Hat das Finanzamt Einblick in meine Bankkonten?

Das Märchen vom Bankgeheimnis weicht immer mehr der Befürchtung des gläsernen Bankkunden. Fakt ist, dass Kreditinstitute in Deutschland sich zivilrechtlich verpflichten, kundenbezogene Daten nicht an Dritte herauszugeben. Dessen ungeachtet müssen Banken in manchen Fällen den Ermittlungsbehörden jedoch Kontodaten ihrer Kunden mitteilen.

Ist ein Bankkunde Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren, so darf die Ermittlungsbehörde Auskünfte über kundenbezogene Kontoinformationen von dem Kreditinstitut verlangen. Die Herausgabe der Kundendaten kann durch die Bank nicht verweigert werden. Sie ist verpflichtet, Auskünfte zu geben.

Stirbt ein Bankkunde, so hat das Kreditinstitut Konto- oder Depotbestände im Gesamtwert von über 5.000,00 Euro dem Finanzamt anzuzeigen. Gleiches gilt für ein bei der Bank unterhaltenes Schließfach. Die Anzeige ist binnen eines Monats nach Kenntnisnahme des Todesfalls zu erstatten.

Selbst wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt, sind Finanzbehörden berechtigt einen automatisierten Abruf von Kontoinformationen vorzunehmen, beispielsweise zur Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.

Offenbart werden Namen des Kontoinhabers, die Kontonummer und auch die Daten der Kontoeröffnung und -schließung, nicht jedoch Kontostände oder –bewegungen.

Auskunftsberechtigt sind nicht nur die Finanzbehörden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Arbeitsagentur, Sozialämter oder Stadtverwaltungen.

Der automatisierte Abruf erfolgt nicht beim Kreditinstitut selbst, sondern beim Bundeszentralamt für Steuern, wo die Kontodaten gespeichert werden. Die Bank erfährt nichts von dem automatisierten Abruf, der Betroffene wird jedoch mit dem nächsten Steuerbescheid darüber informiert.

Besonders aufmerksam werden in den letzten Jahren die Möglichkeiten diskutiert, inwieweit deutsche Steuerfahnder auf ausländische Bankkonten Zugriff haben.

Insbesondere bei Schweizer Banken besteht die Befürchtung, dass es zu sogenannten Gruppenanfragen kommen könnte. In welcher Form in Zukunft ein Datenaustausch mit der Schweiz stattfinden wird, ist im Detail noch umstritten. Sicher ist, dass es zu einer erweiterten Kommunikation und einer Öffnung des Informations-Flusses kommen wird. Dasselbe gilt innerhalb der EU, also insbesondere für Luxemburg und Österreich. Ab 2015 ist in diesen Ländern mit einem automatischen Informationsaustausch über Zinseinkünfte mit deutschen Behörden zu rechnen.

Viele ausländische – vor allem Schweizer – Banken drängen ihre Kunden dazu, Nachweise über die Versteuerung der bei ihnen erwirtschafteten Kapitaleinkünfte und Depot-Gewinne zu bringen. Mit anderen Worten: Die deutschen Kunden werden faktisch zu der Abgabe strafbefreiender Selbstanzeigen gezwungen. Andernfalls drohen Kündigungen der Kundenbeziehungen. Teilweise werden Schecks angeboten oder die Möglichkeit eingeräumt, das Geld vorläufig auf ein Girokonto zu „parken“, das keine Erträge abwirft – und damit auch keine Steuerpflicht verursacht.

Wenn ein Berater oder eine Bank behauptet, sie können die Zukunft voraussehen, so ist das meist ungefähr so seriös wie Wahrsager, die in Kristallkugeln lesen. Meldungen über zukünftige Entwicklungen sind daher meist mit Vorsicht zu genießen. So wurde beispielsweise im Jahr 2013 noch heiß über das Steuerabkommen Deutschland-Schweiz diskutiert, welches letztlich nicht zustande kam.

Inwieweit die Befürchtungen vieler Kunden, ihre Konten im Ausland könnten entdeckt werden, berechtigt sind, lässt sich meist nur im Einzelfall sagen. Dabei ist neben dem Entdeckungsrisiko vor allem die persönliche Lebenssituation des Einzelnen im Auge zu behalten. Eine steuerliche Selbstanzeige ist in sehr vielen Fällen der richtige Weg. Sie stellt jedoch schon wegen der vielen formalen Hürden, die sich dabei stellen, nicht immer das alleinige Mittel zur Beseitigung steuerlicher Sünden aus der Vergangenheit dar.

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