Was ist das Steuergeheimnis?

In einigen prominenten Fällen (Uli Hoeneß, Alice Schwarzer) kam es in der Vergangenheit zu einer Diskussion darüber, ob Steuerbeamte unbefugt vertrauliche Informationen aus dem Finanzamt an die Presse übermittelt haben. Es wurden sogar strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, die jedoch eingestellt wurden, da die verantwortlichen Täter nicht identifiziert werden konnten.

Tatsächlich ist das Steuergeheimnis einer der wichtigsten Schutzmechanismen im Steuerverfahren. Von den genannten berühmten Beispielen abgesehen wird es in der Praxis in aller Regel auch beachtet und ernst genommen.

Das Steuergeheimnis ist in § 30 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Es ist Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Das Steuergeheimnis ist gewissermaßen die Kehrseite der umfassenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die einen Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt treffen. Einfacher ausgedrückt: Wenn man schon gezwungen wird, dem Staat alle möglichen privaten und intimen Informationen preiszugeben, dann ist der Staat im Gegenzug in besonderer Weise dazu verpflichtet, mit diesen Informationen behutsam umzugehen. Dies bedeutet beispielsweise, dass Tatsachen, die den Finanzbeamten aufgrund einer steuerlich korrekten Steuererklärung bekannt werden, grundsätzlich nicht dazu verwendet werden dürfen, gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn also jemand Umsätze aus einem Ebay-Betrug hat und diese ordnungsgemäß dem Finanzamt meldet, so kann gegen ihn nicht ohne weiteres wegen der Straftat des Betruges (§ 263 StGB) ermittelt werden.

Das Steuergeheimnis richtet sich in erster Linie an Finanzbeamte. Wenn diesen in einem Steuerfall Tatsachen über einen steuerpflichtigen Bürger zur Kenntnis gelangen, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er dürfen keine Informationen über den Steuerpflichtigen wie beispielsweise den Namen, den Familienstand oder Anzahl der Kinder weitergeben. Die Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist verboten, genauso wie der unbefugte Datenabruf im automatisierten Verfahren.

Auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Firmen dürfen nicht offenbart werden.

Die Offenbarung von Tatsachen, die in steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z.B. wenn der Betroffene der Offenbarung zustimmt. In manchen Fällen lässt auch das Gesetz die Offenbarung zu, insbesondere dann, wenn die Tatsachen für ein Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

Wird gegen das Steuergeheimnis verstoßen, so hat der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Schadensersatz zu fordern oder einen Unterlassungsanspruch einzuklagen. Daneben hat der Verstoß gegen das Steuergeheimnis auch strafrechtliche Konsequenzen, d. h. derjenige der gegen das Steuergeheimnis verstößt, kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren belangt werden (§ 355 StGB).

Der Strafverteidiger unterliegt an sich nicht dem Steuergeheimnis. Er ist jedoch allgemein zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Hinweis: Einen ausführlichen Text über die Bedeutung des Steuergeheimnisses speziell für das Strafrecht finden Sie unter dem Link „Das Steuergeheimnis im Strafrecht„.

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