Strafbarkeitsrisiken und Verteidigung in der Unternehmensinsolvenz

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph

Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph ist Gründungspartner der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte in Nürnberg. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.

Der vorliegende Artikel ist erschienen im Existenzmagazin, Mai 2018,Magazin für Finanzen, Restrukturierung, Sanierung und Wirtschaft.

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Kommt es zur Insolvenz eines Unternehmens, sind sehr häufig auch Straftatbestände verwirklicht. Zwar werden in der Praxis sehr viele Insolvenzstraftaten als Bagatellen frühzeitig wieder eingestellt. Gleichwohl sind die Folgen eines potenziellen Strafvorwurfs oft erheblich. Denn während die Beschuldigten rein strafrechtlich häufig „mit einem blauen Auge davon kommen“, können die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen drastisch sein.

Guter Wille alleine reicht nicht aus

Der typische Insolvenz-Straftäter empfindet sich selbst nicht als kriminell. Das Gegenteil ist der Fall: Oft kämpft er unter Einsatz der eigenen Ressourcen – auch des eigenen Vermögens – mit viel Elan bis zum Schluss und ist dabei von der Hoffnung getrieben, den Kontrollverlust abwenden zu können. Diese Mischung aus Optimismus und Fehleinschätzung wird nicht selten durch externe Berater bestärkt, denen das Rückgrat fehlt, ihrem Mandanten eine schonungslose Einschätzung über die Situation zu geben.

Zu den Insolvenzstraf­taten im engeren Sinn gehören Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) und die Bankrottdelikte (§§ 283 bis 283d StGB). Daneben gibt es eine Reihe von Straftatbeständen, die typischerweise im Zusammenhang mit einer Insolvenz auftauchen, wie etwa (Kredit-)Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung.

Die Insolvenzverschleppung knüpft an die Begriffe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bzw. der Überschuldung (§ 19 InsO) an, d.h. an die insolvenzrechtliche Definition der Krise. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn im Fall der Krise ein Insolvenzantrag „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig“ gestellt wird. Die Frist für die Antragstellung beträgt drei Wochen. Häufig wird dabei übersehen, dass auch gut gemeinte und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen an der 3-Wochen-Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung nichts ändern.

Die auf den ersten Blick etwas unübersichtliche Systematik der Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB) lässt sich besser durchschauen, wenn man sich vergegenwärtigt, dass alle Gesetzesvarianten die Verwirklichung der Ziele des Insolvenzverfahrens sicherstellen sollen:

  • Sicherung der Masse

Um Schmälerungen der Masse zu vermeiden, ist das „Verschieben“, „Verschleudern“, „Verschleiern“ und „Verstecken“ von Vermögenswerten verboten. Auch Risiko- und Spekulationsgeschäfte, die nichts mehr mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgebaren zu tun haben, können den Tatbestand erfüllen.

  • Sicherung von Informationen

Gerade im Vorfeld einer Insolvenz ist eine sorgfältige Dokumentation der Geschäftsvorfälle anhand der Geschäfts- und Handelsbücher besonders wichtig. Gleichwohl wird in der Hitze des Gefechts gegen diese Obliegenheiten besonders oft verstoßen.

  • Verteilungsgerechtigkeit

Das Insolvenzverfahren soll eine einheitliche Verteilung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger sicherstellen. Aus diesem Grunde ist es verboten, einzelne Gläubiger durch Verschiebungen des Vermögens innerhalb der Masse zu bevorzugen.

Allen Bankrottdelikten ist gemeinsam, dass die dort beschriebenen Handlungen nur dann strafbar sind, wenn es tatsächlich zu einer Zahlungseinstellung kommt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung, d.h. der Tatbestand ist auch dann verwirklicht, wenn der Täter weder damit rechnete, noch damit rechnen musste, dass es zu einem Insolvenzverfahren kommen wird. Fehlt es indes an jedem Zusammenhang zwischen dem Verhalten eines Geschäftsführers und der später eintretenden Insolvenz, ist es Aufgabe der Verteidigung, Gründe für eine fehlende Strafwürdigkeit herauszuarbeiten.

Nichts bleibt im Verborgenen

Insolvenzstraftaten sind schwer zu verheimlichen. Mit der Insolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter die Herrschaft über den Betrieb und die Geschäftsunterlagen. Insolvenzverwalter haben ein Interesse an der Aufklärung von Straftaten, denn diese eröffnen Wege, die Masse zu vergrößern, beispielsweise wenn frühere Zahlungen angefochten werden oder Schadensersatzansprüche zu realisieren sind. Auch die Insolvenzgerichte sind gehalten, die Staatsanwaltschaft über potenzielle Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz zu informieren.

Der Insolvenzschuldner ist gemäß § 97 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Gemäß § 97 Abs. S. 2 InsO erstreckt sich die Auskunftspflicht dabei ausdrücklich auch auf Tatsachen, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Hier besteht ein Konflikt mit dem strafrechtlichen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ispum accusare“). Das Gesetz löst diesen Konflikt dadurch, dass eine Auskunft, die ein Insolvenzschuldner in Erfüllung seiner Auskunftspflichten erteilt, in einem Strafverfahren nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO nur mit Zustimmung des Betroffenen verwendet werden darf. Dieses Verwertungsverbot wird in der Praxis häufig übersehen und eröffnet erhebliches Verteidigungspotential.

Insolvenzverwalter fordern Geschäftsführer von insolventen Unternehmen regelmäßig dazu auf, sie gegenüber früheren Steuerberatern und Rechtsanwälten von der Schweigepflicht zu entbinden. Eine solche Erklärung sollte u.a. vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Verwertungsverbots nicht voreilig unterschrieben werden. Ob und in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter aus eigenem Recht dazu befugt ist, Berufsgeheimnisträger von der Schweigepflicht zu entbinden, ist äußert umstritten.

Risiken und Nebenwirkungen

Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, droht die Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 290, 297 InsO). Außerdem erfolgt eine sogenannte Registersperre: Wer u.a. wegen Bankrottdelikten verurteilt wurde, kann nach § 6 GmbHG nicht mehr Geschäfts­führer einer GmbH sein. Darüber hinausgehende berufsrechtliche Risiken drohen insbesondere Steuerberatern und Rechtsanwälten, die sich an Insolvenzstraftaten ihrer Mandanten beteiligen.

Täter oder Teilnehmer an einer Insolvenzstraftat können auch drastische finanzielle Folgen treffen. Für Verbindlichkeiten, die nach Eintritt einer insolvenzrechtlichen Krisensituation begründet werden, haftet ein Geschäftsführer persönlich (vgl. § 64 GmbHG; § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO). Zudem haftet ein Geschäftsführer oder Vorstand persönlich u.a. auch für Steuern, wenn er sich an der Steuerhinterziehung einer Gesellschaft beteiligt (§§ 69, 71 AO).

Unter Umständen kann es auch zu Vermögensabschöpfungen kommen – beispielsweise von Beraterhonoraren – wenn sie im Zusammenhang mit einer Straftat in Rechnung gestellt wurden. Die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) wurden im Jahr 2017 neu gefasst und deutlich verschärft.

Selbst „kleine“ Geldstrafen können auch in anderen Bereichen des Lebens unangenehme Nebenfolgen haben. Das gilt selbst dann, wenn kein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt – was bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen der Fall ist, sofern es sich um den ersten Eintrag handelt. Ist der Beschuldigte eines Strafverfahrens beispielsweise Inhaber eines Jagdscheins oder einer Pilotenlizenz, sind frühzeitig auch mögliche persönliche Konsequenzen im Auge zu behalten.

 D&O-Versicherung: Vorsorge in guten Zeiten

Gerade in Familienunternehmen kommt es immer wieder vor, dass im Vorfeld einer Insolvenz Privatvermögen in eine Gesellschaft gepumpt wird, in der Hoffnung, die Zahlungsunfähigkeit doch noch abwenden zu können. Kommt es zum Strafverfahren, fehlt dieses Geld für die dann erforderliche qualifizierte Rechtsberatung. Gute Strafverteidigung hat ihren Preis. Aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer sog. D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte („directors and officers“), die auch Strafrechtsschutz umfasst. Geldstrafen bzw. Geldauflagen werden zwar von D&O-Versicherungen nicht übernommen, können aber durch frühe und effiziente Strafverteidigung häufig reduziert werden.

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