FAQ

Verjährung im Strafrecht und im Steuerrecht

Verjährung Strafrecht Steuerrecht Steuerstrafrecht
Inhalt
  1. Wie lange darf das Finanzamt hinterzogene Steuern nachfordern?
  2. Wann beginnt die Festsetzungsverjährung?
  3. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – die „ewige Verjährung“
  4. Welche Ereignisse hemmen die steuerliche Frist?
  5. Wann verjährt Steuerhinterziehung strafrechtlich?
  6. Einkommensteuer und andere Veranlagungssteuern
  7. Anmeldungssteuern
  8. Gesonderte und einheitliche Feststellungen
  9. Ererbte Steuerschulden und eigene Berichtigungspflichten
  10. Auslandskonten und Kryptowerte
  11. Warum die Verfolgungsverjährung sehr lange dauern kann
  12. Selbstanzeige – zehn Jahre oder fünfzehn?
  13. Das Niemandsland zwischen Strafrecht und Steuerrecht
  14. Praktische Folgerungen

Das Zusammentreffen von Steuerrecht, Strafrecht und Steuerstrafrecht sorgt in der Praxis regelmäßig für gefährliche Irrtümer. Es laufen zwei völlig unterschiedliche Fristensysteme nebeneinander her, die einander allenfalls über gesetzliche Scharniernormen berühren.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung beantwortet die Frage, wie lange das Finanzamt eine Steuer noch festsetzen oder ändern darf. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beantwortet die Frage, wie lange wegen Steuerhinterziehung noch ermittelt, angeklagt und verurteilt werden kann. Beide Uhren ticken nach eigenen Regeln für Beginn, Hemmung und Unterbrechung und können zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten enden. Wer diese Fristen verwechselt, verrechnet sich schnell um Jahre. Die allgemeinen Grundlinien der strafrechtlichen Verjährung sind gesondert unter „Verjährung im Strafrecht“ dargestellt. Für das Steuerstrafrecht gelten Sonderregeln, die länger, schärfer und deutlich weniger intuitiv sind.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es daneben noch zwei weitere Fristen gibt, die mit den beiden Hauptuhren nicht verwechselt werden dürfen. Die steuerliche Zahlungsverjährung des § 228 AO entscheidet, wie lange eine bereits festgesetzte Steuer noch eingefordert werden darf, grundsätzlich fünf Jahre, in den Fällen der §§ 370, 373 und 374 AO zehn Jahre, wobei sie nach § 230 Abs. 2 AO nicht abläuft, solange die Festsetzungsfrist noch offen ist. Die strafrechtliche Vollstreckungsverjährung des § 79 StGB betrifft schließlich nur die Vollstreckung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe.

Hinzu kommt die Entstehungsgeschichte der heutigen „Lex Cum-Ex“. Bis zum 24. Dezember 2008 gab es für die besonders schwere Steuerhinterziehung keine gesonderte Verjährungsfrist. Seit dem 25. Dezember 2008 galt in den damaligen Regelbeispielsfällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO eine zehnjährige Frist, und zwar für alle bei Inkrafttreten noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen (Art. 97 § 23 EGAO; BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 StR 73/13). Seit dem 25. Juni 2017 erfasst diese Sonderfrist auch die heutige Nummer 6 des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO. Zum 1. Juli 2020 hat das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die Höchstfrist nach Unterbrechungen auf das Zweieinhalbfache angehoben und die Verweisung auf § 78b Abs. 4 StGB eingefügt. Seit dem 29. Dezember 2020 beträgt die Frist fünfzehn Jahre (Art. 27 Nr. 29 des Jahressteuergesetzes 2020, Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 19/25160). Auch diese Verlängerung gilt nur für Taten, die an diesem Stichtag noch nicht verjährt waren. Der BGH hat das 2025 ausdrücklich bestätigt und zugleich klargestellt, dass Verjährungsfragen grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen sind, bereits abgelaufene Fristen aber nicht wieder aufleben (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 18.03.2024 – 5 StR 12/23, Rn. 91). Für Altfälle ist deshalb stets zu prüfen, welche Fassung des § 376 AO an jedem einzelnen Änderungsstichtag galt und ob die Tat zu diesem Zeitpunkt noch verfolgbar war.

Wie lange darf das Finanzamt hinterzogene Steuern nachfordern?

Ausgangsnorm ist § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Im Regelfall gelten vier Jahre. Die zehnjährige Frist greift aber nicht auf bloßen Verdacht. Der BFH verlangt belastbare Feststellungen zum Hinterziehungstatbestand und hat klargestellt, dass das Finanzgericht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen hat – und dass die Feststellungslast das Finanzamt trifft (BFH, Urt. v. 09.04.2025 – II R 39/21).

Liegt eine Steuerhinterziehung vor, beträgt die reguläre Festsetzungsfrist bereits volle zehn Jahre. Treten Ablaufhemmungen nach § 171 AO hinzu – etwa durch eine rechtzeitig begonnene Außenprüfung, Ermittlungen der Steuerfahndung oder eine vor Fristablauf erstattete Selbstanzeige –, kann das Finanzamt den Fall weit über ein Jahrzehnt hinaus aufrollen. Und solange strafrechtlich noch verfolgt werden darf, hält § 171 Abs. 7 AO die steuerliche Frist offen. Steuerrechtlich offen heißt allerdings nicht automatisch strafrechtlich offen. Es kann also vorkommen, dass strafrechtlich schon Verjährung eingetreten ist, steuerlich aber wegen eines späteren Fristbeginns oder anderer Ablaufhemmungen noch jahrelang nachgefordert, geändert und gestritten werden kann.

Wann beginnt die Festsetzungsverjährung?

Die steuerliche Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Für die meisten Praxisfälle ist aber § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO der eigentliche Dreh- und Angelpunkt. Wenn eine Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige einzureichen ist, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Für klassische Veranlagungssteuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist das der übliche Startpunkt der Festsetzungsverjährung. Daneben kennt § 170 AO weitere Sonderregeln, etwa für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und für bestimmte Auslandssachverhalte, auf die unten noch einzugehen ist.

Die Fristfrage wird deshalb nicht mit dem Entstehungsjahr allein beantwortet. Maßgeblich ist, ob eine Erklärungspflicht bestand, wann erklärt wurde und ob überhaupt erklärt wurde. Bei einer pflichtwidrig nicht abgegebenen Einkommensteuererklärung beginnt die Frist nicht frei schwebend irgendwann, sondern nach der gesetzlichen Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO. Eine Faustformel wie „nach zehn Jahren ist alles verjährt“ ist also irreführend.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – die „ewige Verjährung“

Bei Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt die Sonderregel des § 170 Abs. 5 AO. Danach beginnt die Festsetzungsfrist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, und bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Die allgemeinen Regeln der Absätze 1 und 2 bleiben daneben anwendbar, § 170 Abs. 5 AO setzt lediglich eine zusätzliche Untergrenze. Insbesondere bei der Schenkungsteuer kann die Uhr also sehr spät anlaufen.

Für Erbfälle hat der BFH 2025 klargestellt, dass für die Kenntnis von dem Erwerb der rechtsgültige Erwerb maßgebend ist (BFH, Urt. v. 04.06.2025 – II R 28/22). Wer jahrzehntelang von gesetzlicher Erbfolge ausgeht und erst später durch ein aufgefundenes Testament erfährt, dass der Erwerb auf einem anderen Rechtsgrund beruht, startet die Frist für diesen Rechtsgrund nicht schon mit dem ersten Familiengerücht. Im entschiedenen Fall war die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren maßgeblich, weil ein anderer möglicher Erbe der Erbscheinerteilung entgegengetreten war; auf die Rechtskraft dieser Entscheidung kam es dem BFH ausdrücklich nicht an. Der BFH knüpft also an die gesicherte Erwerbslage an, nicht an Halbwissen am Kaffeetisch, verlangt aber auch nicht das letzte Wort der Rechtsmittelinstanzen.

Bei Schenkungen ist die Rechtsprechung noch strenger. Der BFH verlangt positive Kenntnis des zuständigen Finanzamts von der vollzogenen Schenkung; bei einer mittelbaren Schenkung liegt sie erst vor, wenn die Behörde alle Umstände kennt, die die Schenkung begründen, bloße Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen genügen nicht (BFH, Urt. v. 08.03.2017 – II R 2/15). Bei mehreren gleichzeitig zugewendeten Gegenständen reicht Teilwissen ebenfalls nicht aus. Wenn das Finanzamt nur von der Zuwendung eines dieser Gegenstände weiß, läuft die Festsetzungsfrist für die übrigen Gegenstände noch nicht an (BFH, Urt. v. 26.07.2017 – II R 21/16). Eine notariell beurkundete Schenkung ist deshalb nicht automatisch verjährungsfest. Beurkundung und notarielle Mitteilung belegen nicht ohne Weiteres, dass das Finanzamt von sämtlichen weiteren Zuwendungen Kenntnis hatte; es kommt auf den Inhalt und die Reichweite der konkreten Anzeige an.

Für die Praxis ist außerdem wichtig, Anzeige und Steuererklärung zu trennen. Bei Erbschaft- und Schenkungsteuer steht am Anfang häufig nicht die förmliche Steuererklärung, sondern die Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG. Für die strafrechtliche Tatbeendigung bei unterlassener Anzeige stellt der BGH darauf ab, wann die Schenkungsteuer bei rechtzeitiger Anzeige frühestens festgesetzt und bekanntgegeben worden wäre. Im entschiedenen Fall ergab sich daraus eine Beendigung vier Monate nach der jeweiligen Schenkung, nämlich aus der dreimonatigen Anzeigefrist ab Kenntnis und einer weiteren Monatsfrist, die das Finanzamt für die Steuererklärung hätte setzen können (BGH, Beschl. v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10, Rn. 41 ff.). Das ist die strafrechtliche Uhr. Die steuerliche Uhr des § 170 Abs. 5 AO kann demgegenüber wesentlich später anlaufen – gerade bei der Schenkungsteuer laufen beide Systeme deshalb sichtbar auseinander.

Welche Ereignisse hemmen die steuerliche Frist?

Die wichtigste Vorschrift ist § 171 AO. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Prüfung erstreckt, nach § 171 Abs. 4 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind – nicht bloß erlassen, sondern unanfechtbar. Das gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Neu ist eine zeitliche Deckelung. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, allerdings mit Ausnahmen, etwa bei Verschiebung auf Antrag des Steuerpflichtigen, bei zwischenstaatlicher Amtshilfe oder bei Einleitung eines Strafverfahrens. Diese Fünfjahresgrenze gilt nach Art. 97 § 37 EGAO grundsätzlich erst für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind. Für ältere Jahre greift sie nicht allein deshalb, weil die Prüfungsanordnung erst ab 2025 bekanntgegeben wurde. Für Ermittlungen der Steuerfahndung ordnet § 171 Abs. 5 AO eine entsprechende Ablaufhemmung an. § 171 Abs. 7 AO schlägt die Brücke zum Strafrecht. In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. Die Rechnung „steuerlich immer zehn Jahre, strafrechtlich vielleicht schon vorbei“ ist deshalb oft zu schlicht.

Auch eine Selbstanzeige ändert die steuerliche Lage nicht nur strafrechtlich. § 171 Abs. 9 AO bestimmt, dass die Festsetzungsfrist bei einer vor Fristablauf erstatteten Anzeige nach §§ 153, 371 oder 378 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige endet. Wer glaubt, eine späte Offenlegung laufe jedenfalls steuerlich ins Leere, übersieht möglicherweise eine Ablaufhemmung zugunsten der Finanzverwaltung.

Für Grundlagenbescheide – etwa gesonderte und einheitliche Feststellungen bei Personengesellschaften – gilt zusätzlich § 171 Abs. 10 AO. Soweit der Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung bindend ist, endet die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Das kann die Fristen für die betroffenen Folgebescheide erheblich verlängern.

Steuerunterlagen

Wann verjährt Steuerhinterziehung strafrechtlich?

Die allgemeine strafrechtliche Ausgangsnorm ist § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung grundsätzlich fünf Jahre. Für die besonders schwere Steuerhinterziehung zieht § 376 Abs. 1 AO die Frist auf fünfzehn Jahre hoch – und ordnet ausdrücklich an, dass § 78b Abs. 4 StGB entsprechend gilt. Erfasst sind ausschließlich die gesetzlichen Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 AO; ungeschriebene besonders schwere Fälle lösen die fünfzehnjährige Frist nicht aus. Entscheidend ist dabei allein die objektive Erfüllung eines Regelbeispiels. Es kommt darauf an, ob ein Regelbeispiel verwirklicht ist, nicht, ob sich die Tat nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall als besonders schwer darstellt oder ob das Gericht die Strafe tatsächlich dem erhöhten Strafrahmen entnimmt (BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 StR 73/13; BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24, Rn. 28).

Für das Regelbeispiel des „großen Ausmaßes“ gilt weiterhin die Grenze eines Hinterziehungsbetrags über 50.000 Euro (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Ist weder das Regelbeispiel des großen Ausmaßes noch ein anderes von § 376 Abs. 1 AO erfasstes Regelbeispiel erfüllt, bleibt es grundsätzlich bei der fünfjährigen Frist (BGH, Urt. v. 24.01.2024 – 1 StR 218/23). Der BGH hat 2025 allerdings für eine besondere Feststellungskonstellation eine eigene Wertgrenze entwickelt. Bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung liegt das große Ausmaß vor, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlichen Einkünften festgestellt werden (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24). Diese Zahl betrifft die festgestellten Einkünfte, nicht den Steuerbetrag, und lässt sich nicht auf andere Fallgruppen übertragen.

Einkommensteuer und andere Veranlagungssteuern

§ 78a StGB sagt, dass die strafrechtliche Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Bei der Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung beginnt die strafrechtliche Verjährung regelmäßig mit dem unrichtigen Bescheid. Die Hinterziehung von Einkommensteuer ist mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (BGH, Beschl. v. 28.07.2015 – 1 StR 602/14, Rn. 18). Zur Bekanntgabe gehört die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO. Für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben werden, gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, bei Übermittlung ins Ausland einen Monat danach. Es sind Kalendertage, keine Werktage. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Bescheid gar nicht oder später zugegangen ist; im Zweifel muss die Behörde den Zugang nachweisen. Für vor dem 1. Januar 2025 im Inland zur Post gegebene Bescheide bleibt die frühere Dreitagesregel maßgeblich; die alte Rede von der „Drei-Tages-Fiktion“ passt für die heutige Rechtslage also nicht mehr.

Wer gar keine Erklärung abgibt, verlagert den Beendigungszeitpunkt regelmäßig nach hinten. Bei Hinterziehung durch Unterlassen beginnt die Verfolgungsverjährung bei Veranlagungssteuern erst dann, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (BGH, Beschl. v. 07.11.2001 – 5 StR 395/01). Die Nichtabgabe einer Erklärung ist verjährungsrechtlich also oft die schlechtere Idee, auch wenn sie in der Praxis immer noch als taktische Schonhaltung missverstanden wird.

Anmeldungssteuern

In Erstattungs- und Vergütungsfällen hängt der Taterfolg an der Zustimmung des Finanzamts. Bei unterlassener Jahresanmeldung kommt es auf den vollständigen Ablauf der Abgabefrist an. Die Umsatzsteuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Jahreserklärung ist erst mit dem vollständigen Verstreichen der Erklärungsfrist beendet, nicht schon im Laufe ihres letzten Tages (BGH, Beschl. v. 31.05.2011 – 1 StR 189/11). Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ihr Verhältnis zur Jahreserklärung gelten eigene, von der Rechtsprechung entwickelte Linien. Bei der Lohnsteuer gelten wiederum eigene Regeln; sie darf jedenfalls nicht schlicht mit der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers gleichgesetzt werden.

Gesonderte und einheitliche Feststellungen

Ein eigener Brennpunkt sind unrichtige Feststellungserklärungen bei Personengesellschaften. Der BGH hat 2025 seine Linie bestätigt und präzisiert. Wird die Einkommensteuer aller oder einzelner Feststellungsbeteiligter erst nach Erlass des Feststellungsbescheids festgesetzt, ist die Tat erst mit dem letzten Einkommensteuerbescheid beendet, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet; der Feststellungsbescheid selbst führt dann nur zur Vollendung. Sind dagegen die Einkommensteuerbescheide sämtlicher Beteiligter schon vor dem Feststellungsbescheid ergangen, fallen Vollendung und Beendigung grundsätzlich mit dem Feststellungsbescheid zusammen. Führt der unrichtige Feststellungsbescheid zu einem Änderungsbescheid, in dem die Einkommensteuer niedriger als zuvor festgesetzt wird, ist dieser Änderungsbescheid maßgeblich. Entscheidend ist also jeweils die letzte Steuerfestsetzung, in der sich die unrichtige Feststellungserklärung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24, Rn. 31 bis 33). Wer in solchen Konstellationen nur auf den Feststellungsbescheid schaut, rechnet je nach Abfolge der Bescheide zu kurz oder zu lang. Die genaue Chronologie der Bescheide ist hier alles.

Ererbte Steuerschulden und eigene Berichtigungspflichten

Im Nachlass kann sich die Sache noch einmal verlängern. Der BFH hat zu § 171 Abs. 7 AO entschieden, dass die Festsetzungsfrist nicht abläuft, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht, etwa durch eine pflichtwidrig unterbliebene Berichtigung nach § 153 AO. Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann. Eine nochmalige Verlängerung der Festsetzungsfrist auf weitere zehn Jahre bewirkt die eigene Tat des Erben dagegen nicht (BFH, Urt. v. 21.06.2022 – VIII R 26/19). Mit anderen Worten: Der alte Fall des Erblassers kann für den Erben ein neuer werden, und zwar für jede geerbte Steuerart, nicht nur für die Erbschaftsteuer.

Auslandskonten und Kryptowerte

Eine einheitliche Sonderfrist allein deshalb, weil Vermögen im Ausland liegt oder in Kryptowerten gehalten wird, gibt es nicht. Die Verjährung richtet sich auch hier nach der betroffenen Steuerart, dem Zeitpunkt der Tatbeendigung und der Bescheidlage (§ 78a StGB, §§ 169, 170 AO). Für das Steuerrecht gibt es allerdings zwei besondere Anlaufhemmungen. Nach § 170 Abs. 6 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Steuer auf Kapitalerträge aus Staaten außerhalb der EU und der EFTA, die nicht automatisch mitgeteilt werden, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahrs. § 170 Abs. 7 AO ordnet Entsprechendes für Einkünfte im Zusammenhang mit beherrschten Drittstaat-Gesellschaften an. Ob und wie diese Regeln auf Kryptowerte anzuwenden sind, hängt von der Einordnung der jeweiligen Einkünfte im Einzelfall ab; eine pauschale Gleichsetzung mit Kapitalerträgen verbietet sich.

Praktisch bestehen hier besondere Risiken. Bei Auslandssachverhalten und digitalen Transaktionen sind Dokumentation, Nachweis und spätere Sachverhaltsaufklärung oft erheblich schwieriger. Das macht die Fristberechnung nicht einfacher, sondern nur die Folgen eines Rechenfehlers teurer. Mit dem am 24. Dezember 2025 in Kraft getretenen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), das die EU-Richtlinie DAC8 umsetzt, müssen meldepflichtige Kryptowerte-Dienstleister die gesetzlich vorgesehenen Informationen erstmals für das Kalenderjahr 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Die reguläre erste Jahresmeldung ist nach §§ 9, 10 und 21 KStTG spätestens am 31. Juli 2027 abzugeben. Die Richtung ist unmissverständlich: Auslandsstrukturen und digitale Assets werden für die Ermittlungsbehörden in den kommenden Jahren deutlich transparenter, als sie es bisher waren.

Warum die Verfolgungsverjährung sehr lange dauern kann

Wer mit fünfzehn Jahren rechnet, hat noch nicht zu Ende gerechnet. Nach § 376 Abs. 3 AO tritt die Verjährung in den schweren Fällen spätestens ein, wenn seit der Tatbeendigung das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Bei fünfzehn Jahren ergibt das rechnerisch 37,5 Jahre – und weicht damit ausdrücklich von der in § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehenen doppelten Frist ab. Zuvor kann die Verjährung beliebig oft unterbrochen werden, im Steuerstrafrecht nach § 376 Abs. 2 AO zusätzlich auch durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Auch 37,5 Jahre sind aber keine Garantie, denn diese Höchstfrist erfasst nur die Unterbrechungen. Das Ruhen der Verjährung bleibt daneben unberührt (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB). Nach § 78b Abs. 4 StGB, auf den § 376 Abs. 1 AO ausdrücklich verweist, ruht die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für höchstens fünf Jahre. Greift allein dieser Ruhensgrund, liegen zwischen Tatbeendigung und erstinstanzlichem Landgerichtsurteil bis zu 42,5 Jahre. Das ist eine Rechenkonstellation, keine allgemeine absolute Obergrenze. Weitere Ruhensgründe können hinzutreten, etwa das Ruhen während einer Aussetzung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens nach § 396 Abs. 3 AO oder das Ruhen bei einem förmlichen Auslieferungsersuchen nach § 78b Abs. 5 StGB. Und ist vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, läuft die Verjährung nach § 78b Abs. 3 StGB ohnehin nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab. Wer eine Verjährung berechnet, muss deshalb sämtliche Unterbrechungs- und Ruhenstatbestände tatbezogen und personenbezogen aus den Akten rekonstruieren.

Selbstanzeige – zehn Jahre oder fünfzehn?

Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte nicht mit dem Kalender beginnen, sondern mit dem Gesetz. § 371 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt, dass die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Die Zehnjahresangabe ist damit kein sicherer Deckel, sondern ein Mindestbereich. Seit der Neuregelung der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 ist die Vollständigkeit der eigentliche Prüfstein.

Wenn wegen eines Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO eine fünfzehnjährige Verfolgungsverjährung nach § 376 AO in Betracht kommt, muss die Selbstanzeige den ganzen unverjährten Zeitraum erfassen. Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO – alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart – ist insoweit klar. Der unverjährte Zeitraum kann wegen Unterbrechung oder Ruhen der Verjährung sogar länger als fünfzehn Jahre sein. Eine Selbstanzeige, die unverjährte Taten aus dem elften bis fünfzehnten Jahr schlicht auslässt, kann für die betroffene Steuerart die erforderliche Vollständigkeit verfehlen; dann tritt Straffreiheit nicht ein, die Beweise liegen aber bereits bei den Behörden. Eine Sonderregel gilt nach § 371 Abs. 2a AO nur für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, für die eine Teilselbstanzeige weiterhin im Umfang der Berichtigung wirkt. Wer zu knapp erklärt, riskiert also den Verlust der Straffreiheit und liefert dem Finanzamt die Fallstruktur frei Haus.

Vollständigkeit allein genügt zudem nicht. Soweit § 371 Abs. 3 AO eine Nachzahlung verlangt, müssen die zugunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuern und die gesetzlich bezeichneten Zinsen innerhalb der gesetzten Frist entrichtet werden. Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 AO nicht ein, wenn ein Sperrgrund vorliegt. Gerade in den schweren Fällen ist das die Regel. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vor, gibt es keine Straffreiheit nach § 371 AO mehr. Ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO kommt nur in Betracht, wenn allein die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 AO der Straffreiheit entgegenstehen. Dafür sind die zugunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuern und die gesetzlich bezeichneten Zinsen fristgerecht zu entrichten sowie ein zusätzlicher Geldbetrag von 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer je nach Höhe des Hinterziehungsbetrags zu zahlen. Wer in einer solchen Konstellation von „strafbefreiender“ Selbstanzeige spricht, meint also etwas anderes als das Gesetz.

Das Niemandsland zwischen Strafrecht und Steuerrecht

Die juristisch heikelste Zone beginnt dort, wo die strafrechtliche Verjährung bereits abgelaufen ist, steuerlich aber noch keine Ruhe herrscht. Solange die Verfolgung der Steuerstraftat noch nicht verjährt ist, hält § 171 Abs. 7 AO die Festsetzungsfrist offen. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, endet diese Brücke, die steuerliche Frist kann aber wegen ihres eigenen späteren Beginns oder anderer Ablaufhemmungen noch immer offen sein. Parallel bleiben die Instrumente des Besteuerungsverfahrens einsatzfähig. § 93 AO verlangt Auskunft, wenn sie zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich ist (BFH, Urt. v. 30.03.2011 – I R 75/10). Wer in dieser Phase schlicht jede Mitwirkung verweigert, produziert damit oft nur die Grundlage für eine Schätzung nach § 162 AO. Das Niemandsland ist also kein rechtsfreier Raum, sondern ein steuerlich sehr aktiver.

Dass strafrechtliche Verjährung eingetreten ist, macht das Besteuerungsverfahren nicht stumm. Es ist aber auch kein Freibrief für schrankenlose Zwangsselbstbelastung. Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten hängen vom konkreten Verfahrensstand und insbesondere von § 393 AO ab. Die genaue Grenzziehung – insbesondere die Spannung zwischen steuerlicher Auskunftspflicht und dem Verbot, sich selbst zu belasten – lässt sich nicht seriös in einem einzigen abstrakten Satz erledigen; sie muss am konkreten Verfahren geprüft und im Einzelfall erstritten werden.

In diese Zone gehört auch § 153 AO. Die Vorschrift ist kein Reparaturblech für Erklärungen, deren Unrichtigkeit der Steuerpflichtige von Anfang an sicher kannte. Sie greift, wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist. Nachträgliche Erkenntnis setzt dabei keine anfängliche Gutgläubigkeit voraus. Der BGH hat entschieden, dass die Berichtigungspflicht auch denjenigen trifft, der die Unrichtigkeit bei Abgabe der Erklärung nicht kannte, aber billigend in Kauf nahm, und der später zur sicheren Erkenntnis der Unrichtigkeit gelangt. Wer diese Berichtigungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt, macht sich wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar (BGH, Beschl. v. 17.03.2009 – 1 StR 479/08). Das reflexhafte „Wir reichen später irgendetwas nach“ ist deshalb keine taugliche Verteidigungsstrategie.

Praktische Folgerungen

Für die Prüfung eines konkreten Falls sind drei Punkte entscheidend.

Die Dauer der Verfolgungsverjährung in den schweren Fällen ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 376 Abs. 3 AO mit den Ruhenstatbeständen des § 78b StGB und des § 396 Abs. 3 AO. Die vielzitierte Zahl von 42,5 Jahren beschreibt nur die Konstellation, in der allein das Ruhen nach § 78b Abs. 4 StGB eingreift. Die dogmatische Marschrichtung ist klar, eine feste Obergrenze für alle Fälle lässt sich daraus aber nicht ableiten. Jede konkrete Berechnung bleibt eine Einzelfallprüfung anhand der vollständigen Verfahrenshistorie.

Für die Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige in den Fällen des § 376 AO zwingend auch die Jahre elf bis fünfzehn erfassen muss, sprechen Wortlaut und Systematik des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO klar für den gesamten unverjährten Zeitraum. Für die Praxis ändert das nichts an der Empfehlung, den gesamten unverjährten Zeitraum offenzulegen und vor Abgabe zu klären, ob überhaupt Straffreiheit oder nur ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO erreichbar ist.

Das „Niemandsland“ zwischen strafrechtlicher und steuerlicher Verjährung bleibt schließlich ein prozessual unruhiges Terrain. Die Aussage, das Besteuerungsverfahren bleibe grundsätzlich handlungsfähig, ist belastbar. Die genaue Grenzziehung im Einzelfall – vor allem im Lichte des § 393 AO und des nemo-tenetur-Grundsatzes – lässt sich nur am konkreten Verfahren ermessen. Wer in dieser Zone ohne anwaltliche Begleitung agiert, riskiert Fehler, die sich hinterher nicht mehr korrigieren lassen.

Stand: September 2026 · Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph · Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht · www.rudolph-recht.de

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