Aktuelle Entwicklungen bei Cum-Cum-Geschäften im Steuerstrafrecht

Inhalt
  1. Worum es überhaupt geht
  2. Die Zahlen – und was sie bedeuten
  3. Cum-Cum ist nicht Cum-Ex
  4. Bewegung beim wirtschaftlichen Eigentum – aber keine Entwarnung
  5. Steuerrechtliche Streitfragen im Strafverfahren
  6. Die Reichweite der Offenlegung
  7. Vorsatz, Gutachten und Risikobewusstsein
  8. Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO
  9. Unverzüglich heißt nicht unbedacht
  10. Cum-Cum-Altfälle sorgfältig prüfen
  11. Ein Wort zur richterlichen Unbefangenheit
  12. Ausblick
  13. Quellen und weiterführende Hinweise

Berichtigungspflichten, Selbstanzeige und Verteidigung bei Cum-Cum-Altfällen

Von Dr. Tobias Rudolph · Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht · Rudolph Rechtsanwälte, Nürnberg

Stand 9. September 2026 (Erstfassung 13. Juni 2026)

KI-generierte Illustration von Wertpapierübertragungen und ihrer steuerrechtlichen Prüfung
KI-generierte Illustration zu Wertpapiergeschäften und ihrer steuerrechtlichen Prüfung.

Kaum ein Stichwort sorgt in den Steuerabteilungen deutscher Banken und Versicherer derzeit für so viel Unruhe wie Cum-Cum. Lange galten diese Geschäfte vielen Beteiligten als übliches Handwerk am Kapitalmarkt. Inzwischen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren gegen frühere Bankverantwortliche die Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet, und die Finanzverwaltung hat ihre Auswertung der Altfälle spürbar ausgebaut. Für Betroffene stellt sich damit drängend die Frage nach den bestehenden rechtlichen Handlungspflichten. Fehler bei der Prüfung und Erfüllung dieser Pflichten können erhebliche strafrechtliche Folgen haben.

Worum es überhaupt geht

Der Ausgangspunkt ist ein Unterschied im Steuerrecht. Ein inländischer Anleger kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen die auf eine Dividende deutscher Aktien einbehaltene Kapitalertragsteuer anrechnen oder erstatten lassen. Ein Anleger im Ausland bekommt das in vielen Fällen nicht oder nur teilweise. Bei ihm bleibt ein Teil der Steuer als endgültige Belastung hängen. Cum-Cum baut genau auf diesem Unterschied auf.

Das Bild dahinter ist simpel. Ein ausländischer Investor „parkt“ seine Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag bei einem inländischen Partner, der die Steuer anrechnen kann – meist einer Bank. Die Dividende fällt jetzt bei der Bank an, die Steuer wird dort verrechnet, und kurz nach dem Stichtag wandern die Aktien zurück. Den Vorteil teilt man sich. Verschoben wird also nicht die Steuer selbst, sondern die Berechtigung, sie sich anrechnen zu lassen. In der Praxis gab es dafür verschiedene Spielarten, etwa Wertpapierleihe, Kassageschäfte mit Rückkauf oder Sicherungsübereignungen, und das Bundesfinanzministerium behandelt in seinem Schreiben vom 9. Juli 2021 neben der Anrechnung auch Varianten beim Steuerabzug. Cum-Cum ist deshalb kein einzelnes Modell, sondern eine Familie von Gestaltungen.

Die Zahlen – und was sie bedeuten

Die veröffentlichten Zahlen betreffen erhebliche Beträge, beruhen aber auf unterschiedlichen Grundlagen. Der Mannheimer Finanzwissenschaftler Christoph Spengel schätzt in seiner 2021 aktualisierten Modellrechnung den Steuerausfall aus Cum-Cum-Geschäften für Deutschland in den Jahren 2000 bis 2020 auf rund 28,5 Milliarden Euro. Das ist eine wissenschaftliche Schätzung auf Grundlage der DAX-Dividenden, keine behördlich festgestellte Schadenssumme. Was die Aufsicht tatsächlich erhoben hat, steht in der Antwort der Bundesregierung vom Juli 2026 auf eine parlamentarische Anfrage. In einer Abfrage der BaFin haben 54 Kreditinstitute eine Beteiligung an Cum-Cum-Geschäften bejaht oder sich entsprechend eingeordnet, dazu 18 Versicherer und drei Meldungen aus dem Wertpapierbereich. Das ist weder ein Schuldeingeständnis noch eine Zahl verurteilter Banken. Die von der BaFin ausgewerteten bereits entstandenen und möglichen finanziellen Belastungen der Institute, zivilrechtliche Ansprüche eingeschlossen und mit möglichen Doppelzählungen, liegen bei rund 4,8 Milliarden Euro. Auch das ist kein festgestellter Steuerschaden und kein Zahlungseingang beim Fiskus. Eine „Rückholquote“ lässt sich aus diesen Zahlen nicht ausrechnen. Modellschätzung, Belastungsmeldungen und Rückstellungen der Banken sind dafür nicht unmittelbar vergleichbar.

Cum-Cum ist nicht Cum-Ex

Für die Verteidigung liegt hier zugleich die wichtigste Unterscheidung. Bei Cum-Ex ging es um Leerverkäufe rund um den Dividendenstichtag, an deren Ende Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet wurde, die tatsächlich gar nicht einbehalten worden war. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 28. Juli 2021 (1 StR 519/20) als Steuerhinterziehung eingestuft. Wer sich eine Steuer anrechnen lässt, die nie einbehalten wurde, macht unrichtige Angaben. Bei Cum-Cum liegt der Streit an anderer Stelle. Im typischen Fall der Anrechnungsvarianten wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, und es geht darum, wem die Dividende steuerlich zuzurechnen ist, wer sie sich anrechnen lassen durfte, ob die Gestaltung als Missbrauch nach § 42 AO zu werten ist und ob die besonderen Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt waren. Dies grenzt sich auch von reinen Steuerabzugsvarianten ab. Das ist nicht eine Rechtsfrage, sondern ein Bündel davon. Für die rechtliche Prüfung müssen Cum-Cum und Cum-Ex deshalb sorgfältig unterschieden werden.

Bewegung beim wirtschaftlichen Eigentum – aber keine Entwarnung

Steuerlich geht es wesentlich darum, wem die Aktie rund um den Dividendenstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 39 AO). Die Finanzverwaltung stützt sich unter anderem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015 (I R 88/13) zur Wertpapierleihe. Danach kann das wirtschaftliche Eigentum nach einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn der Entleiher lediglich eine formale Rechtsposition erhält. Der BFH spricht in diesem Zusammenhang von einer „leeren Eigentumshülle“.

Mit Urteil vom 13. November 2024 (I R 3/21), veröffentlicht am 27. März 2025, hat der BFH die Maßstäbe für einen Fall zur Sicherheit übereigneter Aktien präzisiert. Entscheidend ist danach, ob dem Erwerber die wesentlichen Rechte aus der Aktie rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehen. Dass er Stimmrechte nicht ausübt, hindert die Zurechnung für sich allein nicht. Das hilft den Steuerpflichtigen, weil es einer Betrachtung Grenzen setzt, die allein aus dem Verhalten des Erwerbers auf eine bloße Hülle schließt. Es ist aber kein Ende der leeren Eigentumshülle. Eine nur formale Rechtsinhaberschaft genügt weiterhin nicht, und das Urteil betrifft einen konkreten Sachverhalt aus dem Streitjahr 2006, nicht jedes Cum-Cum-Modell. Vor allem hat der BFH die Frage des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO nicht entschieden, sondern an das Finanzgericht zurückverwiesen und dabei selbst Umstände benannt, die für eine missbräuchliche Gestaltung sprechen können. Wer § 42 AO für erledigt hält, liest das Urteil falsch. Und über § 153 oder § 176 AO sagt es gar nichts.

Das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 (BStBl I S. 995) ist damit nicht aus der Welt. Es steht in der Positivliste des Ministeriums vom 20. März 2026 weiterhin als anzuwendendes Schreiben (lfd. Nr. 929). Amtlich aufgehoben ist es nicht. Richtig ist, dass sich pauschale Zurechnungskriterien nach I R 3/21 nicht mehr in jeder Allgemeinheit halten lassen, insbesondere soweit eine wirtschaftliche Zurechnung allein davon abhängig gemacht werden sollte, ob der Erwerber die Rechte aus der Aktie auch tatsächlich ausübt. Das Schreiben bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte, und in jedem Einzelfall ist zu prüfen, welche Verwaltungsauffassungen mit der Rechtsprechung des BFH noch vereinbar sind.

Seit 2016 stellt § 36a EStG zusätzliche Anforderungen an die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, insbesondere eine Mindesthaltedauer und ein Mindestwertänderungsrisiko, mit eigenen Ausnahmen. § 42 AO bleibt daneben anwendbar. Für die Altjahre besagt die Vorschrift nichts, weder im Sinne einer früheren Zulässigkeit noch im Sinne eines nachträglichen Verbots.

Rein steuerlich ist das Bild damit differenzierter, als die BMF-Schreiben nahelegen. Wer die Altfälle vorschnell für verloren hält, unterschätzt, wie viel sich beim wirtschaftlichen Eigentum bewegt hat. Wer sie für gewonnen hält, übersieht § 42 AO.

Steuerrechtliche Streitfragen im Strafverfahren

Die strafrechtliche Bewertung ist weiterhin umstritten. Das zeigt ein Verfahren vor den hessischen Gerichten, in dem zwei Instanzen zu gegensätzlichen Ergebnissen gekommen sind. Das Landgericht Wiesbaden lehnte es mit Beschluss vom 12. Februar 2024 (6 KLs 1141 Js 23920/12) ab, das Hauptverfahren gegen frühere Verantwortliche eines Kreditinstituts zu eröffnen. Die Geschäfte seien in den Körperschaftsteuererklärungen offengelegt gewesen, und am Vorsatz fehle es. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob diesen Beschluss am 10. Dezember 2024 auf (3 Ws 231/24) und ordnete die Eröffnung an. Nach seiner Einschätzung waren in den Erklärungen nur Ausschnitte der Geschäfte dargestellt. Gerade die Umstände, die nach Auffassung der Finanzverwaltung die leere Eigentumshülle ausmachen, hätten gefehlt. Damit arbeitet das OLG mit der Figur einer Erklärung, die vollständig wirkt, es aber nicht ist.

Die hessische Landesregierung hat die betroffenen Wertpapierleihgeschäfte in ihrer Antwort vom 31. März 2026 auf eine Landtagsanfrage als cum-cum-ähnlich bezeichnet – ein Hinweis darauf, dass schon die begriffliche Einordnung nicht selbstverständlich ist. Zur Terminierung hat sie sich nur zurückhaltend geäußert, und dasselbe Dokument zeigt, dass es nicht das einzige anhängige Verfahren dieser Art in Hessen ist. Über Schuld oder Unschuld ist damit nichts gesagt. Das OLG hat den hinreichenden Tatverdacht bejaht, mehr nicht.

Die Reichweite der Offenlegung

Entscheidend ist die Reichweite der Offenlegung. Steuerpflichtige dürfen grundsätzlich einen steuerlich günstigen Weg wählen und eine vom Finanzamt abweichende Rechtsauffassung vertreten. Die steuererheblichen Tatsachen aber müssen vollständig und wahrheitsgemäß erklärt werden, und dazu gehören auch solche Tatsachen, deren rechtliche Bedeutung ernsthaft zweifelhaft ist, wenn das Finanzamt sie für seine eigene Prüfung braucht. Wie weit diese Pflicht im Einzelnen reicht, wird häufig erst im späteren Gerichtsverfahren geklärt. Die unterschiedlichen Entscheidungen aus Wiesbaden und Frankfurt zeigen, wie umstritten diese Abgrenzung sein kann.

Vorsatz, Gutachten und Risikobewusstsein

Ebenso sorgfältig ist der Vorsatz zu prüfen. Ein Rechtsgutachten, das den konkreten Sachverhalt prüft, klar Stellung bezieht und dessen Vorgaben tatsächlich umgesetzt wurden, kann ein gewichtiges Indiz gegen einen Hinterziehungsvorsatz darstellen. Eine Garantie ist es nicht, denn geprüft wird am Ende die persönliche Schuld jedes Einzelnen. Ein bloßer Warnhinweis im Kleingedruckten trägt wenig. Umgekehrt gilt aber auch, dass jemand, der um ein rechtliches Risiko wusste, deshalb noch nicht zwingend billigend in Kauf genommen hat, Steuern zu verkürzen. Bedingter Vorsatz verlangt mehr als Risikobewusstsein. Auch wer allein mehrere fachliche Meinungen einholt, macht sich damit für sich genommen noch nicht verdächtig. Kritisch wird es, wenn ernst gemeinte Warnungen beiseitegelegt werden und nur noch das gewünschte Ergebnis gesucht wird.

Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO

Für die Prüfung bestehender Handlungspflichten ist § 153 AO zentral. Randziffer 39 des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 knüpft die Anzeige- und Berichtigungspflicht auch bei Cum-Cum-Sachverhalten an die gesetzlichen Voraussetzungen. Erforderlich sind eine objektiv unrichtige oder unvollständige Erklärung, deren nachträgliches Erkennen vor Ablauf der Festsetzungsfrist und eine dadurch mögliche oder eingetretene Steuerverkürzung. Eine rechtliche Vermutung, jede Cum-Cum-Erklärung sei objektiv unrichtig, greift nicht. Die Empfehlung, vorsorglich eine Berichtigung oder Selbstanzeige abzugeben, ersetzt daher keine Prüfung des Einzelfalls.

§ 153 Abs. 1 AO hat drei Voraussetzungen, die man auseinanderhalten muss. Die Erklärung muss schon bei ihrer Abgabe objektiv unrichtig oder unvollständig gewesen sein. Der Steuerpflichtige muss dies nachträglich positiv erkennen. Bloße Zweifel oder ein Erkennenmüssen genügen nach dem Anwendungserlass zu § 153 AO nicht. Und es muss dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen sein oder kommen können, wobei die Anzeige nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist geschuldet ist.

Daran hängt das entscheidende Argument. § 153 Abs. 1 AO fragt, ob die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv unrichtig war. Eine später abweichende Rechtsauffassung von Verwaltung oder Gerichten ersetzt diese Prüfung nicht. Für die Verteidigung ist wesentlich, welche steuererheblichen Tatsachen vollständig und zutreffend offengelegt wurden. Eine damals vertretbare Rechtsauffassung ist insbesondere für die gesonderte Prüfung des Verschuldens bedeutsam, schließt einen objektiven Erklärungsfehler aber nicht automatisch aus. War die Steuererklärung fehlerfrei und ist erst dem Finanzamt bei der Veranlagung ein Fehler unterlaufen, löst dieser keine Berichtigungspflicht aus. Einen solchen Fall nachträglicher Fehler der Finanzbehörde hat der BFH mit Urteil vom 4. Dezember 2012 (VIII R 50/10) entschieden. Der Gedanke trägt aber zwingend nur so weit, wie die Tatsachen tatsächlich vollständig waren. Eine noch so vertretbare Rechtsmeinung heilt fehlende Tatsachen nicht – und genau um die Vollständigkeit der Tatsachen streiten die Gerichte. Eine allgemeine Cum-Cum-Immunität lässt sich aus VIII R 50/10 nicht ableiten.

Ein Seitenblick auf § 176 AO bestätigt den Gedanken, ohne ihn zu überdehnen. Die Vorschrift schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen, wenn ein Bescheid aufgehoben oder geändert werden soll, weil sich etwa die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs geändert hat, die die Finanzbehörde zuvor angewandt hatte, oder weil eine allgemeine Verwaltungsvorschrift von einem obersten Gericht als nicht mit dem Gesetz vereinbar bezeichnet worden ist. Sie hat eigene, enge Voraussetzungen. Ein bloßer Meinungswechsel des Ministeriums erfüllt sie nicht, und mit der Strafbarkeit hat sie unmittelbar nichts zu tun. Sie zeigt aber die Wertung des Gesetzes für die Bestandskraft. Wer sich auf den seinerzeit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsstand verlassen hat, soll unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei Bescheidänderungen geschützt werden. Dies ist ein Argument dagegen, aus § 153 AO vorschnell eine strafbewehrte Berichtigungspflicht allein wegen einer geänderten Verwaltungsauffassung abzuleiten, schließt eine solche aber nicht absolut aus. Und das letzte Wort über die Auslegung des Steuerrechts hat der Bundesfinanzhof, nicht das Ministerium.

Die andere Seite darf man nicht ausblenden, und sie ist vielschichtiger, als das Bild vom Entweder-oder suggeriert. Wurden entscheidende Tatsachen verschwiegen – das Gesamtkonzept der Geschäfte, Kompensationszahlungen, die vereinbarte Rückübertragung –, kommt von vornherein § 370 AO in Betracht. § 153 AO scheidet damit aber nicht aus. Auch wer damals ohne Schuld unvollständig erklärt hat und das Fehlen erst später erkennt, ist zur Anzeige verpflichtet. Unterlässt er sie vorsätzlich, kann gerade das Unterlassen zum eigenständigen strafrechtlichen Vorwurf werden. Und selbst wenn dem Erklärenden schon damals ein bedingter Vorsatz vorzuwerfen sein sollte, schließt das nach der Verwaltungsauffassung eine spätere Berichtigungspflicht nicht aus. In diesen Lagen kann eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine sorgfältig vorbereitete Selbstanzeige nach § 371 AO ein dringend gebotener Weg sein, rechtlichen Schaden zu begrenzen.

Die Rede ist hier durchweg von § 153 Abs. 1 AO. Der neuere Absatz 4 der Vorschrift, der an bestandskräftig umgesetzte Prüfungsfeststellungen anknüpft, ist ein eigener Tatbestand mit eigenen Übergangsregeln. Ob und für welche Zeiträume er Cum-Cum-Altfälle überhaupt erfasst, ist gesondert zu prüfen und wird hier nicht behandelt.

Unverzüglich heißt nicht unbedacht

Ob eine Anzeige nach § 153 AO geschuldet ist, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Es hängt davon ab, was damals tatsächlich erklärt wurde. Steht die gesetzliche Pflicht fest, ist sie unverzüglich zu erfüllen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht sofort. Die Zeit für die sorgfältige Ausarbeitung der Berichtigung ist von der unverzüglichen Anzeige des erkannten Fehlers zu unterscheiden. Eine bereits geschuldete Anzeige darf nicht pauschal bis zum Abschluss der Aufarbeitung aufgeschoben werden.

Wer die eigene Strafbarkeit fürchtet, kann sich auf die besonderen Schutzmechanismen im Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren berufen (§ 393 AO). Diese beseitigen steuerliche Pflichten nicht pauschal. Davon zu unterscheiden ist das Schweigerecht als Beschuldigter im Strafverfahren. Für Fälle einer bereits mit bedingtem Vorsatz begangenen Hinterziehung berücksichtigt der Anwendungserlass zudem den Schutz vor Selbstbelastung. Nach Nr. 5.2 gilt die Anzeige noch als unverzüglich, solange eine angemessene Zeit zur Vorbereitung einer Selbstanzeige nach § 371 AO zuzugestehen ist.

Ebenso klar sind die Unterschiede zwischen den drei Wegen. Die Anzeige nach § 153 AO ist die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht bei nachträglich erkannten Fehlern. Die Selbstanzeige nach § 371 AO kann bei einer bereits begangenen vorsätzlichen Hinterziehung zur Straffreiheit führen, setzt aber die Erfüllung ihrer inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen voraus. § 378 Abs. 3 AO regelt den Weg bei leichtfertiger Verkürzung. Welche Erklärung abgegeben wird, entscheidet über Rechtsfolgen, Sperrgründe und Zahlungspflichten. Eine vorschnelle „Vorsichtsberichtigung“ kann zusätzliche Risiken schaffen, wenn vor ihrer Abgabe nicht geklärt wurde, welche Erklärung rechtlich erforderlich ist. Eine unwirksame Selbstanzeige kann die Verteidigung erschweren, ohne die angestrebte Straffreiheit zu bewirken. Eine Erfolgsgarantie gibt es für keinen der drei Wege.

Steuerunterlagen

Cum-Cum-Altfälle sorgfältig prüfen

Eine geordnete Prüfung beginnt mit den seinerzeitigen Erklärungen und den zugrunde liegenden Unterlagen. Aus Verteidigersicht kommt es darauf an, Tatsachen, Rechtslage und persönliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang zu betrachten.

Dafür müssen die BMF-Schreiben, Kommentare und Gutachten gesichert werden, die zum Zeitpunkt der Erklärung maßgeblich waren. Sie helfen zu beurteilen, ob die vertretene Auffassung seinerzeit vertretbar war. Auf dieser Grundlage sind Tatsachen und rechtliche Würdigung zu trennen. Wurden die Tatsachen vollständig offengelegt, begründet eine abweichende rechtliche Würdigung allein noch keinen strafrechtlichen Vorwurf. Fehlende Tatsachen lassen sich dagegen nicht durch eine vertretbare Rechtsmeinung ersetzen.

Bevor eine weitere Erklärung abgegeben wird, ist zu klären, ob § 153, § 371 oder § 378 Abs. 3 AO einschlägig ist. Diese Prüfung muss zügig erfolgen und die jeweils geltenden Handlungspflichten berücksichtigen. Auch bei laufenden und künftigen Erklärungen lohnt es sich, Zweifelsfragen offen anzusprechen. Hier kann eine offene Darstellung abweichender Rechtsauffassungen im qualifizierten Freitextfeld (§ 150 Abs. 7 AO) dem Vorwurf der Heimlichkeit entgegenwirken. Für genau bestimmte, noch nicht verwirklichte Sachverhalte kommt eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) in Betracht. Beides ersetzt die vollständige und wahrheitsgemäße Tatsachenerklärung nicht und bietet keine Immunität vor der steuerlichen Sache selbst, es kann aber helfen, sich gegen den Vorwurf zu schützen, einen Sachverhalt verborgen zu haben.

Die Abstimmung mit einem steuerstrafrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt sollte deshalb früh erfolgen. Vor einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt müssen die eigene Lage und die möglichen Folgen geklärt werden, ohne eine bereits bestehende gesetzliche Pflicht zu verzögern.

Ein Wort zur richterlichen Unbefangenheit

Neben der steuerlichen Bewertung kann in Dividendenverfahren auch die richterliche Unbefangenheit für die Verteidigung bedeutsam werden. In großen Verfahrenskomplexen urteilen dieselben Kammern oft nacheinander über viele Beteiligte, und frühere Urteile enthalten nicht selten Feststellungen zu Personen, die erst später angeklagt werden. Unsere Kanzlei vertritt in einem Cum-Ex-Verfahren einen Mandanten, für den Dr. Tobias Rudolph wegen Befangenheit durch Vorbefassung Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben hat (Nr. 25095/23). Der Ausgang ist mit Stand 9. September 2026 offen. Über die steuerliche Behandlung von Cum-Cum-Geschäften entscheidet dieses Verfahren nicht. Es geht um eine Frage, die für jeden Beteiligten an einem Massenkomplex zählt. Mehr dazu in unserem Beitrag Befangenheit wegen Vorbefassung.

Ausblick

Der Eröffnungsbeschluss im Verfahren aus Wiesbaden und Frankfurt zeigt, dass die steuerlichen Streitfragen auch strafgerichtlich aufgearbeitet werden. Bei Milliardensummen, einer Finanzverwaltung, die ihre Auswertung von Kapitalertragsteuerfällen technisch und personell ausbaut, und einem sichtbaren Dissens zwischen Land- und Oberlandesgericht werden sich die Strafgerichte mit Cum-Cum noch ausführlich beschäftigen müssen. Ob und wie weit die Offenlegungspflicht reichte und wann Risikobewusstsein in bedingten Vorsatz umschlägt, könnte in künftigen revisionsrechtlichen Verfahren auch durch den Bundesgerichtshof geklärt werden. Bis dahin bleiben unvorbereitete Schritte im Rahmen von Selbstanzeigen riskant – ebenso wie die Nichterfüllung gesetzlicher Pflichten.

Ob heute eine Anzeige oder Berichtigung erforderlich ist und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, hängt wesentlich davon ab, was seinerzeit erklärt wurde. Die sorgfältige Rekonstruktion des Sachverhalts und die rechtliche Einordnung der Handlungspflichten müssen deshalb zusammengeführt werden. Vorschnelle Erklärungen sind ebenso zu vermeiden wie das Versäumen einer bestehenden Pflicht.

Quellen und weiterführende Hinweise

Für die Entwicklung der steuerlichen Zurechnung sind das BFH-Urteil vom 18.08.2015 – I R 88/13 sowie das BFH-Urteil vom 13.11.2024 – I R 3/21 (Volltext, bundesfinanzhof.de) und die Pressemitteilung Nr. 020/25 vom 27.03.2025 maßgeblich. Zur Abgrenzung der Berichtigungspflicht kommt das BFH-Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 50/10 (bundesfinanzhof.de) hinzu.

Die Verwaltungsauffassung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I S. 995 (Steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen, Rz. 39) und der BMF-Positivliste vom 20.03.2026, lfd. Nr. 929. Grundlage der hier erläuterten Handlungspflichten sind der AEAO zu § 153 AO und § 153 AO mit Absatz 4 (Amtliches AO-Handbuch 2025) sowie die Abgabenordnung und § 176 AO (gesetze-im-internet.de). Die zusätzlichen gesetzlichen Anrechnungsvoraussetzungen enthält § 36a EStG (gesetze-im-internet.de).

Für die strafrechtliche Aufarbeitung ist der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 10.12.2024 – 3 Ws 231/24 (Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen) maßgeblich. Vorausgegangen war der Beschluss des LG Wiesbaden vom 12.02.2024 – 6 KLs 1141 Js 23920/12. Den Verfahrensstand ergänzt die Antwort der Hessischen Landesregierung vom 31.03.2026, LT-Drs. 21/3615. Der Vergleich mit Cum-Ex beruht auf dem BGH-Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20 (Cum-Ex, bundesgerichtshof.de).

Die Zahlen und Angaben zur behördlichen Aufarbeitung stammen aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.07.2026, BT-Drs. 21/7322 (BaFin-Abfrage), der Modellrechnung von Spengel, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Update 14.10.2021 (Universität Mannheim) sowie der Pressemitteilung des Hessischen Finanzministeriums vom 14.07.2026 (Ermittlungszentrum Kapitalertragsteuer, KICC).

Zur Vertiefung finden sich Beiträge von Sunde in NZWiSt 2024, 392, Rau in DStR 2021, 6 und Rübenstahl/Loy in ZWH 2024, 281. Weitere Nachweise sind Haselmann/Holle in DStR 2021, 2425, Hölters in NZWiSt 2024, 396, Beyer in NWB 44/2021, 3244 sowie Spengel in DB 2016, 2988.

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