Was ist ein Strafbefehl?
Das Strafbefehlsverfahren lässt sich als eine Art „schriftliches Gerichtsverfahren“ beschreiben. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht einen Strafbefehl, wenn sie eine öffentliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Der Richter erlässt den Strafbefehl, wenn er nach Prüfung des Akteninhalts davon ausgeht, dass der Fall einfach gelagert ist und dass das Verfahren auch vom Schreibtisch aus entschieden werden kann. Ganz grob lässt sich ein schriftlicher Strafbefehl mit einem Mahnbescheid im Zivilrecht vergleichen.
Das Strafbefehlsverfahren kommt vor allem bei Bagatelldelikten aber auch bei Fällen mittlerer Kriminalität zur Anwendung. Besonders häufig werden Steuerstrafverfahren mit Strafbefehlen abgeschlossen. Hier kann der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls auch durch die Finanzbehörde – in Bayern ist das die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) – anstelle der Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Mit einem Strafbefehl können nur bestimmte Rechtsfolgen (Strafen, Maßregeln etc.) festgesetzt werden. Unter anderem kann auf eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung erkannt werden. Sieht der Strafbefehl eine Freiheitsstrafe auf Bewährung vor und hat der Angeschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, kann das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.
Häufig geht dem Strafbefehlsverfahren eine Verständigung voraus. Auch nach Anklageerhebung oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann ein Übergang zum Strafbefehlsverfahren noch angeregt werden.
Der Angeklagte kann durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen. Der Strafbefehl stellt daher nur eine vorläufige Entscheidung dar. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Wird gegen den Strafbefehl kein fristgemäßer und zulässiger Einspruch erhoben, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Das Risiko eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl besteht darin, dass das Gericht in der Hauptverhandlung zu einer höheren oder einer anderen Strafe verurteilen kann, als im Strafbefehl verhängt wurde. Ob ein Einspruch eingelegt werden soll, hängt daher immer von den individuellen Erfolgsaussichten und Risiken ab. Zudem sollten auch die Belastungen, die ein Hauptverfahren mit sich bringt, abgewogen werden. Neben der persönlichen, zeitlichen und finanziellen Belastung sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass das Verfahren durch die Hauptverhandlung öffentlich wird. Ein Strafbefehl verkürzt demgegenüber das Verfahren und verschafft dem Angeklagten Rechtssicherheit. Umgekehrt kann nur durch ein Hauptverfahren ein falscher Tatvorwurf richtig gestellt und der Angeklagte rehabilitiert werden.
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