Rechtsschutzversicherung im Strafrecht

Verschiedene Versicherungen bieten spezielle Rechtsschutz-Pakete an, die auch für das Strafrecht gelten. Wer beabsichtigt, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, sollte sich im Hinblick auf ein drohendes Strafverfahren einige Dinge vor Augen halten, die von den Versicherungsvertretern nicht immer deutlich ausgesprochen werden. Es kommt in der Praxis des Strafverteidigers nicht selten zu Fehlvorstellungen der Mandanten darüber, unter welchen Voraussetzungen das Verteidiger-Honorar tatsächlich von der Versicherung übernommen wird.

Rechtsschutzversicherung Strafrecht

1. Deckungszusage für die Kosten des Strafverteidigers

Wenn ein Beschuldigter eines Strafverfahrens einen Fachanwalt für Strafrecht aufsucht, um diesen mit seiner Verteidigung zu beauftragen, wird zu Beginn des Mandats geklärt, ob eine Rechtschutzversicherung für die Kosten des Strafverfahrens aufkommt. Der Anwalt holt zu diesem Zweck eine sogenannte Deckungszusage bei der Versicherung ein, nachdem er die Honorarvereinbarung mit dem Mandanten geschlossen hat. Die Versicherungen verlangen regelmäßig Auskunft darüber, was genau vorgeworfen wird.

Zu diesem Zweck entbindet der Mandant den Anwalt von der Schweigepflicht. Die Entbindung von der Schweigepflicht gilt regelmäßig als stillschweigend erteilt, wenn ein Mandant seinen Anwalt beauftragt, Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, um zu klären, ob diese die Kosten übernimmt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 13. Februar 2020 (Aktenzeichen IX ZR 90/19) klargestellt.

„Dem Anspruchsübergang stand vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO entgegen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt werden, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft. Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen”

Für die Deckungszusage spielt der Tatzeitpunkt eine entscheidende Rolle. Denn Versicherungsschutz besteht nur für den Zeitraum, in dem die Versicherung wirksam war. Es macht daher keinen Sinn, nach Bekanntwerden eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens schnell noch eine Versicherung abzuschließen. Einen rückwirkenden Strafrechts-Schutz gibt es nicht.

Der Versicherungsvertrag besteht zwischen dem Versicherungsnehmer (d.h. dem Mandanten des Rechtsanwalts) und der Versicherung. Unabhängig davon hat der Mandant mit seinem jeweiligen Rechtsanwalt eine vertragliche Beziehung, nämlich den Verteidigungsauftrag, der den jeweiligen Honoraranspruch begründet. Zwischen dem Rechtsanwalt und der Versicherung hingegen besteht kein eigenes Vertragsverhältnis. Ein solches entsteht auch nicht durch die Deckungszusage der Versicherung. Mit der Deckungszusage bestätigt die Versicherung lediglich gegenüber ihrem eigenen Versicherungsnehmer, dass sie die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt, soweit sie dazu vertraglich gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist.

Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind Geldstrafen, Geldauflagen usw. Werden diese von Dritten (z.B. von dem Arbeitgeber) übernommen, erfüllt dies nach der aktuellen Rechtsprechung zwar nicht den Straftatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB). Bei der Kostenübernahme durch Dritte ist jedoch stets darauf zu achten, dass die gesellschaftsrechtlichen, die sozialversicherungsrechtlichen und die steuerlichen Nebenfolgen bedacht werden. Geschieht dies nicht, droht beispielsweise eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB, vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.11.1990 – 2 StR 439/90) und / oder wegen des Vorenthaltens und Hinterziehens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) bzw. der Hinterziehung von Lohnsteuer.

2. Unterschiede bei Strafrechtsschutz-Versicherungen

Es bestehen große Unterschiede zwischen den Versicherungsverträgen. Fast ebenso große Differenzen gibt es bei der praktischen Handhabung durch die jeweiligen Versicherungen bzw. dem jeweiligen Sachbearbeiter.

Eine gute von einer schlechten Strafrechtsschutz-Versicherung unterscheidet sich vor allem bei der Antwort auf die folgenden Fragen:

    1. Werden die Kosten nur nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattet, oder trägt die Versicherung auch Kosten für individuelle Honorarvereinbarungen, insbesondere Stundensätze?
    2. Beschränkt sich die Versicherung auf Vorwürfe aus dem privaten Bereich oder werden auch berufliche Tätigkeiten des Beschuldigten erfasst?
    3. Beschränkt sich die Versicherung auf Fahrlässigkeits-Delikte und Ordnungswidrigkeiten, oder wird Versicherungsschutz auch gewährt, wenn eine Vorsatz-Tat vorgeworfen wird?
    4. Wie handhabt die Versicherung den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung?
    5. Falls eine Vorsatztat im Raum steht: Lehnt die Versicherung eine Deckungszusage von vornherein ab, oder behält sie sich lediglich für den Fall einer Verurteilung eine Rückforderung vom Mandanten (sog. Regress) vor?
    6. Was passiert, wenn es zu einer Verurteilung wegen eines Vorsatz-Deliktes kommt?

Die entscheidenden Antworten, die im Folgenden näher beleuchtet werden, sollten möglichst schon vor Abschluss einer Strafrechtsschutz-Versicherung geklärt werden. Spätestens im Rahmen der Deckungszusage, die durch den Verteidiger eingeholt wird, muss ein Mandant Klarheit darüber haben, welche Kosten übernommen werden und wofür er selbst aufzukommen hat.

3. Gesetzliche Gebühren und Honorarvereinbarungen im Strafrecht

Ein Großteil der Fälle, die täglich vor den Strafgerichten landen, sind Verkehrsunfälle bzw. Bußgelder im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wendet sich ein Betroffener, der sich gegen einen Bußgeld-Bescheid oder einen Strafbefehl zur Wehr setzen will, an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, ist der anwaltliche Auftrag in den meisten Fällen überschaubar. Meist kann ein Fachanwalt für Strafrecht durch eine erste Akteneinsicht und Einschätzung der Lage schnell die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beurteilen. Die Kosten, die bei einem Rechtsanwalt für alltägliche Aufträge anfallen, können meist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden.

Komplizierter wird es, wenn beispielsweise aufgrund eines Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Lässt sich ein solches nicht im Vorfeld abwenden, ist manchmal die Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung erforderlich. Aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwands kommt es hier schnell zu Anwaltskosten über tausend Euro.

Deutlich höhere Kosten fallen in nicht alltäglichen Fällen an. Diese betreffen häufig Menschen, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen. Je höher die Verantwortung, desto größer das Strafbarkeitsrisiko. So kommt es beispielsweise immer wieder zu Strafverfahren gegen Ärzte, etwas bei dem Vorwurf, einen Patienten vorschnell gefesselt zu haben, oder bei der Weitergabe von preisgünstigen Medikamenten. Strafrechtliche Vorwürfe können beispielsweise auch Geschäftsführer einer GmbH treffen, beispielsweise, wenn Insolvenzstraftaten im Raum stehen. Auch andere Verantwortliche in Unternehmen können schnell zu Beschuldigten werden, beispielsweise in Steuerstrafverfahren, wenn es um den Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung geht.

In all diesen Fällen helfen Standard-Rechtsschutzversicherungen nicht weiter. Denn diese übernehmen in der Regel die Kosten nur nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betragen diese Gebühren jedoch nur wenige hundert Euro. Der tatsächliche Arbeitsaufwand eines guten Strafverteidigers ist damit nicht im Ansatz abgedeckt.

Aus diesem Grunde werden mit den Mandanten Honorarvereinbarungen im Strafrecht abgeschlossen, die entweder angemessene Pauschalen, oder Stundensätze vorsehen. Derartige Honorarvereinbarungen werden jedoch nur von sogenanntes Premium- oder Spezial-Strafrechts-Schutz-Versicherungen übernommen.

Derartige erweiterte Versicherungspakete sind insbesondere für Manager unentbehrlich, in Form einer sog. D&O Versicherung (Director’s and Officer’s Liability Insurance).

4. D&O Versicherungen im Strafrecht für Unternehmen

Hat ein Unternehmen für seine Organmitglieder und leitenden Angestellten eine sogenannte Director’s and Officer’s (D&O)-Versicherung abgeschlossen, werden die Kosten der Strafverteidigung des Managers von der Versicherung übernommen. Voraussetzung ist, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit der der beruflichen Tätigkeit steht. Es handelt sich dann um eine besondere vertragliche Gestaltung, bei der die Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung erfolgt. Mit anderen Worten: Bezahlen tut das Unternehmen, begünstigt wird der jeweilige Geschäftsführer oder Vorstand. Rechtlich liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter zu Grunde. Musterverträge für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVBAVG) sind online einsehbar.

Insbesondere Geschäftsführer einer GmbH, die sich in besonderem Maße strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sehen, sollten vor Antritt ihrer Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber auf den Abschluss einer D&O-Versicherung bestehen. Dasselbe gilt für Vorstände einer Aktiengesellschaft, die beispielsweise bei Verstöße gegen Compliance-Vorschriften auch strafrechtlich in Haftung genommen werden können.

5. Ausschluss von Vorsatz-Vorwürfen

Grundsätzlich gilt: Vorsätzlich begangene Straftaten sind nicht versicherbar. Die Begehung einer Straftat soll niemandem dadurch erleichtert werden, dass er im Vorfeld darauf vertrauen kann, dass er sich die Verteidigerkosten spart.

Die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht ist jedoch hauchdünn. Manchmal hängt es auch vom Zufall ab, welche Schuldform zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens formal vorgeworfen wird, d.h. auf dem „Papier steht“.

Viele einfache Standard-Versicherungen greifen im Strafrecht nur bei Fahrlässigkeitsvorwürfen oder Ordnungswidrigkeiten. Besteht der formale Vorwurf darin, dass Vorsatzdelikte begangen wurden, so lehnen derartige Versicherungen eine Deckungszusage für die Verteidigung von vornherein ab. Wenn also einem Ebay-Händler der Vorwurf gemacht wird, er habe falsche Waren an Kunden verschickt, und deshalb den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verwirklicht, so besteht nach diesen Verträgen schon gar kein Strafrechtsschutz.

Andere Versicherungen gewähren bei einem formalen Vorsatz-Vorwurf zunächst Rechtsschutz. Sie behalten sich dann jedoch vor, das Geld von dem beschuldigten Mandanten zurückzuholen, wenn es zu der Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes kommt.

In diesem Zusammenhang spielt die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eine große Rolle. Wird nämlich ein Strafverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, ohne Regress beim beschuldigten Versicherungsnehmer zu nehmen. In sehr großen Strafverfahren, wie beispielsweise im Loveparade-Verfahren, wo es dutzende Hauptverhandlungstage gab, bei denen die Rechtsanwälte oft auch nach Stunden abrechneten, kann dies einige 10.000,00 Euro ausmachen.

6. Ist Steuerhinterziehung ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden kann?

Bei der Frage, welche Delikte nur vorsätzlich begangen werden können, stellt der Vorwurf der Steuerhinterziehung einen Sonderfall dar. Strafbar ist gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO) nämlich nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Die „fahrlässige“ Steuerhinterziehung wird nur unter bestimmen Voraussetzungen, nämlich bei Leichtfertigkeit, geahndet, d.h. wenn ein erhöhter Grad des Verschuldens vorliegt. Selbst dann ist leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO nicht im eigentlichen Sinne strafbar, sondern wird nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Aus diesem Grund stehen manche Versicherungen auf den Standpunkt, bei der Steuerhinterziehung handele es sich um ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Sie versagen mit dieser Begründung Versicherungsschutz teilweise den Versicherungsschutz bereits im Vorfeld.

Eine solche Haltung überzeugt nicht und steht auch nicht im Einklang mit der Rechtslage.

Richtig ist, dass nach der ALTEN Fassung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) (§ 4 Abs. 1 lit. n ARB 75) ein allgemeiner Risikoausschluss bei Vorwürfen aus dem Bereich des Steuer- und Abgabenrechts bestand. Einen solchen sehen die derzeit geltenden ARB 2009 aber gerade nicht mehr vor.

Es gelten nach der aktuellen Fassung die allgemeinen Regeln des § 2 i bb) S. 2 ARB 2009. Danach besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, der rückwirkend entfällt, falls es zu einer Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts kommt.

Bei der Steuerhinterziehung handele es sich im Sinne dieser Vorschriften um ein „sonstiges Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist“. Denn der objektive Tatbestand des § 370 AO ist mit demjenigen des § 378 AO deckungsgleich (vgl. Jäger, in: Klein, Kommentar zur AO, 14. Auflage 2018, Rn. 16).

„Leichtfertigkeit“ i.S.v. § 378 AO stellt eine Form der Fahrlässigkeit dar (vgl. Begr. BT-Drs. IV/650, 18 ; dazu Franzen/Gast/Joecks, Kommentar zum Steuerstrafrecht, AO § 378 Rn. 34). Das bedeutet, dass es sich bei der Steuerhinterziehung nicht um ein Delikt handelt, das nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, wie etwa Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305 StGB) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB), Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113, 114 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).

Auch die Kommentarliteratur geht dementsprechend davon aus, dass Versicherungsschutz beim Vorwurf der Steuerhinterziehung besteht:

„Versicherungsschutz besteht auch für im objektiven Tatbestand deckungsgleiche Steuerstraftaten und –ordnungswidrigkeiten wie z. B. einerseits die vorsätzliche Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung, § 370 AO) und andererseits die leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO. Bei Geltung der ARB 75 war der Versicherungsschutz insoweit nach § 4 Abs. 1 n ARB 75 ausgeschlossen.“

(Harbauer/Stahl, Kommentar zum Versicherungsrecht, ARB 2000 § 2 Rn. 270)

7. Verurteilung nach Vorsatztat

Weitere Streitfragen ergeben sich in Fällen, die mit einer strafrechtlichen Verurteilung enden. Wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung einer Vorsatztat kommt, ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich vertraglich verpflichtet, dies der Versicherung mitzuteilen. Tut er dies nicht, so macht er sich unter Umständen wegen eines Betrugs (durch Unterlassung) strafbar. Erhält die Versicherung Kenntnis davon, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat vorliegt, kommt es manchmal dazu, dass die zu diesem Zeitpunkt noch offenstehenden Anwaltsrechnungen trotz vorangegangener Deckungszusage nicht mehr beglichen werden.

Begründet wird dies mit dem Dreiecksverhältnis, das einem Versicherungsvertrag typischerweise zugrunde liegt. Einen vertraglichen Anspruch gegen die Versicherung hat nur der Mandant – also der Versicherungsnehmer – selbst. Auch wenn eine Deckungszusage erfolgt ist, begründet dies keinen eigenen Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Versicherung. Aus diesem Grund adressiert der Rechtsanwalt seine Anwaltsrechnung immer nur an den eigenen Mandanten. Wenn diese direkt bei der Versicherung eingereicht werden, stellt dies nur eine Abkürzung des Zahlungsweges dar. Da der Beschuldigte gegen seine eigene Rechtsschutzversicherung in dem Moment keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Kostenübernahme mehr hat, ist die Verweigerung der offenen Anwaltskosten durch die Versicherung rechtlich nur schwer angreifbar.

Viele Versicherungen sind glücklicherweise kulant und halten einmal gegebene Deckungszusagen ein. Einem Strafverteidiger ist dennoch zu empfehlen, die bereits angefallenen Kosten bei der Versicherung abzurechnen, bevor eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. In vielen Fällen hilft es auch, entsprechende Vorschüsse zu vereinbaren und rechtzeitig von der Versicherung einzufordern.

8. Fazit

Spezial-Rechtsschutzversicherungen im Strafrecht sind vor allem dann für diejenigen Menschen sinnvoll, die in einer exponierten und verantwortungsvollen Position tätig sind. Dies betrifft beispielsweise Ärzte oder GmbH-Geschäftsführer, aber auch Steuerberater und Architekten. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, ob Versicherungsschutz für den Vorwurf von Vorsatztaten nicht von Vornherein ausgeschlossen wird, und in welchem Umfang berufliche Risiken abgedeckt sind. Außerdem ist sicherzustellen, dass individuelle Honorarvereinbarungen, insbesondere Stundensätze, übernommen werden. Denn wenn es zum worst case einer Durchsuchung und Beschlagnahme, oder gar zu Untersuchungshaft kommt, macht eine Versicherung keinen Sinn, wenn sie es nicht ermöglicht, einen hervorragenden Strafverteidiger zu bezahlen.