FAQ

Bundeszentralregister: Was bleibt gespeichert?

Bundeszentralregister
Inhalt
  1. Welche Entscheidungen werden eingetragen?
  2. Was sieht ein Arbeitgeber?
  3. Wann werden Einträge getilgt?
  4. Warum gehört das zur Verteidigung?

Eine strafrechtliche Verurteilung kann auch nach dem Verfahren Folgen haben. Arbeitgeber verlangen ein Führungszeugnis, Behörden prüfen berufliche Zuverlässigkeit und Gerichte berücksichtigen frühere Verurteilungen. Dabei werden Bundeszentralregister und Führungszeugnis häufig verwechselt. Sie enthalten keineswegs dieselben Informationen.

Welche Entscheidungen werden eingetragen?

Im Zentralregister werden vor allem rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gespeichert. Hinzu kommen bestimmte gerichtliche und behördliche Entscheidungen, etwa die Untersagung der Berufsausübung wegen Unzuverlässigkeit. Nicht jede Anzeige und nicht jedes eingestellte Ermittlungsverfahren wird deshalb zu einem Eintrag im Bundeszentralregister. Rechtsgrundlage ist das Bundeszentralregistergesetz.

Für bestimmte Entscheidungen gegenüber Jugendlichen besteht daneben das Erziehungsregister. Seine Einträge erscheinen nicht im gewöhnlichen Führungszeugnis. Die Entfernung erfolgt grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Bußgeldentscheidungen können wiederum in anderen Registern Bedeutung haben, etwa im Fahreignungsregister oder Gewerbezentralregister.

Was sieht ein Arbeitgeber?

Ein Führungszeugnis enthält nur einen gesetzlich begrenzten Ausschnitt. Eine erstmalige Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen erscheint häufig nicht im gewöhnlichen Führungszeugnis. Daraus folgt aber weder, dass die Verurteilung nicht registriert wird, noch dass diese Grenze für jede Tat und jede Auskunft gilt. Weitere Eintragungen und besondere Deliktskataloge können das Ergebnis verändern. Für erweiterte Führungszeugnisse gelten zusätzliche Regeln. Maßgeblich ist § 32 BZRG.

Bestimmte Behörden erhalten unter gesetzlichen Voraussetzungen weitergehende Auskünfte. Wer selbst sämtliche Eintragungen prüfen möchte, kann eine Auskunft nach § 42 BZRG beantragen. Diese Einsicht unterliegt besonderen Verfahrensregeln und ist nicht mit einem frei verwendbaren vollständigen Registerauszug gleichzusetzen.

Wann werden Einträge getilgt?

Die gesetzlichen Grundfristen betragen fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre. Welche Frist gilt, hängt unter anderem von Strafart, Strafhöhe, Tat und weiteren Eintragungen ab. Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze fällt grundsätzlich unter die Fünfjahresfrist, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe eingetragen ist. Für die in § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG genannten Delikte gilt jedoch auch bei solchen Strafen eine zehnjährige Grundfrist. Die Voraussetzung „überhaupt keine weitere Strafe“ gilt für andere Fallgruppen und darf mit der Fünfjahresregel für Geldstrafen nicht gleichgesetzt werden.

Die Zwanzigjahresfrist betrifft bestimmte Sexualstraftaten mit mehr als einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe. In sonstigen nicht besonders geregelten Fällen gilt grundsätzlich die Fünfzehnjahresfrist. Außerdem kann die Dauer der verhängten Strafe hinzukommen. Die Einzelheiten stehen in § 46 BZRG.

Die tatsächliche Entfernung lässt sich deshalb nicht zuverlässig allein durch Addition einer pauschalen Frist zum Urteilsdatum berechnen. Weitere Verurteilungen können die Tilgung hemmen; eine Überliegefrist und besondere Ausnahmen sind zu beachten. Für das Führungszeugnis bestehen eigenständige, häufig kürzere Fristen nach § 34 BZRG.

Warum gehört das zur Verteidigung?

Für manche Mandanten ist ein Registereintrag beruflich belastender als die eigentliche Geldstrafe. Deshalb prüfen wir solche Folgen möglichst vor einer Verfahrensabsprache oder der Entscheidung über einen Strafbefehl. Auch Auskunftspflichten gegenüber Arbeitgebern oder Behörden sollten nicht allein aus dem Satz „mein Führungszeugnis ist sauber“ abgeleitet werden.

Bestehen Zweifel an einer Eintragung, kontrollieren wir ihre Grundlage und die Fristberechnung. Für bestimmte frühere Cannabisverurteilungen gibt es zudem ein besonderes Verfahren zur Tilgung nach dem KCanG. Ob dessen Voraussetzungen vorliegen, muss anhand der konkreten Verurteilung beurteilt werden.

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