Geldstrafe

Wie wird eine Geldstrafe bemessen?

Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt zwei Hauptstrafen: die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Das Gesetz sieht die Verhängung einer Geldstrafe bei sogenannten „Vergehen“ vor. Im Gegensatz dazu werden Delikte als „Verbrechen“ bezeichnet, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als Rechtsfolge vorsehen.

Die Geldstrafe wird gem. § 40 Abs. 1 S. 1 StGB in Tagessätzen verhängt; sie muss mindestens fünf, darf aber höchstens dreihundertsechzig Tagessätze betragen. Nach § 40 Abs. 2 S. 3 StGB liegt die Höhe eines Tagessatzes zwischen einem und dreißigtausend Euro.

Es wird zwischen Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe unterschieden. Die Zahl der verhängten Tagessätze trifft ein Urteil über das Maß der Schuld des Täters, was auch in § 43 StGB zum Ausdruck kommt: Kann die Geldstrafe nicht erbracht werden, wird eins zu eins umgerechnet, d.h. ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Die Höhe der Tagessätze leitet sich aus dem potenziell zur Verfügung stehenden täglichen Nettoeinkommen ab. Das monatliche Nettoeinkommen wird durch dreißig geteilt. Mit der Errechnung des potenziellen Tageseinkommens soll sichergestellt werden, dass die Geldstrafe jeden gleich schwer trifft. Ist das Einkommen unbekannt, darf das Gericht schätzen. Hat der Verurteilte kein Einkommen im Sinne eines Gehalts, kommt es auf die ihm generell zur Verfügung stehende Summe an.

Das Produkt aus Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe ergibt dann schließlich die verhängte Strafe.Pressemitteilungen, die lediglich die Summe der Geldstrafe angeben, haben nur sehr begrenzte Aussagekraft. Denn über die Schwere der Tat sagt nur die Tagessatzzahl etwas aus. Die Tagessatzhöhe erlaubt hingegen lediglich Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Täters.

Ein Beispiel zur Illustration:

A hat ein Nettoeinkommen von 6.000,– Euro monatlich. Er wird zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen verurteilt. Ein Tagessatz des A ist 200,– Euro hoch (6.000,– Euro ÷ 30 Tage). Die verhängte Strafe beträgt damit 2.000,– Euro (Tagessatzzahl: 10 × Tagessatzhöhe: 200,– Euro).

B stehen monatlich nur 600,– Euro zur Verfügung, sein Tagessatz beträgt also 20,– Euro (600,– Euro ÷ 30 Tage). Verurteilt wird B zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen. B muss damit ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,– Euro (Tagessatzzahl: 100 × Tagessatzhöhe: 20,–Euro).

Geldstrafe

AKTUELLES

Die Gesetze, mit denen wir arbeiten, sind ständig im Fluss.

Wir berichten hier über aktuelle Entwicklungen zu Fällen und strafrechtlichen Themen aus unserer Praxis.