Der Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren (TOA)

Als Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bezeichnet man ein außergerichtliches Zusammenwirken von Täter und Opfer einer Straftat, um durch das Bemühen des Täters eine Beilegung des durch die Straftat erwirkten Konfliktes zu erwirken und zugleich eine Strafmilderung im Prozess zu erlangen.

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) findet sich in §§ 155a, 155b StPO und § 46a StGB. Im Jugendstrafrecht existiert der vergleichbare § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG. Der TOA gilt als sozialpädagogischer Einbruch in das Strafrecht, um die Opferperspektive stärker im Strafprozess zu verankern. Das Opfer soll eine Wiedergutmachung zu Teil, dem Täter die Folgen seiner Tat bewusst gemacht werden.

1. Grundgedanke des Gesetzes

Grundprinzipien dieser Form der „Wiedergutmachung durch Verfahren“ (sog. restorative justice) sind Freiwilligkeit und Partizipation. Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich ist daher die Zustimmung beider Seiten, d.h. sowohl durch den „Täter“ als auch durch das „Opfer“. Da ein „kommunikativer Prozess“ initiiert werden soll, ist ein vehement bestreitender Beschuldigter grundsätzlich nicht für einen TOA geeignet, da dieser keinen „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ zeigt.

2. Ziele

Beim TOA stehen eine gemeinsame Aufarbeitung der Tat, die einvernehmliche Wiedergutmachung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem sowie die Prävention von Folgekonflikten im Vordergrund. Wiedergutmachung der Tat und Ausgleich mit dem Opfer werden in § 46a Nr. 1 StGB explizit aufgeführt. Eine „Versöhnung“ im engeren Sinne wird hingegen nicht verlangt.

3. Ablauf

Ein TOA ist theoretisch in jedem Stadium des Verfahrens gleichlaufend zum Gerichtsverfahren möglich, kann aber nur für wirklich „geeignete Fälle“ empfohlen werden (§ 155a StPO). Liegt eine solche Eignung vor, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen (§ 136 Abs. 1 S. 4 StPO). Der Anstoß für den Versuch eines TOA kann vom Täter oder vom Opfer kommen, ebenso aber durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gemäß § 155b StPO eingeleitet werden.

4. Würdigung

Zu trennen sind die Opfer- und die Täterseite.

Für das Opfer besteht durch die Durchführung eines TOA die Gefahr von Zweittraumatisierungen durch erneute sehr intensive Konfrontation mit dem Täter oder dem Wiedererleben des Tatgeschehens. Daher sollte gerade bei schweren Gewalttaten sehr sorgfältig überlegt werden, ob man sich auf diese Form der „Konfliktbereinigung“ einlassen möchte.

Für den „Täter“ bietet sich ein TOA nur an, wenn er bereit ist, ein umfassendes Geständnis abzulegen. Zum Eintritt in diese Maßnahme muss die vorgeworfene Tat umfassend zugegeben werden. Es besteht daher ein erhebliches Risiko für das weitere Verfahren, wenn der TOA scheitert und sich der Beschuldigte im Anschluss womöglich von seinem Schuldeingeständnis lösen möchte.

Täter-Opfer-Ausgleich

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