FAQ

Schadensersatz und Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren

Inhalt
  1. Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
  2. Wie und wann wird der Antrag gestellt?
  3. Wie entscheidet das Gericht?
  4. Wer trägt die Kosten?
  5. Was bedeutet der Antrag für den Angeklagten?
  6. Abgrenzung zur Nebenklage

Wer durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat, muss seinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht in einem gesonderten Zivilprozess verfolgen. Das Adhäsionsverfahren erlaubt es, den Anspruch im Strafverfahren gegen den Angeklagten geltend zu machen. Das Strafgericht kann dann über Schuld und Strafe und zugleich über die zivilrechtliche Forderung entscheiden. Für Verletzte kann das Zeit und ein zweites Verfahren ersparen. Für Angeklagte bedeutet es, dass neben der Strafe auch eine Zahlungsverpflichtung im Raum steht, auf die sich die Verteidigung vorbereiten muss.

Zwei verbundene Aktenmappen und eine Waage als Symbol für zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren. KI-generierte Illustration.
KI-generierte Illustration: zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren.

Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Nach § 403 StPO kann insbesondere der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen, sofern dieser zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und nicht bereits anderweitig gerichtlich anhängig ist. In Betracht kommen etwa Behandlungskosten, Verdienstausfall, der Wert entwendeter oder beschädigter Sachen und Schmerzensgeld. Grundlage ist regelmäßig das Deliktsrecht, insbesondere § 823 BGB. Ein Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung voraus. Nicht jede Straftat begründet daher einen Schmerzensgeldanspruch, und die Strafanzeige allein ist noch kein Antrag.

Im Verfahren gegen Jugendliche ist das Adhäsionsverfahren nach § 81 JGG ausgeschlossen. Gegen Heranwachsende ist das Adhäsionsverfahren dagegen grundsätzlich möglich, auch wenn Jugendstrafrecht angewendet wird. § 109 JGG erstreckt den Ausschluss nicht auf diese Altersgruppe.

Wie und wann wird der Antrag gestellt?

Der Antrag muss nach § 404 StPO den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bezeichnen und sollte die Beweismittel enthalten. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge. Der Bundesgerichtshof hat 2026 bekräftigt, dass ein Schmerzensgeldantrag die tatsächlichen Grundlagen darlegen und zumindest eine Größenordnung oder einen Mindestbetrag nennen muss. Ein völlig offener Antrag genügt nicht (BGH, Beschluss vom 28.04.2026 – 3 StR 91/26). Wer einen Antrag stellt, sollte ihn deshalb sorgfältig vorbereiten.

Wie entscheidet das Gericht?

Das Strafgericht gibt dem Antrag im Urteil statt, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und der Anspruch wegen dieser Tat begründet ist (§ 406 StPO). Es kann sich auf den Grund des Anspruchs oder einen Teil beschränken. Von einer Entscheidung sieht es ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint oder sich für das Strafverfahren nicht eignet, etwa weil er die Hauptverhandlung erheblich verzögern würde. Bei einem Schmerzensgeldanspruch darf das Gericht die Entscheidung nicht allein wegen fehlender Eignung oder drohender Verzögerung ablehnen. Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, bleibt der Zivilrechtsweg offen. Die Entscheidung über den Anspruch wirkt wie ein Zivilurteil. Sie ist ein Vollstreckungstitel, garantiert aber nicht, dass der Verurteilte tatsächlich zahlen kann. Auch ein Vergleich über den Anspruch ist im Strafverfahren möglich (§ 405 StPO).

Wer trägt die Kosten?

Wird dem Antrag stattgegeben, trägt der Angeklagte nach § 472a StPO die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers. Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, wird der Anspruch nur teilweise zuerkannt oder der Antrag zurückgenommen, entscheidet es nach Ermessen, wer diese Kosten trägt. Das Adhäsionsverfahren ist also weder kostenlos noch ohne Kostenrisiko. Antragsteller und Angeschuldigter können nach § 404 Abs. 5 StPO Prozesskostenhilfe nach den Regeln der Zivilprozessordnung beantragen. Die Bewilligung erfolgt nicht automatisch.

Was bedeutet der Antrag für den Angeklagten?

Für den Angeklagten ist der Adhäsionsantrag eine zusätzliche Klage im laufenden Strafverfahren. Die Verteidigung muss deshalb auch prüfen, ob der zivilrechtliche Anspruch überhaupt begründet und die geforderte Höhe angemessen ist. Dabei sind mögliche Einwände wie Mitverschulden ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob der Antrag hinreichend bestimmt ist. Zugleich kann eine freiwillige Wiedergutmachung oder ein Vergleich strafrechtlich von Bedeutung sein und das Verfahren für beide Seiten abkürzen. Ob ein Anerkenntnis, Verhandlungen oder ein Antrag auf Absehen von der Entscheidung sinnvoll sind, hängt von der Beweislage und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Abgrenzung zur Nebenklage

Das Adhäsionsverfahren dient der Durchsetzung des vermögensrechtlichen Anspruchs und vermittelt darauf bezogene Beteiligungsrechte. Dazu gehört das Recht des Antragstellers, nach § 404 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Nebenklage vermittelt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen eine weitergehende Stellung im Strafverfahren, insbesondere eigene Frage- und Beweisantragsrechte. Beide Instrumente können nebeneinander genutzt werden. Welche Kombination sinnvoll ist, sollte vor der Hauptverhandlung geklärt werden.

Weiterlesen

FAQ: Der Rechtsanwalt im Strafrecht · Kontakt