Strafbefreiende Selbstanzeige

Der vorliegende Text berücksichtigt bereits die Gesetzesänderungen zu den Voraussetzungen zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige zum 1. Januar 2015, die der Gesetzesnovellierung zum Selbstanzeigenrecht aus dem Jahr 2011 folgten. Das in den Jahren 2011 und 2012 verhandelte Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz trat hingegen nicht in Kraft.

Gemäß § 371 AO besteht die Möglichkeit, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige einer Bestrafung trotz einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung zu entgehen. Wer den Finanzbehörden von sich aus mitteilt, dass Steuern nicht vollständig bezahlt wurden, geht straffrei aus. Diese Möglichkeit be­steht unabhängig von der Höhe und von der Dauer der begangenen Steuer­hinter­ziehung.

Voraussetzung für die wirksame Selbstanzeige ist, dass die Steuern vollständig innerhalb bestimmter Fristen nachbezahlt werden, und dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war.

Die Fristen, die von den Finanzämtern zur Nachzahlung der rückständigen Steuerschulden gesetzt werden, sind meist recht knapp bemessen. Eine Selbstanzeige macht also nur Sinn, wenn ausreichend Geldmittel vorhanden sind. Außerdem sollte man die Hinterziehungszinsen bedenken, die mit 6 % jährlich bei längeren Zeiträumen durchaus ins Gewicht fallen.

Die Selbstanzeige muss, damit sie wirksam ist, so konkret sein, dass das Finanzamt die Steuer ohne längere eigene Ermittlungen sofort festsetzen kann. Die genannten Beträge sollten im Zweifel eher zu hoch angesetzt werden. Notfalls können die Steuerbescheide immer noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nachträglich nach unten korrigiert werden.

In der Praxis stößt man immer wieder auf „halbherzige“ oder fehlerhafte Selbst­anzeigen, die dann erst der Auslöser für umfangreichere Steuerstrafverfahren sind. Eine Selbstanzeige sollte daher wohlüberlegt und vollständig sein. Durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung wurden die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige in den letzten Jahren ständig verschärft.

Ein Grund, eine Selbstanzeige – trotz aller gebotenen Eile – nicht überstürzt abzugeben, können disziplinarrechtliche oder berufsrechtliche Folgen sein, die beispielsweise Beamten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Ärzten drohen.

Bedacht werden sollte, dass die Selbstanzeige immer nur die Strafbarkeit wegen der Steuerhinterziehung als solche (§ 370 AO) beseitigt. Andere Delikte, die häufig mit Steuerhinterziehung einhergehen (Korruption, BaFöG-Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäsche, Untreue) werden von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO nicht erfasst.

Erfährt ein Erbe nach dem Tod des Erblassers von Schwarzgeldkonten des Verstorbenen, so ist er in der Regel verpflichtet, die daraus resultierenden Zinseinnahmen dem Finanzamt anzuzeigen (§ 153 AO). Diese Mitteilung hat dann zwar keinen Charakter einer Selbstanzeige, da der Erbe selbst sich ja nicht strafbar gemacht hat – vorausgesetzt, er hat an der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht mitgewirkt. Unterlässt es ein Erbe jedoch pflichtwidrig, die Zinseinnahmen aus Schwarzgeld innerhalb bestimmter Fristen dem Finanzamt mitzuteilen, so liegt darin eine neue – eigene – Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Auch hier kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein.

Vor Abgabe einer Selbstanzeige sollte wegen der vielfältigen Gefahren immer zuerst qualifizierter steuerstrafrechtlicher Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden, bevor man den Sachverhalt mit dem eigenen Steuerberater bespricht. Wenn sich herausstellt, dass wichtige Gründe gegen die Abgabe einer Selbstanzeige sprechen, so sollte der Steuerberater nicht mit dem Wissen um die strafrechtlichen Hintergründe belastet sein.

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