Das Jugendstrafrecht ist ein besonderes Recht für Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden. Es berücksichtigt ihre persönliche Entwicklung und wird besonders vom Erziehungsgedanken bestimmt.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Entscheidend ist grundsätzlich das Alter zur Zeit der Tat. Dabei werden drei Gruppen unterschieden:
- Kinder unter 14 Jahren: Sie sind strafunmündig und können wegen einer Straftat nicht bestraft werden.
- Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: Sie sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).
- Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren: Für die strafrechtlichen Rechtsfolgen gelten grundsätzlich die Regeln des allgemeinen Strafrechts. Jugendstrafrecht ist jedoch anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass sie zur Zeit der Tat nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden. Dasselbe gilt, wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Einzelne Verfahrensvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes gelten im Verfahren gegen Heranwachsende unabhängig davon (§ 109 JGG).
Eine Jugendverfehlung kann beispielsweise durch jugendlichen Leichtsinn, Imponiergehabe, Unüberlegtheit oder soziale Unreife geprägt sein. Ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Erziehung und Verantwortung
Welche Handlungen strafbar sind, richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. Wesentliche Unterschiede bestehen bei den Rechtsfolgen. Anders als das allgemeine Strafrecht wird das Jugendstrafrecht stark vom Erziehungsgedanken bestimmt.
Die Sanktionen werden in drei Kategorien gegliedert: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Mit Erziehungsmaßregeln werden erzieherische Ziele verfolgt. Zuchtmittel dienen der Ahndung der Tat und sollen dem Verurteilten bewusst machen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Die Jugendstrafe ist die einzige Strafe im rechtlichen Sinn.
Welche Maßnahmen und Strafen sind möglich?
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel
- Erziehungsmaßregeln: Dazu gehören Weisungen, beispielsweise Arbeitsleistungen, die Betreuung durch einen Betreuungshelfer oder die Annahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle. Bei Jugendlichen kann das Gericht daneben anordnen, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
- Zuchtmittel: Dazu zählen Verwarnungen, Auflagen – etwa Schadenswiedergutmachung oder Arbeitsleistungen – und Jugendarrest.
Wenn Weisungen oder Auflagen schuldhaft nicht erfüllt werden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Jugendarrest angeordnet werden. Bei Weisungen setzt dies insbesondere eine vorherige Belehrung über die Folgen voraus (§ 11 Absatz 3 JGG).
Jugendarrest
Der Jugendarrest kann in drei Formen verhängt werden:
- Freizeitarrest: Er umfasst eine oder zwei wöchentliche Freizeiten.
- Kurzarrest: Er wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusammenhängend anstelle des Freizeitarrests vollzogen.
- Dauerarrest: Er beträgt mindestens eine und höchstens vier Wochen.
Jugendstrafe
Jugendstrafe bedeutet Freiheitsentzug und ist das schärfste Sanktionsmittel. Die zulässige Dauer hängt vom Alter und von der Tat ab:
- Bei Jugendlichen: Das Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß grundsätzlich fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 JGG).
- Bei Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewandt wird: Das Höchstmaß beträgt zehn Jahre. Nur bei Mord kann es 15 Jahre betragen, wenn zehn Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen (§ 105 Absatz 3 JGG).
Welche Rolle haben die Eltern?
Im Verfahren gegen Jugendliche haben Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter eine besondere Stellung. Sie haben grundsätzlich das Recht, wie der Beschuldigte gehört zu werden und Fragen zu stellen. Weitere Beteiligungsrechte und die gesetzlichen Ausnahmen regelt § 67 JGG.
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Eine weitere Besonderheit ist die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe. Ihre Aufgaben werden von den Jugendämtern wahrgenommen. Sie begleitet den Jugendlichen oder Heranwachsenden während des Verfahrens und bringt insbesondere erzieherische und soziale Gesichtspunkte ein (§ 38 JGG).
Im Vorfeld der Verhandlung führt die Jugendgerichtshilfe in der Regel persönliche Gespräche mit dem Beschuldigten. Sie sammelt Erkenntnisse über seinen Werdegang und seine gegenwärtige Lebenssituation und berichtet darüber im Verfahren.
Die Jugendgerichtshilfe ersetzt jedoch nicht die Verteidigung. Angaben aus den Gesprächen können in Berichte und in das weitere Verfahren einfließen. Deshalb sollte das Vorgehen vor einem solchen Gespräch mit der Verteidigung abgestimmt werden.
Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Laura Todde
Bei Fragen zum Jugendstrafrecht ist Rechtsanwältin Laura Todde Ihre Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei. Sie können über ihr Profil und den dortigen Kanzleikontakt Verbindung mit uns aufnehmen.

