der zweiten Klausur:
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) nach Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens durch Staatsanwaltschaft.