Muss mein Ehepartner als Zeuge vor Gericht die Wahrheit sagen?

Wer als Zeuge vor Gericht auftritt und in dieser Funktion aussagt, muss immer die Wahrheit sagen. Zeugen werden vor ihrer Befragung durch das Gericht immer darüber belehrt, dass ihnen bei falschen Aussagen empfindliche Strafen drohen Bei einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB oder einem Meineid nach § 154 StGB können sogar mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.

Bewusst die Unwahrheit sagen darf nur der Angeklagte, weil dieser sich nicht selbst belasten muss. Deshalb darf er als einziger Prozessbeteiligter lügen. Ein Rechtsanwalt hingegen – auch ein Strafverteidiger – darf entgegen manchem Vorurteil – nicht vor Gericht lügen.

Familienangehörige können durch die Wahrheitspflicht in eine besondere Zwangslage geraten. Weil Ehe und Familie durch das Grundgesetz geschützt sind, haben Verlobte, Ehegatten und andere Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht, sie können ihre Aussage unter Berufung auf das Angehörigenverhältnis verweigern. Dieses Recht ist in § 52 StPO verankert. Es handelt sich wohlgemerkt aber nur um ein Recht, nicht um ein Verbot. Angehörige dürfen durchaus als Zeugen aussagen, auch wenn sie dabei den Beschuldigten belasten würden. Wenn sie aber aussagen, müssen sie die Wahrheit sagen.

Übrigens: Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt zu jedem Verfahrenszeitpunkt, nicht erst in der Hauptverhandlung. Von dem Recht kann sogar noch im Nachhinein, also nach der Aussage, Gebrauch gemacht werden, so dass frühere Aussagen unter bestimmten Umständen gar nicht mehr verwertet werden dürfen.

Die Erfahrung der Strafverteidigung lehrt, dass es in den allermeisten Fällen ratsam ist, wenn Angehörige von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Die wenigen Ausnahmen, die es zu dieser Regel gibt, sollten sorgfältig durchdacht und abgewogen werden.

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