Selbstanzeige bei Airbnb-Steuerhinterziehung zu spät?

Selbstanzeige Airbnb Tatentdeckung zu spät

Ist es für eine steuerliche Selbstanzeige in den Airbnb-Fällen zu spät?

Seitdem die öffentliche Diskussion über eine mögliche Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wegen privater Vermietungen über Airbnb begann, melden sich vereinzelt Stimmen zu Wort, die den Standpunkt vertreten, dass es für eine strafbefreiende Selbstanzeige bereits „zu spät“ sei.

Derartigen Behauptungen ist zu widersprechen. Es spricht vieles dafür, dass es für eine Selbstanzeige trotz der laufenden internationalen Auskunftsersuchen noch nicht zu spät ist.

Sperrgrund der Tatentdeckung bei Selbstanzeige

Diese Rechtsauffassung stützt sich auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, die sogenannte „Panzerhaubitzen-Entscheidung“. In dieser Entscheidung vom 9. Mai 2017 ging es darum, ob eine Steuerhinterziehung bereits dann „entdeckt“ im Sinne von § 371 AO ist, wenn der Sachverhalt einem ausländischen Staat (in der BGH-Entscheidung war es Griechenland) bekannt ist. Die Tatentdeckung, die gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führt, läge dann vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Sachverhalt die zuständigen Deutschen Finanzbehörden erreicht. Der BGH in diesem Zusammenhang klargestellt, dass auch ausländische Staaten bzw. Angehörige ausländischer Behörden grundsätzlich zur Tatentdeckung beitragen können, wenn sie Kenntnis von in Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen haben.

Für die Tatentdeckung genügt es jedoch nicht, dass irgendeine Information beim ausländischen Staat vorliegt. Vielmehr stellt der BGH klar:

„Die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle stellt für sich allein allerdings noch keine Tatentdeckung dar. Welche Umstände hinzukommen müssen, damit die Tat (wenigstens zum Teil) entdeckt ist, bleibt dabei einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorbehalten. In der Regel ist eine Tat aber bereits dann entdeckt, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Eine Entdeckung der Tat ist somit bei verschleierten Steuerquellen bereits vor einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen denkbar, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist.“

Auf die Airbnb-Fälle übertragen bedeutet dies, dass zwar damit zu rechnen ist, dass Irland seinen internationalen innerstaatlichen Verpflichtungen nachkommt. Es ist aber noch lange nicht gesagt, dass das, was Irland weiß, zu einer „Tatendeckung“ ausreicht.

Genügt das, was die irischen Behörden über deutsche Airbnb-Vermieter wissen, um von einer Tatentdeckung auszugehen?

Meines Erachtens ist die Antwort Nein. Denn es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Airbnb-Fällen und internationaler Korruption der Rüstungsindustrie. Nach den Maßstäben des BGH kommt es auf die „Art und Weise der Verschleierung“ an, und darauf, ob dies „nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige und unrichtige Angaben“ sind. Gemeint sind Briefkastengesellschaften, Panama-Konten, fragwürdige Versicherungsmäntel oder undurchdringbare Firmengeflechte. Derartige typische kriminelle Gestaltungen liegen bei Airbnb-Fällen gerade nicht vor. Tatsächlich haben auch sehr viele deutsche private Vermieter die zusätzlichen Nebeneinkünfte dem Finanzamt ordnungsgemäß mitgeteilt.

Die „Art und Weise“ der Verschleierung dürfte daher im Ergebnis bei Airbnb-Sachverhalten noch nicht ausreichen, um zu unterstellen, dass jeder, der Einnahmen aus der Vermietung aus Airbnb hat, auch tatsächlich ein Steuerhinterzieher ist.

Nach alledem ist eine Tatentdeckung erst dann anzunehmen, wenn die konkreten Daten von Irland nach Deutschland übermittelt wurden UND die deutschen Finanzämter nach Abgleich mit den Steuern, die von den jeweiligen Vermietern tatsächlich erklärt wurden, festgestellt haben, dass diese unvollständig sind. Es gelten insoweit dieselben rechtlichen Maßstäbe, wie sie auch bei den sogenannten Steuer-CDs mit Kapitaleinkünften aus der Schweiz in den letzten Jahren angelegt wurden.

Noch keine Gerichtsentscheidungen

Gerichtliche Entscheidungen über die Thematik liegen nicht vor. Wer sich für eine Selbstanzeige entschließt, sollte sich daher des Risikos bewusst sein, dass niemand eine sichere Prognose geben kann, wie die Gerichte mit Airbnb-Fällen letztlich umgehen werden.

Im schlimmsten Fall würde sich eine „fehlgeschlagene Selbstanzeige“ immer noch im erheblichen Maße strafmildernd auswirken. Im Ergebnis dürften in den allermeisten Fällen daher trotz der unsicheren Rechtslage die Vorteile einer – gut gemachten! –  Selbstanzeige die möglichen Nachteile einer Selbstanzeige im Hinblick auf das Strafrecht überwiegen.

Goldene Brücke der Finanzverwaltung zur Selbstanzeige

Im Übrigen dürfte auch die Finanzverwaltung kein Interesse daran haben, steuerliche Selbstanzeigen im Keime zu ersticken. Das Gegenteil ist der Fall. Die Finanzverwaltung dürfte einen Grund dafür gehabt haben, weshalb sie die verstärkten Ermittlungen in Richtung Airbnb-Vermieter über die Presse öffentlich bekannt gegeben haben. Eine professionelle und vollständige Selbstanzeige macht den Finanzbeamten im Zweifel deutlich weniger Arbeit, als aufwendige Ermittlungen anhand eines Datensatzes aus dem Ausland. Die Öffentlichkeitsarbeit der Finanzämter ist als eine Art „goldene Brücke zur Selbstanzeige“ zu sehen.