Schreiben Sigma Gyn vom 6. September 2012
Strafverfahren gegen Ärzte
In dem Schreiben der Firma Sigma Gyn vom 6. September 2012 wird ausgeführt, dass von Seiten der Ermittlungsbehörden signalisiert wurde, bei den meisten der betroffenen Frauenärztinnen und –ärzten komme eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Betracht.
Diese Behauptung von Sigma Gyn entspricht auch unserer Einschätzung.
Die Firma Sigma Gyn zitiert Herr Oberstaatsanwalt Baumert, der in der Ärztezeitung die den Verfahren zu Grunde liegende Rechtslage als „kompliziert“ bezeichnet habe.
Auch diese Einschätzung teilen die meisten Juristen, die sich näher mit den medizin-rechtlichen und strafrechtlichen Hintergründen der Verfahren beschäftigt haben.
Die Firma Sigma Gyn führt in dem Schreiben weiterhin aus: „Wir würden es für sinnvoll erachten, wenn sich die betroffenen Ärzte zusammenschließen, um gemeinsam gegen diesen Skandal vorzugehen.“
Dies Aufforderung durch die Firma Sigma Gyn ist nach Einschätzung der Anwälte der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte mit Vorsicht zu genießen.
Zwar ist die in dem Schreiben geäußerte Einschätzung über die Verteidigungsbereit-Risiken nicht unbedingt falsch. Wie die Anwendung der in Frage stehenden Präparate durch die Ärzte rechtlich zu bewerten ist, wird auch unter Juristen nicht einheitlich beurteilt. Bereits in der Vergangenheit gab es diesbezüglich verschiedene Stellungnahmen und Diskussionen. Äußerst fraglich ist in rechtlicher Hinsicht auch, ob den Ärzten ein Vorsatz-Vorwurf gemacht werden kann bzw. ob nicht aufgrund des Unwissens der Ärzte ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag. Dies ist zumindest unter Beachtung der Besonderheiten jedes Einzelfalles prüfen.
Auch soweit die Firma Sigma Gyn darauf hinweist, dass es durchaus möglich ist, dass ein Rechtsanwalt in ähnlich gelagerten Fällen mehrere Ärzte vertritt, stimmt dies mit der Auffassung der Verteidiger der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte und der Auffassung der Staatsanwaltschaft Wuppertal überein. Denn der Grund, weshalb ein Anwalt, der mehrere Ärzte parallel vertritt, keinem Interessenkonflikt ausgesetzt ist, liegt darin, dass letztlich die Strafbarkeit für jeden einzelnen Betroffenen gesondert zu beurteilen ist. Ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Vorsatz ein Arzt in Bremen Präparate an Patientinnen weitergegeben hat, hat nichts damit zu tun, ob ein Arzt in München dieselben Kontrazeptiva in seiner Praxis anbot. Die Verteidigung der Ärzte kann vor diesem Hintergrund unabhängig voneinander erfolgen. Überschneidungen gibt es insoweit nur bezüglich der abstrakten Rechtsfragen und der allgemein bekannten Praxis des Vertriebs von Arzneimitteln.
Für problematisch halten wir jedoch die Aufforderung der Firma Sigma Gyn, „sich zusammen-zuschließen“. Dies gilt besonders, soweit hiermit ein gemeinsames Vorgehen von Ärzten und Sigma Gyn angeregt werden soll.
Die Firma Sigma Gyn hat andere Interessen als die Ärzte.
Gegen die verantwortlichen Initiatoren des mit den Medikamenten-Lieferungen zusammenhängenden Firmengeflechts „Sigma“ wird strafrechtlich ermittelt. Hier geht es um ein organisiertes Zusammenwirken. Im Vergleich zu den Einzelverfahren, die gegen die Ärzte geführt werden, sehen sich die Verantwortlichen von Sigma wesentlich schwerwiegenderen Vorwürfen ausgesetzt – schon wegen der Höhe der im Raum stehen Geldbeträge.
Die Beschuldigten in dem Strafverfahren „Sigma“ haben viel zu verlieren. Die Vorwürfe beziehen sich hier nicht nur auf strafrechtliche Verstoße gegen das Medizinrecht (Arzneimittelgesetz – AMG). Gegebenenfalls fallen auch erhebliche Steuerforderungen an.
Ein Anwalt, der gleichzeitig die Interessen der Firma Sigma Gyn und die Interessen der Ärzte vertreten würde, würde möglicherweise in einen Interessenkonflikt geraten. Denn sollte sich beispielsweise herausstellen, dass die Bestellformulare der Firma Sigma Gyn bewusst so gestaltet waren, dass die bestellenden Frauenarzt-Praxen über die Herkunft der angebotenen Verhütungs-Präparate getäuscht werden sollten, so käme ein Anwalt in einen konkreten Interessenkonflikt. Man kann nicht gleichzeitig im Interesse der Firma Sigma Gyn behaupten, dass die Ärzte letztlich für den Import verantwortlich waren und im Interesse des Arztes den Standpunkt vertreten, dass dieser von der Herkunft des Medikaments nicht wusste bzw. davon ausgegangen sei, dass es sich um einen zulässigen Parallel-Import oder einen zulässigen-Re-Import handelte (was bei den meisten Ärzten der Fall war).
Im Ergebnis ist die Verteidigung jeder betroffenen Ärztin und jedes betroffenen Arztes individuell. Es ist auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse und auch auf die individuelle „Kampfbereitschaft“ Rücksicht zu nehmen. Ist ein Anwalt aufgrund der Beschäftigung mit ähnlich gelagerten Fällen in der Lage, die abstrakten zu Grunde liegenden Rechtsfragen schneller zu erfassen und dem Mandanten über die Hintergründe der Problematik zu berichten, so ist dies für die Beschuldigten von Vorteil. Ein Strafverteidiger jedoch, der sich den Interessen der Firma Sigma Gyn verpflichtet fühlt, dürfte kaum in der Lage sein, einen der beschuldigten Ärzte standesgemäß zu vertreten.