Experte im Steuerstrafrecht: Zertifizierter Berater
Der Titel „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)“ wurde erstmals im Jahr 2014 vergeben. Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph war einer der ersten von etwa 30 Anwälten in Deutschland, die im Jahr 2014 als erste die Berechtigung erworben haben, diesen Titel zu führen.
Die Zertifizierung wird durch die Deutsche Anwaltsakademie (DAA) erteilt. Hintergrund ist, dass es nach der Fachanwaltsordnung (FAO) nur eine begrenzte Anzahl von Fachanwaltstiteln gibt. Die gesetzliche Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerstrafrecht“ hat sich bislang noch nicht durchsetzen können. Dabei handelt es sich gerade beim Steuerstrafrecht um eine sehr spezielle Materie, die im Grenzbereich zwischen Strafrecht, Steuerrecht und Steuerberatung liegt. Bei der Ausbildung eines Fachanwalts für Strafrecht, eines Fachanwalts für Steuerrecht oder eines Steuerberaters spielt zwar das Steuerstrafrecht eine Rolle. Da es sich jedoch aus Sicht der „Hauptfächer“ jeweils um eine Nebenmaterie handelt, wird üblicherweise in keinem der entsprechenden Lehrgänge vertieft auf die Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens eingegangen.
Mit der Zertifizierung als Fachberater für Steuerstrafrecht wurde diese Ausbildungslücke im Jahr 2014 nun geschlossen. Erstmalig wurde nun Teilnehmern des ersten Lehrgangs, der von dem Anbieter „Fachseminare von Fürstenberg“ durchgeführt wurde, der Titel „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht“ verliehen. Zum Teilnahmerkreis gehörten sowohl Fachanwälte für Strafrecht als auch Fachanwälte für Steuerrecht. Darüber hinaus richtete sich die Fortbildung an Rechtsanwälte aus den Rechts- und Steuerabteilungen von Unternehmen sowie wirtschafts- und/oder steuerrechtlich orientierte Speziallisten-Anwälte. Durch hochqualifizierte Dozenten (Steuerberater, Steuerfahnder, Hochschulprofessoren, Richter und Fachanwälte) wurden sämtliche praktisch relevanten Bereiche des Steuerstrafrechts umfassend behandelt. Dazu gehörten sowohl Themen der steuerlichen Präventivberatung, der strafbefreienden Selbstanzeige sowie der sogenannten Tax Compliance in Unternehmen. Die typischen Fallstricke des Steuerstrafrechts im Rahmen der Strafprozessordnung sind Gegenstand eines weiteren Bausteins der Ausbildung, bei dem auch die Besonderheiten von Durchsuchung, dinglichen Arrest oder Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren behandelt wurden.
Ein für die Praxis besonders wichtiges Thema sind die Schätzungen im Steuerrecht und im Steuerstrafverfahren (vgl. § 162 AO). Derartige Schätzungen stellen die Rechtsordnung vor besondere Herausforderungen, da einerseits im Steuerverfahren derjenige, der keine ordnungsgemäße Buchhaltung führt (beispielsweise Gastwirte, die Schwarzbelege ausstellen) nicht besser gestellt werden soll, als derjenige, der akribisch genau jede Rechnung erfasst. Andererseits gibt es Grenzen der Schätzung im Steuerstrafverfahren. Vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung dürfen die Finanzämter keine beliebig hohen Gewinne zu Lasten des Mandanten unterstellen (sog. „Mondschätzungen“).
Die Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens mit den typischen Urteilsfolgen nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind ebenfalls Gegenstand des Lehrgangs. Dazu gehören auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Themen des Steuerstrafrechts, die in dem Fachlehrgang vertieft behandelt werden, sind die Bezüge zum internationalen Steuerstrafrecht sowie Besonderheiten der Umsatzsteuer, Zusammenhänge mit Korruptionssachverhalten und die Verjährung im Steuerstrafrecht.
Voraussetzung für die Zertifizierung ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Steuerrecht und/oder im Strafrecht. Diese kann beispielsweise auch durch die Erlaubnis einer Rechtsanwaltskammer, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht oder Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, nachgewiesen werden.
Es müssen darüber hinaus für den Erwerb des Titels besondere praktische Erfahrungen als Steuerstrafverteidiger nachgewiesen werden. Dazugehört insbesondere, dass der jeweilige Anwalt vor Antragsstellung eine Reihe von Fällen aus dem Gebiet des Strafrechts oder des Steuerrechts selbstständig bearbeitet hat. Sämtliche der nachgewiesenen Fälle müssen einen Bezug zum Steuerstrafrecht haben.
Für den Erwerb des Titels als zertifizierter Fachberater ist darüber hinaus ein Leistungsnachweis in Form von Klausuren erforderlich, die in Umfang und Schwierigkeit eines „Fachanwalts für Steuerstrafrecht“ würdig wären.
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