Einbürgerung

Wie wirken sich Vorstrafen auf die Einbürgerung aus?

Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland haben, haben nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) einen Anspruch, eingebürgert zu werden. Voraussetzung dafür ist neben ausreichenden Deutschkenntnissen, Kenntnissen zur Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie zu den Lebensverhältnissen in Deutschland und einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unter anderem auch, dass der einbürgerungswillige Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Aber nicht jede Vorstrafe ist relevant. Bei der Einbürgerung bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, außer Betracht, § 12a StAG. Dass sind übrigens nahezu dieselben Grenzen, die § 32 BZRG für die Eintragungen ins Führungszeugnis vorsieht.

Besonders zu beachten ist, dass Verurteilungen, die bereits nicht mehr im Führungszeugnis auftauchen, weil die Frist des § 34 BZRG abgelaufen ist, nach wie vor für die Einbürgerung von Belang sein können. Für das Einbürgerungsverfahren dürfen nämlich auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, den Einbürgerungsbehörden zur Kenntnis gegeben werden, § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG. Bei einer Verurteilung zu einer höheren Strafe, kommt es also darauf an, ob die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist. Die Tilgungsfristen liegen zwischen fünf und 20 Jahren, § 46 BZRG. Erst nach Ablauf der Tilgungsfrist darf die Tat nicht mehr vorgehalten werden, § 51 BZRG.

Sollte die Verurteilung nur geringfügig über den Grenzen von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten liegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum. Sie kann die Einbürgerung trotz einer Vorstrafe gestatten, muss das aber nicht tun. Die Grenze darf indes nicht zu weit überschritten sein. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt die Einbürgerung z.B. bereits bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen nicht mehr zu.

Für den Einbürgerungsinteressierten wirkt sich eine Vorstrafe deshalb doppelt negativ aus. Neben der Eintragung ins Führungszeugnis wird sein Antrag auf Einbürgerung erschwert.

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