Was hat es mit der Zweidrittelstrafe auf sich?
Bei der „Zweidrittelstrafe“ handelt es sich um eine strafvollzugsrechtliche Regelung, die ihre Grundlage in § 57 StGB hat. Danach setzt das Gericht – regelmäßig die für den Bezirk der Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer –, die (nicht lebenslange) Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- zwei Drittel der Strafe verbüßt sind,
- eine nahe liegende Chance zukünftiger Straffreiheit besteht,
- und der Betroffene dem zustimmt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die zuständige Strafvollstreckungskammer kein Ermessen über die Aussetzungsentscheidung. Sie muss von Amts wegen den noch offenen Strafrest aussetzen. Fragen der Schuld des Täters sind bei dieser Entscheidung nicht von Bedeutung.
Nach § 57 Abs. 2 StGB kann das Gericht die gegen einen Erstverbüßer (also jemand, der zum ersten Mal im Gefängnis ist – was nicht zwingend ein Ersttäter sein muss) verhängte Strafe unter Umständen sogar schon nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafe aussetzen. Anders als bei der Zweidrittel-Regelung hat das Gericht hier jedoch ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung. Es muss nicht aussetzen, sondern es kann.
Obwohl § 57 Abs. 1 StGB den Gerichten eigentlich keinen Spielraum über die Zweidrittelentscheidung lässt, zeigt die amtliche Vollzugsstatistik, dass weniger als 20% der Gefangenen tatsächlich zum vorgegebenen Zeitpunkt entlassen werden. In den Genuss der Halbstrafenaussetzung kommen dagegen sogar nur weniger als 2%. Ein frühzeitiges Ende der Haft ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Entscheidet das Gericht im Rahmen seiner Prognose zugunsten des Gefangenen, hat er einen Anspruch auf Entlassung. Er ist dann allerdings nicht völlig frei, der Strafvollzug ist nur ausgesetzt. Es handelt sich sozusagen um eine Pause vom Strafvollzug. Er steht mindestens für die Dauer des Strafrestes unter Bewährung. Er muss durch rechtstreues Verhalten zeigen, dass die Entscheidung, ihn frühzeitig zu entlassen, richtig war. Bewährt er sich nicht, droht der Widerruf der Bewährung und der Strafrest muss „abgesessen“ werden. Gelingt ihm aber die Bewährung, so wird ihm der ausgesetzte Strafrest erlassen und die Strafe ist verbüßt.

