„Was ist mir die Wahrheit wert, wenn ich morgen nach Hause kann?“ Nicht immer gibt es einen Sieger bei Absprachen im deutschen Strafprozess.
Die Qual der Ungewissheit
Der moderne Strafprozess wird von Verständigungen geprägt. Strafverteidiger, Staatsanwälte und Gerichte fühlen sich oft wohler, wenn die wesentlichen Aspekte eines Falles vorab in kleiner Runde besprochen sind. Alle Beteiligten wissen dann im Idealfall schon vor der Beweisaufnahme, worauf der Prozess zusteuert. Für den Angeklagten liegt der Vorteil in der Planbarkeit. Er erfährt im Wesentlichen, worauf er sich einstellen muss, und kann das Risiko einer drakonischen Strafe begrenzen.
Strafverteidiger haben ein ambivalentes Verhältnis zu Deals und Absprachen im Strafprozess. Der Wunsch vieler Beschuldigter nach Gewissheit über den Ausgang ihres Verfahrens ist gut nachvollziehbar. In der Medizin fällt es manchen Patienten leichter, eine schwere Krankheit zu akzeptieren, als die Ungewissheit über ihren Verlauf auszuhalten. Im Strafprozess wirkt dasselbe psychologische Phänomen. Es führt in der Praxis häufig dazu, dass Angeklagte aus der bloßen Unruhe heraus, endlich Klarheit haben zu wollen, einem Deal zustimmen. Manchmal zeigt sich im Rückblick, dass eine höhere Risikobereitschaft zu besseren Ergebnissen geführt hätte.
Der „Point of no return“
Manchmal ist es sinnvoll, dem Gericht ein Geständnis anzukündigen, etwa für den Fall, dass es im Gegenzug eine Bewährungsstrafe rechtsverbindlich zusichert. Problematisch wird es, wenn das Gericht insgeheim an eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedacht hat, sich aber noch nicht sicher war, ob die Beweislage für eine Verurteilung überhaupt ausreicht. Richter sind auch nur Menschen. Sobald sie erfahren haben, dass ein Geständnis im Raum steht, wird ihre Motivation gering sein, nach einer gescheiterten Absprache in akribischer Kleinarbeit einen Freispruch zu begründen.
Kam es einmal zu Verständigungsgesprächen, ist es kaum möglich, so zu tun, als hätte die Möglichkeit eines Geständnisses nie existiert. Man spricht insoweit vom „Point of no return“. Verständigungsgespräche wirken im Strafprozess immer irgendwie nach, selbst dann, wenn es zu keiner Einigung kommt.
Das falsche Geständnis und die Sanktionsschere
Die größere Gefahr der Deal-Praxis liegt darin, dass ein Unschuldiger unter Druck gerät, ein falsches Geständnis abzulegen. Das geschieht vor allem dann, wenn die Kluft zwischen der Strafe bei einem Geständnis und der drohenden Strafe im streitigen Verfahren zu groß wird. Das nennt man Sanktionsschere. Der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht bemühen sich seit Jahren, sie zu begrenzen.

Wie heftig dieser Druck im echten Leben sein kann, lässt sich an dem Beispiel eines ausländischen Angeklagten veranschaulichen. Er sitzt in Untersuchungshaft und erhält das Angebot, dass er nach einem Geständnis sofort freikommt und direkt in seine Heimat abgeschoben wird.
Für jemanden, der sowieso keinen Bezug zu Deutschland hat, ist das natürlich verlockend. Nach sechs Monaten im Knast heißt es plötzlich, du kriegst zwei Jahre auf Bewährung und bist morgen wieder zu Hause.
Unter solchen Voraussetzungen wäre fast jeder bereit, so ziemlich alles zu gestehen, auch wenn die Anklage das wahre Geschehen in großen Teilen verzerrt wiedergibt. Was ist mir die Wahrheit wert, wenn ich morgen nach Hause kann?
Eine Verteidigungsstrategie, die auf ein Geständnis im Rahmen einer Absprache abzielt, ist deshalb oft sinnvoll, aber keine Allzweckwaffe. Ob sie für einen Angeklagten der richtige Weg ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung. Sie setzt Erfahrung, Einfühlungsvermögen und einen sicheren Umgang mit den Werkzeugen der Strafprozessordnung voraus.
Ein historischer Berufungsschriftsatz von Dr. Tobias Rudolph aus Oktober 2012 veranschaulicht diesen Streit in einem Körperverletzungsverfahren. Die Verteidigung beanstandete darin den Druck der Straferwartung und bestritt, dass überhaupt ein tragfähiges Geständnis vorlag.
Die gesetzlichen Grundlagen
Im Jahr 2009 wurde die zentrale Norm über Verständigungen in die Strafprozessordnung eingefügt, § 257c StPO. Flankiert wird sie von zahlreichen Vorschriften, die über die StPO verstreut sind, von der Erörterung mit der Staatsanwaltschaft (§ 160b StPO) bis zum grundsätzlich ausgeschlossenen Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO).
Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung für verfassungskonform, aber nicht für unproblematisch. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bestimmt das Recht die Praxis und nicht die Praxis das Recht. Den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bilden das Schuldprinzip, die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit, der Grundsatz eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens und die Unschuldsvermutung.
Maßgeblich sind zwei Entscheidungen aus Karlsruhe. Das Grundsatzurteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10) bestätigte die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, rügte aber einen erheblichen, keineswegs auf Einzelfälle beschränkten Vollzugsmangel in der Praxis. Mit Beschluss vom 29. April 2021 (2 BvR 1543/20) hat das Gericht diese Linie bekräftigt. Der immer noch defizitäre Vollzug der Verständigungsvorschriften dürfte nach seiner damaligen Einschätzung noch nicht zur Verfassungswidrigkeit führen, so das Gericht. Was in der Praxis stattfindet, gefällt den Verfassungsrichtern aus Karlsruhe also weiterhin nicht.
Vom Rechtsgespräch zur Verständigung
Rechtsgespräche und Erörterungen des Verfahrensstands sind in jedem Stadium möglich. Im Ermittlungsverfahren spricht man mit der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle (§ 160b StPO), etwa über Teileinstellungen, einen Strafbefehlsantrag oder die Zuständigkeit. Im Zwischenverfahren erörtert man den Sach- und Rechtsstand vor der Eröffnung (§ 202a StPO), nach Eröffnung des Hauptverfahrens den Verfahrensstand (§ 212 StPO) und in der laufenden Verhandlung den Stand des Verfahrens (§ 257b StPO).

Wichtig ist die Grenze zwischen der bloßen Organisation des äußeren Ablaufs und der Verständigung im Rechtssinne. Über das äußere Drumherum darf man frei reden, ein Opening Statement, der Tag der Einlassung, der Zeitplan, den der Vorsitzende in umfangreichen Verfahren mit den Beteiligten abstimmt (§ 213 Abs. 2 StPO). Verständigungsbezogene Erörterungen beginnen erst in dem Moment, in dem ein Konnex zwischen dem prozessualen Verhalten des Angeklagten und einem möglichen Verfahrensergebnis hergestellt wird, typischerweise zwischen einem Geständnis und der Strafhöhe. Dann sind insbesondere die gesetzlichen Transparenzpflichten zu beachten. Die Verständigung selbst muss in der öffentlichen Hauptverhandlung unter Beteiligung aller erfolgen. Die Initiative kann von jeder Seite ausgehen. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft müssen einem Vorschlag ausdrücklich zustimmen, bloßes Schweigen genügt nicht.
Die Mitteilungspflicht
Der Dreh- und Angelpunkt der Transparenz ist die Mitteilungspflicht. Finden verständigungsbezogene Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung statt, in einer Pause im Richterzimmer oder vorab am Telefon, muss der Vorsitzende ihren wesentlichen Inhalt in der öffentlichen Verhandlung mitteilen (§ 243 Abs. 4 StPO). Und zwar nicht nur, dass überhaupt gesprochen wurde. Mitzuteilen ist, wer teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte die Teilnehmer vertreten haben und ob diese auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.
Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zuletzt nochmals bekräftigt. In einem Beschluss vom 10. August 2023 (3 StR 93/23) hob der 3. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Trier auf, weil der Vorsitzende zwar den in Aussicht gestellten Strafrahmen mitgeteilt, die Äußerung des Staatsanwalts und die Diskussion über eine Herabstufung zur Beihilfe aber nicht mitgeteilt hatte. Der BGH stellte klar, dass die Mitteilungspflicht auch dann vollständig gilt, wenn die Gespräche am Ende scheitern. Wenig später hat das Bundesverfassungsgericht diese Linie zementiert. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses eines Rechtsgesprächs genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (Beschluss vom 8. November 2023, 2 BvR 294/22).
Diese Pflichten bestehen nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit und der Presse, die möglicherweise im Saal sitzt. Sie gelten auch in Richtung des Angeklagten. Über den Inhalt der Rechtsgespräche soll ihn das Gericht selbst unterrichten, und nicht allein sein Verteidiger.
Was vereinbart werden darf und was nicht
Damit aus dem Gerichtssaal kein Basar wird, hat der Gesetzgeber genau umrissen, worüber man sich verständigen darf. Zulässige Gegenstände sind Rechtsfolgen, einzelne verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten. Das Gericht darf eine Ober- und eine Untergrenze der Strafe zusagen, niemals eine Punktstrafe. Es darf die Aussetzung zur Bewährung samt Dauer und Auflagen zusichern, über Nebenstrafen, ein Fahrverbot und nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg auch über die Dauer einer Sperrfrist sprechen. Im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft darf es einzelne Taten oder Teile des Tatvorwurfs nach den §§ 154, 154a StPO ausklammern. Als Gegenleistung steht das Geständnis im Vordergrund, das das Gesetz als Soll-Vorgabe formuliert, ohne seine Qualität näher zu bestimmen. Hinzu kommen kann der Verzicht auf einzelne, konkret bestimmte Anträge oder deren Rücknahme.

Dem Zugriff entzogen sind dagegen der Schuldspruch und die tatsächlichen Feststellungen, Strafrahmenverschiebungen, die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung und der Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO). Auch die Einziehung von Taterträgen gehört dazu, denn sie ist eine zwingende, gebundene Nebenentscheidung ohne Ermessen des Gerichts. Ein Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO kommt nur unter dessen gesetzlichen Voraussetzungen und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Betracht. Verfahrensübergreifende Gesamtlösungen sind ebenfalls ausgeschlossen. Das Gericht kann nur zusagen, worüber es selbst verfügt. Eine Einstellung in einem anderen Verfahren kann die Staatsanwaltschaft zwar ankündigen, doch muss das Gericht klarstellen, dass diese Ankündigung an der Bindungswirkung nicht teilnimmt.
Besonders deutlich hat der BGH die Grenze beim Verzicht auf Beweisanträge gezogen. In einem Beschluss vom 10. Januar 2024 (1 StR 413/23) hob der 1. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Stuttgart auf, das einen milden Strafrahmen an die Bedingung geknüpft hatte, der Angeklagte verzichte im Gegenzug auf sämtliche Beweisanträge. Ein solcher Blankoverzicht ist mit der Subjektstellung des Angeklagten und der Amtsaufklärungspflicht unvereinbar. Einzelne, konkret bestimmte Anträge können dagegen Gegenstand einer Verständigung sein, soweit die Aufklärungspflicht gewahrt bleibt. Am Ende steht bei alldem immer ein Stück weit Geben und Nehmen.
Das Ende des Formalgeständnisses
Lange Zeit hielten viele Tatgerichte das Verfahren mit der Protokollierung eines Geständnisses für erledigt. Dem hat das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 20. Dezember 2023, 2 BvR 2103/20). Trotz Verständigung bleibt die Amtsaufklärungspflicht in vollem Umfang bestehen. Der Deal ersetzt die Beweisaufnahme nicht. Jedes Geständnis ist auf seine Richtigkeit und seine innere Stimmigkeit zu überprüfen.
In dem entschiedenen Fall vor dem Amtsgericht Halle ging es um den Vorwurf, durch Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Der Angeklagte hatte über seinen Verteidiger eine knappe Erklärung verlesen lassen und im Übrigen nur vage Angaben zum Geschehen gemacht. Das Gericht glich dieses Geständnis nur kursorisch mit der Akte ab und verurteilte ihn. Karlsruhe hob das Urteil auf. Ein inhaltsleeres Formalgeständnis trägt keine richterliche Überzeugung. Der bloße Abgleich mit der Papierakte reicht nicht. Im konkreten Fall hätte es nahegelegen, einige der angeblichen Scheinselbstständigen als Zeugen zu vernehmen. Auch Urkunden und Nachfragen an den Angeklagten kamen zur Überprüfung in Betracht.
Für die Verteidigung folgt daraus eine ernüchternde Einsicht. Die klassische Strategie, eine möglichst knappe Erklärung verlesen zu lassen, um den Mandanten dem Kreuzverhör zu entziehen, ist rechtlich riskant geworden. Ein inhaltsleeres Formalgeständnis trägt keine Verurteilung und eine unzureichende Aufklärung oder Beweiswürdigung kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Bindung, Abweichung und das Verwertungsverbot
Kommt die Verständigung wirksam zustande, bindet sie das Gericht, und zwar nur das Gericht (§ 257c Abs. 4 StPO). Verteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft sind rechtlich nicht gebunden, auch wenn die Erwartungshaltung des Gerichts faktisch auf ihrem Verhalten lastet. Absolut ist diese Bindung nicht. Das Gesetz formuliert ihren Wegfall wie folgt.
„Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist.“
Das trifft etwa zu, wenn sich eine erhebliche Vorstrafe herausstellt, die Tat brutaler war als aus der Akte ersichtlich oder das Geständnis sich als falsch erweist. Auch wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der gerichtlichen Prognose zugrunde lag, etwa weil er das angekündigte Geständnis nicht ablegt, kann die Bindung entfallen. Über diese Möglichkeit ist vor jeder Verständigung zu belehren (§ 257c Abs. 5 StPO). Eine Abweichung muss das Gericht unverzüglich mitteilen (§ 257c Abs. 4 S. 4 StPO). Ein bloßer Widerruf der Staatsanwaltschaft genügt nicht.
Fällt die Bindung weg, nachdem der Angeklagte bereits gestanden hat, ordnet das Gesetz ein strenges Verwertungsverbot an. Das Geständnis darf nicht zu seinen Lasten verwendet werden (§ 257c Abs. 4 S. 3 StPO). Das Gericht darf dieses Geständnis nicht in seine Überzeugungsbildung einbeziehen. Es genügt nicht, es lediglich in den schriftlichen Urteilsgründen unerwähnt zu lassen. In der Praxis ist dieses Verbot gleichwohl eher von theoretischer Bedeutung. Ein Richter, der ein detailreiches Geständnis gehört hat, kann es kaum vollständig aus seinem Kopf streichen. Ob er es wirklich aus seiner Überzeugungsbildung heraushält, lässt sich von außen kaum kontrollieren, solange die schriftlichen Urteilsgründe es nicht erwähnen und die Verurteilung auf andere Beweismittel gestützt wird. Um die Unvoreingenommenheit des Gerichts dürfte es spätestens dann geschehen sein. Das Scheitern einer Absprache nach bereits abgelegtem Geständnis bleibt für die Verteidigung ein Worst-Case-Szenario. Nach einer erfolgreichen Revision ist das neue Tatgericht an die frühere Verständigung nicht gebunden. Ob das frühere Geständnis verwertet werden darf, hängt jedoch vom konkreten Verfahrensgang ab und ist nicht nach jeder Urteilsaufhebung gleich zu beantworten.
Besonderheiten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Im allgemeinen Kriminalstrafrecht ist die Verständigung oft schlicht gebaut, Geständnis gegen Bewährung. Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht erreicht sie ihre größte Komplexität. Aktenberge von zehntausenden Seiten, jahrelange Ermittlungen der Steuerfahndung und international verschachtelte Sachverhalte zwingen alle Beteiligten faktisch an den Verhandlungstisch. Gestritten wird um jeden Euro, denn die Höhe der verkürzten Steuer entscheidet über die Strafhöhe und über die Vermögensabschöpfung.
Hier trifft das Besteuerungsverfahren der Abgabenordnung auf das Strafverfahren der StPO. Im Steuerrecht gibt es seit Langem die tatsächliche Verständigung, eine Einigung zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem über schwer aufklärbare Sachverhalte der Vergangenheit. Man einigt sich etwa bei mangelhafter Kassenführung auf einen Sicherheitszuschlag und legt dem Bescheid einen geschätzten Mehrumsatz zugrunde (§ 162 AO). Diese Einigung betrifft die Tatsachenbasis und lässt die Steuerrechtsfolge unberührt.
Für das Strafgericht ist der so ermittelte Verkürzungsbetrag nicht bindend. Es muss die Hinterziehung eigenständig und beweiskräftig feststellen, im Zweifel zugunsten des Angeklagten. Eine bloße Übernahme der steuerlichen Schätzung in das Strafurteil ist unzulässig. In der Praxis müssen die steuerliche und die strafprozessuale Verständigung deshalb häufig synchronisiert werden. Und selbst dann gilt das, was Karlsruhe zum Geständnis gesagt hat. Nicht alles ist geständnisfähig. Ein Verkürzungsbetrag setzt eine steuerrechtliche Würdigung voraus, die man nicht mit einem pauschalen „Ja, ich bekenne mich schuldig“ gestehen kann. Es braucht eine Einlassung zur Methodik der Hinterziehung. Wo eine Selbstanzeige im Raum steht, verschiebt sich das Bild noch einmal, weil dort ganz eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten.
Kein Freikauf durch den Steuervergleich
Lange argumentierte die Verteidigung mit § 73e Abs. 1 StGB. Wenn der Steueranspruch durch eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt erfüllt und damit erloschen sei, dürfe das Strafgericht keine darüber hinausgehende Einziehung mehr anordnen. Dieser Strategie hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Ende gesetzt (Beschluss vom 17. September 2025, 1 StR 258/25).
Eine tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren bringt den darüber hinausgehenden materiellen Steueranspruch regelmäßig nicht zum Erlöschen. Sie bezieht sich auf den Sachverhalt und ist kein Erlass der wahren Steuerschuld. Der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes. Bleibt das Ergebnis der Verständigung hinter dem wahren Vermögensvorteil zurück, besteht der übersteigende Anspruch fort. Das Strafgericht ermittelt die ersparten Aufwendungen für die Einziehung eigenständig und schöpft die Differenz ab. Auch ein bestandskräftiger, zu niedriger Steuerbescheid hindert das nicht. Davon zu unterscheiden sind Zahlung, Aufrechnung und eigenständige Erlass- oder Billigkeitsentscheidungen, die nach § 73e StGB zu berücksichtigen sein können.
Wie genau es der BGH dabei mit den Zahlen nimmt, zeigt der Fall selbst. Das Landgericht Kiel hatte die Einkommensteuertabelle 2012 versehentlich auch auf spätere Jahre angewandt. Der BGH rechnete nach. Für 2016 entfiel die weitere Einziehung. Für 2015 sank der Betrag auf 262,69 Euro. Insgesamt verblieben 9.545,63 Euro. Wer im Steuerstrafrecht verteidigt, muss sich darauf einstellen. Ein günstiger Vergleich mit dem Finanzamt kappt die strafrechtliche Abschöpfung nicht. Daneben kommt ein Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO nur unter dessen gesetzlichen Voraussetzungen und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Ein Deal garantiert keine Freiheit
Dass eine Absprache kein Freibrief ist, führt ein Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II vom Februar 2026 vor Augen (Pressemitteilung des Gerichts). Ein Unternehmer aus dem Landkreis Starnberg hatte während der Pandemie millionenschwere Maskengeschäfte mit dem Bundesgesundheitsministerium abgewickelt und die Erträge über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz am deutschen Fiskus vorbeigeschleust. In der Hauptverhandlung kam es zu einer Verständigung nach § 257c StPO, in deren Rahmen er gestand.
Verurteilt wurde er zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen, Waffendelikten und des Verschaffens falscher amtlicher Ausweise. Das Geständnis und die Belastung durch die Untersuchungshaft wirkten strafmildernd. Die enorme Höhe des Verkürzungsbetrags, die einschlägigen Vorstrafen und die nicht unerhebliche kriminelle Energie wogen schwerer. Die behauptete diplomatische Immunität der Republik São Tomé und Príncipe erkannte die Kammer mangels Akkreditierung in Deutschland nicht an. Ein Deal definiert die Parameter der Bestrafung innerhalb eines vorgegebenen Rahmens. Vor langjähriger Haft schützt er nicht, wenn Schaden und kriminelle Energie hoch sind.
Es gibt eine andere Ambivalenz, die bei Gericht beginnt. Die Gerichte sind häufig überlastet. Daraus erwächst dem Verteidiger eine eigentümliche Macht. Er kann das Gericht beinahe in einen Deal zwingen, einfach weil die Kapazität fehlt, einen Fall bis zum Ende durchzuverhandeln und jeder schwierigen Tat- und Rechtsfrage nachzugehen. Aus Sicht des Rechtsstaats ist das oft unbefriedigend, als Waffe in der Hand der Verteidigung ist es gleichwohl wirksam.
Auch das Ablehnen einer Verständigung hat seinen Preis. Wird der Sachverhalt mit voller Tiefe ausermittelt, können weitere Taten ans Licht kommen. In einem Fall, der mir in Erinnerung geblieben ist, hat das Gericht einen einzelnen Punkt genauer angesehen und am Ende die ganze Schätzung nicht mehr gebraucht, weil sich beim Unternehmer unter dem Bett die komplette handschriftliche Schwarzbuchhaltung fand, in Schuhkartons. Man musste sie nur noch auswerten.
Die Linie der gerichtlichen Entscheidungen von 2013 bis 2026 lässt sich auf einen Blick zusammenfassen.

Worauf es ankommt
Gegen ein offenes Wort ist nichts einzuwenden, solange die Beteiligten ehrlich miteinander sprechen und der Verteidiger mit offenem Visier kämpft. Ein Verteidiger muss konfliktbereit sein. Der Konflikt ist gleichwohl nicht immer das Mittel der Wahl.
Nach meiner Erfahrung sind Deals und Absprachen für die Mandanten meist dann günstig, wenn die Richter wissen, dass sie es mit einem erfahrenen Verteidiger zu tun haben, der rechtlich auf hohem Niveau arbeitet, die Akte gut kennt und jederzeit konfliktbereit ist. Dann versuchen sie gar nicht erst, den Angeklagten oder seinen Verteidiger über den Tisch zu ziehen. Entscheidend ist deshalb eine gute Vorbereitung der Verhandlung, frühzeitige Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren, in denen die eigene Perspektive sichtbar wird, und der Finger auf den Fehlern in der Beweisführung der Gegenseite.
Eine Verteidigung, die diesen Namen verdient, setzt damit immer auch Mut und Konfliktbereitschaft voraus.
Häufige Fragen
Was ist ein „Deal“ im Strafprozess?
Der umgangssprachliche „Deal“ ist die in § 257c StPO geregelte Verständigung im Strafverfahren, eine förmliche Übereinkunft zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem in der öffentlichen Hauptverhandlung. Das Gericht kann für den Fall eines glaubhaften Geständnisses eine Ober- und eine Untergrenze der Strafe zusagen. Über die Schuldfrage selbst darf nicht verhandelt werden.
Kann ein unschuldiger Angeklagter unter Druck geraten?
Ja, das ist das größte strukturelle Risiko der Deal-Praxis. Droht im streitigen Verfahren eine hohe Haftstrafe, während der Deal eine Bewährung verspricht, kann der Druck zum falschen Geständnis enorm werden. Gegen eine unangemessen große Sanktionsschere wendet sich das Bundesverfassungsgericht. Zudem muss das Gericht prüfen, ob das Geständnis der Wahrheit entspricht.
Was bedeutet der „Point of no return“?
Einmal begonnene Verständigungsgespräche beeinflussen das Gericht. Hat der Verteidiger ein Geständnis in Aussicht gestellt und scheitert der Deal, weiß der Richter dennoch um die Geständnisbereitschaft. Diese Kenntnis lässt sich kaum ausblenden. Den Weg zurück zur unbeeinflussten Ausgangslage gibt es danach faktisch oft nicht mehr.
Ist man an eine Absprache gebunden?
Eine wirksame Verständigung bindet allein das Gericht (§ 257c Abs. 4 StPO). Diese Bindung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hinzutreten und das Gericht deshalb den angekündigten Strafrahmen nicht mehr für tat- oder schuldangemessen hält. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte von dem Prozessverhalten abweicht, das der zulässigen gerichtlichen Prognose zugrunde lag. Verteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft sind rechtlich nicht gebunden. Ein Richter lässt sich zu einer Verständigung nicht zwingen.
Gilt ein steuerlicher Vergleich auch für die Einziehung?
Nein. Seit dem Beschluss des BGH vom 17. September 2025 (1 StR 258/25) ist geklärt, dass eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt das Strafgericht regelmäßig nicht hindert, einen höheren Betrag als Tatertrag einzuziehen. Der Vergleich mit der Finanzbehörde bindet das Strafgericht nicht.
Ist nach einem Deal eine Revision möglich?
Ja. Hat dem Urteil eine Verständigung vorausgelegen, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO). Das Urteil bleibt überprüfbar, auch wenn der Angeklagte dem Deal zugestimmt hat. Gerade Verstöße gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten können zur Aufhebung führen, wenn das Urteil auf ihnen beruht.
Was passiert bei einem lückenhaften Protokoll?
Verstöße gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten (§ 243 Abs. 4, § 273 Abs. 1a StPO) können zur Aufhebung des Urteils führen. Maßgeblich ist, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht. Bei verletzten Schutzvorschriften einer Verständigung lässt sich dies regelmäßig nur unter engen Voraussetzungen ausschließen. Offenzulegen ist, wer an den Gesprächen teilnahm, wer die Initiative ergriff und welche Standpunkte vertreten wurden. Informelle Absprachen ohne diese Transparenz sind unzulässig.
Wann wir zur Einigung raten und wann zum Kampf, lesen Sie unter Kämpfen oder verhandeln?.

