Vollstreckungsverjährung

Von der sogenannten Verfolgungsverjährung im Strafrecht ist die Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Ich wurde vor fünfzehn Jahren wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Verurteilung bin ich ins Ausland geflohen, die Haftstrafe habe ich nie angetreten.

Kann ich heute noch in Deutschland inhaftiert werden?

Von der Verfolgungsverjährung ist zu unterscheiden die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Diese spielt dann eine Rolle, wenn der Täter bereits verurteilt wurde und eine Strafe gegen ihn verhängt worden ist. Nach Ablauf einer im Gesetz festgelegten Frist darf die verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
Ein Straftäter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss eine Strafe, wenn sie vollstreckungsverjährt ist, nicht mehr antreten. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe muss der Verurteilte nach Ablauf der Frist die verhängte Geldstrafe nicht mehr zahlen.

Wann beginnt die Frist für die Vollstreckungsverjährung und wie lange ist diese?

Die Vollstreckungsverjährung beginnt an dem Tag, an dem die Strafe durch das Gericht ausgesprochen wurde.
Die Länge der Verjährungsfrist bestimmt sich nach der Höhe der im Urteil verhängten Strafe. Ist der Täter beispielsweise zu einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahre verurteilt worden, so beträgt die Vollstreckungsverjährungsfrist zehn Jahre. Wurde gegen den Verurteilten lediglich eine Geldstrafe verhängt, so kann die Vollstreckungsverjährungsfrist drei bis fünf Jahre betragen.

Gilt die Verjährungsfrist immer?

Die Verjährungsfrist ruht beispielsweise wenn der Verurteilte haftunfähig ist oder wenn er wegen einer anderen Straftat im Ausland in Haft sitzt und die Strafe daher in Deutschland nicht antreten kann. Die Verjährungsfrist kann auch verlängert werden. Die Frist wird um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert, wenn sich der Verurteilte nicht in Deutschland aufhält und auch nicht ausgeliefert wird. Eine solche Verlängerung der Frist findet vor allem dann statt, wenn der Verurteilte entweder vor dem Strafantritt oder während des Strafvollzugs ins Ausland geflohen war.

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