Sind Sie Zeuge einer Straftat geworden, besteht seitens der Ermittlungsbehörden oftmals ein Interesse, Sie als Zeuge zu dem Vorfall zu vernehmen. Manchmal befragt die Polizei direkt am Tatort Personen, die als Zeugen in Betracht kommen. In anderen Fällen erhalten Sie ein Schreiben von der Polizei, in dem Sie aufgefordert werden, auf der Dienststelle zu erscheinen um als Zeuge auszusagen.
Bis zu einer Gesetzesänderung im Sommer 2017 galt, dass Sie der polizeilichen Vorladung nicht nachkommen, d.h. zu dem Termin nicht erscheinen und keine Aussage tätigen mussten.
Seit August 2017 sind Sie als geladener Zeuge verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt, sollte dies vor dem Termin geklärt werden.
Wer sich unsicher ist, ob er bei der Polizei erscheinen und aussagen muss, sollte in jedem Fall vorher den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Auch wer als Zeuge geladen wird, kann im Laufe des Verfahrens selbst unter Verdacht geraten. Ist die Person als Beschuldigter zu behandeln, muss sie vor der Vernehmung über die entsprechenden Rechte belehrt werden.
Die Bezeichnung als Zeuge allein klärt nicht, ob auch ein Verdacht gegen Sie selbst besteht.
Bei Zweifeln sollte vor einer Aussage anwaltlich geklärt werden, in welcher Rolle Sie vernommen werden und welche Rechte Ihnen zustehen. Ein Verstoß gegen erforderliche Beschuldigtenbelehrungen kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Ob dies zutrifft, hängt vom konkreten Verstoß und den Umständen des Falls ab. Deshalb ist es wichtig, den Verlauf der Vernehmung möglichst genau festzuhalten.
Wenn man von der Polizei mit staatsanwaltschaftlichem Auftrag, direkt von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht zu einer Zeugenvernehmung geladen wird, ist man grundsätzlich verpflichtet, zu dem Termin auch zu erscheinen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben können eine zwangsweise Vorführung und ein Ordnungsgeld angeordnet werden.
Wer eine gerichtliche Ladung erhält und von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte, kann dies dem Gericht vorab mitteilen, zweckmäßigerweise über einen Rechtsanwalt. Das Gericht kann dann prüfen, ob auf das persönliche Erscheinen verzichtet werden kann. Bis das Gericht die Ladung aufhebt oder Sie ausdrücklich vom Erscheinen entbindet, bleibt die Pflicht zum Erscheinen bestehen.
Als Zeuge müssen Sie wahrheitsgemäß aussagen, soweit kein gesetzliches Verweigerungsrecht besteht. Ein solches Recht erlaubt keine falschen Angaben. Nach § 55 StPO dürfen Sie Antworten verweigern, wenn durch die Beantwortung für Sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 StPO genannten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit entstünde. Andere Fragen müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten, soweit auch insoweit kein Verweigerungsrecht besteht.
Die in § 52 StPO genannten Angehörigen des Beschuldigten dürfen unabhängig davon schweigen, ob ihre Aussage ihn belasten würde. Dazu zählen Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister, außerdem etwa Schwiegereltern, Nichten, Neffen, Urenkel, Stiefeltern und Stiefkinder, nicht jedoch Stiefgeschwister allein aufgrund dieser Verbindung. Das Recht besteht auch für frühere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie im gesetzlich erfassten Umfang bei früherer Schwägerschaft. Vor jeder Vernehmung muss über dieses Recht belehrt werden.
§ 53 StPO schützt bestimmte beruflich anvertraute oder bekannt gewordene Informationen. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa Seelsorge, Strafverteidigung, anwaltliche Beratung, Wirtschaftsprüfung und ärztliche Behandlung. Auch Abgeordnete und beruflich an redaktionellen Medieninhalten Mitwirkende können im gesetzlich bestimmten Umfang das Zeugnis verweigern. Eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter allein begründet dagegen kein solches Recht. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, die geschützten Informationen und die gesetzlichen Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts.
Was ist ein Zeugenbeistand?
Ein Zeugenbeistand ist ein Rechtsanwalt, der einen Zeugen zu seiner Vernehmung begleitet und dort seine Rechte wahrt. Grundlage ist § 68b StPO. Der Beistand darf bei der Vernehmung anwesend sein, gleich ob sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht stattfindet. Er kann vor der Vernehmung mit dem Zeugen die Rechtslage besprechen, auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hinweisen, unzulässige Fragen aufzeigen und darauf achten, dass die Aussage richtig protokolliert wird.
Zugleich hat der Zeugenbeistand klare Grenzen. Er antwortet nicht anstelle des Zeugen und darf die Aussage nicht steuern. Ein Anspruch auf umfassende Akteneinsicht ist mit der Rolle allein nicht verbunden. Aus der bloßen Zeugenstellung folgt kein allgemeines Recht, die Ermittlungsakte einzusehen. Besondere Einsichtsrechte, etwa bei einer gleichzeitigen Stellung als Verletzter, bleiben unberührt. Der Beistand kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Insbesondere bei eigener Tatbeteiligung, Interessenkonflikten oder einer Gefährdung der Ermittlungen ist die Eignung als Beistand sorgfältig zu prüfen. Die Vertretung einer weiteren Person in derselben Sache führt für sich genommen nicht automatisch zum Ausschluss.
Grundsätzlich beauftragt und bezahlt der Zeuge seinen Beistand selbst. Hat der Zeuge keinen anwaltlichen Beistand, ist ihm nach § 68b Abs. 2 StPO auf Staatskosten ein Beistand beizuordnen, wenn besondere Umstände ergeben, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Die Beiordnung umfasst die Vernehmung einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung, grundsätzlich nicht das gesamte Verfahren.
Der Zeugenbeistand ist von anderen Formen der Unterstützung zu unterscheiden. Die anwaltliche Vertretung als Nebenkläger und die psychosoziale Prozessbegleitung richten sich nach eigenen Voraussetzungen und vermitteln andere Formen der Unterstützung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Nebenklage im Strafprozess.

