FAQ

Verjährung im Strafrecht

Verjährung im Strafrecht
Inhalt
  1. Wie lang ist die Verjährungsfrist?
  2. Wann beginnt die Frist?
  3. Unterbrechung und Ruhen
  4. Was bewirkt die Verjährung?

„Die Sache liegt schon viele Jahre zurück. Kann ich deswegen noch verurteilt werden?“ Diese Frage lässt sich selten allein anhand des Tatdatums beantworten. Zwar begrenzt die Verfolgungsverjährung, wie lange eine Straftat geahndet werden darf. Beginn, Unterbrechung und Ruhen der Frist können das Ergebnis jedoch erheblich verändern.

Wie lang ist die Verjährungsfrist?

Die allgemeinen Fristen stehen in § 78 StGB. Sie richten sich grundsätzlich nach der gesetzlich angedrohten Höchststrafe: drei Jahre bei den übrigen Taten, fünf Jahre bei einer Höchststrafe von mehr als einem bis zu fünf Jahren, zehn Jahre bei mehr als fünf bis zu zehn Jahren und zwanzig Jahre bei mehr als zehn Jahren. Für Taten mit lebenslanger Strafandrohung beträgt die Frist grundsätzlich dreißig Jahre. Mord verjährt nicht.

Ein einfacher Diebstahl verjährt deshalb grundsätzlich in fünf Jahren, ein Raub in zwanzig Jahren. Besonders schwere oder minder schwere Fälle verändern die Frist nach den allgemeinen Regeln nicht ohne Weiteres. In einzelnen Rechtsgebieten bestehen Sondervorschriften, etwa für besonders schwere Steuerhinterziehung. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag zur Verjährung im Strafrecht und im Steuerrecht.

Wann beginnt die Frist?

Nach § 78a StGB ist grundsätzlich die Beendigung der Tat maßgeblich. Dieser Zeitpunkt muss nicht mit der ersten Handlung oder der Vollendung zusammenfallen. Bei einem Diebstahl kann beispielsweise entscheidend sein, wann die Beute gesichert ist. Bei Dauerdelikten oder Unterlassungstaten stellen sich andere Fragen.

Für die Verteidigung ist deshalb eine genaue zeitliche Rekonstruktion wichtig. Ein unzutreffend angesetzter Beginn kann den Zeitraum möglicher Strafverfolgung um Jahre verschieben.

Unterbrechung und Ruhen

Bestimmte Ermittlungs- und Gerichtsmaßnahmen lassen die Frist neu beginnen. Dazu können die erste Beschuldigtenvernehmung, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss oder die Anklageerhebung gehören. Die Voraussetzungen regelt § 78c StGB. Nicht jedes Schreiben und nicht jede behördeninterne Bearbeitung unterbricht die Verjährung.

Vom Neubeginn zu unterscheiden ist das Ruhen: Während dieser Zeit läuft die Frist nicht weiter. Bei den in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgezählten Delikten ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Das betrifft insbesondere bestimmte Sexualdelikte, aber nicht unterschiedslos sämtliche Straftaten gegen Minderjährige.

Auch ein rechtzeitig ergangenes erstinstanzliches Urteil kann den Ablauf bis zum rechtskräftigen Abschluss verhindern. Die sogenannte absolute Verjährung nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist ist deshalb keine in jedem Fall starre Obergrenze. Sonderregelungen und Ruhenszeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Was bewirkt die Verjährung?

Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, darf wegen dieser Tat keine Strafe mehr verhängt werden. Ein anhängiges Verfahren ist insoweit einzustellen. Ob das Hindernis tatsächlich besteht, dürfen und müssen die Behörden allerdings prüfen. Zudem können unabhängig davon etwa Steuerforderungen oder unter gesetzlichen Voraussetzungen eine selbständige Einziehung fortbestehen.

Nach einer rechtskräftigen Verurteilung stellt sich eine andere Frage: Wie lange darf die bereits verhängte Strafe vollstreckt werden? Dafür gelten die eigenen Vorschriften der Vollstreckungsverjährung. Wer Gewissheit benötigt, muss daher zunächst klären, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet.

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